Zahnarzthaftung: Rechtsmissbrauch bei Farbwahl; Feststellung zu Balancekontakten, Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach fehlerhafter prothetischer Versorgung u.a. Neuherstellung von Unterkieferkronen sowie weiteres Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden. Das OLG sprach zusätzlich 500 DM Schmerzensgeld zu und stellte eine Ersatzpflicht für zukünftige Kosten zur Beseitigung linksseitiger Balancekontakte (einschl. möglicher Folgeneuversorgung) fest. Ansprüche auf komplette Neuherstellung der Unterkieferkronen wurden verneint, u.a. weil die Arbeiten nicht unbrauchbar seien und Einschleifmaßnahmen vorrangig seien. Ein Neuherstellungsanspruch allein wegen abweichender Zahnfarbe wurde wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt; der Kläger durfte wegen Vertrauensverlusts ohne weitere Nachbesserungsgelegenheiten kündigen (§ 628 Abs. 2 BGB).
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weiteres Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden; im Übrigen Klage/ Berufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Neuherstellung zahnprothetischer Arbeiten setzt voraus, dass die Leistung unbrauchbar ist oder ein Mangel nur durch Neuherstellung sachgerecht behoben werden kann; bloße Optimierungswünsche genügen nicht.
Beharrt ein Patient erst nachträglich und nur noch aus „Prinzip“ auf einer bestimmten ästhetischen Ausführung, obwohl er die tatsächliche Ausführung erkennbar gebilligt bzw. nicht rechtzeitig gerügt hat, kann das Neuherstellungsverlangen wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein.
Bei der Wahl der Zahnfarbe hat der Zahnarzt eine Beratungsfunktion; hält der aufgeklärte Patient in Kenntnis ästhetischer Diskrepanzen an seiner Wahl fest, ist dieser Wunsch grundsätzlich zu respektieren, im Übrigen besteht ein an einem optimalen Ergebnis orientierter Ermessensspielraum.
Ist das für den Behandlungsvertrag zentrale Vertrauensverhältnis durch wiederholte, teils vom Behandler zu vertretende Mängel nachhaltig erschüttert, kann der Patient den Vertrag auch „zur Unzeit“ kündigen, ohne eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit einräumen zu müssen (§ 628 Abs. 2 BGB).
Ein Feststellungsantrag ist begründet, wenn künftige materielle Schäden aus erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen (einschließlich möglicher Folgeschäden bis zur Neuherstellung einzelner Teile) wahrscheinlich sind und ihr Umfang derzeit noch nicht beziffert werden kann (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 218/95
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.2.1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 218/95- teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.831,70 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.5.1995 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch die Beseitigung der bei der Laterotrusionsbewegung nach links vorhandenen Balancekontakte entsteht, soweit nicht der entsprechende Schadensersatzanspruch auf Dritte übergegangen ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 70% und der Beklagte 30% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 90% und der Beklagte 10%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet worden. In der Sache hat sie zu einem Teil Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten Zahlung weiterer 500,- DM als Schmerzensgeld verlangen. Darüber hinaus ist sein Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Kosten, die mit der Beseitigung der bei der Laterotrusionsbewegung nach links entstehenden Balancekontakte verbunden sein werden, gerechtfertigt. Überwiegend ist seine Berufung jedoch unbegründet.
1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die nach dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. W. vom 24.3.1995 voraussichtlich für die Neuherstellung der im Unterkiefer des Klägers angepaßten Kronen entstehen werden. Die Arbeit des Beklagten ist insoweit weder im ganzen noch im Hinblick auf einzelne Kronen völlig unbrauchbar, so daß dem Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus keine Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung oder der unerlaubten Handlung, § 823 BGB, zustehen.
a) Auf die Tatsache, daß die Keramikverblendung der Kronen nicht in der von dem Kläger gewünschten Farbe C 1 ausgeführt ist, läßt sich ein Neuherstellungsanspruch des Klägers nicht stützen, weil das Verlangen des Klägers insoweit rechtsmißbräuchlich ist.
