Geburtsschaden: Pflegemehraufwand (8 Std./Tag) und Renten; Kausalitätsvermutung
KI-Zusammenfassung
Nach groben Behandlungsfehlern bei der Zwillingsgeburt verlangten die Kläger weiteren Ersatz für Pflege-/Betreuungsmehraufwand, Sachmehrbedarf und Schmerzensgeld. Das OLG erhöhte beim schwerstbehinderten Kläger den täglichen Pflegemehrbedarf auf 8 Stunden und sprach erhebliche Nachzahlungen sowie eine laufende Rente zu; zudem wurden u.a. Krankenbettmietkosten ersetzt. Bei der Klägerin wurde die Kausalität ihrer Defizite wegen groben Behandlungsfehlers vermutet; ab 1.7.1999 wurde ihr Pflegemehrbedarf jedoch auf 1 Stunde/Tag reduziert und eine entsprechende Rente zugesprochen. Ein weiteres Schmerzensgeld wurde abgelehnt; der Fahrzeugmehrbedarf wurde nur dem Kläger zu 1) zuerkannt und eine laufende Sachmehrbedarfsrente der Klägerin entfiel.
Ausgang: Berufung des Klägers zu 1) voll, der Klägerin zu 2) teilweise erfolgreich; Anschlussberufung der Beklagten geringfügig erfolgreich (u.a. Reduktion/Rentenanpassungen).
Abstrakte Rechtssätze
Bei grobem Behandlungsfehler greift eine Vermutung für die haftungsbegründende Kausalität ein; der Schädiger muss beweisen, dass der Schaden nicht auf dem Fehler beruht.
Der ersatzfähige behinderungsbedingte Pflege- und Betreuungsmehraufwand ist als Mehrbedarf gegenüber einem gesunden Kind zu bestimmen und kann auch nächtliche Bereitschafts- und Überwachungszeiten umfassen.
Für die Bemessung des Pflegemehraufwands sind die einzelnen Lebensalterphasen und typische Entlastungen (Kindergarten/Schule) zu berücksichtigen; krankheits- und behandlungsbedingte Ausfälle können den Entlastungseffekt mindern.
Bei Zahlungs- und Rententiteln ist ein genereller Abzugsvorbehalt wegen möglicher Anspruchsübergänge auf Sozialleistungsträger regelmäßig nicht angezeigt, wenn kongruente Leistungen bereits abgerechnet sind; etwaige spätere Leistungen sind im Rahmen der Erfüllung zu klären.
Medizinisch notwendige Hilfsmittelaufwendungen sind vom Schädiger zu ersetzen, auch wenn sie grundsätzlich von der Krankenversicherung hätten übernommen werden können, sofern tatsächlich keine Erstattung erfolgt ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 92/95
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Parteien, die im übrigen zurückgewiesen werden, wird das am 25. November 1998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 92/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner zu zahlen: 1. an den Kläger zu 1.: a) zum Ausgleich des in der Zeit vom 9. Juni 1985 bis 30. Juni 1999 entstandenen behinderungsbedingten Betreuungs- und Pflegemehraufwands einen Betrag von 229.357,39 DM, b) zum Ausgleich des in der Zeit vom 9. Juni 1985 bis 31. Oktober 1994 angefallenen Mehrbedarfs an Sachleistungen einen Betrag von 21.031,20 DM, und zwar zu a) und b) jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1995 (Bekl. zu 1) bzw. 1. April 1995 (Bekl. zu 2), c) ab 1. Juli 1999 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente von monatlich 3.140,00 DM (Betreuungs- und Pflegeaufwand), d) ab dem 1. November 1994 eine weitere Rente von 75,00 DM monatlich, zu zahlen wie vor (Mehrbedarf an Sachleistungen), 2. an die Klägerin zu 2.: a) zum Ausgleich des in der Zeit vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1999 entstandenen behinderungsbedingten Betreuungs- und Pflegemehraufwands einen Betrag von 31.424,00 DM, b) ab 1. Juli 1999 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Rente von monatlich 555,00 DM (Betreuungsmehraufwand), c) zum Ausgleich des in der Zeit vom 1. November 1994 bis Februar 2000 angefallenen Mehrbedarfs an Sachleistungen einen Betrag von 1.600,00 DM, d) ein weiteres Schmerzensgeld von 75.000,00 DM nebst 4 % Zinsen wie oben unter 1.b), 3. an die Kläger als Mitgläubiger zum Ausgleich des in der Zeit vom 9. Juni 1985 bis 31. Oktober 1994 angefallenen Mehrbedarfs an Sachleistungen einen Betrag von 10.969,46 DM nebst Zinsen wie vor. Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) zu 4 % zu tragen, die Klägerin zu 2) zu 13 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tra-gen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 94 %; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 4 % und die Klägerin zu 2) zu 13 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Rechtsstreites zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 2) zu 15 % und die Beklagten zu 85 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tra-gen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten zu 61 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2) zu 15 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 390.000,00 DM hinsichtlich des Klägers zu 1) und in Höhe von 140.000,00 DM hinsichtlich der Klägerin zu 2) abzuwenden, wenn nicht die Kläger jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM - Kläger zu 1) - und in Höhe von 27.000,00 DM - Klägerin zu 2) - abwenden, wenn nicht die Beklag-ten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Allen Parteien bleibt vorbehalten, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Anläßlich der Geburt der als Zwillingskinder am 09.06.1985 zur Welt gekommenen Kläger kam es zu Behandlungsfehlern sowohl durch den die Schwangerschaft als niedergelassener Gynäkologe betreibenden Beklagten zu 1) als auch der die Geburt leitenden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten zu 2).
Der Kläger zu 1) ist seit der Geburt körperlich und geistig schwerstbehindert, die Klägerin zu 2) vorwiegend geistig behindert. Ausmaß und Folgen der den Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler waren Gegenstand eines Rechtsstreites, in welchem durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 02.12.1992 - 27 U 74/92 - festgestellt wurde, daß unter anderem die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) den entstandenen und entstehenden materiellen Schaden aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. übergeht. Ferner wurde festgestellt, daß - unter anderem - die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreites gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) den entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen Schaden aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist und übergeht.
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erbrachte an die Kläger zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreter Zahlungen, unter anderem auch für den behinderungsbedingten sachlichen und personellen Mehraufwand, so zum Beispiel 10.000,00 DM für einen behindertengerechten VW-Bus. Als Schmerzensgeld für die Klägerin zu 2) zahlte die Versicherung vorprozessual 50.000,00 DM.
Die Kläger haben die seitens der Beklagten erbrachten Zahlungen für nicht ausreichend erachtet und weitergehende Ansprüche geltend gemacht. So hat die Klägerin zu 2) Ersatz des für sie bis zum 31.10.1994 entstandenen personellen behinderungsbedingten Mehraufwandes geltend gemacht und hierzu vorgetragen, bei ihr bestehe eine erhebliche psycho-mentale Retardierung vom Grade der Debilität. Sie sei lernbehindert und habe deshalb sonderpädagogisch gefördert werden müssen. Ihr Krampfleiden hätte sich zwar bis Ende 1985 gebessert und sei nicht mehr therapiebedürftig. In körperlicher Hinsicht sei aber ihre Motorik nicht altersgerecht entwickelt; außerdem seien bereits im zweiten Schuljahr erhebliche Lernschwierigkeiten aufgetreten, weshalb sie permanent beaufsichtigt und fördernd angeleitet werden müsse. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, ihre Eltern hätten für sie an behinderungsbedingtem personellen Mehraufwand von der Geburt bis Ende Mai 1986 täglich vier Stunden, ab Juni 1986 täglich drei Stunden und ab 1989 - Aufnahme in den Kindergarten - täglich zwei Stunden erbringen müssen. Dieser Zeitaufwand von zwei Stunden sei gleichgeblieben; er bestehe auch weiterhin. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmodalitäten hinsichtlich des Anspruches der Klägerin zu 2) wird auf die Darstellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die dort aufgeführten, von der Versicherung erbrachten Zahlungen sind allerdings zum Teil in erster Instanz streitig geblieben.
Der Kläger zu 1) hat ebenfalls Ersatz des für ihn bis zum 31.10.1994 entstandenen personellen behinderungsbedingten Mehraufwandes geltend gemacht und ist insoweit von einer täglichen Stundenzahl von acht Stunden Mehraufwand im Verhältnis zum Pflegeaufwand für ein gesundes Kind ausgegangen. Er hat hierzu vorgetragen, er leide an einer tetraspastischen Cerebralparese mit erheblicher psychointellektueller Entwicklungsstörung, schwerster Sprachentwicklungsstörung bei Mikrocephalus mit Hydrocephalus e vacuo. Er könne weder selbständig sitzen noch sich aus eigener Kraft aufrichten oder gar gehen. Im Alter von zehn Jahren habe er nur einzelne Worte sprechen können. Er habe immer wieder cerebrale Krampfanfälle erlitten, ab September 1991 wiederholt auch Grand-Mal-Anfälle. Der für ihn zu erbringende personelle Pflegeaufwand habe durchgehend immer mindestens acht Stunden betragen.
Ferner hat der Kläger zu 1) Ersatz des behinderungsbedingten sachlichen Mehrbedarfs geltend gemacht, der durch die seitens der Versicherung erbrachten Zahlungen nicht voll befriedigt worden sei. Dieser Mehraufwand setze sich zusammen aus Mehraufwand für Kleidung und Wäsche, für erhöhte Energiekosten, Mehrverbrauch von Körperpflegemitteln, Mehrverbrauch an Reinigungs- und Waschmitteln, ferner einen Betrag von 676,20 DM Miete für ein vom 23.12.1993 bis 14.02.1994 anläßlich zweier Hüftoperationen medizinisch erforderliches Krankenbett, für welches keine Leistung seitens der Krankenversicherung erfolgt sei.
Ferner seien ihm Kosten für die Anschaffung eines behindertengerecht ausgestatteten VW-Busses entstanden, für behinderungsbedingt erforderliche Therapiematerialien, wie therapeutisches Spielzeug und ähnliches, für behinderungsbedingt erforderliche zusätzliche Fahrten sowie für behinderungsbedingt erforderliche zusätzliche Telefon- und Korrespondenzkosten. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Darstellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Bei der Berechnung des personellen behinderungsbedingten Pflegemehraufwandes legen die Kläger Lohnstundensätze entsprechend der BAT-Gehaltsgruppen zugrunde und gelangen so zu erheblichen Rückständen der Beklagten.
Die Kläger haben beantragt,
| 1. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) für den in der Zeit vom 09.06.1985 bis zum 31.10.1994 entstandenen personellen und sachlichen behinderungsbedingten Mehraufwand einen Betrag in Höhe von 56.672,97 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung, |
| 2. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) für den in der Zeit vom 09.06.1985 bis zum 31.10.1994 entstandenen personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 291.123,97 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung, |
| 3. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) für den in der Zeit vom 09.06.1985 bis zum 31.10.1994 entstandenen sachlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen monatlichen Betrag in Höhe von 45,42 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung, |
| 4. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Kläger, für den in der Zeit vom 09.06.1985 bis zum 31.10.1994 entstandenen sachlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf einen monatlichen Betrag in Höhe von 561,99 DM zu zahlen, zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung, |
| 5. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 1) ab dem 01.11.1994 eine monatliche Rente in Höhe von 2.689,00 DM, ab dem 01.04.1995 eine monatliche Rente in Höhe von 2.220,00 DM zu zahlen, jeweils für drei Monate im voraus, |
| 6. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) ab dem 01.11.1994 auf den laufenden personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Rente in Höhe von monatlich 768,25 DM zu zahlen, jeweils für drei Monate im voraus. |
| 7. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 150.000,00 DM jedoch nicht unterschreiten sollte, abzüglich bereits gezahlter 50.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 100.000,00 DM seit Klagezustellung, |
| 8. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Kläger, ab dem 01.11.1994 für den laufenden monatlichen sachlichen Mehrbedarf einen Betrag in Höhe von 150,00 DM zu zahlen, jeweils für drei Monate im voraus. |
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, die von ihrer Haftpflichtversicherung in der Vergangenheit erbrachten Leistungen hätten die Schäden der Kläger voll abgedeckt. Insbesondere der geltend gemachte personelle Mehrbedarf sei erheblich übersetzt. Die Klägerin zu 2) sei überhaupt nicht in verstärktem Maße pflegebedürftig, und auch beim Kläger zu 1) ergebe sich kein so umfassender Pflegemehrbedarf wie vom Kläger geltend gemacht.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N..
Durch Urteil vom 25.11.1998, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist es von einem behinderungsbedingten personellen Pflegemehraufwand von fünf Stunden täglich ausgegangen und hinsichtlich der Klägerin zu 2) von einem solchen von zwei Stunden täglich.
Unter Zugrundelegung eines dem BAT-Vergütungstarif angepaßten Stundensatzes von zunächst 13,00 DM in 1985 bis 18,50 DM in 1998 hat das Landgericht sodann die für begründet erachteten Ansprüche der Kläger errechnet und ist unter Berücksichtigung der von den Beklagten bzw. ihrer Versicherung laut deren Vortrag geleisteten Zahlungen sowie weiterer Zahlungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger zur Verneinung noch restierender Ansprüche wegen erhöhten Pflegeaufwandes für die Vergangenheit gelangt.
Sachlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf hat es zum Teil für begründet erachtet, unter anderem auch für ein behindertengerechtes Fahrzeug.
