Berufung verworfen: Keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung durch Kanzlei-Homepage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihren früheren Rechtsanwalt nach Mandatskündigung u.a. auf Unterlassung, Herausgabe von Titeln/Vollmachten und Rückzahlung von Gebühren in Anspruch. Streitentscheidend war, ob das LG Köln international und örtlich zuständig ist, insbesondere aufgrund einer behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Internetauftritt bzw. aus vorgerichtlicher Korrespondenz. Das LG wies die Klage als unzulässig ab; hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Das OLG bestätigte, dass § 38 Abs. 2 ZPO eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung verlangt und weder Homepage-Text noch Schreiben einen Vertrauensschutz über widersprüchliches Verhalten begründen.
Ausgang: Berufung gegen die als unzulässig abgewiesene Klage mangels Zuständigkeit zurückgewiesen (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung voraus; bloße Hinweise in einem Internetauftritt genügen hierfür nicht.
Vorgerichtliche Schreiben, die lediglich eine (behauptete) Zuständigkeit benennen, stellen ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen regelmäßig keine auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung dar.
Ein Vertrauenstatbestand, der eine Partei wegen widersprüchlichen Verhaltens so stellt, als sei eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, entsteht nicht, wenn das Fehlen der Formvoraussetzungen bei zumutbarer Prüfung – insbesondere bei anwaltlicher Vertretung – ohne Weiteres erkennbar ist.
Fehlt es an internationaler und örtlicher Zuständigkeit, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche findet dann nicht statt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 374/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 374/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt nach der Beendigung des Mandatsverhältnisses auf Unterlassung, Herausgabe von Vollstreckungstiteln und Vollmachten sowie Rückzahlung von geleisteten Gebühren in Anspruch.
Sie ist eine in Christchurch ansässige Gesellschaft neuseeländischen Rechts, die Umweltschutzgeräte herstellt. Ihre beiden Direktoren sind deutsche Staatsangehörige. Sie leben seit Mitte der 90er Jahre in Neuseeland. Der Beklagte ist ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, der eine Kanzlei in Neuseeland unterhielt. Mit Schreiben vom 20.1.2003 (Anlage K 47) hatte ihn die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg von der Pflicht, eine Kanzlei in Deutschland zu unterhalten, befreit.
In Deutschland unterhielt die Klägerin Geschäftsbeziehungen zur P Vertriebsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer J war. Mit der Bezahlung der gelieferten Waren geriet die P Vertriebsgesellschaft mbH in Rückstand.
Im Internet-Auftritt des Beklagten hieß es unter anderem: „In regard to any disput that may arise between us, you submit to the exclusive jurisdiction of the Regional Court of Cologne (…) and agree not to commence any action or other legal process against us other than in that German court.”
Am 2.4.2008 bevollmächtigte die Klägerin den Beklagten schriftlich, die gegen die P Vertriebsgesellschaft mbH bestehenden Forderungen für sie geltend zu machen (Anlage K 1). Für das Vertragsverhältnis vereinbarten die Parteien die Geltung deutschen Rechts. Weitere Vollmachten erteilte die Klägerin dem Beklagten am 3.10.2009 für einen dinglichen Arrest gegen J (Anlage K 2), am 24.8.2010 für die Geltendmachung von Forderungen gegen J (Anlage K 3) und am 3.11.2011 für die Abwehr eines von den Eheleuten J2 und J3 geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Löschungsbewilligung (Anlage K 4).
Am 8.5.2009 beantragte der Beklagte für die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen die P Vertriebsgesellschaft mbH, gegen den die Schuldnerin Widerspruch einlegte. Mit Rechnungen vom 2.7.2008 und 25.2.2011 (Anlagen K 11 und K 12) stellte der Beklagte der Klägerin insbesondere eine 2,5 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 534.084,71 € zuzüglich Kostenpauschale und neuseeländischer Umsatzsteuer, das heißt 9.067,75 €, sowie eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Wert von 449.945,13 € zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer, das heißt 3.971,64 €, in Rechnung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2012 wies das Landgericht Krefeld (11 O 2/10) die Klage über 449.445,13 € nebst Zinsen mit der Begründung ab, dass der Kaufpreisanspruch verjährt sei (Anlage K 7).
