Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Falschangabe zum Kaufpreis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger zog gegen ein Urteil des LG Aachen in Berufung, mit dem ein Versicherungsanspruch aus einem Schadensfall vom 23.03.1991 verneint wurde. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil der Kläger bewusst falsche Angaben zum gezahlten Kaufpreis gemacht und damit eine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Dies rechtfertigt die Leistungsfreiheit des Beklagten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen; Leistungsfreiheit des Beklagten wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige vorsätzlich unrichtige Angaben zu wesentlichen Umständen (z. B. gezahlter Kaufpreis), begründet dies eine Obliegenheitsverletzung.
Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer von der Leistungspflicht frei werden; es genügt die generelle Eignung der Angabe, das Versichererinteresse zu gefährden.
Widersprüchliche Angaben, Verschleierungsverhalten und Unterlassen der Benennung der Verkäuferfirma sind Indizien für vorsätzliches Verhalten und stärken die Annahme schweren Verschuldens.
Eine im Schadensanzeigeformular ausgesprochene Belehrung über den Verlust des Versicherungsschutzes bei bewussten Falschangaben unterstützt die Feststellung eines schweren Verschuldens.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 154/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11.02.1993 - 8 O 154/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat - mit im wesentlichen zutref-fender Begründung - im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers wegen des Schadensfalles vom 23.03.1991 verneint und dies - ebenfalls zutref-fend - auf Leistungsfreiheit des Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gestützt.
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Zu Recht geht das Landgericht von einer unrichti-gen Beantwortung der Frage nach dem Kaufpreis aus. Insoweit hat der Kläger sogar zweifach falsche An-gaben gemacht.
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In der Schadensanzeige vom 25.03.1991 ist ein-deutig und unmißverständlich gefragt nach dem "entrichteten Kaufpreis des Fahrzeugs". Dies waren bei normalem Verständnis eines durchschnittlich geistig begabten Versicherungsnehmers eben nicht die dort vom Kläger angegebenen 15.950,00 DM, wel-cher Betrag einen solchen von rd. 2.000,00 DM für nachträglich und nicht etwa bei der Verkäuferfirma eingebaute Zubehörteile betraf -, sondern nur ein Betrag von 13.990,00 DM. Die Fragestellung in der Schadensanzeige ist schlechterdings nicht miß-zuverstehen und sowohl sprachlich als auch ihrem Sinngehalt nach für jeden normaldenkenden Versi-cherungsnehmer ohne weiteres verständlich. Die dortige Antwort des Klägers ist somit eindeutig falsch.
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Ebenfalls eklatant unrichtig - dies auch unstrei-tig - sind die Angaben des Klägers in dem Schrei-ben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-ten an den Beklagten vom 05.06.1991, wo es heißt: "Dem Mandanten wurde damals ein Preisnachlaß in Höhe von 1.000,00 DM gewährt, so daß der eigentli-che Kaufpreis DM 14.990,00 ausmachte". Diese - den Tatsachen zuwiderlaufenden - Angaben können - man-gels entgegenstehender Anhaltspunkte - nur auf einer entsprechenden unrichtigen Information der Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger beruhen. Auch hierbei handelt es sich um eine eindeutig den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechende Auskunft des Klägers, die - wiederum mangels ent-gegenstehender Anhaltspunkte - nur bewußt und vor-sätzlich unrichtig erfolgt sein kann.
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Für bewußt unrichtige Angaben des Klägers zum angeblich gezahlten Kaufpreis sprechen auch wei-tere Indizien, so zum einen der Umstand, daß er auf entsprechende Anfrage des Beklagten hin nicht etwa eine Preisliste für Maschinen des Baujahres 1989 vorlegte, aus welchem sein eigenes Motorrad stammte, sondern eine solche aus dem Jahr 1990 mit einem um ca. 2.000,00 DM höheren Kaufpreis für die fragliche Maschine.
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Für vorsätzliche Verschleierung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises spricht des weiteren, daß der Kläger trotz mehrfacher Anmahnungen seitens des Beklagten die Verkäuferfirma lange Zeit nicht benannt hat, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre, weil der Kauf der Maschine nur rund sechs Monate zurücklag und deshalb davon auszuge-hen ist, daß er die Verkäuferfirma mit Sicherheit zum Entwendungszeitpunkt noch in Erinnerung hatte. Insoweit ist auch aufschlußreich, daß er dann nach wiederholten Anforderungen seitens des Beklagten und nach längerer Zeit durchaus in der Lage war, das Kaufangebot vorzulegen. Daß er dies nicht umgehend getan hat, spricht auch für eine bewuß-te Verschleierungsabsicht des Klägers hinsichtlich des tatsächlich für die Maschine gezahlten Kauf-preises.
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Nach allem liegt eindeutig eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers hinsichtlich seiner Angaben zum angeblich gezahlten Kaufpreis vor. Hieran ändert entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung auch nichts der Umstand, daß der Kläger über die unrichtige Kaufpreiszahlung hinaus Einzelangaben zum Typ des Fahrzeugs gemacht hat, nach denen theoretisch unter Umständen die Möglichkeit für den Beklagten bestanden hätte, den tatsächlichen Kaufpreis zu ermitteln. Der Beklagte war nicht gehalten, von sich aus in entsprechende Untersuchungen einzutreten. Vielmehr oblag es dem Kläger, der hiernach klar und eindeutig gefragt worden war, die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis klar und zutreffend zu beantworten, was ihm ohne weiteres möglich war. Vollends unverständlich sind die Ausführungen der Berufungsbegründung (S. 4 dort), der Kläger "habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, daß sich der angegebene Preis von 15.950,00 DM wegen der eingebauten Zubehörteile noch um rund weitere 2.000,00 DM erhöhen werde". Dies ist für die Frage der Obliegenheitsverletzung gänzlich irrelevant. Entscheidend ist vielmehr lediglich, daß die eindeutige Frage nach dem ge-zahlten Kaufpreis unzutreffend beantwortet worden ist. Hieraus, d. h. aus dieser vorsätzlichen Ob-liegenheitsverletzung ergibt sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn auch die weiteren Voraussetzungen der vom Bundesgerichtshof entwickelten Relevanzrechtsprechung für die Fälle vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverlezungen sind vorliegend gegeben: Die generelle Eignung ei-ner Interessengefährdung des Beklagten ist zu be-jahen, wobei es entgegen der Ansicht der Berufung nicht etwa darauf ankommt, ob vorliegend die un-richtige Kaufpreisangabe tatsächlich zu einer un-richtigen Einschätzung des Zeitwertes geführt hat. Entscheidend ist vielmehr nur die generelle Eig-nung einer Interessengefährdung zu Lasten des Ver-sicherers, und dies ist bei der Angabe eines fal-schen Kaufpreises nahezu stets und auch im vorlie-genden Fall zu bejahen.
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Nach den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten ist auch schweres Verschulden des Klägers zu beja-hen. Der Kläger hat sehr hartnäckig den tatsäch-lich gezahlten, geringeren Kaufpreis zu verschlei-ern versucht, ganz offenkundig, um einen höheren Zeitwert zu erzielen.
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Über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen der vorgenannten Art ist er in dem Schadensanzeigefor-mular auch ausdrücklich hingewiesen worden, denn dort heißt es auf S. 1 unten: "Bewußt unwahre und unvollständige Angaben führen zum Verlust des Anspruches auf Versicherungsschutz, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil ent-steht".
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Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klä-gers: 13.200,00 DM