Hinsichtlich des der Klägerin zu 2) zuzubilligenden Schmerzensgeldes hat das Landgericht einen Betrag von insgesamt 125.000,00 DM - einschließlich der von den Beklagten vorprozessual geleisteten 50.000,00 DM - für begründet erachtet.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 07.12.1998 zugestellte Urteil haben die Kläger am 07.01.1999 Berufung eingelegt und diese am 17.05.1999 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag begründet.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 07. bzw. 08.12.1998 zugestellte Urteil am 20.08. bzw. 16.09.1999 unselbständige Anschlußberufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung greifen die Kläger das angefochtene Urteil teilweise an; die Anschlußberufungen der Beklagten richtet sich gegen das Urteil nur insoweit, als es Ansprüche der Klägerin zu 2) zugesprochen hat.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ergänzend geltend:
Der Kläger zu 1) vertritt die Ansicht, die grundlegende Berechnungsweise des Landgerichts hinsichtlich des behinderungsbedingten Pflegemehraufwandes sei zwar zutreffend, und auch gegen die vom Landgericht angesetzten Stundensätze würden keine Einwendungen erhoben. Lediglich das zeitliche Ausmaß des behinderungsbedingten Pflegemehraufwandes sei vom Landgericht zu niedrig angesetzt. Statt der vom Landgericht angenommenen fünf Stunden Mehraufwand täglich sei tatsächlich von acht Stunden täglich auszugehen.
Auch sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß die von der P. Versicherung in ihrem Abrechnungsschreiben vom 29.08.1994 akzeptierten laufenden Leistungen, insbesondere monatliche Pflegekosten in Höhe von 2.000,00 DM, für den Kläger zu 1) tatsächlich auch laufend gezahlt worden seien bzw. würden. In Wirklichkeit seien derartige laufende Leistungen nicht erbracht worden. Vielmehr habe sich die P. auf den Standpunkt gestellt, es liege bereits eine erhebliche Überzahlung vor, weshalb sie in der Folgezeit keine laufenden Leistungen erbracht habe. Zwischenzeitlich sei ein weiteres Abrechnungsschreiben ergangen, in dem sie hinsichtlich der von ihr tatsächlich erbrachten Zahlungen konkrete Verrechnungsbestimmungen vorgenommen habe.
Den von ihm angenommenen weiteren Mehraufwand von drei Stunden (acht Stunden statt der vom Landgericht angenommenen fünf Stunden täglich) hat der Kläger zu 1) im einzelnen dargelegt und insbesondere auf die verschiedenen Lebensaltersphasen spezifiziert. Vor dem Hintergrund eines sich hieraus ergebenden Gesamtbetrages von 411.124,00 DM und unter Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen Gesamtzeiten und Stundensätze setzt der Kläger Zahlungen des Sozialamtes in Höhe von 76.053,01 DM ab, ferner Zahlungen der P. in Höhe von 226.000,00 DM und Pflegegeldzahlungen in Höhe von 15.600,00 DM, wonach sich ein Restbetrag von 93.470,99 DM ergibt, dies bezogen auf die Zeit bis Oktober 1994, zuzüglich bei gleichem Abrechnungsmodus unter jeweiligem Abzug der seitens der P. bzw. der Pflegeversicherung und des Sozialamtes geleisteten Zahlungen bis 15.04.1999 ein Betrag in Höhe von insgesamt 229.357,39 DM, die er mit dem Berufungsklageantrag zu 1. geltend macht.
Auch bezüglich des laufenden Rentenbetrages hinsichtlich des Pflegemehraufwandes geht der Kläger unter Zugrundelegung eines Tagesstundensatzes von acht Stunden von einem Monatsbetrag von 4.440,00 DM aus, abzüglich Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 1.300,00 DM, also von einem seiner Ansicht nach zu titulierenden Monatsrentenbetrag von 3.140,00 DM.
Hinsichtlich des laufenden Betrages vertritt der Kläger die Ansicht, dieser sei in voller Höhe zu titulieren, da zum einen die P. monatlich nicht etwa 2.000,00 DM, sondern nur 740,00 DM zahle und im übrigen angesichts der möglicherweise bald erschöpften Deckungssumme und eines fehlenden Titels sichergestellt werden müsse, daß bei Einstellung der Zahlungen der Versicherung jederzeit vollstreckt werden könne, anderenfalls der Kläger erneut Klage erheben müsse. Abzuziehen seien deshalb lediglich die laufenden monatlichen Zahlungen der Pflegeversicherung. Weitere Zahlungen Dritter flössen ihm nicht mehr zu.
Den Betrag für das angemietete Krankenbett anläßlich der orthopädischen Hüftoperationen habe das Landgericht zu Unrecht nicht zuerkannt. Die Anmietung des Krankenbettes sei medizinisch notwendig gewesen. Es sei von der Gegenseite auch nicht vorgetragen worden, daß Leistungen Dritter, zum Beispiel der Krankenversicherung, erfolgt seien. Eine Erstattung sei seitens der Krankenkasse tatsächlich auch nicht erfolgt. Es fehle deshalb auch insoweit an einem Anspruchsübergang.
Die Klägerin zu 2) macht geltend, der vom Landgericht angenommene Mehrbedarf von zwei Stunden täglich sei nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der laufenden Rente dürften jedoch die von der P. außergerichtlich versprochenen Zahlungen von 500,00 DM nicht abgesetzt werden. Für die Vergangenheit seien entsprechende Zahlungen nicht geleistet worden. Erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils habe die P. ein bereits erwähntes neues Abrechnungsschreiben vorgelegt. Auch für sie bestehe demzufolge hinsichtlich ihrer Rentenansprüche in voller Höhe ein Titulierungsbedürfnis.
Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht der Klägerin zu 2) nur ein Schmerzensgeld von insgesamt 125.000,00 DM zuerkannt. Auch sie sei schwer behindert und dies für ihr gesamtes Leben. Immerhin sei sie debil, andererseits aber intelligent genug, um diesen Zustand und die damit verbundene Zurücksetzung in der Gesellschaft zu erkennen und unter ihr zu leiden, dies um so mehr, als sie voraussichtlich nie in der Lage sein werde, einen selbständigen Beruf zu ergreifen.
Beanstandet wird ferner hinsichtlich des landgerichtlichen Urteils, daß - soweit über die drei Zahlungsanträge entschieden worden ist - der Tenor jeweils mit der Einschränkung versehen ist, "abzüglich Leistungen, die aufgrund zeitlicher ... Kongruenz auf Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen". Eine solche Einschränkung sei bei Feststellungsklagen möglich, nicht jedoch bei Zahlungsanträgen. Eine solche Einschränkung sei vorliegend auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil alle schon zugeflossenen Leistungen Dritter angegeben und in die Anspruchsberechnung eingestellt worden seien. Weitere Übergänge seien nicht zu gewärtigen. Dies gelte für die Vergangenheit und insbesondere für die der Klägerin zu 2) zustehende Rente zur Deckung des personellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Insoweit stehe fest, daß über die bereits verrechneten Zahlungen hinaus keinerlei weitere Zahlungen erfolgt seien oder erfolgen würden, weil die Klägerin zu 2) keine Sozialhilfe erhalte und ebensowenig die Pflegeversicherung eingreife. Die vorgenannten Einschränkungen im Tenor hätten demzufolge zu entfallen.
