Berufung wegen Anwaltshaftung: Unterlassene Schadensanzeige und Verlust des Versicherungsschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Das OLG Köln wies die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Streitpunkt war, ob der Anwalt seine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Schadensanzeige an einen Haftpflichtversicherer verletzt hat. Das Gericht bejaht eine umfassende Belehrungspflicht und sieht eine Pflichtverletzung des Beklagten; ein Mitverschulden des Klägers wird nicht angesetzt.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt, der nach Mandatserteilung mit einem Mandanten betraut wird, gegen den Haftpflichtansprüche geltend sind, muss in sicherer Weise dafür sorgen, dass eine fristgerechte Schadensanzeige an einen Haftpflichtversicherer erfolgt bzw. den Mandanten über deren Notwendigkeit und die Folgen eines Unterlassens (etwa Verlust des Versicherungsschutzes) umfassend belehren.
Wird das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zwischen Anwalt und Mandant erörtert, ist der Anwalt verpflichtet, den Mandanten über die Risiken einer unbeachteten Obliegenheitsverletzung und die Notwendigkeit einer Schadensanzeige eingehend aufzuklären.
Dasjenige Mitverschulden des Mandanten, das zur Nichtanzeige beigetragen hat, ist gegenüber einer vom Anwalt zu treffenden Belehrungs- und Sorgfaltspflicht nicht anzurechnen, wenn der Anwalt über die drohenden Folgen aufklären musste.
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, so dass eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung entbehrlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 477/08
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. März 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 477/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 12.10.2009 verwiesen. Die Stellungnahme vom 9.11.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dem Beklagten ist eine für den teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes ursächliche Pflichtverletzung anzulasten. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der – wie hier – von seinem Mandanten beauftragt wird, nachdem gegen diesen Haftpflichtansprüche geltend gemacht worden sind, grundsätzlich in sicherer Weise für eine Schadensanzeige an einen Haftpflichtversicherer sorgen muss, etwa indem er den Mandanten über die Notwendigkeit der Information des Haftpflichtversicherers und die Folgen belehrt, die bei Unterlassen der Schadensanzeige eintreten können, das heißt den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes. Diesen Anforderungen hat der Beklagte, wie der Senat dargelegt hat und der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 9.11.2009 nicht mehr in Zweifel zieht, nach seinem prozessual berücksichtigungsfähigen Vorbringen nicht entsprochen.
Zu einer Korrektur des rechtlichen Ausgangspunkts besteht im Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten kein Anlass. Eine Differenzierung zwischen der Sachlage, dass der Anwalt vom Bestehen der Versicherung Kenntnis hat – dann greift selbst nach Auffassung des Beklagten eine umfassende Belehrungspflicht ein (vgl. Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Rdn. 128) – , und dem hier nach dem maßgeblichen Vorbringen des Beklagten gegebenen Fall, dass das Bestehen einer Versicherung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten erörtert, nicht abschließend geklärt und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Information einer etwa vorhandenen Versicherung hingewiesen wird (vgl. das Protokoll vom 5.3.2009 über die Anhörung des Beklagten, Bl. 103 d.A.), ist nicht gerechtfertigt. Aus Sicht des Anwalts kann es jedenfalls dann, wenn sich die noch offene Frage im Sinne des Vorhandenseins einer Haftpflichtversicherung klärt, ohne eine Schadensanzeige zum Verlust von Versicherungsansprüchen kommen, so dass Anlass zu einer eingehenden Aufklärung und Belehrung, insbesondere über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung, besteht. Vor allem kann aber der Mandant, wenn das Thema Haftpflichtversicherung angesprochen und vom Anwalt ein Hinweis erteilt wird, eine vollständige Belehrung erwarten.
Fallbezogen kommt hinzu, dass Zahnärzte, wie dem ständig mit Arzt- und Zahnarzthaftungssachen befassten Senat bekannt ist, zumindest regelmäßig berufshaftpflichtversichert sind. Das Bestehen einer Versicherung war daher, anders als der Beklagte im Schriftsatz vom 9.11.2009 meint, nicht hypothetisch, sondern vielmehr äußerst wahrscheinlich.
Die vom Beklagten in seiner ergänzenden Stellungnahme aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsanwalt, der um das Bestehen einer einschlägigen Versicherung nicht weiß, zur Frage nach einer solchen Versicherung verpflichtet ist oder ob ihn der Mandant, bevor Beratungspflichten entstehen, zunächst selbstständig über das Bestehen der Versicherung unterrichten muss (so Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl. Rdn. 128;), ist nicht entscheidungserheblich. Vorliegend war die Frage des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach dem Vorbringen des Beklagten, welches sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat, ausdrücklich Gesprächs- und Beratungsgegenstand.
Dass der Kläger durch das Unterlassen einer rechtzeitigen Schadensanzeige zum Verlust des Versicherungsschutzes beigetragen hat, begründet im Verhältnis zum Beklagten, der gerade über diese seinerzeit drohende Folge hätte belehren müssen, kein anzurechnendes Mitverschulden.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die vorliegende Fallgestaltung in Rechtsprechung oder Literatur anders als vorstehend beurteilt wird. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 9.11.2009 noch auf die Ausführungen von Sieg (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rdn. 652) und Fahrendorf (Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rdn 1475 ff.) verweist, beziehen sich diese ausschließlich darauf, ob der Anwalt sich nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu erkundigen hat.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 20.000 €