Berufung nach §522 ZPO zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht (Arzthaftung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des LG Bonn ein; der Senat des OLG Köln wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurück, da sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Nachgereichte ärztliche Unterlagen beziehen sich auf spätere Folgeoperationen und liefern keinen Anhalt für Mängel der streitigen Operation von Februar 2011. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin (§97 ZPO); Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten (§97 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Nachgereichte medizinische Unterlagen, die Zustände nach späteren Folgeeingriffen dokumentieren, sind nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit einer früheren Operation ohne spezifischen Anknüpfungspunkt zu begründen.
Fehlende entscheidungserhebliche Anhaltspunkte in nachgereichten Beweismitteln rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Bei mehrfachen Folgeoperationen kann eine erneute körperliche Untersuchung entbehrlich sein; die Auswertung vorliegender Fotodokumentation kann für die Beurteilung ausreichend sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO, sodass die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 177/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.3.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (9 O 177/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und auch die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.9.2015 verwiesen (§ 522 Abs.2 Satz 3 ZPO).
Die hiergegen weiter vorgebrachten Einwände, insbesondere im Hinblick auf die weiter vorgelegten ärztlichen Unterlagen der I-Klinik L, geben auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlass zu einer Änderung der Auffassung des Senates. Diese Unterlagen befassen sich mit einem Zustand der Brüste der Klägerin, wie er sich nach mindestens zwei weiteren Operationen darstellt. Sie können schon von daher keine Beurteilungsgrundlage für die hier streitige Operation von Februar 2011 darstellen. Sie enthalten auch ersichtlich nichts, was einen Rückschluss auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der streitigen Operation gestatten könnte. Insoweit ist es unschädlich, dass sie bislang der Sachverständigen Dr. B nicht vorlagen. Wegen der mehrfachen Folgeoperationen war auch im Hinblick auf die Frage, ob es zu einer „Fehlstellung“ der Mammae gekommen sei, keine körperliche Untersuchung der Klägerin mehr sinnvoll oder gar geboten, vielmehr die Auswertung des reichlich vorliegenden Fotomaterials ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.500.- €.