Die Kläger beantragen,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die in dem angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus
| 1. | an den Kläger zu 1) zum Ausgleich des in der Zeit vom 09.06.1985 bis 30.06.1999 entstandenen personellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs einen Betrag von 229.357,39 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen; |
| 2. | an den Kläger zu 1) ab dem 01.07.1999 eine monatliche Rente zum Ausgleich des personellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von 3.140,00 DM zu zahlen, und zwar jeweils vierteljährlich im voraus; |
| 3. | an den Kläger zu 1) weitere 676,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen; |
| 4. | an die Klägerin zu 2) ab 01.07.1999 zum Ausgleich laufenden personellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eine monatliche Rente von 1.110,00 DM zu zahlen; |
| 5. | an die Klägerin zu 2) über vorprozessual gezahlte 50.000,00 DM und im angefochtenen Urteil zuerkannte 75.000,00 DM nebst Zinsen hinaus einen weiteren angemessenen Schmerzensgeldbetrag, mindestens jedoch 25.000,00 DM, zu zahlen, und zwar nebst Zinsen, wie im landgerichtlichen Urteil zuerkannt; |
| an die Beklagten die in den Absätzen 2, 3 und 5 des Urteilstenors näher bezeichneten Zahlungen ohne Abzüge zu leisten. |
Sie beantragen ferner,
die Anschlußberufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen und ferner im Wege der unselbständigen Anschlußberufung
| unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage der Klägerin zu 2) insgesamt abzuweisen, hilfsweise ihnen zu gestatten, etwaige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann. |
Auch die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen ferner geltend: Hinsichtlich der Klägerin zu 2) bestehe überhaupt kein Mehrbedarf.
Der vom Landgericht beiden Klägern zuerkannte Betrag von 30.969,46 DM betreffe größtenteils die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs. Ein solches sei für die Klägerin zu 2) jedoch nicht notwendig gewesen. Nach der Tenorierung des landgerichtlichen Urteils sei insoweit auch offen, ob es sich hierbei um eine Einzelgläubigerschaft oder eine Gesamtgläubigerschaft handele. Die Klägerin zu 2) sei nur in geringem Maße behindert und bedürfe keiner zusätzlichen Betreuung, wobei im übrigen auch ungeklärt sei, ob ihre geistige Behinderung überhaupt auf Fehler bei der Geburtsleitung zurückzuführen sei. Sie könne jedenfalls alle wesentlichen Alltagsverrichtungen selbst erledigen und besuche immerhin auch eine Schule. Auch das der Klägerin zu 2) zuerkannte Schmerzensgeld des Landgerichts sei zu hoch bemessen. Auch die Kosten für die Anschaffung eines Raumüberwachungsgerätes für die Schlafräume sei nicht hinsichtlich der Klägerin zu 2) erforderlich gewesen, was auch für Therapiespielzeug und Telefon- und Korrespondenzkosten gelte. Desgleichen fehle es bei der Klägerin zu 2) an einem behinderungsbedingten personellen Mehraufwand. Auch ein Anspruch auf mehr als das bereits vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM komme angesichts der nur minimalen Behinderung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf das Urteil des 27. Zivilsenats in dem rechtskräftig entschiedenen Vorprozeß 27 U 74/92 vom 02.12.1992.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 22.10.1999. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 07.02.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers zu 1) hat in vollem Umfang Erfolg, die der Klägerin zu 2) zum Teil und die Anschlußberufungen der Beklagten haben zu einem geringfügigen Teil Erfolg.
I.
Berufung des Klägers zu 1):
1.
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist - was den behinderungsbedingten personellen Mehrbedarf (Betreuungs- und Pflegemehraufwand) des Klägers zu 1) anbetrifft - nur noch über dessen Umfang zu entscheiden. Die insoweit vom Landgericht zutreffend bemessenen Pflegeaufwand-Stundensätze sind von den Parteien nicht angegriffen worden, und die diesbezüglichen Darlegungen des Landgerichts sind im übrigen auch in allen Punkten zu bestätigen. Das Landgericht hat den behinderungsbedingten personellen Pflegemehraufwand hinsichtlich des Klägers zu 1) mit fünf Stunden täglich angenommen; der Senat hält abweichend hiervon jedoch analog dem Begehren des Klägers zu 1) insoweit durchgehend einen täglichen Pflegemehrbedarf von acht Stunden für erforderlich, dies insbesondere vor dem Hintergrund der ergänzenden mündlichen Ausführungen des bereits in erster Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. N..
Bei dem Kläger zu 1) handelt es sich nach den schon in der Vorinstanz getroffenen Feststellungen um einen körperlich und geistig schwerst geschädigten und behinderten Menschen, der auf Dauer praktisch ganztägig intensiver Pflege und betreuungsmäßiger Versorgung bedarf und zeit seines Lebens nicht in der Lage sein wird, ein eigenbestimmtes, von fremder Hilfe unabhängiges Leben zu führen.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat - sachverständig beraten durch Prof. Dr. N. - davon überzeugt, daß das bei dem Kläger zu 1) im Vergleich zu einem gesunden, nicht behinderten Kind einen personellen Pflegemehraufwand von insgesamt acht Stunden täglich erforderlich gemacht hat und auch weiterhin machen wird.
Dabei hat der Senat die einzelnen Lebensalterphasen des Klägers zu 1), was seinen Betreuungsbedarf anbetrifft, durchaus differenziert gewürdigt und unterschieden zwischen den einzelnen Altersphasen, wie zum Beispiel Säuglings- und Kleinkindalter, in denen auch ein gesundes Kind noch in beträchtlichem Umfang gepflegt, versorgt und betreut werden muß, und den Altersphasen, in denen ein gesundes Kind bzw. Jugendlicher schon weitestgehend für sich selbst sorgen kann.
Auch bei der insoweit gebotenen differenzierten Betrachtungsweise bleibt der Betreuungsmehraufwand aufgrund unterschiedlicher Besonderheiten in den einzelnen Altersphasen jedoch annähernd gleich.
Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und überzeugend erläutert, daß er den Vortrag des Klägers zu 1) zu dem personellen Mehraufwand für Krankengymnastik, Nahrungsaufnahme, Medikamentengabe und sonstige Körperpflege nach seinen Erfahrungen durchaus bestätigen könne. In Ergänzung zu seinem erstinstanzlichen schriftlichen Gutachten hat er zusätzlich auch darauf hingewiesen, daß auch während der Nachtzeit ein Betreuungsmehraufwand angenommen werden muß, weil bei einem behinderten Kind nahezu ständig auch in der Nacht die gesteigerte Bereitschaft der Eltern bzw. der Pflegeperson aktiv vorliegen muß, bei jedem atypischen Geräusch oder sonstigen Alarmsignalen in bezug auf das behinderte Kind sich sofort zu diesem zu begeben und die nach der konkreten Situation erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Senat verkennt dabei keineswegs, daß auch gesunde Säuglinge und Kleinkinder nachts durchaus unruhig sein und Schrei- oder Weinkrämpfe haben können, in welchem Falle sie - wie auch der Sachverständige bestätigt hat - beruhigt und versorgt werden müssen. Gleichwohl besteht insoweit ein Unterschied zwischen einem behinderten, insbesondere einem schwerstbehinderten Kind und einem gesunden Kind. Das gesunde Kind wird sich, wie auch den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen ist, beim Auftauchen einer Bezugsperson vergleichsweise schnell beruhigen und weiterschlafen, wohingegen bei einem schwerstbehinderten Kind die jeweils zu treffenden Pflegemaßnahmen weitaus zeitaufwendiger sein werden. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Kläger zu 1) alsbald nach seiner Geburt unter Krampfanfällen litt, die naturgemäß auch nachts auftraten. Bei solchen Krampfanfällen genügt es nicht, das Kind nur zu beruhigen; vielmehr müssen gegebenenfalls krampflösende Medikamente verabreicht und es muß auch geraume Zeit gewartet werden, bis der Krampfanfall ohne weitere Gefahrensituation für das Kind vorübergegangen ist. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Sachverständige allein den nächtlichen Pflegemehraufwand mit zwischen 25 und 50 % des normalen Aufwandes beziffert hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - bezogen auf den ganzen Tag - eine zusätzliche Pflegestundenzahl bis zu acht Stunden durchaus realistisch erscheint, dies nicht nur im Säuglingsalter, sondern auch im Kleinkindalter bis zur Einstufung in den Kindergarten.