Auf den von dem Sachverständigen Prof. Dr. B. angefertigten Lichtbildern Bl. 121- 124 d.A. ist zu erkennen, daß die Farbe der Keramikverblendungen im Ober- und Unterkiefer des Klägers aufeinander abgestimmt ist. Darüber hinaus zeigen die Aufnahmen, daß die im Oberkiefer des Klägers vorhandenen natürlichen Zähne eine dunklere Farbe aufweisen als die von dem Beklagten angepaßten Kronen. Da es sich bei den natürlichen Zähnen des Klägers teilweise um Eckzähne handelt, die beim Öffnen des Mundes neben den überkronten Schneidezähnen deutlich sichtbar werden, mußte es bei der Wahl der Farbe für die Keramikverblendungen das ästhetische Ziel sein, den Wunsch des Klägers nach einer hellen Zahnfarbe mit den durch die Farbe seiner natürlichen Zähne vorgegebenen Bedingungen zu vereinbaren. Bei der Auswahl der Zahnfarbe hat der Zahnarzt beratende Funktion. Im allgemeinen wird es ihm gelingen, gemeinsam mit dem Patienten zu einer geeigneten Farbwahl zu gelangen. Hält allerdings der entsprechend beratene Patient in Kenntnis der zu erwartenden Diskrepanzen ausdrücklich bei seiner ursprünglichen Farbwahl fest, muß dieser vom Selbstbestimmungsrecht getragene Wunsch respektiert werden. Im übrigen wird man dem Zahnarzt einen gewissen Spielraum einräumen können, der sich am optimalen Ergebnis orientiert. Ob der Beklagte mit dem Kläger die für die Wahl der Zahnfarbe maßgeblichen Gesichtspunkte erörtert hat, wie er behauptet, ist streitig. Jedenfalls aber kann der von dem Beklagten gefundene Kompromiß bei der Farbauswahl anhand des vorliegenden Anschauungsmaterials als durchaus akzeptabel bezeichnet werden. Wie das Vorbringen des Klägers deutlich macht, geht es dem Kläger mit seinem Beharren auf der Zahnfarbe C 1 auch nur noch um das Prinzip. In dem selbständigen Beweisverfahren war die Farbe der Keramikverblendungen noch kein Beweisthema. Der Kläger hatte auch nicht etwa bei seinen im Oktober 1993 erhobenen Beanstandungen die Farbe der Unterkieferkronen gerügt, sondern nach seinem eigenen Vorbringen lediglich die der Oberkieferkronen, die von dem Beklagten unstreitig nachgebessert worden ist. Noch bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. hatte der Kläger geäußert, auf die Frage der Zahnfarbe keinen Wert mehr zu legen. Zu diesem jedenfalls nachträglich billigenden Verhalten steht die allein durch das Eingeständnis des Beklagten, es handele sich bei der zur Anwendung gekommenen Farbe nicht um den reinen Farbton C 1, hervorgerufene Forderung des Klägers nach einer kompletten Neuherstellung der Kronen in der Farbe C 1 in krassem Widerspruch und unterliegt deshalb dem Einwand des Rechtsmißbrauchs.
