Berufung wegen angeblicher Nahtfehler nach Sigmaresektion zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht nach laparoskopischer Sigmaresektion Nahtfehler und unzureichende Aufklärung mit dauerhaftem Anus praeter geltend. Landgericht und OLG sehen keinen Behandlungsfehler und stützen sich auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten. Mangels rechtzeitiger Aufklärung greifen die Beklagten auf eine hypothetische Einwilligung zurück. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die hypothetische Einwilligung ersetzt eine nicht oder nicht rechtzeitig erteilte Einwilligung, wenn objektiv anzunehmen ist, der Patient hätte bei vollständiger Aufklärung der Behandlung zugestimmt.
Bei Arzthaftungsstreitigkeiten trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Fehler, Schaden und Kausalität; eine Beweislastumkehr kommt nur bei besonderen, substantiierten Anhaltspunkten für dokumentationsbedingte Beweiserleichterungen in Betracht.
Gerichtliche Sachverständigengutachten, deren Begründung schlüssig ist, begründen regelmäßig keinen weiteren Aufklärungs- oder Ergänzungsbedarf und können die ärztliche Entscheidung als vertretbar bestätigen.
Bei der Wahl zwischen Anlage einer Anastomose und eines protektiven Anus praeter sind die mit der alternativen protektiven Maßnahme verbundenen präparatorischen Risiken zu berücksichtigen; eine Anastomose kann auch bei einer teilweise vorhandenen entzündlichen Gefährdung medizinisch vertretbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 233/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 233/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.
Der Hausarzt des am 00.4.1959 geborenen Klägers riet diesem nach wiederholtem Auftreten einer Sigmadivertikulitis zu einer Sigmaresektion. Nach der Aufnahme im Klinikum der Beklagten zu 1) am 31.8.2009 unterzeichnete der Kläger eine entsprechende Einwilligungserklärung. Der Beklagte zu 2) nahm die Operation am 1.9.2009 laparoskopisch vor. Eine am 14.9.2009 durchgeführte Sigmoidoskopie zeigte eine Insuffizienz der Anastomose, das heißt der hergestellten Verbindung des Darms, worauf der Beklagte zu 2) am selben Tag eine Nachresektion vornahm und unter Verzicht auf einen künstlichen Darmausgang eine erneute Verbindung herstellte. Nach Anstieg der Entzündungswerte und Auftreten von Fieber erfolgte am 21.9.2009 eine weitere Revisionsoperation, die eine vollständige Auflösung der Nahtreihe zeigte. Der Beklagte zu 2) legte einen endständigen Sigmaafter im Unterbauch an und verschloss den Rektumstumpf. Wegen eines Ausrisses des künstlichen Darmausgangs wurde am 29.9.2009 eine dritte Revisionsoperation erforderlich. Während des bis zum 20.10.2009 dauernden stationären Aufenthalts entwickelte sich eine Thrombose im rechten Bein. Der künstliche Darmausgang besteht bis heute fort.
Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, bei der laparoskopischen Sigmaresektion vom 1.9.2009 die Naht fehlerhaft ausgeführt zu haben. Der Beklagte zu 2) habe zudem bereits bei der ersten Revisionsoperation vom 14.9.2009 aufgrund der aufgetretenen Peritonitis eine Anus praeter anlegen müssen. Er, der Kläger, sei vor dem Eingriff vom 1.9.2009 nicht aufgeklärt worden. Dies gelte insbesondere für das Risiko einer Nahtinsuffizienz und die mögliche Anlage eines künstlichen Darmausgangs. Eine Rückverlegung des Anus praeter sei nicht mehr möglich. Nach der streitgegenständlichen Behandlung sei bei ihm eine anhaltende depressive Episode aufgetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat das chirurgische Gutachten von Prof. Dr. P eingeholt (Bl. 98 ff. d.A.) und den Sachverständigen angehört (Bl. 167 ff. d.A.). Ferner hat es den Kläger angehört und den Arzt Dr. T als Zeugen vernommen (Bl. 161 ff. d.A.).
Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Ein Behandlungsfehler lasse sich nicht feststellen. Zwar sei der Kläger umfassend aufgeklärt worden. Die Aufklärung sei aber nicht rechtzeitig erfolgt. Die Beklagten könnten sich jedoch mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers berufen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Die Begutachtung durch Prof. Dr. P sei nicht überzeugend. Insbesondere habe er sachlich unzutreffende Angaben aus dem Entlassungsbericht vom 20.10.2009 in das schriftliche Gutachten übernommen. In der Sache habe während des Revisionseingriffs vom 14.9.2009 wegen einer Peritonis keine erneute Anastomose vorgenommen werden dürfen. Der Sachverständige und das Landgericht hätten den insoweit eindeutigen Wortlaut des Operationsberichts übergangen. Da die Dokumentation unzureichend sei, sei in diesem Punkt eine Beweislastumkehr geboten. Einen Entscheidungskonflikt des Klägers habe das Landgericht in nicht nachvollziehbarer Weise verneint.