Bezogen auf die Zeit etwa ab dem vierten Lebensjahr, ab welchem der Kläger zu 1) einen Kindergarten besucht hat, hat der Sachverständige zwar, bezogen auf den personellen Pflegemehraufwand angesichts der mehrstündigen Abwesenheit des Klägers zu 1) vom Elternhaus, einen Pflegemehraufwand von nur ca. fünf Stunden pro Tag angenommen, er hat jedoch in diesem Zusammenhang gleichzeitig betont, daß dies natürlich nur für die Tage gelte, an denen der Kläger auch im Kindergarten gewesen sei. Insoweit war jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Kläger zu 1) nach seinem Vortrag und auch nach den vorliegenden Krankenunterlagen sowie dem weiteren Akteninhalt immer wieder erkrankte und sich auch wiederholt Operationen unterziehen mußte mit anschließenden Rekonvaleszenzzeiten, in welchen er naturgemäß den Kindergarten nicht besuchen konnte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß gerade im Krankheitsfall und auch bei operativen Behandlungen der Kläger sogar noch eines höheren Betreuungs- und Zuwendungsaufwandes bedurfte als normalerweise bereits mit den vorstehend angenommenen acht Stunden zu berücksichtigen ist. Insoweit können sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, während stationärer Krankenhausbehandlungen habe der Kläger von seinen Eltern überhaupt nicht versorgt werden müssen. Nach Kenntnis des Senats wird heute gerade Wert darauf gelegt, daß in Kinderkrankenhäusern zumindest ein Elternteil sich "rund um die Uhr" an der Pflege des erkrankten Kindes beteiligt. Gilt dies schon bei einem "nur" akut erkrankten Kind, so natürlich erst recht bei einem schwerstbehinderten Kind wie dem Kläger.
Auch für die nachfolgenden Altersstufen nimmt der Senat einen Pflegemehraufwand von acht Stunden täglich an. Der Sachverständige hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger zwar bis 16.00 Uhr in der Schule war; dies gilt jedoch zum einen nur für fünf Wochentage und auch nicht für die Ferienzeiten. Außerdem gilt auch insoweit das bereits vorstehend Gesagte, daß der Kläger unstreitig wiederholt erkrankt und zum Schulbesuch nicht in der Lage war. Des weiteren war zu berücksichtigen, daß - worauf auch der Sachverständige klarstellend hingewiesen hat - der Kläger etwa im Alter von zehn Jahren schon wesentlich schwerer war als in seiner Kleinkinderzeit und deshalb auch die körperliche Pflege und Versorgung schon vor diesem Hintergrund schwieriger und auch zeitaufwendiger wurde als in den ersten Lebensjahren. Hinzu kommt, daß gehende Kinder etwa im Alter von zehn Jahren und darüber nur noch in vergleichsweise geringfügigem Umfang der Betreuung und Überwachung bedürfen, so daß eigentlich erst ab diesem Alter die ganz erhebliche Diskrepanz voll zutage tritt. Was seine in erster Instanz angenommene Betreuungsstundenzahl von fünf Stunden täglich anbetrifft, hat der Sachverständige im übrigen auf Nachfrage des Senates und der Anwälte auch darauf hingewiesen, daß die zunächst angenommenen mindestens fünf Stunden die rein tatsächliche Beschäftigung mit dem Kläger, wie zum Beispiel die körperlichen Verrichtungen in bezug auf Pflege und Therapie, betreffe, wobei die fünf Stunden hierfür sicherlich knapp bemessen seien. Berücksichtigt man zusätzlich, daß der Kläger angesichts seiner Behinderung praktisch den ganzen Tag über intensiv beobachtet und auch im fortgeschrittenen Alter noch nachts gegebenenfalls betreut werden mußte, so liegt auf der Hand, daß die zunächst angenommene Stundenzahl von fünf Stunden täglich für das Kindes- und Jugendlichenalter nicht ausreichen kann, sondern ein Tagessatz von acht Stunden durchaus realistisch erscheint.
Bei dem Kläger als Heranwachsendem und später erwachsenen Menschen wird, was die täglichen Verrichtungen in bezug auf Körperpflege, Therapie pp. anbetrifft, sich an der vorgenannten Stundenzahl nichts ändern können, vielmehr wird diese angesichts des zunehmenden Körpergewichtes des Klägers sogar eher noch zunehmen, wohingegen bei gehenden Jugendlichen und insbesondere auch bei erwachsenen Menschen überhaupt keinerlei Betreuungsaufwand erforderlich ist, so daß acht Stunden täglich eher sogar die untere Grenze für die Zukunft darstellen.
Vor diesem Hintergrund war dem - zutreffend berechneten und bis 01.07.1999 bezifferten - personellen Pflegemehraufwand des Klägers zu 1), bei dessen Berechnung im Rahmen seines Berufungsklageantrages dieser auch die hierauf schon von seiten der Beklagten bzw. ihrer Versicherung und weiterer Leistungsträger erbrachten Leistungen angerechnet hat, welcher Berechnung die Beklagten nicht substantiiert widersprochen haben, in vollem Umfang stattzugeben.
Der in Ziff. 1 a) des Tenors ausgeurteilte Betrag errechnet sich danach wie folgt:
Für den Zeitraum vom 9. Juni 1985 bis zum 31. Oktober 1994 ist ein Betrag von 411.124,00 DM angefallen (256.952,50 DM wie vom LG Seite 23 des angefochtenen Urteils für 5 Std. täglich Mehrbedarfsaufwand richtig errechnet, geteilt durch 5 x 8). Davon sind abzusetzen folgende Zahlungen:
a) der P.-Versicherung 226.000,00 DM
b) des Sozialamts 76.053,01 DM
c) der DAK (Pflegegeld) 15.600,00 DM,
so daß ein Betrag von 93.470,99 DM verbleibt.
