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Oberlandesgericht Köln·5 U 55/94·11.03.1997

Arzthaftung: Keine Haftung für behauptete hypoxische Geburtsschädigung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen angeblich fehlerhafter Geburtsleitung Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen schwerer Behinderungen. Streitentscheidend war, ob Behandlungsfehler bei CTG/Oxytocin/Mikroblutuntersuchungen vorlagen und ob eine intrapartale Hypoxie die Schäden verursachte. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab, weil Behandlungsfehler nicht sicher feststellbar seien und Norm-pH-Werte der Mikroblutuntersuchungen sowie fehlende postnatale „Brückensymptome“ gegen einen Sauerstoffmangelschaden sprächen. Nach der Beweisaufnahme sei vielmehr eine pränatale Hirnschädigung während der Schwangerschaft wahrscheinlich.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliches Urteil abgeändert und Klage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Arzthaftung setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den Gesundheitsschaden voraus; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zulasten des Anspruchstellers, sofern keine Beweiserleichterungen eingreifen.

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Ein auffälliges oder auch pathologisches CTG belegt für sich genommen nicht zwingend eine fetale Sauerstoffmangelsituation; für weitergehende geburtshilfliche Maßnahmen ist maßgeblich, ob zusätzliche Befunde, insbesondere eine Blutgasanalyse (Mikroblutuntersuchung), eine Mangelversorgung bestätigen.

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Normale pH-Werte aus zeitnah durchgeführten Mikroblutuntersuchungen sprechen gegen eine relevante intrapartale Azidose und können die Aussagekraft eines zuvor auffälligen CTG relativieren.

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Für die Annahme einer geburtsassoziierten hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung sind regelmäßig postnatale schwere Anpassungsstörungen und ein deutliches neurologisches Durchgangssyndrom („Brückensymptome“) erforderlich; fehlen diese, ist ein intrapartaler Sauerstoffmangelschaden eher unwahrscheinlich.

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Das Unterlassen einer Nabelschnurarterien-pH-Bestimmung stellt jedenfalls bei unauffälligem Neugeborenenzustand nach dem medizinischen Standard der damaligen Zeit nicht ohne Weiteres einen vorwerfbaren Behandlungsfehler dar.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1O O 432/9O

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1O. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. 12. 1992 - 1O O 432/9O - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, eventuelle Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Die am 15. 2. 1978 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Geburtsleitung und daraus resultierender Dauerschäden in Anspruch.

3

Die Geburt der Klägerin erfolgte im Städtischen Krankenhaus S., dessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2) war dort als Chefarzt, der Beklagte zu 3) als Oberarzt in der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung tätig.

4

Die Klägerin wurde als 3. Kind ihrer damals 3Ojährigen Mutter geboren, die bereits 2 Töchter zur Welt gebracht hatte. Die beiden voraufgegangenen Geburten hatten eingeleitet werden müssen; die Kinder wurden aber gesund geboren.

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Nachdem als voraussichtlicher Geburtstermin der 2. 2. 1978 errechnet worden war, stellte in der 37./38. Schwangerschaftswoche der behandelnde Arzt eine Querlage fest und ordnete in der Annahme einer bevorstehenden Risikogeburt die Krankenhauseinweisung an. Am 11. 1. 1978 suchte die Mutter der Klägerin das Krankenhaus der Beklagten zu 1) auf, wobei eine Ultraschallaufnahme die Querlage bestätigte. Die Mutter der Klägerin wurde zunächst wieder nach Hause entlassen.

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Am Abend des 14. 2. 1978 kam es zu einem vorzeitigen Blasensprung und Fruchtwasserabgang, dies laut Aufzeichnung in dem Krankenblatt der geburtshilflichen Abteilung seit 19.OO Uhr dieses Tages, wobei nach dortiger Erklärung klares Fruchtwasser abging. Gegen 21.OO Uhr wurde die Mutter der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen, wo sie in den Kreißsaal verbracht wurde und dort laut Aufzeichnung im Krankenblatt um 21.25 Uhr gelagert wurde. In dem Krankenblatt befinden sich zum Geburtsablauf folgende Angaben:

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21.25 Uhr: CTG: 1 Wehe in 15 Minuten, HT anfangs silent, nach Weckversuch o. B. 14O bis 16O ppm

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U.S. (Ultraschall): siehe Befund

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22.4O Uhr: 1O mg Valium

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15.12. 6.OO Uhr: FHF 15O ppm - undulat, vereinzelte Kontraktionen, Befund unverändert,

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8.OO Uhr nach Einlauf: Oxytocintropf (5 Tropfen),

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8.1O Uhr MM 2 - 3 cm, weich, Kopf gut im BE, Oxytocintropf,

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9.2O Uhr Muttermund 3 cm weich. VT Kopf fest im BE.

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11.OO Uhr Kopfelektrode, Muttermund 4 cm, Kopf fest im BE eingeengte HT.

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11.5O Uhr EPA 8 ml Carbostesin, O,5 %, eingeengter HT, Dezelerationen.

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12.OO Uhr MIBU = 7,28.

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12.5O Uhr 8 ml Carbostesin, Muttermund 4 - 5 cm weich, MIBU 7,32.

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13.4O Uhr Oxytocintropf an

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14.15 Uhr EPA, Muttermund 5 cm (Wirkung der ersten EPA unzureichend 8 ml Carbostesin)

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15.4O Uhr Muttermund vollständig, Beginn der Preßwehen

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15.48 Uhr Spontangeburt eines lebensfrischen reifen Mädchens aus 1. HHL. Im Geburtsverlaufprotokoll befindet sich die Angabe, daß die Nabelschnur einen Knoten aufwies. Die Apgarwerte wurden mit nach einer Minute 8, nach drei Minuten 9 und nach fünf Minuten 1O angegeben. Eine Analyse des Blutes der Nabelschnurarterie erfolgte nicht.

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Im einzelnen stellte sich deshalb der Geburtsverlauf nach Maßgabe der vorstehend zitierten Eintragungen wie folgt dar:

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Das Ergebnis der Ultraschalluntersuchung nach Lagerung im Kreißsaal ist unter den Parteien streitig. Am Morgen des 15. 2. 1978 leiteten die behandelnen Ärzte um 8.OO Uhr die Geburt mit einer Tropfinfusion von zunächst 5 Tropfen Oxytocin ein. Um 8.3O Uhr wurde die Dosis auf 8 Tropfen, ab 8.45 Uhr auf 1O Tropfen erhöht. Die CTG - Befunde zeigten nach 8.3O Uhr einen Basaltonus von 3O mmHG und eine Wehenamplitude von 2O mmHG an. Um 9.2O Uhr wurde die Oxytocin-Dosis auf 12 Tropfen erhöht. Um 9.45 Uhr wurde sie noch einmal auf 2O Tropfen gesteigert.

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Um 11.OO Uhr zeigten die CTG-Aufzeichnungen eingeengte Herztöne des Kindes an; daraufhin legte der Assistenzarzt Dr. N. eine Elektrode an den Kopf des Kindes zur Ableitung eines EKG an. Um 11.5O Uhr wurde der Mutter der Klägerin eine Epiduralanästhesie von 8 ml Carbostesin O,5 % verabreicht. Die CTG-Befunde zeigten eingeengte Herztöne und Dezelerationen an. Aus diesem Grund führte Dr. N. eine Mikroblutuntersuchung aus der Kopfschwarte des Kindes durch, die einen pH-Wert von 7,28 ergab. Bei der Mutter der Klägerin zeigten die CTG-Aufzeichnungen einen Basaltonus von 5O mmHG an. Um 12.15 Uhr stellten die Geburtshelfer den Oxytocintropf ab, und der Beklagte zu 3) verabreichte der Mutter der Klägerin um 12.5O Uhr eine zweite Epiduralanästhesie von 8 ml Carbostesin O,5 %, weil die erste nur unzureichend wirkte. Nachfolgend führte der Beklagte zu 3) eine weitere Mikroblutuntersuchung durch, die einen pH-Wert von 7,32 erbrachte. Zu diesem Zeitpunkt lag eine gute Wehentätigkeit mit einer Wehenamplitude von über 3O mmHG vor. Um 13.4O Uhr legte ein anderer Arzt den Oxytocintropf wieder an. Nach 14.OO Uhr erhielt die Mutter der Klägerin eine weitere Epiduralanästhesie in der gleichen Dosis wie zuvor.

