Berufung wegen angeblich fehlerhafter kosmetischer Brust-OP als unbegründet zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage wegen einer kosmetischen Brustoperation ein; zentrale Fragen waren Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung. Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig als unbegründet zurückzuweisen, weil ein überzeugendes Sachverständigengutachten und die umfassende Dokumentation keinen Behandlungsfehler erkennen lassen. Die Aufklärung wurde als ausreichend beurteilt; subjektive Unzufriedenheit genügt nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Bei der Prüfung eines Behandlungsfehlers sind ein qualifiziertes Sachverständigengutachten und die vollständige Auswertung der Behandlungsunterlagen maßgeblich; laienhafte Auffassungen des Patienten ersetzen nicht die medizinische Würdigung.
Eine umfassend dokumentierte und vom Patienten unterzeichnete Aufklärungsdokumentation erfüllt die Aufklärungspflicht auch bei rein kosmetischen Eingriffen; Risiken dürfen nicht überdramatisiert werden, gleichwohl ist der Warncharakter angemessen zu gestalten.
Subjektive Unzufriedenheit mit dem Operationsergebnis begründet allein keinen Schadensersatzanspruch; die Hinzuziehung eines Psychiaters ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine manifeste psychische Erkrankung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 177/13
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.3.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 177/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
2.
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen der Klägerin keine Ansprüche aus der streitigen Behandlung gegen die Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).
1.
Zu Recht und mit überzeugender Begründung, die der Senat sich zu Eigen macht, hat die Kammer das Vorliegen eines Behandlungsfehlers auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. B verneint. Das Gutachten überzeugt. Es ist erstellt worden nach sehr sorgfältiger Auswertung der gesamten Behandlungsunterlagen einschließlich der Unterlagen aus der Zeit vor und nach der streitgegenständlichen Behandlung. Einer zusätzlichen körperlichen Untersuchung der Klägerin bedurfte es nicht, wie die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat. Das Ergebnis der Operation sowie der optische Eindruck von den Brüsten sowohl vor als auch nach der Operation ist durch Lichtbilder ausführlich dokumentiert, andere körperliche Merkmale (wie etwa die bei der Klägerin festgestellte Schwäche des Bindegewebes) ergeben sich aus den sonstigen Behandlungsunterlagen (vgl. die Dokumentation des I-Klinikums: „erneute Erschlaffung der Brüste“) bzw. als sachverständiger Rückschluss aus den dokumentierten Veränderungen der Brüste über die Jahre hinweg (Gutachten S. 4, Bl. 193 d.A.). Welche darüber hinaus gehenden Erkenntnisse eine weitere körperliche Untersuchung der Klägerin hätte mit sich bringen können, zeigt auch die Klägerin nicht auf. Die Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung zudem zu Recht auf die mehrfachen Folgeoperationen und damit einhergehende Veränderungen hingewiesen, die – für den Senat plausibel – eine körperliche Untersuchung von vornherein wenig sinnvoll erscheinen ließen.
Zu Unrecht moniert die Klägerin, dass die Sachverständige eine fehlerhafte Anbindung des Brustunterlappens an den Korpus nicht erkannt habe, was die Ursache für die von der Klägerin ausgemachte unterschiedliche Höhe der Brüste und die unterschiedliche Richtung der Brustwarzen darstelle. Tatsächlich hat sich die Sachverständige genau mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt. Sie hat unter sorgfältiger Auswertung der zahlreichen Fotos vor und nach der Operation festgestellt, dass das OP-Ergebnis als gut anzusehen sei, kein Behandlungsfehler vorliege und die Behandlung insgesamt lege artis durchgeführt worden sei, dass die Brustwarzen nach der Operation gegenüber dem Zustand zuvor nunmehr die gleiche Höhe aufwiesen, dass auch im Hinblick auf die verbliebene leichte Asymmetrie (insbesondere die Größenunterschiede der Brüste) eine Verbesserung erzielt worden sei, dass eine von der Klägerin beklagte „Entstellung“ der Brüste nicht festzustellen sei. Ausdrücklich befragt zur Position der Brustunterlappen am Brustkorb hat die Sachverständige ausgeführt, dass aus den Bildern des I-Klinikums eine natürliche Erschlaffung der Brüste zu sehen sei, die sich links etwas stärker zeige als rechts, dass sich aber aus der seitlichen Aufsicht eine adäquate Lage mit zu erwartender Projektion ergebe, so dass sich die unterschiedliche Position nicht als Folge eines Behandlungsfehlers darstelle. Wenn die Klägerin statt dessen auf ihrer Ansicht beharrt, das Ergebnis sei Folge eines fehlerhaften Ansatzes des Brustunterlappens, so setzt sie nur ihre laienhafte Auffassung an die Stelle der überzeugend begründeten Meinung der Sachverständigen, was für den Senat keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bedeutet.