Hinzuzusetzen sind für
a) November und Dezember 1994 8.296,00 DM
(61 Tage x 8 Std. x 17,00 DM)
abzüglich Zahlungen des Sozialamtes 831,00 DM
7.465,00 DM
b) 1995 49.640,00 DM
(365 Tage x 8 Std. x 17,00 DM)
abzüglich Pflegeversicherung 15.600,00 DM
30.040,00 DM
c) 1996 52.560,00 DM
(365 Tage x 8 Std. x 18,00 DM)
abzüglich Pflegeversicherung 15.600,00 DM
36.960,00 DM
d) 1997 (wie vor) 36.960,00 DM
e) 1998 54.020,00 DM
(365 Tage x 8 Std. x 18,50 DM)
abzüglich Pflegeversicherung 15.600,00 DM
38.420,00 DM
f) 1. Januar bis 30 Juni 1999 19.210,00 DM
(wie vor, davon 1/2)
insgesamt also 226.525,99 DM.
Davon sind Zahlungen der P. i.H.v. 37.168,60 DM abzuziehen, so daß ein Restbetrag von 229,357,39 DM zu titulieren ist.
2.
Zuzusprechen war dem Kläger zu 1) ab dem 01.07.1999 insoweit auch die auf der Grundlage eines achtstündigen personellen Pflegemehraufwandes errechnete monatliche Rente von 3.140,00 DM (30 Tage x 8 Std. x 18,50 DM = 4.440,00 DM abzüglich 1.300 DM Pflegeversicherung), vgl. Ziff. 1 c) des Tenors.
3.
Zuzusprechen waren dem Kläger zu 1) ferner die Kosten für die Anmietung eines Krankenbettes in Höhe von 676,20 DM in der Zeit vom 23.12.1993 bis 14.02.1994.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit - sachverständig beraten - in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die beiden Hüftoperationen im Dezember 1993 und im Januar 1994 medizinisch notwendig wurden wegen der Behinderung des Klägers zu 1) sowie des weiteren, daß die Nutzung des Mietkrankenbettes für die häusliche Pflege des Klägers zu 1) nach diesen Operationen medizinisch erforderlich war. Zwar mag es nahe liegen, daß die Kosten für die somit medizinisch notwendige temporäre Anmietung des Krankenbettes an sich von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen gewesen wären. Der Kläger zu 1) hat aber vorgetragen, er habe diesbezüglich keinen Erstattungsantrag gestellt und auch keine Leistungen vom Krankenversicherungsträger erhalten, welchem Vortrag die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sind. Sie haben insbesondere nicht etwa behauptet, daß der Kläger zu 1) von der Krankenversicherung insoweit Erstattungsleistungen erhalten habe. Als Schädiger sind sie zur Erstattung auch dieses medizinisch notwendigen Aufwandes verpflichtet, wobei es im Ergebnis für sie keinen Unterschied macht, ob die Beklagten als Schädiger unmittelbar an den Kläger zu 1) zahlen oder aber im Falle einer Leistung durch die Krankenkasse an diese als Zessionar des entsprechenden Anspruches des Klägers. Die entsprechende Ersatzpflicht der Beklagten ist demzufolge zu bejahen.
Der Senat hat diesen Betrag zur Klarstellung unter Ziff. 1. b) tenoriert, und zwar zusammen mit dem vom LG unangefochten ausgeurteilten weiteren Betrag von 355,00 DM sowie den Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten VW-Busses (20.000,00 DM).
4.
Zutreffend ist ferner die Ansicht des Klägers zu 1) - entsprechendes gilt hinsichtlich der an die Klägerin zu 2) zu erbringenden Leistungen -, daß die zu leistenden Zahlungen, die nunmehr bis 30.06.1999 als Gesamtbetrag geltend gemacht werden, ohne Abzugsvorbehalt zu tenorieren sind. Der Kläger hat von den insoweit geltend gemachten Ansprüchen wegen Pflegemehraufwandes die seitens der Versicherung sowie seitens des Sozialversicherers erbrachten Leistungen bereits abgerechnet. Jedenfalls für die Vergangenheit sind deshalb keinerlei Ansprüche ersichtlich, die auf einen Dritten übergegangen sein könnten. Dies gilt aber auch hinsichtlich der dem Kläger zu 1) zuzusprechenden laufenden monatlichen Beträge. Ein Vorbehalt ist nur im Rahmen eines Feststellungstenors angezeigt; hinsichtlich künftiger bzw. laufender Leistungen kann ein Anspruchsübergang auf Dritte ohnehin nur unter der Voraussetzung in Betracht kommen, daß diese ihrerseits Leistungen an den Kläger als Sozialversicherer pp. erbringen. Das ist im Tenor entsprechend dem Antrag des Klägers zu 1. berücksichtigt, soweit es um die Leistungen der Pflegeversicherung geht. Weitere Sozialleistungen sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Falls doch anrechenbare Leistungen Dritter anfallen, muß es den Parteien überlassen bleiben, dies bei den Tilgungsleistungen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls durch geeignete prozessuale Maßnahmen durchzusetzen.
5.
Schließlich weist der Senat darauf hin, daß es unter Ziff. 1 d) die vom LG unangefochten ausgeurteilte Mehrbedarfsrente für Sachleistungen i.H.v. 75,00 DM monatlich tenoriert hat.
II.
Berufung der Klägerin zu 2):
1.
Die Beklagten haben auch der Klägerin zu 2) ihren behinderungsbedingten personellen Pflegemehraufwand zu erstatten.
Ihre Berufung, die sich insoweit darauf beschränkt, eine monatliche Rente in Höhe von 1.100,00 DM ab 01.07.1999 zu erlangen, ist indessen nur teilweise begründet. Ihr steht nur eine solche Rente i.H.v. 555,00 DM zu (Ziff. 2. b) des Tenors).
Wie der Sachverständige Prof. Dr. N. anläßlich seiner Anhörung vor dem Senat noch einmal klargestellt hat, liegen bei der Klägerin zu 2) intellektuelle Defizite vor; sie ist von unterdurchschnittlicher Intelligenz und teilweise lernbehindert; sie leidet unter Hirnfunktionsstörungen, wodurch ihre Steuerungsfähigkeit gestört und sie nicht immer in der Lage ist, ihr Verhalten vernünftig zu organisieren.
Soweit die Beklagten Bedenken dahingehend vorgetragen haben, daß die Behinderung der Klägerin zu 2) nicht auf Fehlern beim Geburtsmanagement beruhen muß, greifen diese Erwägungen nicht durch.