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Nachdem die CTG-Aufzeichnungen nach der letzten Mikroblutuntersuchung noch einmal 6O Spätdezelerationen angezeigt hatten, begannen um 15.4O Uhr die Preßwehen und kam es um 15.48 Uhr zur Spontangeburt der Klägerin, wobei ein echter Nabelschnurknoten vorlag. Klägerin und Nabelschnur waren blaufarben. Im Krankenblatt der Mutter der Klägerin befindet sich zum Ablauf der Gravidität noch die Angabe, daß die Mutter der Klägerin wegen Angstneurose seit längerem Tavor, ein Benzodiazepinderivat, nehme. Die Klägerin hatte ein Geburtsgewicht von 3.23O Gramm und eine Länge von 53 cm. Bei ihrer Entlassung am 23. 2. 1978 wies sie ein Gewicht von 3.21O Gramm auf. Im Krankenblatt der Klägerin finden sich unter dem 16. 2. als Angaben des untersuchenden Arztes zu Inspektion, Palpation, Auskultation, Neurologie sämtlich die Angabe: "ohne Befund." Unter dem 21. 2. 1978 befindet sich zur Haut die Angabe "gelblich". Zu den sonstigen Inspektionen die Angabe ohne Befund, zu den Palpationsbefunden hinsichtlich der Fontanellen die Angabe dr. S. klein, ansonsten alles ohne Befund dies ebenfalls hinsichtlich der Auskultation und der Neurologie. Im übrigen wird zur Abduktionsprüfung lediglich vermerkt, daß eine Abspreizhemmung und eine Muselhypotonie bestehe, weshalb die Klägerin breit zu wickeln sei. Unter dem 23. 2. 1978, dem Entlassungstag, findet sich zu sämtlichen Untersuchungen die Angabe "ohne Befund." Jedenfalls im Oktober 1978 verweigerte die Klägerin die Nahrungsaufnahme, weshalb die Eltern mit ihr das Kinderkrankenhaus in W. aufsuchten, wo man ihnen mitteilte, es liege eine frühkindliche Hirnschädigung vor.

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Unter dem 28. 1. 198O forderten die Eltern der Klägerin die Beklagte zu 1) zur Herausgabe von Geburtsbericht und sonstigen Unterlagen hinsichtlich der Geburt auf. Mit Schreiben vom 6. 2. 198O übersandte ihnen der Beklagte zu 2) den Geburtsbericht und Ablichtungen aus dem Krankenblatt. Ferner bot er Einsichtnahme in die Papierstreifen der CTG-Aufzeichnungen an. Unter dem 13. 3. 198O stellten die Eltern der Klägerin dem Beklagten zu 2) weitere Fragen zum Verlauf der Geburt, die der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 11. 4. 198O beanwortete.

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Unter dem 29. 12. 1987 schrieb der damalige Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 1) an und forderte sie auf, ihm Kopien aller Behandlungsunterlagen zu fertigen, die er am 7. 1. 1988 erhielt. Nachfolgend erhielt er auch die Originale der CTG-Aufzeichnungen, wobei er feststellte, daß die Aufzeichnungen für die Zeit von 1O.1O Uhr bis 11.4O Uhr nicht vorhanden waren. Ein im Auftrag der Eltern der Klägerin erstelltes Gutachten von Dr. Z. kam zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine während der Geburt erworbene hypoxische Gehirnschädigung handele.

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Die Klägerin, die an schweren geistigen und körperlichen Behinderungen leidet und laut Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 15. 5. 199O zu 1OO % behindert und schwer pflegebedürftig ist, hat behauptet, ihre Leiden beruhten auf Behandlungsfehlern im Rahmen der Entbindung. Die Ultraschalluntersuchung am Abend des 14. 2. 1978 habe eine Schräglage ergeben, weshalb es als Fehler zu werten sei, daß ihre Mutter nach der stationären Aufnahme 13 Stunden ohne geburtshilfliche Maßnahmen verblieben sei. Am Morgen des 15. 2. 1978 seien die fetalen Herzfrequenz-Muster eingeengt undulatorisch bis silent gewesen. Nach den Werten der CTG-Aufzeichnungen habe bei ihrer Mutter eine hypertone Wehenschwäche vorgelegen. Die Einleitung mit Oxytocin sei deswegen kontraindiziert gewesen. Um 9.5O Uhr hätten der Assistenzarzt Dr. N. und die Hebamme die Mutter der Klägerin für 5O Minuten alleine in einem Raum zurückgelassen und dabei fehlerhaft die Oxytocininfusion nicht abgestellt. Auch nachfolgend sei die Oxytocinzufuhr nicht kontrolliert erfolgt. In der Zeit von 9.5O Uhr bis 1O.4O Uhr müsse es zu erheblichen pathologischen CTG-Veränderungen gekommen sein. Wahrscheinlich habe eine komplette Sauerstoffnot bei der Klägerin vorgelegen. Ab 11.4O Uhr hätten die CTG-Aufzeichnungen einen hoch pathologischen Zustand angezeigt, der ein sicheres Indiz für Sauerstoffnot des Feten gewesen sei. Deshalb hätte der Geburtsvorgang abgebrochen werden müssen. Die Anzahl der Spätdezelerationen nach der zweiten Mikroblutuntersuchung habe weit über der zu tolerierenden Grenze gelegen. Die erneute Anlegung des Oxytocintropfes um 13.4O Uhr sei fehlerhaft gewesen, da der Basaltonus ohnehin in einem erhöhten Bereich gelegen habe. Wenn die Beklagten eine Spontangeburt angestrebt hätten, hätte in regelmäßigen Abständen von 3O Minuten eine Mikroblutuntersuchung durchgeführt werden müssen. Die Verabreichung dreier Epiduralanästhesien sei eine Überdosierung gewesen. Ursache für die Verzögerung der Geburt sei möglicherweise ein Wirbelsäulenschaden bei der Mutter gewesen. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, alle Gründe für den verzögerlichen Geburtsvorgang und damit auch die Möglichkeit einer Sectio zu überprüfen.

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Auch nach der Geburt sei es zu Behandlungs- und Diagnosefehlern gekommen. Unmittelbar nach der Geburt hätten die Ärzte das Blut der Nabelschnuraterie analysieren müssen. Ein behandlungsbedürftiger Sauerstoffmangel sei zu diesem Zeitpunkt feststellbar gewesen. Dann hätten möglicherweise Maßnahmen zur Verhinderung der Schäden ergriffen werden können. Nach der Geburt sei sie trinkfaul, extrem schläfrig und ruhig gewesen, was ebenfalls Symptome für einen voraufgegangenen Sauerstoffmangel gewesen seien, die zu einer unter Umständen noch möglichen Behandlung hätten führen müssen. Aufgrund der Behandlungsfehler leide sie unter disharmonischer psychomotorischer Retardierung. Sie sei auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen und könne sich nicht alleine fortbewegen. Deshalb sei ihr ein Schmerzensgeld zuzuerkennen. Als Schaden materieller Art seien monatliche Pflegekosten in Höhe von 3.OOO,OO DM in Ansatz zu bringen, für die Vergangenheit seit dem 12. Lebensjahr 5.OOO,OO DM Pflegekosten monatlich.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.)

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Teilschmerzensgeld von 45.OOO,OO DM zu zahlen;

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2.)

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den bisher angefallenen Sachschaden einen Teilbetrag von 5.OOO,OO DM zu zahlen;

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3.)

