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Oberlandesgericht Köln·5 U 54/14·05.10.2014

Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Zuständigkeit

VerfahrensrechtInternationales ZuständigkeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und gibt ihr drei Wochen zur Stellungnahme. Er hält die Entscheidung des Landgerichts für offenbar zutreffend, da weder internationale noch örtliche Zuständigkeit für das Landgericht Köln bestehen. Insbesondere wurde keine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO begründet; Internetangaben und Schriftverkehr genügen hierfür nicht.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen; Hinweisbeschluss mit Frist zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

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Sind beide Parteien außerhalb der Mitgliedstaaten der EuGVVO ansässig, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nicht nach der EuGVVO, sondern nach den einschlägigen nationalen Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit.

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Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO bedarf der Schriftform oder einer schriftlichen Bestätigung; bloße Internetinformationen, die der Anbahnung von Verträgen dienen, begründen keine formwirksame Willenserklärung.

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Schriftverkehr, der lediglich die Auffassung wiedergibt, ein Gerichtsstand gelte bereits oder empfiehlt die Anrufung eines bestimmten Gerichts, stellt kein Angebot zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar.

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§ 38 Abs. 1 ZPO setzt Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts als Parteien voraus und findet keine Anwendung, wenn die Parteien nicht zu den genannten Personenkreisen gehören.

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Ein widersprüchliches Verhalten begründet nur dann einen Vertrauenstatbestand, der eine formunwirksame Vereinbarung ersetzt, wenn beim anderen Teil ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist; dies ist zu verneinen, wenn die Nichtbeachtung der Formerfordernisse für den Vertragspartner leicht erkennbar war.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ Art. 4 Abs. 1 EuGVVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 374/12

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des  Landgerichts Köln – 5 O 374/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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I. Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit zu Recht verneint. Das Landgericht Köln ist zudem örtlich nicht zuständig.

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1. Bei Erhebung der Klage bestand keine Zuständigkeit des Landgerichts, die gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fortdauern würde. Da beide Parteien ihren (Wohn-)Sitz in Neuseeland und damit nicht in einem Mitgliedstaat im Sinne der EuGVVO hatten, beurteilt sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 23 EuGVVO nach deutschem Recht, mithin nach den insoweit  maßgeblichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit.

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a) Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) ist nicht gegeben, weil die streitgegenständlichen Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe und Zahlung vom Beklagten nicht in Köln und auch sonst nicht in Deutschland zu erfüllen sind.

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b) Anders als es der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, haben die Parteien Köln nicht wirksam als Gerichtsstand vereinbart.

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aa) Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Dabei verlangt Schriftlichkeit nicht unbedingt die Einhaltung des § 126 Abs. 2 BGB, sondern es reichen getrennte Schriftstücke aus, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Dabei genügt die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 22.1.2001 – IX ZR 19/00, iuris Rdn. 8, abgedruckt in NJW 2001, 768 f.). Das Zustandekommen der Vereinbarung beurteilt sich anhand des nach dem internationalen Privatrecht anwendbaren materiellen Rechts, hier also nach deutschem Recht, dessen Geltung die Parteien unstreitig und zulässigerweise verabredet haben.

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(1) Bei Begründung des Vertragsverhältnisses im Jahr 2008 haben die Parteien weder einen Vertrag unterzeichnet, der eine Gerichtsstandsvereinbarung enthielt,  noch haben sie entsprechende Erklärungen schriftlich oder sonst in Textform ausgetauscht.

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Der Internetauftritt des Beklagten beinhaltet keine auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung. Zwar heißt es in diesem „In regard to any disput that may arise between us, you submit to the exclusive jurisdiction of the Regional Court of Cologne (…)”, was das Landgericht zutreffend wie folgt übersetzt hat “Betreffend etwaiger Streitigkeiten zwischen uns unterwerfen Sie sich dem ausschließlichen Gerichtsstand des Landgerichts Köln (…).“ Die im Internettauftritt des Beklagten bereit gestellten Informationen dienten aber nur dazu, mögliche Mandanten über die Person des Beklagten, dessen fachliche Tätigkeit und die Modalitäten eines später zu schließenden Vertrages zu unterrichten („What can I expect?, What will it cost?, Are there any options to finance a legal action? How about legal aid?), was einen Hinweis auf eine zu treffende Gerichtsstandsvereinbarung einschloss. Mit dem Einstellen der Informationen in das Internet wollte sich der Beklagte aus der Sicht eines verständigen Dritten erkennbar noch nicht binden, insbesondere lag sein Interesse auf der Hand, vor dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses die Person des Auftraggebers, dessen Bonität und Art und Richtung der begehrten Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung prüfen und beurteilen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass der Internetauftritt im Jahr 2008 den ausdrücklichen Zusatz „this is an invitation to treat as regards the venue“, das heißt in der Übersetzung des Landgerichts „dies ist eine Einladung zur Abgabe von Angeboten in Bezug auf den Gerichtsstand“, noch nicht aufwies.