Den Antrag der Klägerin vom 7.12.2009 auf Erlass eines dinglichen Arrestes gegen J lehnte das Landgericht Krefeld (2 0 466/09) durch Beschluss vom 14.12.2009 (Anlage K 13) ab. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-22 W 5/10) durch Beschluss vom 25.2.2010 (Anlage K 14) zurück. Zur Begründung führten beide Instanzen aus, dass ein Arrestgrund nicht schlüssig dargetan sei. Der Beklagte berechnete unter dem 7.12.2009 und 13.10.2013 Gebühren von insgesamt 8.958,33 € (Anlagen K15). Ferner fielen Gerichtsgebühren (Anlagen K 16 und 17) an.
Am 27.9.2010 erhob die Klägerin Klage gegen J. Mit Rechnung vom 27.10.2010 (Anlage K 23) berechnete der Beklagte der Klägerin insbesondere eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Wert von 298.522,45 € zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer, das heißt 3.157,44 €. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 6.12.2010 verurteilte das Landgericht Krefeld (7 O 131/10) J zur Zahlung von 298.522,45 € nebst Zinsen (Anlage K 18). Durch Beschluss vom 9.2.2011 setzte das Landgericht Krefeld Kosten von 11.092,70 € gegen J fest (Anlage K 20). Unter dem 8.5.2011 erwirkte die Klägerin einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen J (Anlage K 22). Die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils, der Kostenfestsetzungsbeschluss und die Ausfertigung des Haftbefehls sind im Besitz des Beklagten.
Mit Schreiben vom 21.4.2011 (Anlage K 26) machte der Beklagte gegenüber J eine 2,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 298.522,45 € zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer, insgesamt 6.601,00 €, geltend. Unter dem 30.6.2011 erwirkte der Beklagte gegen J im eigenen Namen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding über 6.601,00 € nebst Zinsen (Anlage K 27).
Im März 2011 erwirkte die Klägerin die Eintragung zweier Zwangssicherungshypotheken an dem Grundstück B 149 in L, das im Miteigentum von J stand. Mit Schreiben vom 15.11.2011 (Anlage K 34) stellte der Beklagte der Klägerin neben zwei Verfahrensgebühren gemäß Ziffer 3311 des VV eine 2,5 Geschäftsgebühr nach einem Wert von bis zu 16.000 € zuzüglich neuseeländischer Umstatzsteuer in Rechnung, das heißt 1.627,25 €. Ferner berechnete er für das in diesem Zusammenhang anhängige gerichtliche Verfahren eine Terminsgebühr zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer von 725,88 €. Mit Urteil vom 10.10.2012 (Anlage K 6) verurteilte das Landgericht Krefeld (2 O 300/11) die Klägerin, gegenüber den Eheleuten J2 und J3, zu deren Gunsten eine Vormerkung eingetragen war, der Löschung der Zwangssicherungshypotheken zuzustimmen.
Am 19.5.2011 erwirkte die Klägerin die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück T 19 in L, welches im Eigentum von J stand. Bereits zuvor war eine Vormerkung für H eingetragen worden. Mit Schreiben vom 13.1.2012 (Anlage K 37) stellte der Beklagte der Klägerin eine 2,5 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 298.522,45 € zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer, das heißt 6.601,00 €, für seine Tätigkeit gegenüber H in Rechnung. Mit Urteil vom 28.11.2012 (Anlage K 43) verurteilte das Landgericht Krefeld (2 O 144/12) die Klägerin, der Löschung der Zwangssicherungshypothek zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 26.4.2012 (Anlage K 5) kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das Mandatsverhältnis.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2012 (Anlage K 24) beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Krefeld für die Klägerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen J. Auf die Erinnerung des Schuldners hob das Amtsgericht Krefeld den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Beschluss vom 9.12.2012 mit der Begründung auf, dass der Beklagte die erforderliche Prozessvollmacht nicht nachgewiesen habe. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wies das Landgericht Krefeld (7 T 121/12) durch Beschluss vom 1.10.2012 (Anlage K 8) zurück.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich die örtliche und die internationale Zuständigkeit des Landgerichts aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergäben. Der Beklagte habe auf seiner Homepage das Angebot unterbreitet, Streitigkeiten, die aus seiner Beauftragung als Rechtsanwalt herrührten, vor dem Landgericht Köln zu führen. Dieses Angebot nehme sie, die Klägerin, an.
Nach der Mandatskündigung habe sich der Beklagte selbst darauf berufen, dass Rechtstreitigkeiten, die ihre Grundlage im Mandatsverhältnis hätten, vor dem Landgericht Köln auszutragen seien, insbesondere in den Schreiben vom 9.5.2012 (Anlage K 40, Bl. 104 AH), vom 6.6.2012 (Anlage K 32), vom 14.6.2012 (Anlage K 45, Bl. 137 AH), vom 25.6.2012 (Anlage K 41, Bl. 105 ff. AH) und vom 12.7.2012 (K 42, Bl. 125 ff. AH).
Soweit es um den vom Beklagten im eigenen Namen erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30.6.2011 gehe, habe sie, die Klägerin, den Beklagten weder mit einer außergerichtlichen Tätigkeit gegenüber J beauftragt noch habe der Beklagte eine solche vorgenommen.
In Bezug auf die Tätigkeit gegenüber der P Vertriebsgesellschaft mbH habe der Beklagte die Geschäftsgebühr (9.067,75 €) und die Terminsgebühr (3.971,64 €), insgesamt 13.039,88 €, zurückzuzahlen. Er habe weder einen Auftrag für eine außergerichtliche Tätigkeit gehabt noch habe er eine solche entfaltet. Die Parteien hätten auch keine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Inhalt des § 3a RVG über die Zahlung einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr getroffen. Die Terminsgebühr sei nicht angefallen, da der Beklagte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Krefeld nach der Kündigung des Mandats nicht mehr vertreten habe.
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass eines dinglichen Arrests habe der Beklagte die Gebühren (8.958,33 €) und die Gerichtskosten (3.886,00 €), insgesamt 12.844,82 €, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht zurückzuzahlen. Der Antrag sei von vornerein unschlüssig gewesen.
Hinsichtlich des Versäumnisurteils gegen J sei nicht eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Ziffer 3104 VV zuzüglich neuseeländischer Umstandsteuer (3.157,44 €), sondern nur eine 0,5 Terminsgebühr gemäß Ziffer 3105 VV zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer (1.315,60 €) angefallen. Die Differenz von 1.841,84 € habe der Beklagte zu erstatten.
Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit der Erwirkung der Zwangssicherungshypotheken eine Geschäftsgebühr zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.627,25 € berechnet habe, sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Die Terminsgebühr von 725,88 € sei im Verfahren 2 0 300/11 LG Krefeld nicht angefallen, da der Beklagte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach der Kündigung des Mandats nicht mehr vertreten habe.
Die für den Schriftwechsel mit H gezahlte Geschäftsgebühr zuzüglich neuseeländischer Umsatzsteuer von 6.601,00 € sei zu erstatten, weil der Beklagte keinen entsprechenden Auftrag gehabt habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rechtsverkehr zu behaupten, er sei von der J4 Transtrade Ltd., Christchurch/Neuseeland mandatiert und/oder zu behaupten, er handele im Namen und/oder im Auftrag der J4 Transtrade Ltd., Christchurch/Neuseeland,
dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin herauszugeben
2.1. die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Krefeld vom 06.12.2010 im Rechtsstreit der J4 Transtrade Ltd., Christchurch/Neuseeland, 64 C Drive, gegen Herrn J zum Az. 7 O 131/10,
2.2. den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld vom 02.02.2011 zum Az. 7 O 131/10 im Rechtsstreit der J4 Transtrade Ltd., Christchurch/Neuseeland gegen Herrn J,
2.3. die Ausfertigung des Haftbefehls des Amtsgerichts Krefeld zum Az. 115 M 951/11 vom 03.05.2011, ausgefertigt am 05.05.2011 in der Zwangsvollstreckungssache der Firma J4 Transtrade Ltd. gegen Herrn J wegen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Az. 6 DR II 102/11 der Frau Obergerichtsvollzieherin E,
2.4. die Prozessvollmacht der Klägerin vom 02.04.2008 zur Geltendmachung von Forderungen gegen die P Vertriebsgesellschaft mbH,
2.5. die Prozessvollmacht vom 03.10.2009 zur Beantragung eines dinglichen Arrestes gegen Herrn J,
2.6. die Prozessvollmacht vom 24.08.2010 zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen Herrn J,
2.7. die Prozessvollmacht vom 03.11.2011 zur Abwehr der von den Eheleuten J2 und J3 geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung von Zwangshypotheken,
3. den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30.06.2011 zur Geschäftsnummer 11-0814763-0-1 des Beklagten (Antragstellers) gegen Herrn J (Antragsgegner) herauszugeben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung eines Ordnungsgeldes in jedem Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 30.06.2011 zur Geschäftsnummer 11-0814763-0-0 gegen Herrn J zu vollstrecken,