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feztzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus Anlaß der Geburt am 15. 2. 1978 entstanden ist.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben ärztliche Behandlungsfehler bestritten und vorgetragen, die Ultraschalluntersuchung am Abend des 14. 2. 1978 habe eine Schädellage des Kindes ergeben. Eine Einleitung der Geburt sei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen, da mit einer komplikationslosen Entwicklung hätte gerechnet werden dürfen. Es habe eine spärliche Wehentätigkeit bestanden, der Muttermund sei noch nicht eröffnet gewesen. Die Herztöne hätten zunächst einem Schlafzustand entsprochen und hätten auf einen Weckversuch in regelrechter Weise angesprochen. Die Applikation von Oxytocin und die Steigerung der Dosis seien sachgerecht gewesen. Eine hypertone Weheschwäche habe nicht vorgelegen. Ein erhöhter Basaltonus sei nicht erkennbar gewesen. Es habe auch eine ununterbrochene Überwachung durch CTG vorgelegen. Es habe keine Notsituation in Form eines kompletten Sauerstoffmangels gegeben. Es seien lediglich eingeengte Herzstöne festzustellen gewesen, die keinen pathologischen Befund darstellten. Auch seien zeitnahe Mikroblutuntersuchungen durchgeführt worden, die eine gute fetale Sauerstoffversorgung bewiesen hätten. Angesichts der guten Blutwerte sei ein gravierender Zustand von Sauerstoffunterversorgung im vorangegangenen Zeitraum auszuschließen. Für einen Wirbelsäulenschaden der Mutter und hierauf beruhende Erschwerung des Geburtsablaufes habe es keine Anhaltspunkte ergeben. Nach der Geburt sei eine Analyse des Blutes der Nabelschnurarterie nicht indiziert gewesen. Die Blaufärbung der Klägerin sei nicht ungewöhnlich und nur von kurzer Dauer gewesen, und die Klägerin habe auch normale Apgarwerte aufgewiesen.

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Ferner haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Außerdem liege keine Verjährung vor, weil ihre Eltern erst spät von der Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Geburtsfehlern und Schäden der Klägerin Kunde erhalten hätten.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S. nebst Zusatzgutachten Prof. Dr. Z. sowie des Sachverständigen Prof. Dr. J..

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Durch Urteil vom 21. 12. 1992, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Ursache für die gesundheitliche Schädigung der Klägerin liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglicherweise in einem schuldhaften ärztlichen Versagen der Beklagten zu 2) und/oder zu 3). Eindeutige Feststellungen zu der Ursächlichkeit seien indessen nicht möglich. Dies gehe jedoch zu Lasten der Beklagten, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. ein Fehlverhalten der Beklagten zu 2) und 3) bei der Leitung des Geburtsverlaufes anzunehmen sei, das möglicherweise als grob zu qualifizieren sei und die Ursache für die Hirnschädigung der Klägerin darstelle.

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Nach dem Sachverständigen Prof. Dr. J. sei es nämlich jedenfalls ärztlich unvertretbar gewesen, die Mutter der Klägerin weiterhin mit dem Medikament Oxytocin über den Dauertropf zu behandeln, nachdem im CTG Auffälligkeiten eingetreten seien. Daß es bei dieser Fehlbehandlung zu einer acidotischen Schädigung der Klägerin gekommen sei, sei eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich.

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Gegen dieses am 8. 1. 1993 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 5. 2. 1993 Berufung eingelegt und diese am 5. 5. 1993 - nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage - begründet.

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Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten die Abweisung der Klage und wiederholen hierzu unter Vertiefung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend machen sie geltend, eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheide schon von vornherein aus. Die Mutter der Klägerin habe - wie unstreitig ist - keine Wahlleistungen gewünscht und deshalb mit dem Beklagten zu 2) keinen Vertrag geschlossen. Dieser sei auch nicht persönlich mit der Geburt der Klägerin befaßt gewesen. Der Beklagte zu 3) sei an der Geburt nur insoweit beteiligt gewesen, als er die beiden Mikroblutuntersuchungen um 12.OO Uhr und 12.5O Uhr vorgenommen habe. Im übrigen sei der Beklagte zu 3) - wozu die Beklagten im einzelnen vortragen - sorgfältig ausgewählt und fortlaufend überwacht worden.

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Etwaige deliktische Ansprüche seien ohnehin verjährt, da die Eltern der Klägerin offenkundig schon 198O von der Ursächlichkeit eines bei der Geburt begangenen Behandlungsfehlers für deren Hirnschaden ausgegangen seien; denn mit dieser Begründung hätten sie die Herausgabe aller Unterlagen verlangt und die Beklagten um ergänzende Erklärungen gebeten. Ihnen sei auch - wie unstreitig ist - ausdrücklich angeboten worden, die CTG-Aufzeichnungen in der Klinik einzusehen.

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Ein Behandlungsfehler sei bei der Geburt der Klägerin nicht begangen worden. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. J., das CTG sei über weite Strecken auffällig und immer wieder pathologisch gewesen, lasse eine nähere Begründung vermissen und berücksichtige außerdem nicht, daß Normabweichungen nicht unbedingt pathologische Ursachen haben müßten, da solche Schwankungen sehr häufig auf Ungenauigkeiten des Aufzeichnungsverfahrens, vor allem noch im Jahr 1978, zurückzuführen seien und die Frequenzschwankungen auf den Kindsbewegungen und auf den Wehen bei der Mutter beruhten.

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Da die Mikroblutuntersuchungen im Bereich der Norm gelegen hätten, habe folglich keine Sauerstoffnot bestanden. Der Sachverständige habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Oxytocin-Dauertropf immerhin zwischen 12.5O Uhr und 13.4O Uhr abgestellt gewesen sei. Es wäre auch keineswegs sinnvoll gewesen, die Mikroblutuntersuchungen fortlaufend wiederholen zu lassen, und dazu noch von einem anderen Arzt, obwohl der Beklagte zu 3) über große Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt habe.

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Von einem groben Behandlungsfehler könne erst recht keine Rede sein. Die Auffassungen des Landgerichts, das Fehlen eines CTG-Streifens beweise einen groben Fehler, sei rechtlich nicht haltbar. Es liege nicht einmal ein Dokumentationsmangel vor; im übrigen könnte aus einem bloßen Dokumentationsversäumnis nicht auf einen Behandlungsfehler als Schadensursache geschlossen werden. Außerdem sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. ein Geburtsschaden ganz unwahrscheinlich. Dabei habe Prof. S. nicht einmal berücksichtigt, daß es sich nach dem Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. hier um eine pränatale hypoxische Hirnschädigung handeln müsse.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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den Beklagten Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Berufung kostenpflig zurückzuweisen,

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2.

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für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Klägerin nachzulassen, diese auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) ergebe sich jedenfalls daraus, daß sie einem offensichtlich unerfahrenen Assistenzarzt, der nicht einmal Facharzt gewesen sei (Dr. N.), über erhebliche Zeiträume die eigenverantwortliche Betreuung ihrer Mutter überlassen hätten, ohne eine ausreichende Überwachung und Kontrolle sicherzustellen.

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Den mit der Geburt und Entbindung befaßten Ärzten seien schwere Behandlungsfehler anzulasten. Über die von dem Sachverständigen Prof. Dr. J. festgestellten Versäumnisse hinaus sei ihnen vorzuwerfen, trotz der nicht regelrechten Entwicklung des Muttermundes keinen Kaiserschnitt vorgenommen und nach der Entbindung eine Temperaturmessung sowie im Hinblick darauf, daß die Nabelschnur verdickt und weiß gewesen sei, eine Untersuchung des Blutes der Nabelschnurarterie unterlassen zu haben. Zudem hätten, nachdem den behandelnden Ärzten zumindest eine Muskelhypotonie aufgefallen sei, weitere ärztliche Untersuchungen veranlaßt werden müssen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche auch für einen Ursachenzusammenhang zwischen groben Behandlungsfehlern und eingetretener Schädigung. Es sei nicht richtig, daß sich nach der Geburt keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Vielmehr sei sie fast immer im Halbschlaf geblieben, habe schwere Trinkschwierigkeiten gezeigt und auffällig viel geschrien. Der Sachverständige Prof. Dr. S. habe auch fälschlicherweise die Epilepsie, die mit dem Geburtsschaden in keinem Zusammenhang stehe, in seine Bewertung einbezogen. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Z. getroffene Feststellung hinsichtlich der periventrikulären Leukomalazie sei falsch; vielmehr sei auch der morphologische Befund mit einer perinatalen Hirnschädigung vereinbar.

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Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ferner vorgetragen, sie habe bereits unmittelbar nach der Geburt Verhaltsauffälligkeiten gezeigt, die für eine intrapartale hypoxische Schädigung sprächen. Ferner lasse sich einem unmittelbar nach der Geburt gefertigten Foto eine Delle an der linken Schläfe entnehmen. Ersichtlich sei sie während des Geburtsvorgangs aufgrund ungünstiger anatomischer Verhältnisse im Geburtskanal über eine Dauer von 7 Stunden im Beckeneingang verblieben, wobei der Kopf deformiert worden sei und der Druck auf die Hirnhemisphäre die Hirnschädigung ausgelöst habe. Die aus dem Foto ersichtliche Delle weise auf eine Einklemmung im Promotorium hin. Nach festgestellter Querlage hätten die Beklagten an ein enges Becken denken müssen. Angesichts dessen hätte sich eine Sectio aufdrängen müssen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 15. 11. 1993 (Bl. 638 d. A.), 14. 2. 1996 (Bl. 878 d.A.) und 4. 7. 1996 (Bl. 945 d.A.).

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. K. (Gynäkologe) vom 28. 12. 1994 (Bl. 666 f. d.A.) Prof. Dr. S. (Neuropädiater) vom 13. 4. 1996, (Bl. 885 d.A.) nebst Zusatzgutachten Prof. Dr. Z. (Neuroradiologe) vom 3O. 4. 1996 (Bl. 913 f. d.A.) verwiesen sowie ferner auf die weiteren Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 3O. 7. 1996 (Bl. 948 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. J. (Gynäkologe) sowie des Dr. K. (Gynäkologe) vom 29. 11. 1995 (Bl. 8O4 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

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Eine Gesamtwürdigung der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen läßt bereits eine eindeutige Feststellung von Behandlungsfehlern anläßlich der Geburt der Klägerin nicht zu.

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Zwar hat der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. J. angenommen, die CTG-Befunde seien "eigentlich niemals" in einem idealen Normbereich, sondern stets auffällig, häufig pathologisch gewesen; wenn sie silent gewesen seien, Spätdezelerationen gezeigt und einen hohen Basistonus gehabt hätten, seien sie sogar stark pathologisch gewesen. Hieraus hat Prof. J. zwei Fehlervorwürfe hergeleitet: Das Anlegen eines Oxytocin-Dauertropfes sei bei einem pathologischem CTG kontraindiziert und fehlerhaft; der Oxytocin-Dauertropf bei einem pathologischen CTG führe sicher zur weiteren Beeinträchtigung des Ungeborenen. Es hätte vielmehr über einen längeren Zeitraum beobachtet werden müssen, ob sich die kindlichen Herztöne ohne Oxytocin-Tropf erholten, und wenn auch das nicht der Fall gewesen wäre, hätte bei einem 5 cm geöffneten Muttermund eine Schnittentbindung durchgeführt werden müssen. Bei diesem pathologischen CTG hätten außerdem die Mikroblutuntersuchungen häufiger erfolgen müssen, und zwar vor allem auch durch verschiedene Ärzte, da bei den Mikroblutuntersuchungen die Abnahme problematisch sei. Dabei hat der Sachverständige auch entgegen der Annahme der Beklagten seine Angabe, das CTG sei häufig pathologisch gewesen, durchaus näher erläutert, indem er unter anderem auf Spätdezelerationen hingewiesen hat. Andererseits fehlen jedoch in seinem Gutachten genaue zeitliche Einordnungen der verschiedenen kritischen Phasen der CTG-Aufzeichnungen. Auch Angaben über die Anzahl der Spätdezelerationen hat das erstinstanzliche Gutachten von Prof. Dr. J. nicht enthalten, wobei dieser auch keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben hat, warum ein Oxytocin-Dauertropf vorliegend kontraindiziert war und inwieweit die Gabe wehenfördernder Mittel "sicher zur weiteren Beeinträchtigung des Ungeborenen" geführt habe. Auch einen Grund für seine Forderung nach häufigeren Mikroblutuntersuchungen hat Prof. J. mit Ausnahme eines Hinweises auf "dieses pathologische CTG" nicht angeführt. Dabei hat er auch unberücksichtigt gelassen, daß immerhin zwei um 12.OO Uhr und 12.5O Uhr vorgenommene Mikroblutuntersuchungen Werte im Normbereich ergeben hatten. Außerdem war im Hinblick auf dieses Gutachten nicht nachvollziehbar, weshalb allein wegen der Schwierigkeit der Blutabnahme solche Untersuchungen durch verschiedene Ärzte durchgeführt werden müßten, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Oberarzt persönlich und nicht etwa ein Assistenzarzt die beiden Mikroblutuntersuchungen durchgeführt hat. Vermögen angesichts dieser Unklarheiten die Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. J. schon nicht ohne weiteres zu überzeugen, so stehen ihm zusätzlich auch die Darlegungen des in zweiter Instanz beauftragten gynäkologischen Sachverständigen Dr. K. entgegen, der unter insbesondere eingehender Auswertung des rekonstruierten CTGs zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Oxytocin-Tropf zum richtigen Zeitpunkt angelegt und zutreffend dosiert worden ist, wobei die im CTG-Streifen bis 9.4O Uhr abzulesende Wehenfrequenz hiermit korrespondiert habe. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, daß das CTG bis zu diesem Zeitpunkt, also bis 9.4O Uhr, eingeschränkt undulatorisch bis undulatorisch gewesen sei. Es seien zwar vereinzelt Dezelerationen vorhanden gewesen, die jedoch als variabel und nicht sehr schwerwiegend einzustufen seien und an eine Nabelschnurproblematik denken ließen. Das bis 1O.3O Uhr vorliegende weitergeschriebene CTG habe keine Veränderungen gezeigt, die zu einer Änderung der Oxytocin-Zufuhr hätten Veranlassung geben müssen. Zwar sei ab 1O.3O Uhr bis 11.45 Uhr ein CTG-Streifen nicht vorhanden; angesichts der Normwerte der beiden Mikroblutuntersuchungen von 12.OO Uhr und 12.5O Uhr könne aber davon ausgegangen werden, daß es angesichts der Verbesserung des ph-Wertes dem Kind auch in der Zeit vor der Blutentnahme und der Mikroblutuntersuchung nicht schlecht gegangen sein und es sich insbesondere nicht in einer Sauerstoffmangelsituation befunden haben könne. Auch die Wiederaufnahme der Oxytocin-Zufuhr nach deren zeitweiliger Unterbrechung könne nicht als fehlerhaft gewertet werden. Da nach Absetzen des Oxytocin-Tropfes die spontane Wehentätigkeit zunächst unverändert gewesen sei, könne hieraus nicht geschlossen werden, daß durch Abstellen des Oxytocin-Tropfes sich das pH in der tropffreien Zeit nur deswegen verbessert habe. Da aber nach Bekanntwerden des zweiten pH-Wertes die Wehentätigkeit wieder eindeutig zu gering gewesen sei, habe in der Erwartung eines weiteren Geburtsfortschrittes nach Anlegen der zweiten Epiduralanästhesie keine Kontraindikation gegen eine weitere Oxytocingabe bestanden. Nach der zweiten Mikroblutuntersuchung sei die Herzfrequenz von zunächst durchschnittlich nur 15O Schlägen auf 165 angestiegen sei mit Spitzenwerten vereinzelt von 175 und die Dezelerationen weiterhin variabel geblieben. Deshalb sei es jedenfals aus der Sicht des Jahres 1978 nicht als elementarer geburtshilflicher Fehler zu werten, daß keine weiteren Mikroblutuntersuchungen durchgeführt worden seien. Aus heutiger Sicht würde man bei einem CTG mit solchen Dezelerationen sicher in halbstündigen Abständen weitere Mikoblutuntersuchungen durchführen. Dies könne jedoch nicht bezogen auf das Jahr 1978 gefordert werden. Außerdem wäre jedenfalls auch in der letzten Stunde vor der Geburt keine Azidose nachzuweisen gewesen, wenn man solche weiteren Mikroblutuntersuchungen durchgeführt hätte, weil das CTG in dieser Zeit wieder normalisiert habe.