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Auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete mündliche Erklärungen der Parteien, die von der Klägerin oder dem Beklagten schriftlich hätten bestätigt werden können, hat die Klägerin für das Jahr 2008 nicht dargelegt. An einer schriftlichen Bestätigung einer Partei fehlt es erst recht. Weder hat die Klägerin vorgetragen, dass die Parteien sich bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mündlich ausdrücklich auf den Gerichtsstand Köln geeinigt haben, noch, dass eine Partei seinerzeit ausdrücklich erklärt hat, dass das Vertragsverhältnis den im Internetauftritt des Beklagten angeführten Inhalt haben sollte, und die andere Partei hiermit einverstanden war. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine stillschweigende, auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung einer Partei ergibt, die die andere Partei sodann stillschweigend angenommen hat. Insbesondere sprach die damalige Interessenlage der Klägerin aus Sicht des Beklagten keineswegs zwingend dafür, dass die Klägerin das Vertragsverhältnis nur unter Einschluss der im Internetauftritt des Beklagten vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung für Köln begründen wollte. Denn eine Gerichsstandsvereinbarung für ein deutsches Gericht hätte für die Klägerin nicht nur Vorteile gehabt, sondern auch offensichtliche Nachteile. Der größeren Sachnähe in Bezug auf mögliche Streitigkeiten und der Kenntnis des zwischen den Parteien als anwendbar vereinbarten deutschen Rechts hätte als deutliches Erschwernis gegenüber gestanden, dass die Klägerin im Streitfall einen Anwalt in einem anderen Erdteil hätte suchen und informieren und ihre Direktoren gegebenenfalls nach Deutschland hätten reisen müssen.

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(2) Nach der Entstehung des Streits im Jahr 2012 ist ebenfalls keine Gerichtsstandsvereinbarung, erst recht nicht in der nach § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO, erforderlichen Form, zustande gekommen.

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Wie vorstehend dargelegt worden ist, stellt der Internetauftritt des Beklagten keine auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung dar, die die Klägerin, etwa durch Erhebung der Klage, hätte annehmen können.

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Die Schreiben des Beklagten vom 9.5.2012 (Bl. 104 AH), vom 6.6.2012 (Bl. 73 ff. AH), vom 14.6.2012 (K 45, Bl. 137 AH), vom 25.6.2012 (Bl. 105 ff. AH) und vom 12.7.2012 (125 ff. AH) lassen sich aus Sicht des Empfängers nicht als Angebot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung verstehen. In ihnen wird zum Einen die Rechtsauffassung vertreten, dass der Gerichtsstand Köln – etwa wegen des Intranetauftritts des Beklagten und des daraufhin nicht geäußerten Widerspruchs der Klägerin (vgl. Bl. 104 AH) – (bereits) gelte oder vereinbart sei (vgl. Bl. 104, 106, 126 AH). Zum anderen wird der Klägerin vor diesem Hintergrund anheim gestellt, den Rechtsweg vor dem Landgericht Köln zu beschreiten (Bl. 74 AH) oder das Landgericht Köln anzurufen (Bl. 137 AH). Die Schreiben enthalten demgemäß keine neue rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern sie geben – wenn auch in unzutreffender Würdigung des Sachverhalts – die Folge vermeintlich früher abgegebener Willenserklärungen wieder.

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Der Beklagte muss sich nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens so behandeln lassen, als ob eine den Anforderungen des § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen wäre. Ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) überhaupt geeignet ist, eine nach der gesetzlichen Regelung nicht bestehende internationale Zuständigkeit zu begründen, kann daher dahinstehen. Widersprüchliches Verhalten ist nicht schlechthin unzulässig und missbräuchlich, sondern in der Regel nur dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist. Daran fehlt es hier. Dass die Parteien im Jahr 2008 keine den Anforderungen des § 38 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechende schriftliche oder schriftlich bestätigte Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben, war für die Klägerin vor Klageerhebung bei näherer Prüfung des Sachverhalts ohne weiteres festzustellen. Schriftliche Unterlagen dieses Inhalts existieren nicht.

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bb) Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Danach wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

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Der Beklagte gehört als Rechtsanwalt schon nicht zu dem genannten Personenkreis. Darüber hinaus fehlt es auch an einer ausdrücklich oder stillschweigenden mündlichen Gerichtsstandsvereinbarung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

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2. Aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Kanzlei und damit offenbar auch seinen Wohnsitz während des vorliegenden Rechtsstreits nach Dänemark verlegt hat, ergibt sich weder die internationale noch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln.

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Zwar ist auf einen Beklagten mit Wohnsitz in Dänemark im Ergebnis die EuGVVO anzuwenden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. Art. 1 Rdn. 1 EuGVVO). Die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 a EuGVVO für eine wirksame Vereinbarung des Gerichtsstands Köln, die denen des § 38 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechen, liegen aber nicht vor.

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II.  Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.