2.
Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf unzureichende Aufklärung über die Risiken der Operation stützen. Zu Unrecht rügt sie, über die Größe und Auffälligkeit der Narbenbildung oder über das Risiko, das Operationsziel (ein aus Sicht der Klägerin befriedigendes Ergebnis) nicht zu erreichen, nicht hinreichend, insbesondere nicht hinreichend „schonungslos“ aufgeklärt worden zu sein. Die der Klägerin zuteil gewordene Aufklärung, wie sie sich aus der Dokumentation ergibt, die die Klägerin als solche wiederum nicht angreift, genügt auch unter Beachtung der für rein kosmetische Operationen geltenden strengen Voraussetzungen den rechtlichen Anforderungen. Die Dokumentation ist in weiten Teilen handschriftlich geführt und ist auch im Hinblick auf mögliche Risiken sehr ausführlich, was der Bedeutung der Aufklärung bei kosmetischen Operationen entspricht. Es hat jedenfalls zwei ausführliche Gespräche über die Operation gegeben. Die Klägerin hat sich zudem, der Anregung der Beklagten folgend, eine Zweitmeinung eingeholt. Das Thema der Narbenbildung ist sodann unter dem 12.2.2011 gleich an mehreren Stellen ausführlich dokumentiert. So findet sich zum einen der handschriftliche Eintrag des Beklagten zu 2 in einem eigens erstellten Beratungsprotokoll:
„Aufklärung, auf alle Risiken und Komplikationen hingewiesen. Narbenverlauf
besprochen und demonstriert: T-förmig beidseits, links nach lateral ziehende
Narbe in Verlängerung UBF, kraniale Narbe linke Areole“,
und zum anderen im von der Klägerin unterzeichneten DIOmed-Aufklärungsbogen in der vorgesehenen Spalte für handschriftliche Einträge der ausdrückliche Vermerk:
„….verbreiterte Narbe, keine Garantie für den ästhetischen Erfolg….“
Ferner enthält der DIOmed-Aufklärungsbogen auf Seite 1 den Verlauf der Schnittführung, wobei auch hier handschriftliche Einzeichnungen belegen, dass über die Frage der Schnittführung offensichtlich anhand der Bilder gesprochen wurde (was die Klägerin auch nicht bestreitet). Ferner enthält dieser von der Klägerin unterzeichnete Bogen auf Seite 2 unter der fett gedruckten Überschrift „Welche Risiken und Nebenwirkungen können auftreten?“ einen ganzen Abschnitt, der sich nur über das Auftreten und die Entwicklung von Narben verhält, sowie auf Seite 3 einen Abschnitt, der sich mit der Frage des Behandlungserfolges befasst und dabei ausdrücklich darauf hinweist, dass das Ergebnis nicht zuletzt von der Hautbeschaffenheit abhänge, und dass es eine völlige Symmetrie der Brüste „nirgends in der Natur“ gebe. Insgesamt ist damit eine Aufklärung dokumentiert, die weder bezüglich der anzusprechenden Risiken an sich noch hinsichtlich der Deutlichkeit im Hinblick auf den anzustrebenden Warneffekt Anlass zu Beanstandungen gibt.