69

Diese Feststellung überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Erläuterung des Sachverständigen, daß dann auch für den Zeitraum zwischen der zweiten Blutgasanalyse und der letzten Stunde vor der Geburt kein wesentlich von der Norm abweichender pH-Wert zu erwarten gewesen wäre, weil ein Fet nicht in der Lage sei, ohne Änderung der äußeren Umstände (also z. B. das vollständige Abstellen der Wehen durch Wehenhemmung) eine durch einen pH-Wert nachgewiesene metabolische Azidose bis zum Zeitpunkt der Geburt wieder selbständig zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen überzeugend, wonach das CTG zwar ein sehr zuverlässiger Marker ist, daß es dem Kind gut geht, wenn das CTG unauffällig ist, daß andererseits jedoch ein auffälliges CTG oder auch ein pathologisches CTG nicht zwingend bedeutet, daß es dem Kind unbedingt schlecht geht oder es in einer Sauerstoffmangelsituation ist. Weitere geburtshilfliche Maßnahmen, insbesondere die Indikation zu einer Kaiserschnittentbindung werden erst dann erforderlich, wenn auch die Mikroblutuntersuchungen den Hinweis auf eine Mangelversorgung des Feten geben. Eben dies war ausweislich der Normwerte der Mikroblutuntersuchungen jedoch gerade nicht der Fall, weshalb auch den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen ist, wonach der sich bessernde zweite pH-Wert zutreffend erwarten ließ, daß die Geburt mit einem lebensfrischen Kind vaginal beendet werden konnte und zu einer Schnittentbindung keine Indiation bestand.

70

Daß sich aus dem fehlenden CTG für die Zeit von 1O.1O Uhr bis 11.4O Uhr keine Hinweise auf eine fehlerhaft unberücksichtigt gelassene Sauerstoffuntersorgung des Feten herleiten lassen, ergibt sich aus den weiteren überzeugenden Ausführungen von Dr. K., wonach es ganz unwahrscheinlich ist, daß aufgrund der vorliegenden CTG-Aufzeichnungen und nach dem Geburtsverlauf geschlossen werden könne, daß das fehlende CTG in der fraglichen Zeit so pathologisch gewesen wäre, daß andere Maßnahmen als die getroffenen erforderlich geworden wären.

71

Damit hat der Sachverständige Dr. K. im Ergebnis den Einwand der Beklagten bestätigt, wonach die Abweichung von der Norm im CTG nicht notwendig pathologische Ursachen haben müsse und insbesondere auch auf Ungenauigkeiten dieses Aufzeichnungsverfahrens - zumal im Jahr 1978 - zurückgeführt werden könne. Zudem hätten sich nur Veränderungen in Form verminderter Frequenzschwankungen und eines leichten Abfalls unter die Grundfrequenz gezeigt, die im Zusammenhang mit Kindsbewegungen oder mit Wehen der Mutter gestanden hätten. Ebenfalls bestätigt hat der Sachverständige Dr. K. im Ergebnis den Einwand der Beklagten, gegen eine Sauerstoffunterversorgung spreche insbesondere, daß im unmittelbaren Anschluß an eine vom Sachverständigen Prof. Dr. J. als deutlich silent und pathologisch bezeichnete CTG-Phase ab 11.4O Uhr zwei Mikroblutuntersuchungen vorgenommen worden seien, deren Werte im Bereich der Norm gelegen hätten. Auch der Rüge des Sachverständigen Prof. Dr. J., das Belassen des Oxytocin-Dauertropfes sei fehlerhaft gewesen, hat der Sachverständige Dr. K. im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten überzeugend entgegengehalten, der Tropf sei zwischen 12.15 Uhr und 13.4O Uhr abgestellt gewesen, und gerade die in dieser Zeit vorgenommene zweite Mikroblutuntersuchung habe eine Sauerstoffunterversorgung der Klägerin ausgeschlossen.

72

Gegen die Annahme von Behandlungsfehlern anläßlich der Geburtsleitung spricht auch das Ergebnis der mündlichen Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. J. und Dr. K. vor dem Senat. Beide waren sich hierbei einig darin, daß der vorzeitige Blasensprung zwar eine Risikogeburt definiert habe, daß es aber durchaus üblich sei, nach einem solchen vorzeitigen Blasensprung bei geburtsunreifem Befund 12 Stunden zuzuwarten, bis die Geburt eingeleitet wird. Dies sei zur damaligen Zeit, als Prostaglandine noch nicht zur Verfügung gestanden hätten, überwiegend üblich gewesen, nämlich nicht sofort, sondern erst später einzuleiten.

73

Einig waren sich die beiden Sachverständigen auch darin, daß es zwar nach dem CTG-Ergebnissen der Klägerin unter der Geburt zeitweise "nicht gut" gegangen sein könnte, daß andererseits das zweitweise pathologische CTG allerdings durch die nachfolgend durchgeführten zwei unauffälligen Mikroblutuntersuchungen wieder relativiert wurde und es außerdem nicht tunlich ist, fortlaufend in kurzen Abständen solche Mikroblutuntersuchungen durchzuführen, weil hierbei immerhin mit einer Lanzette kleine Schnitte in den Kopf des Feten vorgenommen werden, aus denen Blut abgesaugt wird. Zwar wären nach übereinstimmender Bekundung beider Sachverständiger hier angesichts des auch nach der zweiten Blutuntersuchung weiterhin jedenfalls leicht pathologischen CTGs weitere Mikroblutuntersuchungen sinnvoll gewesen, dies insbesondere aus heutiger Sicht, jedoch zeige der gute unauffällige postpartale Zustand der Klägerin bei verbessertem CTG unmittelbar vor der Geburt, daß keine ernsthaften Sauerstoffmangelzustände unter der Geburt eingetreten sein könnten.

74

Auch in diesem Punkt waren sich die Sachverständigen einig, die anläßlich dieser mündlichen Anhörung übereinstimmend erklärt haben, daß es heute als gesichert anzusehen ist, daß ein schwerer Sauerstoffmangel unter der Geburt sich darin zeigt, daß ein Kind in der Neugeborenenperiode einen schwerkranken Eindruck macht, wohingegen ohne eine solche Brückensymptomatik in der Regel ein Sauerstoffmangelschaden nicht bejaht werden könne.

75

Daß aus der Delle an der Schläfe der Klägerin keine Rückschlüsse auf Fehler im Geburtsverlauf gezogen werden können, haben sowohl Prof. Dr. J. als auch Dr. K. als auch Prof. Dr. S. bestätigt. Prof. Dr. J. sowie Dr. K. haben zu dem ihnen im Termin vor dem Senat vorgelegten Foto erklärt, daß von ihnen nicht zu beurteilen sei, ob überhaupt eine Schädigung des Schädels, wie sie von der Klägerin geltend gemacht werde, vorgelegen habe. Die Ödeme im Bereich der Augen und eine gewisse Verschobenheit des Gesichtsschädels haben beide nicht für Anzeichen irgendwelcher Besonderheiten im Geburtsverlauf gehalten und sich im übrigen außerstande gesehen, aus dem vorgelegten Foto irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Prof. Dr. S. hat zu dem Foto ausgeführt, er könne diesem keinesfalls entnehmen, daß die Klägerin unter der Geburt geschädigt worden sei. Eine solche Annahme sei vielmehr spekulativ. Schädelasymmetrien nach der Geburt seien speziell bei mechanisch auffälligen Geburtsverläufen so häufig, daß man aus ihnen unter gar keinen Umständen auf eine intracranielle Verletzung schließen dürfe. Schon gar nicht könne er aufgrund solch lokaler Eindellung auf eine so globale, so umfassende Hirnschädigung schließen, wie sie bei der Klägerin vorliege. Nur wenn in diesem Fall keine andere als eine linkstemporal lokalisierte Hirnschädigung mit ausschließlich fokalen neurologischen Symptomen vorläge, wäre eine solche Möglichkeit diskutabel. Man müsse allerdings darauf hinweisen, daß sogar sogenannte Pingpong-Depressionen des Schädels, die nach der Geburt röntgenologisch dargestellt werden könnten, in der Geburtshilfe seit vielen Jahrzehnten bekannt seien und bekanntermaßen eine gute Prognose hätten. Wenn im übrigen diese Schädelasymmetrie und eine sich ggf. darunter verbergende Impressionsfraktur des Schädels so schwere Folgen gehabt haben sollte, wie sie für den vorliegenden Fall angenommen werden müßten, um das schwere Restschadenssyndrom bei der Klägerin zu erklären, dann hätten bei ihr schwere Anpassungsstörungen an das extrauterine Leben (prolongierte Asphyxie) und schwere neurologische Durchgangssyndrome als Hinweiszeichen auf die akute postnatale Encephalopathie festgestellt werden müssen. Gerade für die gröberen Impressionsfrakturen gelte, daß solche Kinder in der Neugeborenenperiode krampften und daß sie aufgrund ihres schweren, durch die Impressionsfraktur entstandenen Hirnödems dramatische Verläufe der Neugeborenenperiode aufwiesen, sämtlich Umstände, die bei der Klägerin nicht vorgelegen haben.

76

Auch die von der Klägerin in der Berufungsinstanz weiter erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe hinsichtlich der Geburtsleitung sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. So hat die Klägerin geltend gemacht, es hätte eine Schnittentbindung durchgeführt werden müssen, zumal sich der Muttermund in der Zeit von 12.5O Uhr bis 14.5O Uhr nicht nennenswert weiter geöffnet habe. Hierzu hatte der ersintanzliche Sachverständige Prof. Dr. J. lediglich bemerkt, es hätte, wenn sich nach längerer Beobachtung die kindlichen Herztöne nicht erholt hätten, bei einem 5 cm geöffneten Muttermund eine Schnittentbindung durchgeführt werden sollen. Diesen Ausführungen ist aber nur zu entnehmen, daß eine Schnittentbindung vorher nicht indiziert war. Den Vorwurf der Klägerin hat aber der Sachverständige Dr. K. überzeugend widerlegt, der hierzu ausgeführt hat, da die zunächst angelegten Epiduralanästhesien offensichtlich nur unvollständig gewirkt hätten, sei es bei der unkoordinierten Wehentätigkeit auch nicht besonders auffällig, daß sich der Muttermund zunächst nicht nennenswert weiter geöffnet habe. Ein Grund für eine Schnittentbindung habe sich hieraus nicht ableiten lassen, zumal der sich bessernde zweite pH-Wert die Geburt eines lebensfrischen Kindes durch vaginale Entbindung habe erwarten lassen. Nach der Chronologie des CTG und der unauffälligen Mikroblutuntersuchungen sei es auch unwahrscheinlich, daß im Geburtsverlauf eine so gravierende Sauerstoffunterversorgung anzunehmen gewesen sei, daß diese Veranlassung zu einer Schnittentbindung hätte sein müssen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. J. hat anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, daß die Frage einer Schnittentbindung oder aber der Entscheidung für eine vaginale Entbindung durchaus auch im Einzelfall vom "Temperament" des tätigen Arztes abhänge und hat in Einklang mit Dr. K. angenommen, daß es vorliegend jedenfalls nicht unverständlich sei, daß im Fall der Klägerin keine Schnittentbindung vorgenommen sei. Man hätte im Fall der Klägerin angesichts der CTG-Entwicklung einerseits und der Möglichkeit der Durchführung weiterer Mikroblutuntersuchungen andererseits zwar auch anders, nämlich per Schnittentbindung, vorgehen können; dies bedeute aber nicht, daß man das bei der Klägerin gewählte Vorgehen als fehlerhaft bezeichnen können, jedenfalls sei es kein unverständlicher Fehler gewesen zu versuchen, die Geburt vaginal zu beendigen, zumal insbesondere die Tatsache des vorzeitigen Blasensprungs die Infektionsgefahr für eine Sectio erhöht hätte und im übrigen die unauffälligen Mikroblutergebnisse zu der Annahme berechtigt hätten, daß es zu einem normalen Geburtsablauf und zur Geburt seines lebensfrischen Kindes kommen werde.

77

Die weiteren Fehlervorwürfe postpartaler Behandlungsfehler sind ebenfalls von den Sachverständigen nicht bestätigt worden. Die Klägerin hat insoweit behauptet, das Blut der Nabelschnuraterie hätte untersucht werden müssen, weil die Nabelschnur verdickt und weiß gewesen sei. Prof. Dr. J. hat bereits in seinem erstinstanzlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß das Versäumen der Analyse des Blutes aus der Nabelschnur im Jahr 1978 kein vorwerfbarer Fehler gewesen sei. Dies hat auch der Sachverständige Dr. K. in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt, in dem er darauf hingeweisen hat, daß einerseits die pH-Bestimmung aus dem Blut der Nabelschnurarterie des Neugeborenen völlig unabhängig vom Zustand der Nabelschnur durchgeführt werde, so daß die Behauptung, daß die Nabelschnur der Klägerin verdickt und weiß gewesen sei, für die gestellte Frage ohne Bedeutung sei; die Untersuchung des pH-Wertes im Nabelschnurblut sei 1978 jedenfalls bei einem als unauffällig befundeten Neugeborenen, wie es vorliegend bei der Klägerin der Fall war, keineswegs Standard gewesen, so daß sich aus dem Unterlassen dieser Maßnahme kein Fehlervorwurf herleiten lasse.

78

Soweit die Klägerin ferner beanstandet hat, daß eine Temperaturmessung unterblieben und versäumt worden sei, wegen der feststellten Muskelhypotonie eine weitere ärztliche Untersuchung zu veranlassen, haben auch diese Vorwürfe keine Bestätigung seitens des Sachverständigen gefunden. Dr. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß ohne klinischen Hinweis auf Fieber eine Temperaturmessung nach der Geburt nicht unbedingt erforderlich sei.

79

Fehlt es demzufolge bereits am Nachweis von - insbesondere schweren - Behandlungsfehlern, so ist darüber hinaus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen, daß die schweren gesundheitlichen Dauerschäden der Klägerin nicht auf einer Sauerstoffmangelversorgung unter der Geburt beruhen, sondern ihre Ursache in einer vorgeburtlichen Hirnschädigung während der Schwangerschaft haben.

80

Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. J. in seinem in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachten noch gemeint, der Oxytocin-Dauertropf bei einem pathologischen CTG führe "sicher zur weiteren Beeinträchtigung des Ungeborenen"; er hat dies jedoch seinerzeit nicht näher begründet und für den konkreten Fall der Klägerin auch nicht die Feststellung getroffen, daß der Hirnschaden der Klägerin auf die Oxytocingabe zurückzuführen sei, welche Beurteilung auch nicht in das Fachgebiet des Gynäkologen, sondern ausschließlich in dasjenige des Neonatologen bzw. Neuropädiaters fällt. Außerdem ist der Sachverständige Prof. Dr. J. von dieser Annahme anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat weitgehend abgerückt, wenn er dort ausgeführt hat - dies in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K. - auch für ihn sei die Tatsache von Bedeutung, daß die Klägerin weder reanimiert werden mußte noch auch sonst deutliche Zeichen eines schwerkranken Zustandes aufgewiesen habe und sich im Gegenteil während des Klinikaufenthaltes im Anschluß an die Geburt im wesentlichen normal entwickelt habe, wobei es heute als gesichert anzusehen sei, daß ein schwerer Sauerstoffmangel unter der Geburt sich darin zeige, daß ein Kind in der Neugeborenenperiode in einen schwerkranken Zustand sei.

