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Oberlandesgericht Köln·5 U 56/11·17.07.2011

Berufung in Arzthaftungssache (Hydrozele): OLG Köln beabsichtigt Zurückweisung als unbegründet

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief gegen die Abweisung seiner Arzthaftungsklage nach einer Hydrozele-Operation Berufung ein. Zentral war, ob bei erneuter OP der Leistenschnitt fehlerhaft war, ob Aufklärungspflichten verletzt wurden und ob die Beinschlagaderverletzung kausal zum Eingriff steht. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht: Gutachterliche Würdigung rechtfertigt keinen Behandlungsfehler, Aufklärung war ausreichend und die Gefäßschädigung ist artherosklerotisch bedingt.

Ausgang: Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückzuweisen beabsichtigt; keine Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

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Der Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung aufweist und keine nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Sachverständigengutachten, das die gewählte Operationsmethode aufgrund vorbestehender Vernarbungen als vertretbar erachtet, bleibt in der Regel entscheidend, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorgetragen werden.

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Eine Aufklärungspflicht über spezifische Risiken entfällt, soweit es sich um allgemeine, bei nahezu jedem Eingriff vorkommende Gefahren handelt oder der Patient aufgrund seiner Kenntnisse und der Aufklärungsunterlagen über wesentliche Behandlungsalternativen informiert war.

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Kausale Haftung für postoperative Gefäßschäden ist zu verneinen, wenn eine sachverständige Untersuchung das Geschehen auf eine arteriosklerotische Ursache bzw. ein Aneurysma zurückführt und die Behandlungsunterlagen dafür sprechen.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 173/10 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der am 27.2.2007 erfolgten Operation eines Hydrozelenrezidivs weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch materiellen Schadensersatz verlangen.

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Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach urologischer Begutachtung durch Prof. Dr. I. nicht festgestellt, insbesondere den Zugang zum Hodensack über einen Leistenschnitt als standardgerecht angesehen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch erkennbar.

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Der Sachverständige Prof. Dr. I. hat ausgeführt, dass sich in der konkreten Behandlungssituation des Klägers sowohl ein Leistenschnitt als auch ein Hodensackschnitt begründen ließen (Bl. 231 d.A.). Eine erstmalig aufgetretene Hydrozele pflege zwar mittels eines Hodensackschnitts operiert zu werden (Bl. 265 d.A.). Bei dem Eingriff vom 27.2.2007 sei aber nach zwei vorausgegangen Operationen, bei denen eine Schnittführung vom Hodensack aus vorgenommen worden sei, aufgrund der Vernarbungen ein Leistenschnitt vertretbar gewesen (Bl. 268R d.A.). Bei einem Hodensackschnitt hätte das Risiko bestanden, dass der Operateur aufgrund vorhandener Vernarbungen sogleich in den Wasserbruch hinein geraten wäre (Bl. 268R d.A).

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Diese überzeugende Beurteilung wird durch die in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger geltend macht, dass Vernarbungen nicht vorhanden gewesen seien, übersieht er, dass sich solche mittelbar aus dem Operationsbericht (Bl. 102 d.A.) ergeben. In diesem heißt es: „Die Freipräparation des Hodens aus dem Scrotum gestaltet sich extrem schwierig, nachdem insgesamt 2 x scrotal voroperiert sowie mehrfach bei Hydrocele test. scrotal punktiert wurde“. Nach dem intraoperativen Befund hatten demnach die Voroperationen Veränderungen bewirkt, die das Vorgehen erschwerten. Im Übrigen bestand jedenfalls aus der für die Wahl der Schnittführung maßgeblichen präoperativen Sicht die Gefahr voroperationsbedingter Vernarbungen. Dass der Sachverständige Prof. Dr. I. keine bildgebende Diagnostik zur Abklärung des Vorhandenseins von Vernarbungen in Betracht gezogen und für erforderlich gehalten hat, begegnet entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung keinen Bedenken. Dem Senat, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass sich sichere Aussagen über das Ausmaß von Vernarbungen und Verwachsungen erst intraoperativ gewinnen lassen.

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Die Beklagte haftet dem Kläger nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung. Die Aufklärung des Klägers vor dem Eingriff vom 27.2.2007 durch die Ärzte der Beklagten, insbesondere durch Dr. J., war nicht unzureichend. Der Kläger ist nach den unstreitigen Umständen ausreichend über die Möglichkeit eines Hodenschnitts als Alternative zu dem vom Operateur beabsichtigten Leistenschnitt unterrichtet worden.

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Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit überhaupt um aufklärungspflichtige Behandlungsalternativen oder lediglich um verschiedene Operationsmethoden handelt, zwischen denen der Arzt wählen kann. Dem Kläger war aus dem von ihm am 26.2.2007 unterschriebenen Merkblatt zum Aufklärungsgespräch (Bl. 111 f. d.A.), das er zur Kenntnis genommen hatte, und aufgrund der Voroperationen bekannt, dass der Eingriff von einem Leistenschnitt oder von einem Schnitt am Hodensack aus durchgeführt werden konnte. Der Leistenschnitt beinhaltete, wie sich aus den Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. I. (Bl. 264 d.A.) und Prof. Dr. M. (Bl. 128R d.A.) ergibt, das zusätzliche Risiko der Verletzung oberflächlicher Hautnerven. Eine Verletzung der Beinschlagader, die nicht im unmittelbaren Operationsgebiet lag, gehörte demgegenüber nicht zu den spezifischen und damit aufklärungsbedürftigen Risiken des Eingriffs (vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. I. Bl. 234, 264 d.A.). Auf das mit nahezu jedem Eingriff verbundene Risiko der Verletzung oberflächlicher Hautnerven musste der aufklärende Arzt den Kläger ohne gesonderte Nachfragen nicht hinweisen. Er durfte davon ausgehen, dass es dem Kläger, der als allgemein praktizierenden Arzt tätig gewesen war, bekannt war.

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Im Übrigen beruht die am 5.10.2007 operierte Schädigung der A. femoralis einschließlich ihrer Folgen wie Stauungen, Schmerzen und Einschränkungen der Gehfähigkeit nicht auf dem Eingriff vom 27.2.2007. Entgegen der Auffassung des Klägers überzeugt die entsprechende Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. I. (Bl. 234, 269 d.A.). Der Sachverständige Prof. Dr. I. hat hierzu nicht nur auf die Lage der Beinschlagader abseits des unmittelbaren Operationsgebiets, sondern auch auf das sich aus den Behandlungsunterlagen ergebende Bild eines artherosklerotischen Verschlusses verwiesen. Um dies beurteilen zu können, bedurfte es ersichtlich keiner gefäßchirurgischen Zusatzbegutachtung. Im histologischen Bericht vom 9.10.2007 (bei den Krankenunterlagen des St.-N.-Hospitals C.) ist nach Untersuchung des Präparats ein Aneurysma auf artherosklerotischer Grundlage beschrieben.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

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Köln, den 18.07.2011

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Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat