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Oberlandesgericht Köln·5 U 56/00·24.04.2001

Berufung: Abzug von Schadensersatz bei Zahnarzthonorar, GOZ-Angaben und Nachbesserungspflicht

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahnarzthonorar für Behandlungen, die Beklagten hielten mit Schadensersatzansprüchen dagegen. Das OLG stellte die Fälligkeit der GOZ-Rechnungen fest, gewährte dem Beklagten zu 1. Schadensersatz für erforderliche Nachbehandlungen und kürzte Honorarforderungen entsprechend. Eine Pflicht des Patienten zur vollständigen Erneuerung der Leistung wurde verneint; Schmerzensgeld blieb überwiegend unbewiesen.

Ausgang: Berufung und Anschlussberufung teilweise stattgegeben: Klage insoweit zu 16.556,80 DM (abzgl. Vorauszahlung 2.500 DM) stattgegeben, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine GOZ-Rechnung ist fällig, wenn die gebührenrechtlichen Leistungspositionen hinreichend bezeichnet oder in geeigneter Form (z. B. Abdruck auf der Rückseite) beigefügt sind; konkrete Belege für Fremdleistungen sind beizulegen (§ 10 GOZ).

2

Bei Behandlungsfehlern kann der Patient gegen Honorarforderungen des Arztes mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen; der Schadensersatz bemisst sich an den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten (einschließlich Laborkosten).

3

Der Patient ist grundsätzlich zur Duldung zumutbarer Nachbesserungsversuche verpflichtet; diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn die behauptete Nachbesserung einer vollständigen Erneuerung gleichkommt oder unzumutbar ist.

4

Zur Geltendmachung von Schmerzensgeld ist eine substantiiert dargelegte und ersatzfähige immaterielle Beeinträchtigung erforderlich; bloße Unannehmlichkeiten oder geringfügige, lokal anästhesierte Eingriffe rechtfertigen regelmäßig kein Schmerzensgeld.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 Abs. 2 Ziffer 2 GOZ§ 10 Abs. 2 Ziffer 5 GOZ§ 10 Abs. 3 Satz 4 GOZ§ 10 Abs. 3 Satz 5 GOZ§ 92 Abs. 1 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 246/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussbe-rufung des Klägers wird das am 28. Februar 2000 ver-kündete Urteil der 11. Zi-vil-kammer des Landgerichts Aachen - 11 O 246/98 - unter Zurückweisung der wei-tergehenden Rechts-mittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.556,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3. März 1998 abzüglich am 5. Mai 1998 gezahlter 2.500,- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 17% und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 83% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 16% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 84% aufer-legt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben in der Sache zum Teil Erfolg.

3

I.

4

Berufung der Beklagten

5

Soweit das Landgericht die Beklagten zur Zahlung der Arztrechnungen des Klägers für die Behandlung ihrer Kinder in Höhe von 304,98 DM und 828,19 DM verurteilt hat, haben die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen.

  1. Soweit das Landgericht die Beklagten zur Zahlung der Arztrechnungen des Klägers für die Behandlung ihrer Kinder in Höhe von 304,98 DM und 828,19 DM verurteilt hat, haben die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen.
6

Für die Behandlung des Beklagten zu 1. hat der Kläger 6.080,08 DM in Rechnung gestellt; davon kann er von den Beklagten einen Betrag von 2.384,99 DM beanspruchen.

  1. Für die Behandlung des Beklagten zu 1. hat der Kläger 6.080,08 DM in Rechnung gestellt; davon kann er von den Beklagten einen Betrag von 2.384,99 DM beanspruchen.
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Diese Rechnung ist entgegen der Behauptung der Beklagten fällig. Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 2 GOZ müssen die Gebühren zwar nicht nur nach den GOZ-Nummern mitgeteilt, sondern die Leistungen müssen auch einzeln bezeichnet werden. Es reicht aber aus, die GOZ-Leistungspositionen der Rechnung (z.B. durch Abdruck auf der Rückseite) beizufügen (vgl. Meurer, GOZ, 2. Aufl., S. 133/134). Auslagen für zahntechnische Leistungen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ) müssen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 GOZ konkret belegt werden; bei Fremdleistungen ist eine entsprechende Rechnung beizufügen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GOZ).

  1. Diese Rechnung ist entgegen der Behauptung der Beklagten fällig. Nach § 10 Abs. 2 Ziffer 2 GOZ müssen die Gebühren zwar nicht nur nach den GOZ-Nummern mitgeteilt, sondern die Leistungen müssen auch einzeln bezeichnet werden. Es reicht aber aus, die GOZ-Leistungspositionen der Rechnung (z.B. durch Abdruck auf der Rückseite) beizufügen (vgl. Meurer, GOZ, 2. Aufl., S. 133/134). Auslagen für zahntechnische Leistungen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ) müssen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 GOZ konkret belegt werden; bei Fremdleistungen ist eine entsprechende Rechnung beizufügen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 GOZ).
8

Dem Vortrag des Klägers, seine Rechnungsformulare enthielten auf der Rückseite die Beschreibung der GOZ-Leistungen, sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten. Was die zahntechnischen Leistungen angeht, geht der Senat davon aus, dass diese den jeweiligen Abrechnungen des Klägers beigefügt waren. Anders ist nicht zu erklären, dass die Krankenkasse - unstreitig - eine Leistungsabrechnung durchgeführt hat. Mithin ist die Fälligkeit der Rechnungen gegeben.

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Die Rechnung des Klägers ist jedoch um einen Betrag von 3.695,09 DM zu kürzen. Der Senat versteht den Vortrag der Beklagten dahin, dass sie wegen behaupteter Behandlungsfehler mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Honorarforderung des Klägers aufrechnen. Damit haben die Beklagten teilweise Erfolg. Was Behandlungsfehler des Klägers bei der Behandlung des Beklagten zu 1. angeht, geht es in der Berufung nur noch um vier Kronen der Unterkieferschneidezähne. Dass der Kläger behandlungsfehlerhaft eine Zyste im Oberkiefer übersehen hat (was der Sachverständige Dr. M. unter Auswertung der Röntgenaufnahmen klar verneint hatte), wird ebensowenig weiter behauptet wie eine fehlerhafte Behandlung eines Backenzahnes im linken Oberkiefer.

  1. Die Rechnung des Klägers ist jedoch um einen Betrag von 3.695,09 DM zu kürzen. Der Senat versteht den Vortrag der Beklagten dahin, dass sie wegen behaupteter Behandlungsfehler mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Honorarforderung des Klägers aufrechnen. Damit haben die Beklagten teilweise Erfolg. Was Behandlungsfehler des Klägers bei der Behandlung des Beklagten zu 1. angeht, geht es in der Berufung nur noch um vier Kronen der Unterkieferschneidezähne. Dass der Kläger behandlungsfehlerhaft eine Zyste im Oberkiefer übersehen hat (was der Sachverständige Dr. M. unter Auswertung der Röntgenaufnahmen klar verneint hatte), wird ebensowenig weiter behauptet wie eine fehlerhafte Behandlung eines Backenzahnes im linken Oberkiefer.
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Einen Behandlungsfehler bei der Eingliederung der vier Kronen im Unterkiefer hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt; er hat vielmehr eingeräumt, dass die Flächen zur Zunge konkav hätten ausgebildet werden müssen. Insoweit hat der Kläger dem Beklagten zu 1. zwar angeboten, die Überkronung kostenfrei zu erneuern. Darauf muss sich der Beklagte zu 1. indes nicht einlassen. Zwar mag es im Rahmen eines zahnärztlichen Behandlungsvertrages, auch wenn dieser in aller Regel als Dienstvertrag einzustufen ist, eine Verpflichtung des Patienten geben, sich auf Nachbesserungsversuche des Arztes einzulassen (vgl. OLG Oldenburg, OLGR 1997, 153). Eine solche Pflicht kann aber dann nicht mehr angenommen werden, wenn es - wie hier - nicht mehr in einem engeren Sinne um Nachbesserung oder Nachbehandlung geht, sondern um eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung. Darüber hinaus muss eine Nachbesserung auch zumutbar sein. Das ist sie jetzt für den Beklagten zu 1. nicht mehr, nachdem der Kläger bereits eine Weiterbehandlung der Beklagten zu 2. mit Rücksicht auf das anhängige Gerichtsverfahren entschieden abgelehnt hat.

11

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. M. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ist das insoweit bei einer Nachbehandlung anfallende zahnärztliche Honorar grundsätzlich so zu berechnen, wie es in dem Kostenvoranschlag von Prof. Dr. R. vom 12. März 1998 vorgenommen worden ist; lediglich die Aufbaufüllungen (4 x GOZ 218 = 151,80 DM) sind als nicht schadensbedingt in Abzug zu bringen. Danach beläuft sich das Honorar auf 2.095,09 DM. Als Betrag für entstehende Laborkosten hat der Sachverständigen Dr. M. - insoweit gegenüber seinem schriftlichen Gutachten leicht korrigierend - einen Betrag von 1.600,- DM für eine durchschnittliche Versorgung, die auch Gegenstand der Behandlung durch den Kläger war, angesetzt.

12

Als Schadensersatz stehen dem Beklagten zu 1. mithin 3.695,09 DM zu.

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Einen Anspruch auf Schmerzensgeld macht der Beklagte zu 1. im Berufungsrechtszug nicht geltend. Dazu verhält sich die Berufungsbegründung jedenfalls mit keinem Wort.

  1. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld macht der Beklagte zu 1. im Berufungsrechtszug nicht geltend. Dazu verhält sich die Berufungsbegründung jedenfalls mit keinem Wort.
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Was die Behandlung der Beklagten zu 2. durch den Kläger anbetrifft, hat dieser - unter Abzug einer vorprozessual geleisteten Zahlung von 6.000,- DM - einen Betrag von 13.184,50 DM eingeklagt. Dieser steht ihm im wesentlichen auch zu. Die Beklagten sind lediglich berechtigt, mit einem Gegenanspruch in Höhe von 34,18 DM (sowie - wie im Rahmen der Anschlussberufung zu erörtern ist - mit weiteren 111,68 DM) aufzurechnen.

  1. Was die Behandlung der Beklagten zu 2. durch den Kläger anbetrifft, hat dieser - unter Abzug einer vorprozessual geleisteten Zahlung von 6.000,- DM - einen Betrag von 13.184,50 DM eingeklagt. Dieser steht ihm im wesentlichen auch zu. Die Beklagten sind lediglich berechtigt, mit einem Gegenanspruch in Höhe von 34,18 DM (sowie - wie im Rahmen der Anschlussberufung zu erörtern ist - mit weiteren 111,68 DM) aufzurechnen.
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Soweit in erster Instanz gerügt wurde, der Kläger habe im November 1998 eine Entzündung im Bereich des Zahnes 35 nicht erkannt wird dieser Vortrag im Berufungsrechtszug nicht aufrechterhalten. Behandlungsfehler bei der Gestaltung der Unterkieferbrücke sind nicht bewiesen; insoweit greifen die Beklagten das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. auch nicht an.

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Die Berufung stellt jetzt ausschliesslich - und erstmals - unter Auswertung der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. M. auf eine nach ihrer Behauptung mangelhafte Okklusion ab. Diese unzureichende Okklusion hat der Kläger - wie der Sachverständige Dr. M. bei seiner Anhörung erläutert hat - hinsichtlich der Zähne 24, 46 und 47 zu vertreten. Die mangelnde Okklusion ist nach seinen Feststellungen durch Einschleifen zu beheben; dazu fällt pro Zahn bei einem Steigerungssatz von 2,3 ein Betrag von 11,39 DM an, insgesamt mithin 34,17 DM. Soweit auch darüber hinaus noch Okklusionsmängel vorliegen sollten, stehen sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Arbeit des Klägers.

17

II.

18

Anschlussberufung des Klägers

19

Soweit der Kläger einen Abzug von 300,- DM wegen der Kosten für die Entfernung des Wurzelrestes nicht hinnehmen will, hat seine Anschlussberufung teilweise Erfolg. Einen Behandlungsfehler des Klägers hat der Sachverständige Dr. M. mit überzeugender Begründung bejaht; der Kläger hätte erkennen müssen, dass ein Wurzelrest fehlte und diesen (kostenfrei) entfernen müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. M. ist eine jetzt im Rahmen einer Nachbehandlung erforderliche Wurzelrestentfernung bei einem guten ärztlichen Standard mit einem Aufwand von 111,68 DM zu erledigen.

  1. Soweit der Kläger einen Abzug von 300,- DM wegen der Kosten für die Entfernung des Wurzelrestes nicht hinnehmen will, hat seine Anschlussberufung teilweise Erfolg. Einen Behandlungsfehler des Klägers hat der Sachverständige Dr. M. mit überzeugender Begründung bejaht; der Kläger hätte erkennen müssen, dass ein Wurzelrest fehlte und diesen (kostenfrei) entfernen müssen. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. M. ist eine jetzt im Rahmen einer Nachbehandlung erforderliche Wurzelrestentfernung bei einem guten ärztlichen Standard mit einem Aufwand von 111,68 DM zu erledigen.
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Erfolg hat die Anschlussberufung, soweit das Landgericht der Beklagten zu 2. einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,- DM zuerkannt hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2. überhaupt einen Schmerzensgeldanspruch zur Aufrechnung gestellt hat. In erster Instanz war lediglich vorgetragen, ihr stünden "die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte" (GA 80) zu. Von einem Schmerzensgeldanspruch ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welcher ersatzfähige immaterielle Schaden ihr entstanden ist oder noch entstehen könnte. Über Beschwerden klagt die Beklagte zu 2. wegen des zurückgelassenen Wurzelrestes nicht. Dessen Entfernung ist mit geringem Aufwand möglich; da der Eingriff mit örtlicher Betäubung durchgeführt wird, sind auch keine grösseren Schmerzen zu erwarten. Bloße "Unannehmlichkeiten" (so das Landgericht) reichen zur Zubilligung eines Schmerzensgeldes nicht aus.

  1. Erfolg hat die Anschlussberufung, soweit das Landgericht der Beklagten zu 2. einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,- DM zuerkannt hat. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2. überhaupt einen Schmerzensgeldanspruch zur Aufrechnung gestellt hat. In erster Instanz war lediglich vorgetragen, ihr stünden "die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte" (GA 80) zu. Von einem Schmerzensgeldanspruch ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welcher ersatzfähige immaterielle Schaden ihr entstanden ist oder noch entstehen könnte. Über Beschwerden klagt die Beklagte zu 2. wegen des zurückgelassenen Wurzelrestes nicht. Dessen Entfernung ist mit geringem Aufwand möglich; da der Eingriff mit örtlicher Betäubung durchgeführt wird, sind auch keine grösseren Schmerzen zu erwarten. Bloße "Unannehmlichkeiten" (so das Landgericht) reichen zur Zubilligung eines Schmerzensgeldes nicht aus.
21

III.

22

Ergebnis

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Als Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Kläger unter Abzug vorprozessual geleisteter 6.000,- DM ein Honoraranspruch in Höhe von 16.558,80 DM zu steht; im einzelnen:

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Honorar bzgl. der Kinder: 1.133,17 DM

25

Honorar betr. Bekl. zu 1): 6.080,08 DM

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Honorar betr. Bekl. zu 2): 13.184,50 DM

27

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28

20.397,75 DM

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abzgl. Schadensersatz Bekl. zu 1): - 3.695,09 DM

30

abzgl. Schadensersatz Bekl. zu 2): - 145,86 DM

31

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32

16.558,80 DM

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Davon sind die am 5. Mai 1998 gezahlten 2.500,- DM in Abzug zu bringen.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

35

Streitwert für das Berufungsverfahren:

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bis 14. November 2000: 17.897,75 DM

37

danach: 16.764,58 DM

38

Streitwert für das Verfahren erster Instanz (in Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Landgericht von Amts wegen):

39

bis 4. Mai 1998: 20.397,75 DM

40

danach: 17.897,75 DM

41

Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,- DM