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 36.680,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.427,86 EUR seit Zustellung der Klage und aus 252,33 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.03.2013 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Sein Internetauftritt enthalte insoweit lediglich eine invitatio ad offerendum. Den von der Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche vorgetragenen Tatsachen ist der Beklagte in erster Instanz nicht entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 13.3.2013 hat das Landgericht der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit von 8.175,90 € aufgegeben, die die Klägerin daraufhin hinterlegt hat.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ihm die örtliche und die internationale Zuständigkeit fehlten. Eine wirksame Gerichtstandsvereinbarung hätten die Parteien nicht geschlossen. Eine schriftliche oder schriftlich bestätigte Vereinbarung liege nicht vor. Bei der Aussage auf der Internetseite des Beklagten handele es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum. Soweit in den vorgerichtlichen Schreiben des Beklagten auf die Zuständigkeit des Landgerichts Köln verwiesen werde, sei hierin nur eine Wissenserklärung und die Behauptung einer Zuständigkeit zu sehen, jedoch nicht eine auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung. Selbst wenn hierin eine Willenserklärung läge, wäre die Annahme in der Klagschrift zu spät erfolgt. Eine stillschweigende Prorogation scheide, sofern sie in Bezug auf die internationale Zuständigkeit überhaupt möglich sein sollte, aus, weil der Beklagte als Anwalt nicht zum Kreis der voll prorogationsfähigen Personen gehöre. Die Zuständigkeit ergebe sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Sie habe Wert darauf gelegt, dass im Falle einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beklagten diese vor einem deutschen Gericht auszutragen wäre, da sich die Gebührenabrechnung und die Haftung nach deutschem Recht richteten. Von neuseeländischen Gerichten wäre die notwendige Fachkunde nicht zu erwarten gewesen. Mit der Übertragung des Mandats habe die Klägerin das Angebot des Beklagten in seinem Internetauftritt auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung angenommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich nicht um eine bloße invitatio ad offerendum. Auch aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung. Die entsprechende Willenserklärung des Beklagten habe sie noch durch die Klagerhebung annehmen können. Eine zeitnahe Annahme sei nicht zu erwarten gewesen.
Der Beklagte, der mittlerweile eine Kanzlei in Sonderborg in Dänemark unterhält, verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus macht er geltend, dass die geleistete Prozesskostensicherheit nicht ausreiche.
II.
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 6.10.2014 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahmen vom 30.10.2014 und 13.11.2014 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Insbesondere hält der Senat daran fest, dass der Beklagte sich nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens so behandeln lassen muss, als ob eine gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen wäre. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand ist nicht entstanden. Dass die Parteien im Jahr 2008 keine den Anforderungen des § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechende schriftliche oder schriftlich bestätigte Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben, war für die anwaltliche vertretene Klägerin vor Klageerhebung bei näherer Prüfung des Sachverhalts ohne weiteres festzustellen. Schriftliche Unterlagen dieses Inhalts existieren nicht. Der Beklagte hat sich vorgerichtlich auch nicht auf schriftliche Unterlagen berufen, vielmehr die Gerichtsstandsvereinbarung – unschlüssig – aus seinem Internetauftritt und dem nicht geäußerten Widerspruch der Klägerin hergeleitet (vgl. das Schreiben vom 9.5.2012, Bl. 104 AH). Da die Klägerin anwaltlich vertreten war, kommt es nicht auf den im Schriftsatz vom 30.10.2014 angeführten Umstand an, dass die Direktoren der Klägerin als juristische Laien die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht kannten, selbst nicht kennen mussten und dem Inhalt der vorgerichtlichen Schreiben des Beklagten, soweit er sich auf den Gerichtsstand bezog, Glauben schenkten.
Hätte sich der Beklagte in einem von der Klägerin in Neuseeland eingeleiteten Verfahren auf eine Vereinbarung des Gerichtsstands Köln berufen, wäre dies, jedenfalls gemessen am deutschen Recht, unschlüssig gewesen. Auf den Inhalt des Verfahrens des Herrn I gegen den Beklagten, den die Klägerin im Schriftsatz vom 13.11.2014 ausführlich dargstellt hat, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit und die Frage, ob die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschossen haben, nicht an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 104.018 €