Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO) – Abfindung ohne Anerkennung (6.000 €)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln stellt das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Die Beklagten zahlen 6.000 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Abgeltung aller Ansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung (bekannt/unbekannt, Vergangenheit/Zukunft). Der Streitwert wird auf 45.000 € festgesetzt; die Kosten tragen Klägerin 87 %, Beklagte 13 %.
Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO; Abfindung 6.000 € und Kostenquote festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs feststellen, wenn die Parteien eine entsprechende einvernehmliche Vereinbarung getroffen haben.
Ein Abfindungsvergleich kann ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen; die Zahlung gilt insoweit als Abgeltung, ohne ein Schuldanerkenntnis zu begründen.
Durch ausdrückliche und hinreichend bestimmte Vereinbarung können in einem Vergleich auch unbekannte und künftige Ansprüche aus derselben Streitbeziehung abgegolten werden.
Das Gericht setzt auf Antrag den Streitwert (Berufungs- und Vergleichswert) fest und berücksichtigt bei Feststellung des Vergleichs die zwischen den Parteien getroffene Kostenverteilung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 61/16
Tenor
wird das Zustandekommen des nachfolgenden Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Anerkennung eines Behandlungsfehlers zur Abgeltung aller Ansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft – seien sie bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, in die Vergleichsabwägungen einbezogen oder nicht einbezogen – einen Abfindungsbetrag in Höhe von 6.000 €.
2. Damit sind alle materiellen und immateriellen Ansprüche der Klägerin aus der streitgegenständlichen Behandlung für Vergangenheit und Zukunft einschließlich auch eventueller Ansprüche gegen sonstige Mitarbeiter des Krankenhauses sowie auch außergerichtliche Kosten ausgeglichen und erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 87 %, die Beklagten zu 13 %. Die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Beratung oder Vertretung trägt jede Partei selbst.
Rubrum
Der Berufungsstreitwert und der Wert des Vergleiches werden auf 45.000 € festgesetzt.