81

Seine Distanzierung von seinem im Jahr 1992 erstatteten ersten Gutachtens hat der Sachverständige Prof. Dr. J. anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auch deutlich gemacht, als er ausgeführte, daß sich in den letzten fünf Jahren die Diskussion über intrapartale hypoxische Hirnschädigungen und Durchgangssyndrome weiter entwickelt habe.

82

Zu entsprechenden Ergebnissen, in der Frage der Kausalität, ist der Sachverständige Dr. K. bereits in seinem Gutachten aus Dezember 1994 gelangt. Dort legt er - unter Beanstandung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. in dessen Erstgutachten - dar, es gelte heute als gesichertes Wissen, daß bei Fehlen sogenannter Brückensymptome ein Zusammenhang zwischen interpartaler Sauerstoffmangelversorgung und Spätschäden eher unwahrscheinlich sei. Nur die Sequenz: pathologisches CTC / schwere Asphyxie / Hirnödem / Leukomalazie/ Porenzephalie/ spastische Parese ließen einen Kausalzusammenhang erwarten. Es finde sich in den Krankenunterlagen zwar mehrfach die Angabe, daß das Kind schlecht getrunken habe. Bei Betrachtung der Kinderkurve lasse sich aber feststellen, daß die Klägerin bei der Entlassung das Geburtsgewicht trotz der Stillprobleme bereits wieder erreicht habe, also von einer Trinkschwäche keine Rede sein könne. Auch die dokumentierten Kindesuntersuchungen wiesen außer der Muskelhypotonie keine behandlungsbedürftigen Befunde auf.

83

Mit diesen Feststellungen befindet er sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren als gerade für perinatale Sauerstoffmangelschäden überaus qualifiziert und sorgfältig bekannten Sachverständigen Prof. Dr. S., der als Neuropädiater zur Beantwortung der Kausalitätsfrage hinsichtlich geburtassoziierter hypoxisch-ischämischer Hirnschäden in besonderem Maße berufen ist.

84

Bereits in seinem im Jahr 1991 in erster Instanz erstatteten Gutachten hat Prof. S. darauf hingewiesen, es sei nicht beweisbar und eher unwahrscheinlich, daß das Leiden der Klägerin - psychiatrisches und neurologisches Restschadenssydrom mit Epilepsie - auf einer perinatalen Hirnschädigung - Asphyxie/Hirntrauma - als Folge eines Sauerstoffmangels während der Geburt entstanden sei. Ein solcher Zusammenhang sei aufgrund der gegebenen Faktoren nicht zu beweisen und nicht einmal als in dieser Abfolge als regelhaft zu bezeichnen. Bei der gut dokumentierten Zustandsbeurteilung des Kindes unmittelbar nach der Geburt (Apgarwerte) und dem sehr störungsfreien postnatalen Vergleich mit gut dokumentierter neurologischer Untersuchung des Kindes sei es in der Beurteilung ex post speziell auch für das Jahr 1978 sicher nicht fehlsam gewesen, daß unmittelbar nach der Geburt keine Blutgasanalyse mit pH-Wertbestimmungen und anderen Untersuchungen vorgenommen worden seien. An dieser Feststellung ändere in Anbetracht der fehlenden Anpassungsstörungen und der guten Entwicklung der Apgarwerte auch der Nabelschnurknoten und das angeblich zyanotische Aussehen des Kindes nichts, da letzteres relativiert werde durch die Apgarwerte. Letztere seien zwar subjektiv aber nicht mehr oder nicht weniger subjektiv als die Angaben der unmittelbar postnatalen Zyanose.

85

Diese Feststellungen hat er in seiner in zweiter Instanz erstatteten gutachtlichen Stellungnahme in nachvollzieh- barer und überzeugende Weise bestätigt.

86

Wie bereits in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme aus Oktober 1991 hat Prof. Dr. S. auch in seinen mehrfachen zweitinstanzlichen Gutachten wiederholt darauf hingewiesen, es entspreche inzwischen gesicherter Erkenntnis, das akute Erkrankungen des Nervensystems mit Hirnsubstanzzerstörungen lange vor der Geburt oft während der ersten Lebensmonate nicht auffielen. Einmal entstandene Defekte würden jedenfalls bei nicht ganz vollständiger Untersuchung erst dann offenbar, wenn die betreffenden Leistungen des Nervensystems auch abgefordert würden, das Kind also physiologischerweise sitzen, laufen, greifen, sprechen, denken und sich in bestimmten Verhaltensweisen sinnvoll solle präsentieren können. So sei auch im vorliegenden Fall gerade die Tatsache, daß unmittelbar und in den ersten Wochen und Monaten nach der Geburt eine solche Leistungsstörung des Nervensystems nicht erkennbar geworden sei, geradezu ein Hinweis darauf, daß die von ihm computertomographisch nachgewiesene Läsion weit vor der Geburt entstanden sein müsse. Andererseits sei darauf hinzuweisen, daß in der akuten Phase der Entstehung eines so schweren Substanzdefektes und einer so schweren allgemeinen Hirnschädigung das Kind nicht symptomarm oder sogar symptomlos gewesen sein könne. Das Neugeborene, welches unter der Geburt oder kurz nach der Geburt eine schwere Hirnschädigung erfahre, die in ein so schweres Restschadenssymdrom wie bei der Klägerin einmünde, sei unmittelbar nach dieser schweren Hirnschädigung für einige Tage oder Wochen schwer krank. Es träten Krämpfe auf, das Kind habe Atemstörungen und müsse unter Umständen sogar künstlich beatmet werden; es esse und trinke nicht und müsse künstlich ernährt werden. Kreislauf- und Blutdruckregulationen unterlägen immer wieder schweren, krisenhaften Schwankungen. Kinder mit so schweren subtantiellen Hirnschädigungen seien in aller Regel für einige Tage intensivpflichtig. Die im Falle der Klägerin beschriebenen Apgarwerte, die relativ gut dokumentierten neurologischen Befunde in der ersten Lebenswoche und die Tatsache, daß die Klägerin in der Frauenklinik verbleiben und mit der Mutter entlassen werden konnte, sprächen gegen eine akute schwere Hirnschädigung während der Geburt. Bei einer weit vor der Geburt gelegenen Hirnschädigung, wie sie sowohl von ihm als auch von dem neuroradiologischen Gutachter Prof. Dr. Z. mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werde, sei das Durchgangssyndrom zum Zeitpunkt der Geburt bereits durchlaufen, und das Kind erscheine zu diesem Zeitpunkt wenig oder gar nicht abnorm. Intrauterine Erkrankungen des fetalen Nervensystems verliefen in der Regel nicht als vitale Notfallsituation, weil einer der wichtigstens Leistungen des Nervenystems, die Atmung, intrauterin nicht benötigt werde. Das Kind werde nämlich über die Mutter mit Sauerstoff versorgt. Ein schwerer Untergang von Hirngewebe mit ausgedehntem Hirnödem und vielleicht sogar vorübergehend Hirndruck, welches unmittelbar nach der Geburt unweigerlich zu einer schweren Beeinträchtigung des Atemzentrums und damit sofort zu einer lebensbedrohlichen Notfallsituation des Kindes führen würde, bliebe beim Feten völlig unbemerkt, weil die allgemeine Sauerstoffversorgung der lebenswichtigen Organe - und lebenswichtig sei in dieser vitalen Periode das Gehirn gerade noch nicht - völlig unbeeinflußt bleibe. Schwerst cerebrale Fehlbildungen könnten während der ersten Schwangerschaftswochen und Monate entstehen, ohne daß die Schwangerschaft gestört werde und ohne daß beim Feten erkennbare Notfallsignale aufträten.