b) Auch hinsichtlich der von dem Kläger als unzureichend gerügten Kronenabschlüsse an den Zähnen 12 und 32 besteht kein Anspruch auf Neuherstellung. Im Hinblick auf Zahn 12 sind die Beanstandungen des Klägers bereits deshalb nicht mehr von Belang, weil der Kläger nach dem von dem Beklagten nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteil die betreffende Krone bereits wegen der schadhaften Verblendung erneuern lassen kann und die hierauf entfallenden Kosten von dem Beklagten zu tragen sind. Bezüglich Zahn 32 hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. ausgeführt, daß ein insuffizienter Kronenrand bei der Begutachtung des Klägers am 25.9.1995 nicht feststellbar gewesen sei. Angesichts der von dem Sachverständigen vorgenommenen sorgfältigen Befunderhebung hat der Senat ebenso wie das Landgericht keinen Zweifel an der Richtigkeit dieses Befundes. Die von dem Sachverständigen J. in dem selbständigen Beweisverfahren getroffene Feststellung, wonach bei der Untersuchung des Klägers am 28.2.1994 die Kronenränder sowohl bei Zahn 12 als auch bei Zahn 32 insuffizient waren, steht hierzu nicht in Widerspruch. Wie Prof. Dr. B. nämlich nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, ist es angesichts einer tangentialen Präparation im Gegensatz zur scharfkantigeren Hohlkehlenpräparation sehr wohl möglich, daß eine ursprünglich vorhandene Stufe nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr tastbar ist. Da Prof. Dr. B. Schäden an dem betreffenden Zahn, wie sie bei insuffizienten Kronenrändern als Folge von Bakterienbesiedelung auftreten können, bei seiner Untersuchung des Klägers am 29.9.1995 nicht ausgemacht hat, erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, daß die von ihm beschriebene Angleichung stattgefunden hat.
c) Mit seinem jetzt im Sinne unzureichender Aufklärung modifizierten Vorwurf, der Beklagte habe ihn wegen seines " tiefen Bisses" dahingehend beraten müssen, daß die Unterkieferkronen erhöht gestaltet werden müßten, um eine Verbesserung der Okklusion zu erreichen, kann der Kläger ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Neuherstellung der Unterkieferkronen begründen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. B. einleuchtend dargelegt hat, kann eine solche Veränderung bei eingespielten Bißlagen wie hier bei dem Kläger zu erheblichen Problemen, insbesondere auch im Kiefergelenkbereich, führen. Er hat bei seiner mündlichen Anhörung auch darauf hingewiesen, daß das von Dr. W. gefertigte Modell erkennen lasse, daß dieser den bei dem von dem Beklagten angefertigten Modell zugrundegelegten Abstand zwischen der Oberkante der Unterkieferschneidezähne und dem Oberkieferzahnfleischrand praktisch unverändert übernommen habe. In Anbetracht dieser Umstände kann in dem Belassen der vorgefundenen Bißlage durch den Beklagten weder ein Verstoß gegen zahnmedizinische Standards gesehen noch kann angenommen werden, daß der Kläger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten etwas anderes als die Beibehaltung des ursprünglichen Zustandes gewünscht hätte.
d)Die Lücke zwischen den Zähnen 43 und 45 (Zahn 44 fehlt) hat der Sachverständige Prof. Dr. B. mit überzeugender Begründung als notwendig bezeichnet und ihre vom Kläger beanstandete Größe dem zahnärztlichen Ermessen zugeordnet. Auch der Sachverständige J. hat diesbezüglich nicht konkret einen Fehler der prothetischen Arbeiten angemahnt, so daß insoweit ebenfalls kein Widerspruch zwischen den Gutachten besteht, der weiterer Aufklärung bedurft hätte. In seiner abschließenden Auflistung der Mängel hat der Sachverständige J. die Lücke nicht aufgeführt. Die von ihm unter Punkt 8.2 seines Gutachtens vom 29. 9.1994 gewählte Formulierung, "Zahn 44 sollte mesial zu Zahn 43 im Interdentalbereich verbreitert werden", bringt ebenfalls zum Ausdruck, daß es sich dabei um keine unabweisbare Forderung handelt.
