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Oberlandesgericht Köln·5 U 61/14·04.09.2014

Berufung in Arzthaftungssache wegen unzureichender Substantiierung als unbegründet

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger führt Berufung gegen die Abweisung seiner Arzthaftungsklage. Streitfrage ist, ob er einen kausalen Behandlungsfehler schlüssig substantiiert hat. Der Senat hält die Berufung für aussichtslos, da der Vortrag weder ein konkretes fehlerhaftes ärztliches Verhalten noch die Kausalität hinreichend darlegt und daher kein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Der Kläger erhält drei Wochen zur Stellungnahme.

Ausgang: Berufung des Klägers wird mangels Erfolgsaussichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen beabsichtigt; Frist zur Stellungnahme drei Wochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Arzthaftungsprozess genügt ein substanziierter Vortrag in groben Zügen, der den Behandlungsablauf, das Misslingen, die Verdachtsgründe und den behaupteten kausalen Zusammenhang erkennbar macht.

2

Fehlt ein schlüssiger Vortrag zu einem konkreten Behandlungsfehler und seiner Kausalität, ist eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich.

3

Das Unterlassen einer Überweisung durch einen Zahnarzt an einen fachärztlichen Spezialisten begründet nur dann einen haftungsbegründenden Sorgfaltsverstoß, wenn hierdurch ein vermeidbarer Schaden eingetreten ist.

4

Ein in einem anderen Verfahren erstelltes Gutachten kann verwertet werden; der Kläger muss sich allerdings mit dessen Ausführungen argumentativ auseinandersetzen, wenn er daraus für sein Vorbringen andere Schlüsse ziehen will.

5

Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung als unbegründet zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 140/12

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 140/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

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I.

2

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

3

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines klagenden Patienten einen kausalen Behandlungsfehler nicht schlüssig dargelegt. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es mangels schlüssigen Klagevorbringens nicht.

4

Im Arzthaftungsprozess sind an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen, weil von ihm eine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge regelmäßig nicht erwartet und gefordert werden können (vgl. BGHZ 159, 245 ff.). Genügend aber auch erforderlich ist es, den Ablauf der Behandlung in groben Zügen darzustellen und anzugeben, dass die Behandlung misslungen ist, worin das Misslingen besteht sowie die Verdachtsgründe mitzuteilen, die eine vorwerfbare Fehlbehandlung wenigstens plausibel erscheinen lassen. Der Vortrag muss mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welches ärztliche Verhalten fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hieraus entstanden sein soll (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2002, Az. 5 U 272/01, Tz. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2004, Az. 8 U 96/03, Tz.16, zitiert nach juris). Dem genügt der Sachvortrag des Klägers – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – in keiner Weise. Soweit der Kläger behauptet, er habe infolge der durch den Beklagten vorgenommenen Wurzelbehandlung einen Tinnitus erlitten, erschließt sich nicht, worin das behandlungsfehlerhafte Vorgehen des Beklagten liegen soll. Der Kläger behauptet noch nicht einmal eine fehlerhafte, nicht lege artis durchgeführte Wurzelbehandlung. Dass zweieinhalb Monate nach Abschluss der Wurzelbehandlung ein Tinnitus, also ein subjektiv empfundenes Geräusch in den Ohren, aufgetreten ist, und dass – so die Behauptung des Klägers - ein Zusammenhang zwischen einer Wurzelbehandlung und einem Tinnitus bestehen kann, genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag nicht. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage eines Behandlungsfehlers bedurfte und bedarf es daher nicht.

5

Soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, er habe es grob fehlerhaft unterlassen, Maßnahmen gegen den Tinnitus zu ergreifen, insbesondere eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, um ihn aus einer beruflichen Stresssituation herauszunehmen, eine Infusionstherapie anzuordnen und ihn in eine Spezialklinik für Tinnitus-Patienten einzuweisen, ist auch insoweit ein Behandlungsfehler nicht schlüssig dargelegt. Zu Recht hat das Landgericht auf den Sorgfaltsmaßstab eines Zahnarztes abgestellt und als Ansatzpunkt für einen Behandlungsfehler allein das Unterlassen einer Überweisung an einen für die Behandlung von Tinnitus zuständigen Facharzt gesehen. Ein solches Unterlassen hat sich indes schadensursächlich nicht ausgewirkt, da sich der Kläger bereits wegen der Ohrengeräusche in der fachärztlichen Behandlung einer Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde befand. Mangels schlüssig dargelegten Behandlungsfehlers musste das Landgericht kein Sachverständigengutachten einholen.

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Auf die Frage, ob das Landgericht das in dem Rechtsstreit Landgericht Köln, Az. 25 O 382/10 eingeholte Gutachten in prozessual zulässiger Weise verwertet hat, kommt es danach nicht mehr an. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass es von dem Kläger im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. E jedenfalls zu fordern gewesen wäre, sich für ein schlüssiges Klagevorbringen mit dem Gutachten argumentativ auseinanderzusetzen und zu begründen, warum ärztliche Therapiemaßnahmen zur Behandlung eines Tinnitus, die grundsätzlich in das Tätigkeitsgebiet eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde fallen würden, die aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E in der konkreten Situation nicht zu fordern waren, nun von dem Beklagten als Zahnarzt zu fordern gewesen wären. Das Argument, das Gutachten sei in einem gegen Frau Dr. T und nicht in einem gegen den Beklagten gerichteten Verfahren erstellt worden, überzeugt nicht. Ebenso wenig greift die Rüge des Klägers, er habe den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu dem medizinischen Zusammenhang zwischen Wurzelbehandlung und einer Tinnituserkrankung befragen wollen. Auf die Frage des Ursachenzusammenhangs kommt es nämlich – wie ausgeführt – mangels schlüssig dargelegten Behandlungsfehlers schon nicht an.

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Zu Recht hat das Landgericht schließlich kein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Beklagte bildgebende Verfahren zur Abklärung des Ohrengeräusches hätte anwenden müssen. Zum einen gehörte die Abklärung eines Verdachts auf eine Tinnituserkrankung – wie ausgeführt – nicht in das Tätigkeitsgebiet eines Zahnarztes. Zum anderen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, welche Aufnahmen neben den am 31.03.2008 gefertigten Röntgenaufnahmen zu fordern gewesen wären und welche weiterführenden Erkenntnisse aus den Aufnahmen hätten gezogen werden müssen.

8

II.

9

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).