87

Diese Darlegungen hat Prof. Dr. S. in seinem Gutachten aus April 1996 unter Einbeziehung und Berücksichtigung zwischenzeitlicher weiterführender wissenschaftlicher Erkenntnisse dahingehend erläutert und bekräftigt, daß aufgrund neurer wissenschaftlicher Untersuchungen davon auszugehen sei, daß die Entstehung eines irreversiblen Hirnschadens durch Versorgungsstörungen während Schwangerschaft und Geburt ein dynamischer Prozeß sei, der - zunächst durchaus noch reversibel - während der Schwangerschaft seinen Anfang nehme, durch kreislauf-physiologische und biochemische Kompensationsmechanismen aber zunächst nicht zur Katastrophe, also nicht zum Untergang von Hirngewebe führe. Unter der Geburt, unter den Bedinungen des kontrahierenden Uterus und zumindest zeitweise eingeschränkter Versorgung des Feten könne es dann unter Umständen zur irreversiblen Hirnschädigung kommen. Auch solche pränatal beginnenden unter Umständen noch reversiblen, sich intrapartual fortsetzenden und dann unter Umständen sogar überhaupt erst durch mangelhafte postnatale Versorgung des Neugeborenen irreversibel werdenen Hinschäden hätten aber das dargestellte Prinzip gemeinsam, daß sie unmittelbar postnatal zumindest in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle, also im Regelfall, zu schweren Anpassungstörungen an das extrauterine Leben und zu neurologischen Durchgangsyndromen in der Neugeborenenperiode führten. Mehr noch als im Jahr 1991 seien die Wissenschaftler auf seinem Fachgebiet heute der Meinung, daß es speziell beim reifen Neugeborenen geburtassoziierte, also perinatale Hirnschäden zumindest für den Regelfall nur dann gebe, wenn solche Anpassungsstörungen an das extrauterine Leben mit prolongierter postnataler Asphyxie vorhanden seien und wenn neurologische Durchgangssyndrome mit dramatischen Symptomen wie Atemstillständen, schweren Tonusanomalien der Muskulatur und Neugeborenenkrämpfe vorgelegen hätten. Er hat hierbei auf die Bestätigung seiner Annahme durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und Veröffentlichungen hingewiesen, wonach für den Fall der Annahme einer intrapartalen Hirnschädigung drei Voraussetzungen zwingend zu fordern sind, nämlich: 1. Hinweise auf eine vitale Mangelversorgung wie z. B. Anomalien im fetalen CTG oder mekoniumhaltiges Fruchtwasser, 2. Depression der vitalen Parameter unmittelbar nach der Geburt, d. h. niedrige Apgarwerte und 3. ein offenkundiges neurologisches Durchgangssyndrom in der Neugeborenperiode während der ersten Lebensstunden und Lebenstage, wobei subtile oder geringfügige neurologische Symptome in der Neugeborenenperiode nicht ausreichen, sondern diese in stark ausgeprägter Weise vorliegen müssen. Symptomatische neurologische Durchgangssyndrome zeigten sich darin, daß die Neugeborenen, komatös seien, krampften, schwere Tonusstörungen der Muskulatur hätten, nicht atmen, nicht saugen und nicht schlucken könnten; in der Mehrzahl der Fälle müßten solche Kinder sondiert oder intravenös ernährt werden und künstliche Atemhilfen bis hin zur maschinellen Beatmung erhalten und seien sowohl für Pflegepersonal als auch für die Eltern unzweideutig erkennbar krank.

88

Diese Feststellungen hat der Sachverständige vor dem Hintergrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse abschließend dahingehend bekräftigt, daß die typischen Hinweiszeichen und die weltweit anerkannten Risikofaktoren, die Kriterien einer geburtsassoziierten Hinschädigung sind, bei der Klägerin nicht vorgelegen haben. Die Klägerin habe keine postnatale Asphyxie gehabt, kein intranatale Azidose, die Klägerin habe keine neurologischen Durchgangsyndrom gehabt, und das jetzt bei ihr bestehende Restschadenssydrom sei für die perinatale hypoxisch-ischämische oder traumatische Hirnschädigung gerade nicht typisch. Unter der Geburt und nach der Geburt müßten die Zeichen einer hypoxischen Funktionsstörung des Gehirns deutlich sein, wenn man eine geburtsassoziierte Gehirnschädigung annehmen wolle. Es sei heute nicht mehr erlaubt, ohne diese entscheidenden Hinweiszeichen einer Versorgungsstörung des Gehirns unter der Geburt eine geburtassoziierte Gehirnschädigung anzunehmen. Solche eindeutigen Brückensymptome lägen bei der Klägerin nicht vor.

89

Diese Ausführungen sind überzeugend, und die Klägerin hat ihnen auch keine durchgreifenden Bedenken entgegenzusetzen vermocht, dies umsoweniger als sie sich jedenfalls in diesem Punkt mit den Ausführungen der weiteren Sachverständigen Dr. K. und Prof. Dr. J. decken.

90

Keine der von den Eltern der Klägerin hervorgehobenen gutachterlichen Stellungnahmen der Privatgutachter ist geeignet, diese fundierten Ausführungen, insbesondere von Prof. Dr. S., zu widerlegen, zumal dieser Neuropädiater insoweit jedenfalls über die einschlägigen Fachkenntnisse nicht dagegen die Gynäkologen.

91

Soweit die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens darauf hingewiesen hat, sie habe schon sogleich nach der Geburt Auffälligkeiten der von Prof. Dr. S. geforderten Art gezeigt, war diesem Vorbringen nicht nachzugehen, weil es im eindeutigen Widerspruch zum voraufgegangenen Vortrag der Klägerin beziehungsweise zu den zeitnahen Erklärungen ihrer Eltern steht. Bereits in seinem Gutachten vom 1. 7. 1991 hat nämlich der Sachverständige Prof. Dr. S. darauf hingewiesen, daß nach Angaben der Eltern der Klägerin diese erst zwischen dem 7. und 9. Lebensmonat bemerkt haben, daß das Kind Entwicklungsauffälligkeiten zeigte, wobei sich diese zunächst in Eßschwierigkeiten geäußert hätten.

92

Auch bei ihrer in erster Instanz erfolgten Anhörung vor dem Landgericht haben die Eltern der Klägerin persönlich erklärt, daß Auffälligkeiten bei der Klägerin erst mehrere Monate nach der Geburt aufgetreten seien. Erst im Herbst des Geburtsjahres sei es zu Trinkschwierigkeiten gekommen. Wörtlich haben sie erklärt: "Nach der Geburt und der Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) waren wir zunächst der Überzeugung, wir hätten ein drittes gesundes Kind, also ein ebenso gesundes Kind wie seine beiden älteren Schwestern. Erst im Oktober des Jahres 1978 verweigerte P. jegliche Nahrungsaufnahme." Inwiefern diese Angaben nunmehr unrichtig sein sollen, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargetan, so daß es hierzu keiner weiteren Beweisaufnahme bedurfte.

93

Auch einer weiteren Abklärung, der von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. als denkbare Hypothese in den Raum gestellten Hypophysenschädigung war entbehrlich, weil es jedenfalls an den vom Sachverständigen auch in einem solchen Fall für erforderlich erachteten Indexfaktoren fehlt. Der Sachverständigen hat hierzu nämlich ausdrücklich ausgeführt, auch für eine hypophysäre Schädigung gelte, daß sie das gesamte Ausmaß der hier vorliegenden psychoneurologischen Entwicklungsstörung einschließlich des morphologischen Defektes nicht erklären könne und daß eine Geburtsschädigung des Gehirns und der Hypophyse wiederum nur dann angenommen werden dürfe, wenn die Voraussetzungen, die Indexfaktoren, die Hinweiszeichen, gegeben seien, die er zuvor wiederholt aufgeführt habe, nämlich die vorstehend mehrfach erwähnten schweren Durchgangssyndrome.

94

Im übrigen haben die Eltern der Klägerin sich auch geweigert, die Klägerin Prof. Dr. S. nochmals vorzustellen, so daß eine erneute Untersuchung durch diesen zur Abklärung der von ihm aufgeworfenen Frage einer hypophysären Schädigung ausscheidet.

95

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

96

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 7O8 Ziffer 1O, 711 ZPO.

97

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 48O.OOO,OO DM (5O.OOO,OO DM plus 8O % von 6OO.OOO,OO DM minus zuerkannten 5O.OOO,OO DM).