e)) Eine Neuherstellung der Unterkieferkronen ist ferner nicht mit Rücksicht auf die von Prof. Dr. B. festgestellten Schliffacetten angezeigt. Soweit sich diese Facetten an den nicht überkronten Zähnen im Oberkiefer des Klägers (Zahn 17,16,14,23,25) finden, hat der Sachverständige unter überzeugendem Hinweis auf die ihm zugänglichen Ausgangsmodelle deutlich gemacht, daß dieser als materialbedingt zu bezeichnende Abrieb bereits weitgehend aus der ersten prothetischen Versorgung des Klägers resultierte. Ob die von ihm festgestellte geringfügige Vergrößerung der Schliffacetten ebenfalls als natürlicher Abrasionsvorgang durch die neuerliche Keramikversorgung anzusehen ist, wie der Sachverständige gemeint hat, oder ob der jetzige Zustand auf Einschleifmaßnahmen des Beklagten zurückzuführen ist, wie von dem Kläger behauptet worden ist, kann offen bleiben. In keinem Fall ergäbe sich die von dem Kläger beanspruchte Notwendigkeit einer Neuherstellung der Unterkieferkronen. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. B. darüber hinaus festgestellten Schliffacetten an verschiedenen Keramikkronen lassen sich allerdings nicht ohne weiteres mit dem von ihm beschriebenen Abriebvorgang infolge des Aufeinandertreffens verschieden harter Materialien begreifen. Dies mindert indes die Überzeugungskraft seines Gutachtens nicht, da sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen mit hinreichender Klarheit ergibt, daß seine diesbezügliche Erklärung nur auf die Schliffacetten an den natürlichen Zähnen des Klägers gemünzt ist. Wie es zu den Schliffacetten an verschiedenen Keramikkronen gekommen ist, hat der Sachverständige nicht näher erläutert, allerdings hinsichtlich Zahn 12 die "durchgeschliffene Keramikverblendung" angeführt. Ob für die Schliffacetten an verschiedenen von dem Sachverständigen genannten Keramikkronen im Unterkiefer des Klägers ebenfalls Einschleifmaßnahmen des Beklagten ursächlich sind- unstreitig jedenfalls haben solche stattgefunden- kann ebenfalls dahinstehen. Einen zur Unbrauchbarkeit der betreffenden Kronen führenden Materialschaden begründen diese Schliffarten nicht. Selbst wenn die im übrigen ganz oder teilweise auch dadurch bedingt sein sollten, daß es bei der Laterotrusionsbewegung nach links zu sog. Balancekontakten kommt, wäre zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine Neuherstellung der Unterkieferkronen erforderlich. Als Abhilfemaßnahme hat der Sachverständige Prof. Dr. B. ein Einschleifen der Zahnkronen 45 und 46 für ausreichend gehalten. Ob dabei das Material standhalten wird, hat er als nicht prognostizierbar bezeichnet. Seine bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht ergänzten gutachterlichen Ausführungen zur Qualität und Haltbarkeit des nun schon geraume Zeit störungsfrei funktionierenden Materials haben indes deutlich gemacht, daß aus jetziger Sicht zunächst einmal Einschleifmaßnahmen erfolgversprechend erscheinen. Erst wenn diese fehlschlagen oder zu Schäden an den Verblendungen der Kronen an Zahn 45 und 46 führen, kommt eine Neuherstellung in Betracht, und zwar grundsätzlich auch nur dieser beiden Einzelkronen.
Der Senat hält die schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. B., an dessen fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestehen, ebenso wie das Landgericht für überzeugend und gegenüber der von dem Sachverständigen J. geäußerten Auffassung, Nachbesserungsmaßnahmen lohnten sich nicht, weil die Prothetik bereits durch die Nacharbeiten des Beklagten angegriffen sei, für vorzugswürdig. Die Einschätzung des Sachverständigen J. erscheint nämlich im Hinblick auf die Kronen im Unterkiefer, um die es hier allein noch geht, recht pauschal und undifferenziert. Wie die vorstehenden Darlegungen gezeigt haben, bedarf es über die Einschleifmaßnahmen an Zahnkrone 45 und 46 hinaus keiner weiteren Nacharbeiten, um die Unterkieferprothetik funktionstüchtig zu machen. An den Verblendungen von Zahn 45 und 46 hat der Sachverständige Prof. Dr. B. keine Schleifspuren festgestellt, so daß jedenfalls in bezug auf diese Kronen auch noch nicht von einer übermäßigen Vorbeanspruchung gesprochen werden kann. Die Einschätzung Prof. B.s, die Prothetik könne das Beschleifen durchaus auch schadenfrei überstehen, erscheint von daher realistisch, zumal wenn man bedenkt, daß praktisch jede Eingliederung derartiger prothetischer Maßnahmen zumindest ein einmaliges Einschleifen erforderlich machen kann.