Die Dokumentation ist auch ohne weiteres glaubwürdig und zum Beleg der als solcher nicht streitigen mündlich erfolgten Aufklärung ausreichend. Der Umfang der handschriftlichen Einträge zur Aufklärung ist außergewöhnlich und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Risikoaufklärung bei kosmetischen Operationen besondere Bedeutung zukommt. Die Einträge sind auch äußerlich unverdächtig im Hinblick auf eine zeitnahe Dokumentation. Irgendwelche Auffälligkeiten (z.B. Einschübe), die auf eine nachträgliche Ergänzung hindeuten, finden sich nicht; Nachträge oder gar Manipulationen werden von der Klägerin auch nicht behauptet. Insgesamt wird die Richtigkeit der Dokumentation seitens der Klägerin auch nicht mit substanziellen Angriffen in Frage gestellt, sondern nur die Auffassung vertreten, dass angesichts der fehlenden medizinischen Indikation diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß sei. Diese Auffassung ist aber nicht richtig und stellt eine Überspannung der Anforderungen dar. Auch bei kosmetischen Operationen gilt, dass es letztlich dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten überlassen bleiben muss, ob er die Operation durchführt oder nicht. Auch eine schonungslos geschuldete Aufklärung über Risiken bedeutet nicht, dass Risiken überdramatisiert werden müssen. Größe und Auffälligkeit von Narben können nicht derart exakt beschrieben werden, dass das spätere Ergebnis in einer absolut deckungsgleichen Weise wiedergegeben wird, weil die weitere gesundheitliche Entwicklung, insbesondere der Heilverlauf, nicht exakt vorhersehbar ist, was sich jedem vernünftigen Patienten erschließt. Das Risiko, das Operationsziel nicht zu erreichen, insbesondere ein Ergebnis zu erzielen, das die Patientin nicht zufriedenstellt, kann nur im Hinblick auf die objektiv bestehenden Risiken eines Misserfolges angesprochen werden, nicht aber die subjektive Einschätzung der Patientin vorweg nehmen. Die klare und eindeutige Meinung der Sachverständigen, die von einem optisch zufriedenstellenden Operationsergebnis und einer deutlichen Verbesserung des ursprünglichen Zustandes, mithin einer erfolgreichen Operation ausgeht, während die Klägerin das Ergebnis als unbefriedigend empfindet, zeigt, dass insoweit ausschließlich eine subjektive Einschätzung der Klägerin vorliegt, die einer weiteren Risikoaufklärung nicht zugänglich ist.
Soweit die Klägerin einen fehlenden Hinweis rügt, dass es sich bei der angewandten Methode um eine Außenseitermethode gehandelt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. An keiner Stelle des Gutachtens ergibt sich, dass die Beklagten eine nicht etablierte Operationsmethode angewandt hätten.
Der Hinzuziehung eines Psychiaters bedurfte es nicht. Dass der Wunsch der Klägerin nach einer erneuten Korrektur ihrer Brüste Folge einer manifesten psychiatrischen Erkrankung sei, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, erst recht nicht, welche Anhaltspunkte hierfür sich für die Beklagten hätten ergeben müssen. Die Klägerin hatte sich bei den Beklagten vorgestellt, weil der Zustand nach mehrfacher Implantation von Silikon-Implantaten mit aufgetretenen Kapselfibrosen für die Klägerin als unbefriedigend und korrekturwürdig angesehen wurde, was einen durchaus nachvollziehbarer Anlass für die erneute Operation darstellte. Einen Grundsatz, dass jede Frau, die mehrfach Korrekturen an ihren Brüsten vornehmen lässt, in psychiatrische Behandlung gehöre, gibt es nicht.
3.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch erfordern sonstige Gründe keine mündliche Verhandlung.
4.
Aus den unter 1. und 2. genannten Gründen war das Prozesskostenhilfegesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten der Berufung zurückzuweisen.