Gemäß Urteil des 27. Zivilsenates vom 2. Dezember 1992 - 27 U 74/92 - sind den Beklagten schwere Verstöße gegen elementare Grundsätze ärztlicher Behandlung anläßlich der Geburtsleitung der Klägerin zu 2) unterlaufen. Dies führt hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität im Streitfall zu einer Kausalitätsvermutung nach den Grundsätzen, die der BGH für die Fälle grober Behandlungsfehler aufgestellt hat (vgl. nur BGH VersR 1996, 633; 1535). Demzufolge müßten sie beweisen, daß die bei der Klägerin zu 2) ausweislich der Ausführungen von Prof. Sch. im Vorprozeß sowie von Prof. Dr. N. vorhandenen, insbesondere intellektuellen und psychischen gravierenden Defizite nicht auf den ihnen anzulastenden Behandlungsfehlern beruhen, sondern andere, möglicherweise pränatale Ursachen haben. Dieser Nachweis ist den Beklagten jedoch nicht gelungen. Unter anderem Prof. Dr. N. hat nämlich bei seiner Anhörung vor dem Senat noch einmal ausgeführt, daß bei der Klägerin zu 2) ganz sicher die Zeichen einer hypoxisch-ischämischen Enzyphalopathie vorliegen. Ob eine Placenta-insuffizienz an den Schäden mitgewirkt habe, könne man nicht sicher abgrenzen; es fehlten jedoch die typischen Zeichen einer solchen Insuffizienz, nämlich der Minderwuchs im allgemeinen. Demzufolge spricht bereits viel dafür, daß in der Tat die Schädigung der Klägerin zu 2) auf den schweren Behandlungsfehlern anläßlich ihrer Geburt beruht; jedenfalls haben die Beklagten nicht bewiesen, daß diese nicht auf ihnen anzulastenden Fehlern beruht, so daß die Haftung der Beklagten insoweit zu bejahen ist.
Das LG hat - insoweit von der Klägerin zu 2. unbeanstandet - für Vergangenheit und Zukunft einen durchschnittlichen Betreuungsmehraufwand von 2 Std. täglich angenommen. Dies ist nur bis Juni 1999, also bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Klägerin zu 2), zutreffend, wovon sich der Senat anhand der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. überzeugt hat, so daß sich die Anschlußberufungen - dies sei bereits an dieser Stelle eingefügt - in diesem Punkt als unbegründet erweisen. Dieser hat nämlich dargelegt, daß - wie bereits erwähnt - die Klägerin zu 2) von unterdurchschnittlicher Intelligenz und teilweise lernbehindert sei; sie leide unter Hirnfunktionsstörungen, wodurch ihre Steuerungsfähigkeit gestört sei. Sie sei demzufolge nicht immer in der Lage, ihr Verhalten vernünftig zu organisieren, neige vielmehr zu impulsiven Reaktionen und zu Verhaltensweisen, die die Gefahrenlage nicht richtig einschätzen; wenn der Sachverständige weiter ausgeführt hat, die Klägerin zu 2) bedürfe deshalb einer erhöhten Überwachung im Vergleich zu einem normalen gesunden Kind, so ist dies in jeder Hinsicht überzeugend. Es liegt auch auf der Hand, daß ein geistig behindertes oder jedenfalls beeinträchtigtes Kind wie die Klägerin zu 2) auch im Säuglings- und Kleinkindalter eine weniger gesteuerte Motorik und Bewegungsdynamik und auch ein anderes Schreiverhalten an den Tag legt als ein gesundes Kind. Die vom Sachverständigen für diese Kindesalterphasen angenommene zeitliche Mehrbetreuung von zwei Stunden täglich erscheint vor diesem Hintergrund in jeder Hinsicht sachgerecht, wobei zu berücksichtigen ist, daß ein derart behindertes Kind auch nachts einer weitaus intensiveren Zuwendung und Betreuung bedarf als ein gesundes Kind. Auch im Vorschul- und Schulalter ändert sich hieran nichts Wesentliches; vielmehr ergibt sich vor der Konstellation einer größeren Motorik des größeren Kindes in Verbindung mit gestörter Steuerungsfähigkeit und unkontrollierten Verhaltensmechanismen gerade ein weitaus erhöhter Aufsichts- und Betreuungsaufwand als bei einem normalen Kind. Demgemäß hat es der Senat bei den vom LG als Ausgleich für den "personellen behinderungsbedingten Mehrbedarf" bis zum 30. Juni 1999 errechneten Beträgen, die von der Klägerin zu 2. der Höhe nach nicht angegriffen worden sind, belassen und nur in einer Summe ausgeworfen (vgl. Ziff. 2. a) des Tenors).
2.
Demgegenüber ist ab dem 01.07.1999 nur noch ein Pflegemehraufwand von einer Stunde täglich zugrunde zu legen. Wie der Vater der Kläger vor dem Senat selbst ausgeführt hat, geht die Klägerin zu 2) inzwischen alleine zur Schule, während sie früher von ihren Eltern gebracht werden mußte. Sie fährt auch mit dem Fahrrad alleine; allerdings braucht sie im wesentlichen Überwachung, wenn sie Hausaufgaben macht und neigt auch zu unkontrollierten Wutausbrüchen, wenn sie überfordert ist, was angesichts ihrer Behinderung häufig der Fall sein wird. Der Vater hat anschaulich geschildert, daß in solchen Fällen einer der Eltern bereit sein muß, einzugreifen, weil gerade angesichts der fehlenden Steuerungsfähigkeit nicht vorhersehbar ist, was die Klägerin zu 2) dann möglicherweise anstellen wird. Es ist also nicht zu verkennen, daß auch in ihrem jetzigen Alter und voraussichtlich auch in Zukunft die Klägerin zu 2) immer einer intensiveren Überwachung bedürfen wird als ein "normaler" Mensch, gerade um sie vor den möglichen Folgen unkontrollierter Verhaltensweisen zu bewahren. Diese Feststellung steht auch in Einklang mit den Darlegungen des Sachverständigen, der die Überzeugung vertreten hat, daß die Klägerin zu 2) zu einem gänzlich selbständigen Leben auch künftig nicht in der Lage sein wird, sondern immer einer irgendwie gearteten Betreuung bedürfen wird. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sie seiner Meinung nach wohl in der Lage sein wird, einen irgendwie gearteten Beruf auszuüben. Dieser Mehraufwand gegenüber einem gesunden Kind ist mit einer Stunde täglich angemessen bemessen.
Danach errechnet sich eine monatliche Rente von 555,00 DM ab dem 01.07.1999 (30 Tage x 1 Std. x 18,50 DM). Falls und soweit die P. Versicherung hierauf - wie versprochen - 500,00 DM zahlt, berührt die Tilgungsleistung nicht das Titulierungsinteresse der Klägerin zu 2). Weitere kongruente Leistungen von Sozialversicherungsträgern werden nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin zu 2) hinsichtlich eines weiteren Schmerzensgeldes.