Zu einer erneuten Anhörung der beiden Sachverständigen hat sich der Senat angesichts der sich aus ihren Gutachten unmittelbar ergebenden Schlußfolgerungen keinen Anlaß gesehen, erst recht nicht zu der von dem Kläger beantragten Gegenüberstellung beider Sachverständiger. Eine solche hätte der Kläger innerhalb der ihm vom Landgericht mit Verfügung vom 30.10.1995 bis zum 30.11.1995 gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist beantragen können, nachdem er aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. ersehen konnte, daß dieser in der Beurteilung der weiteren Brauchbarkeit der Prothetik einen anderen Standpunkt vertrat als der Sachverständige J.. Die jetzt beantragte Ladung beider Sachverständiger war, ohne daß hierfür ein Entschuldigungsgrund ersichtlich wäre, verspätet, §§ 528 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO, und hätte voraussichtlich zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, da nicht erwartet werden konnte, daß beide Sachverständige zu dem noch in die allgemeine Urlaubszeit fallenden Verhandlungstermin abkömmlich sein würden.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, daß das Landgericht unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 493 ZPO ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt habe. Nachdem das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. nun einmal vorliegt, ist es Prozeßstoff geworden und damit Gegenstand der sachlichen Auseinandersetzung. Insofern verhält es sich nicht anders als bei einer verfahrenswidrigen Zulassung verspäteten Vorbringens, welche nicht beschwerdefähig ist. Im übrigen beinhaltete der Beweisbeschluß des Landgerichts vom 3.7.1995 mit Rücksicht auf das Klagevorbringen gegenüber dem selbständigen Beweisverfahren noch weitergehende Themen; allein dies rechtfertigte die Einholung eines weiteren Gutachtens. Darüber hinaus kann das Prozeßgericht bezüglich desselben Beweisthemas unter anderem dann die Beweiserhebung - auch durch Einholung eines weiteren Gutachtens- wiederholen, §§ 398, 402 ZPO, wenn ihm das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren ergänzungsbedürftig bzw. nicht hinreichend überzeugend erscheint (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO- Komm., 19. Aufl. § 493 Rdn. 2). Letzteres war jedenfalls im Hinblick auf die pauschale Beurteilung des Sachverständigen J. bezüglich der Brauchbarkeit der Prothetik der Fall.
2) Demgegenüber ist der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers begründet, insoweit der Kläger damit - wie eine Auslegung des Antrags ergibt- auch die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten wegen der zur Zeit noch nicht bekannten Kosten erstrebt, die durch die zur Behebung der bei der Laterotrusionsbewegung nach links vorhandenen Balancekontakte notwendigen Einschleifmaßnahmen an Zahn 45 und 46 entstehen werden. Für den Fall, daß diese fehlschlagen oder zu Beschädigungen der Keramikverblendungen führen, hat der Kläger, wie oben bereits ausgeführt, auch einen auf Ersatz der Kosten , die durch die dann notwendig werdende Neuherstellung der beschädigten Kronen verursacht werden. Dabei kann dahinstehen, ob es einen Behandlungsfehler darstellte, daß das Okklusionsgefüge - wohl infolge des Beschleifens von Zahn 33 am 14.12.1993- mit der Folge der beschriebenen rechtsseitigen Balancekontakte gestört wurde. Jedenfalls brauchte der Kläger, nachdem der Beklagte unstreitig die Prothetik wiederholt durch Aufbrenn- und Nachschleifmaßnahmen nachzubessern versucht hatte, ungeachtet der komplizierten Gebißverhältnisse des Klägers , die die Anpassung zweifellos erschwerten, dem Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nacharbeit zu geben. Er durfte ihm jedenfalls deshalb sein Vertrauen entziehen, weil die Prothetik zu diesem Zeitpunkt zusätzlich aus Gründen, welche der Beklagte zu vertreten hatte, mangelhaft war, nämlich infolge der schadhaften Versorgung des Oberkiefers, für die das Landgericht dem Kläger bereits Schadensersatz zuerkannt hat, sowie der von dem Sachverständigen J. ursprünglich noch festgestellten insuffizienten Randgestaltung der Kronen 12 und 32. Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient lebt von dem Vertrauen, das der in medizinischen Dingen unbewanderte Patient in die Fähigkeiten seines behandelnden Arztes setzt. Wird dieses Vertrauen wie hier durch eine Reihe von Mißhelligkeiten, die zum Teil jedenfalls auf fachlichen Fehlern beruhen, nachhaltig erschüttert, ist es dem Patienten nicht zuzumuten, das vorgesehene Ende einer Behandlung abzuwarten und sich womöglich weiteren Fehlleistungen auszusetzen. Er darf dann ohne Nachteil auch zur Unzeit kündigen, § 628 Abs. 2 BGB.
Der dem Kläger durch die Entziehung des Behandlungsauftrags entstandene Schaden besteht darin, daß er die zur Behebung der Balancekontakte notwendigen Einschleifmaßnahmen nur noch gegen entsprechendes Honorar bei einem anderen Zahnarzt durchführen lassen kann. Hinzu kommen möglicherweise die Kosten einer Neuversorgung der bei der Behebung der Balancekontakte abzuschleifenden Kronen an Zahn 45 und 46. Auf die Feststellung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht des Beklagten ist der Feststellungsantrag des Klägers bei verständiger Würdigung seines Anliegens ebenfalls gerichtet, so daß ihm insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben war.
3) Einer Abänderung bedurfte das angefochtene Urteil auch insoweit, als dem Kläger gemäß § 847 BGB ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,- zuzusprechen war. Der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 500,- DM erscheint insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Kläger sich nicht nur infolge des vertrags- bzw. sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beklagten einer Neuanfertigung der Oberkieferkronen mit den damit verbundenen unangenehmen Begleiterscheinungen unterziehen muß, zu gering, sondern auch deshalb, weil es fraglich ist, ob mit den Einschleifmaßnahmen im Unterkiefer eine endgültige Funktionsfähigkeit der Prothetik hergestellt werden kann. In Fällen, in denen ein ganzer Kiefer neu versorgt werden muß, veranschlagt der Senat im allgemeinen einen Schmerzensgeldbetrag von bis zu 1500,- DM, bei Betroffenheit beider Kiefer entsprechend das Doppelte. Da es hier jeweils nur um einen Teil beider Kiefer geht, erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,- DM für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Kläger eine billige Entschädigung für die Schmerzen und Unannehmlichkeiten zu verschaffen, die ihm durch das Tragen der bislang nicht funktionstüchtigen Prothetik entstanden sind und durch die notwendigen Neuversorgungsmaßnahmen noch entstehen werden. Der von dem Kläger geforderte Betrag von 4000,- DM ist weit übersetzt, zumal bei dem Kläger durch den Sachverständigen Prof. Dr. B. keine Störungen des myofunktionellen Gefüges wie Kopf- und Muskelschmerz oder Kiefergelenkbeschwerden objektiviert wurden.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 ZPO, die sonstigen prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 92,97 Abs. 1 , 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zu der von dem Kläger angeregten Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlaß gesehen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dieses Urteil auch keine Divergenzentscheidung beinhaltet.
Wert des Berufungsverfahrens: 15. 023,12 DM (wie Beschluß des Senats vom 3.6.1996)
Beschwer der Parteien : Jeweils unter 60.000,- DM