II.
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 16.9.2013 verwiesen, an dem der Senat auch in dieser Besetzung festhält. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme vom 18.10.2013 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich aus den Erläuterungen von Prof. Dr. P schlüssig ergibt, dass die Vornahme einer Anastomose statt der Anlage eines doppelläufigen protektiven Anus praeter während des Eingriffs vom 14.9.2009 auch dann medizinisch vertretbar und damit nicht fehlerhaft war, wenn infolge einer durch eine mangelhafte Durchblutung bedingten Nahtdehiszenz eine Peritonitis gerade im Entstehen begriffen war. Der von Prof. Dr. P zugrunde gelegte intraoperative Befund, für den er das Vorgehen des Operateurs als vertretbar bewertet hat (S. 10 Abs. 2 des Protokolls vom 23.1.2013, Bl. 170 d.A.), schließt die gerade beginnende Peritonitis mit ein. Denn nach der Beschreibung im Operationsbericht, insbesondere unter „P.S.“, ist Prof. Dr. P ausdrücklich davon ausgegangen, dass es gut möglich sei, dass die Peritonitis gerade im Entstehen begriffen war, als der Eingriff erfolgte (S. 9 Abs. 5 des Protokolls vom 23.1.2013, Bl. 170 d.A.).
Der aus den Ausführungen des Sachverständigen folgende Ausgangspunkt, nach dem eine gewisse entzündungsbedingte Gefährdung der Anastomose in Kauf genommen werden durfte, ist im Hinblick auf die mit der alternativ möglichen Anlage eines doppelläufigen protektiven Anus praeter seinerseits verbundenen Risiken und Nachteile überzeugend. Anders als der Kläger in der Stellungnahme vom 18.10.2013 geltend macht, hat der Senat nicht darauf abgestellt, dass der Darm bei der Anlage eines doppelläufigen Anus praeter (nochmals) hätte durchschnitten werden müssen. Vielmehr hat er unter Hinweis auf die Darlegungen von Prof. Dr. P lediglich ausgeführt, dass durch die mit der Anlage eines Anus praeter verbundene Präparation weitere Blutgefäße durchtrennt und damit die Durchblutung des Darms weiter verschlechtert worden wären, was – bei bereits eingetretener Komplikation einer durch mangelhafte Durchblutung bedingten Nahtdehiszenz – eine Rückverlegung des künstlichen Darmausgangs hätte erschweren oder verhindern und ebenfalls weitere Eingriffe zur Folge hätte haben können. Damit ist eine weniger schwere, aber gleichfalls schadensgeeignete präparatorische Maßnahme angesprochen.
Soweit der Kläger in dem am 11.9.2009 auf 15.200 angestiegenen Leukozytenwert einen Hinweis auf eine bereits an diesem Tag einsetzende Peritonitis sehen will, setzt er allein seine Auffassung gegen die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. P, dass sich die Entzündungsparameter beim Kläger in dem nach einer Darmoperation zu erwartenden Rahmen gehalten hätten und sich aus ihnen ohne Kenntnis des weiteren Verlaufs keine Peritonitis ableiten lasse (vgl. Bl. 170 d.A.), was keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung gibt. Auch aus dem mit der ergänzenden Stellungnahme vorgelegten medizinischen Aufsatz „Insuffizienzen nach Eingriffen am unteren Gastrointestinaltrakt“ folgt nur, dass eine Leukozytose nach dem 7. postoperativen Tag hinweisend sein kann, nicht aber, dass der beim Kläger bestehende Leukozytenwert außerhalb des allgemein zu erwartenden Rahmens lag.
Der Kläger übersieht in seinem Schriftsatz vom 18.10.2013 zudem, dass das Landgericht den auf die Entwicklung der Entzündungsparameter gestützten Einwand keineswegs nur als verspätet behandelt, sondern ihn auch aus inhaltlichen Gründen als unerheblich bewertet hat (vgl. S 13 des Urteils, Bl. 248 d.A.). Hierzu hat das Landgericht auf die vorstehend bereits wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P sowie zusätzlich vor allem darauf verwiesen, dass eine Revisionsoperation, sofern der Leukozytenwert vom 11.9.2009 tatsächlich eine Peritonitis angezeigt hätte, aller Erfahrung nach nicht erst am 14.9.2009, sondern aufgrund der klinischen Entwicklung bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt erfolgt wäre. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Senats, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, zum zeitlichen Verlauf einer Peritonitis.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 110.000 € (wie 1. Instanz)