Das ihr vom Landgericht insgesamt zuerkannte Schmerzensgeld von 125.000,00 DM ist angemessen. Stellt man es in Relation zu dem Betrag, der ihrem Bruder, der weitaus schwerer körperlich und geistig behindert ist als sie, im Vorprozeß rechtskräftig zuerkannt worden ist (insgesamt kapitalisiert ca. 284.000,00 DM), ist der Betrag keinesfalls unangemessen niedrig. Der Kläger zu 1) ist ein Schwerstpflegefall, der voraussichtlich nie selbständig wird gehen oder sonstige Verrichtungen ausüben können, der zusätzlich noch unter schwerer Spastik bzw. spastischen Anfällen leidet und dessen Lebensqualität deshalb in einem sehr beträchtlichen Maße herabgesetzt ist. Demgegenüber ist die Klägerin zu 2) in der Lage, sämtliche einfachen alltäglichen Verrichtungen selbst durchzuführen und ihren Tagesablauf im wesentlichen selbst, jedenfalls in einem einfachen Rahmen zu kontrollieren. Auch ist sie in der Lage, zumindest eine Sonderschule zu besuchen und sich einigermaßen weiterzubilden und wohl auch einmal einen Beruf zu ergreifen. Ihre hauptsächliche Beeinträchtigung besteht deshalb in ihren intellektuellen Defiziten, wobei allerdings insoweit auch berücksichtigt werden muß, daß sie jedenfalls insofern schlechter als ihr Bruder gestellt ist, als sie - obwohl geistig erheblich minderbegabt - immerhin mehr als der Kläger zu 1) in der Lage sein wird, ihre Beeinträchtigung immer wieder zu erkennen und insbesondere auch die sich hieraus in der Gesellschaft ergebende Geringschätzung und Zurücksetzung bewußt zu erleben. Anschaulich hat in diesem Zusammenhang auch der Vater der Kläger geschildert, daß die Klägerin zu 2) relativ wenig Kontakt zu Freunden hat und auch im häuslichen Bereich schnell in Streßsituationen gerät, wenn sie sich lernmäßig überfordert fühlt. Die Behinderung der Klägerin zu 2) hat demzufolge vorwiegend im psychischen Bereich gravierende belastende Dauerwirkungen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus zu berücksichtigen sind, zumal sie die Klägerin zu 2) ihr Leben lang belasten werden. Das rechtfertigt ein erhebliches Schmerzensgeld. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß sie körperlich praktisch nur wenig behindert ist, da die anfangs vorhandenen Krampfanfälle sich vergleichsweise rasch gelegt haben und nicht wieder aufgetreten sind; so kann die Klägerin zu 2) auch zum Beispiel reiten und radfahren, also sportliche Betätigungen betreiben, die ein positives Lebensgefühl vermitteln und Lebensqualität bedeuten. Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint der vom Landgericht der Klägerin zu 2) zuerkannte Betrag von 125.000,00 DM angemessen, aber andererseits auch ausreichend, um ihren Beeinträchtigungen, die sie ein Leben lang zu erdulden haben wird, in angemessener und gebotener Weise Rechnung zu tragen, wobei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen war, daß den Beklagten jedenfalls sehr beträchtliche Fehler anzulasten sind, wie sie einem Arzt eigentlich nicht passieren dürfen.
III.
Anschlußberufungen der Beklagten:
Die Rechtsmittel der Beklagten, mit denen sie die vollständige Abweisung der Klage der Klägerin zu 2) erstreben, haben nur in geringem Umfang Erfolg.
1.
Da der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 125.000,00 DM für die Klägerin zu 2) ausreichend, aber auch angemessen und erforderlich ist, haben die Anschlußberufungen insoweit keinen Erfolg.
2.
Erfolg haben sie hingegen insoweit, als der Klägerin zu 2) ab dem 01.07.1999 nur noch ein personeller Pflegemehraufwand für eine Stunde täglich zusteht. Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
3.
Ebenfalls zutreffend ist die mit der Anschlußberufung geltend gemachte Ansicht der Beklagten, daß der sachliche Mehraufwand in der vom Landgericht angenommenen Höhe von 20.000,00 DM für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs nicht der Klägerin zu 2) zugute kommen kann bzw. zusteht, weil diese - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen - eines solchen Fahrzeuges nicht bedurfte und nicht bedarf. Sie war und ist durchaus in der Lage, sich selbständig fortzubewegen, in einem normalen Pkw zu fahren oder sogar öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Insoweit war der Tenor des landgerichtlichen Urteils mithin auf eine Verurteilung ausschließlich an den Kläger zu 1) abzuändern (vgl. Ziff. 1. b) des Tenors).
4.
Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Beklagten, für die Klägerin zu 2) sei kein Raumüberwachungsgerät notwendig gewesen. Als dieses angeschafft wurde, war die Klägerin zu 2) noch im Kindesalter, und insoweit gilt das Vorgesagte, daß sie nämlich aufgrund ihrer intellektuellen Minderbegabung doch insgesamt auch in der Nacht einer höheren Kontrolle bzw. Überwachung bedurfte als ein "normales" Kind.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der - im übrigen äußerst gering angesetzten - Beträge für die Anschaffung therapeutischen Spielzeugs. Daß für den Kläger zu 1) die Anschaffung solcher Spielsachen vonnöten war, bedarf keiner Frage. Es erscheint jedoch angemessen, diese Voraussetzung auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) zu bejahen, denn bei ihrer intellektuellen Minderbegabung mußte sie auch im Rahmen von Spielvorgängen viel gezielter gefördert werden als ein normales Kind, um die reduziert vorhandenen geistigen Fähigkeiten optimal zu nutzen. Hinzu kommt, daß der Sachverständige auch dargelegt hat, daß bei der Klägerin zu 2) die Grob- und Feinmotorik gestört ist, weshalb sie körperlich ungeschickt ist. Auch vor dem Hintergrund solcher Defizite erscheint der Einsatz qualifizierten therapeutischen Spielzeugs ohne weiteres angemessen und erforderlich, so daß die Beklagten auch die insoweit von der Klägerin zu 2) geltend gemachten und vom Landgericht bereits zuerkannten Kosten zu tragen haben.
Das Landgericht hat insoweit mit Recht die Anschaffungskosten nicht unter den Klägern aufgeteilt, weil der Mehrbedarf beiden gleichermaßen zugute gekommen ist, so daß auch hinsichtlich des Anspruchs sinnvollerweise Mitgläubigerschaft anzunehmen ist. Das hat der Senat unter Ziff. 3 des Tenors zum Ausdruck gebracht.
5.
Erfolg haben die Anschlußberufungen, soweit das Landgericht der Klägerin zu 2) zum Ausgleich des "laufenden sachlichen Mehrbedarfs" eine unbefristete Rente von 25,00 DM monatlich zugesprochen hat. Mag bis zum Abschluß dieser Instanz auch ein monatlicher Mehrbedarf insbesondere an Telefon- und Korrespondenzkosten angefallen sein, ist hierfür nunmehr kein Raum. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb und wofür künftig insoweit ein schädigungsbedingter Mehrbedarf anfallen sollte. Dem trägt der Tenor unter Ziff. 2. c) Rechnung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 356.522,19 DM
(siehe bereits Beschluß des Senats vom 19.07.1999; hiervon entfallen 301.522,19 DM auf den Kläger zu 1) und 55.000,00 DM nur auf die Klägerin zu 2)).
Wert der Anschlußberufungen, die nur die Klägerin zu 2) betreffen: 143.293,46 DM (30.969,46 DM + 75.000,00 DM + 35.824,00 DM + 1.500,00 DM)
Beschwer der Klägerin zu 2): über 60.000,00 DM
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM