Berufung wegen Zahnarzthaftung nach Materialverwechslung und Allergiebeschwerden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schmerzensgeld und Feststellung wegen angeblicher zahnärztlicher Behandlungsfehler nach Austausch von Amalgamfüllungen geltend (Materialverwechslung, fehlender Kofferdam, unterlassene Ausleitung, unzureichende Aufklärung). Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb vor dem OLG Köln ohne Erfolg. Zwar liegen Dokumentationsmängel vor, doch fehlt der erforderliche Nachweis der Kausalität zwischen den behaupteten Fehlern und den Gesundheitsstörungen. Weiterhin bestand 1993 keine gesicherte wissenschaftliche Grundlage für eine routinemäßige Ausleitung, und es fehlt der Vortrag, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung zum Unterlassen der Behandlung geführt hätte.
Ausgang: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Dokumentationspflicht trifft den Behandler; unklare Dokumentationen sind zu dessen Nachteil auszulegen, begründen jedoch nicht automatisch eine Haftungsvermutung für die Schadensursache.
Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler setzen den Nachweis der Kausalität zwischen dem konkreten Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden voraus.
Eine Beweislastverschiebung kommt nur in Betracht, wenn durch einen Organisations- oder Dokumentationsfehler eine solche Unklarheit im Behandlungsgeschehen entstanden ist, dass die Beweisführung des Patienten unzumutbar erschwert wird.
Fehlt ein allgemein anerkannter medizinischer Standard für eine Maßnahme zu dem streitigen Behandlungszeitpunkt, rechtfertigt das Unterlassen dieser Maßnahme keine Haftung.
Ein Aufklärungsmangel begründet nur dann Ersatzpflichten, wenn der Patient substantiiert darlegt, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Behandlung nicht vorgenommen hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 8/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Februar 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -9 O 8/99- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger befand sich im Zeitraum vom 13.1. bis zum 10.8.1993 in der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten. Wegen einer unter anderem bestehenden Allergie gegen das Zahnersatzmaterial Amalgam ließ sich der Kläger vorhandene Amalgamfüllungen vom Beklagten durch Goldkronen bzw. -inlays ersetzen. Aufgrund einer Verwechslung des vom Beklagten beauftragten Dentallabors wurde nicht das bestellte -für den Kläger ausweislich eines durchgeführten Biokompatibilitätstests gut verträgliche- Füllmaterial "Hera GG", sondern das einen 11,1 %igen Platinanteil aufweisende Material "Herador GG" geliefert. Dieses Material fügte der Beklagte beim Kläger ein, ohne zunächst die Verwechslung zu bemerken.
Der Kläger hat mehrere Vorwürfe fehlerhafter Behandlung gegen den Beklagten erhoben. Dieser habe nicht nur pflichtwidrig die Überprüfung des angelieferten Füllmaterials auf seine Richtigkeit unterlassen, sondern zudem fehlerhaft keinen sogenannten Kofferdamm zum Schutz der Mundhöhle des Klägers verwandt. Ebenso sei pflichtwidrig unterlassen worden, nachträglich Schutzmaßnahmen durch medikamentöse Ausleitung von Amalgam aus dem Körper durchzuführen. Auch sei er über die Risiken allergischer Reaktionen und gesundheitlicher Beeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Entfernung von Amalgamfüllungen nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger hat behauptet, im Anschluss an die Behandlung durch den Beklagten seien bei ihm diverse schwerwiegende Beschwerden aufgetreten, die typischerweise auf eine Intoxikation durch Zahnersatzmaterialien zurückzuführen seien.
Er hat ein angemessenens Schmerzensgeld (mindestens 20.000,- DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten wegen sämtlicher materieller und zukünftiger immaterieller Schäden begehrt.
Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, die durchgeführte Behandlung sei in jeder Hinwicht lege artis erfolgt. Die Materialverwechslung des Dentallabors habe er nicht zu vertreten.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlich gestellten Klageanträge und seines Sachvortrags zur angeblich fehlerhaften und schadensursächlichen Behandlung durch den Beklagten.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Oktober 2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Begründung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt lediglich zu folgenden zusätzlichen Anmerkungen Veranlassung:
1.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. H. war die Vornahme einer Kofferdam-Applikation, deren Durchführung der Kläger bestreitet, wegen der bekannten Amalgam-Allergie des Klägers geboten und auch dokumentationspflichtig. Von einer Dokumentationspflichtverletzung des Beklagten ist nach Ansicht des Senats durchaus auch auszugehen, weil die vom Beklagten in seiner Behandlungsdokumentation verwendte Abkürzung "bMF" offen lässt, um welche konkret durchgeführte Maßnahme es sich dabei handelte. Insbesondere aus den mündlichen Angaben des Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung beim Landgericht ergibt sich insoweit, dass sich diese Formulierung auf die Einbringung von Kofferdam beziehen kann, aber nicht muss. Unklarheiten gehen indes zu Lasten des Behandlers (vgl. Steffen-Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, Rdnr. 465 ff m.w.N.).
Dem Beweisantritt des Beklagten, der gleichwohl nicht gehindert ist, die Vornahme der nicht oder nur unklar dokumentierten Maßnahme der Kofferdam-Applikation anderweitig zu belegen, braucht aber nicht nachgegangen zu werden, weil es ohnehin an dem -vom Kläger zu erbringenden- Nachweis einer Kausalität zwischen angeblichen Behandlungsfehlern des Beklagten und dem behaupteten Schadenseintritt beim Kläger fehlt, wie später noch auszuführen sein wird.
2.
Die vom Kläger gerügte unterlassene Ausleitung des Amalgams war auch nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den hierzu klar und zudem überzeugend belegten Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. H.. Soweit dieser ausgeführt hat, die Durchführung einer derartigen Maßnahme entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage, wird diese Annahme durch die Ausführungen der Berufungsbegründung nicht erschüttert. Das vom Kläger herangezogene -ohnehin umstrittene- Kieler Amalgam-Gutachten datiert aus 1997, wurde also erst mehrere Jahre nach der streitgegenständlichen Behandlung erstellt. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Behandlungszeitraum (1993) entsprechende Maßnahmen etwa allgemeinem zahnmedizinischen Standard entsprochen hätten; die geübte Kritik an der angegriffenen schulmedizinischen Verfahrensweise in jenem Gutachten spricht vielmehr gerade für das Gegenteil, nämlich dafür, dass eine entsprechende Handhabung eben gerade nicht als medizinischer Standard galt (und gilt).
3.
Mangels Nachweises zwischen angeblichen Behandlungsfehlern und einem Schadenseintritt beim Kläger kann auch die Frage offenbleiben, ob der Beklagte bei der Verwendung der falschen Legierung seine Kontroll- und Überprüfungspflichten verletzt hat, weil er die Auftragsbestätigung und Rechnung des Dentallabors nicht noch einmal daraufhin durchsah, ob das korrekt bestellte Material auch tatsächlich verwendet worden war.
Selbst wenn man -wie das Landgericht- eine Pflichtverletzung bejaht, rechtfertigt dies nämlich keine Schadensersatzverpflichtung, weil eben keine kausale Schadensverursachung durch die Verwendung des falschen Materials mit einem erhöhten Anteil an Platin nachgewiesen ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Von einem groben Behandlungsfehler des Beklagten kann auch in dem Zusammenhang keinesfalls ausgegangen werden.
Eine Beweislastverschiebung wäre ohnehin unabhängig davon nicht gerechtfertigt. Durch den Organisationsfehler ist nämlich gar keine Unklarheit in das Behandlungsgeschehen getragen worden; Beweiserleichterungen erstrecken sich aber nur auf die Reichweite der durch den Fehler verursachten besonderen Aufklärungserschwernisse (vgl. Steffen-Dressler aaO, Rdnr. 544 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
4.
Der gerügte angebliche Aufklärungsmangel ist, ohne dass es der vom Beklagten hierzu angebotenen Beweiserhebung bedarf, ebenfalls als haftungsbegründender Umstand nicht geeignet. Auch in seiner Berufungsbegründung hat nämlich der Kläger nicht den erforderlichen Sachvortrag dazu gebracht, dass er im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Amalgam-Sanierung von der angestrebten Behandlung Abstand genommen hätte. Dafür spricht nichts; auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts vollständig überzeugend.
5.
Schließlich scheitern aber die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche insgesamt am fehlenden Nachweis einer Kausalität zwischen den dem Beklagten zum Vorwurf gemachten angeblichen Behandlungsfehlern (Verursachung einer Amalgam-Vergiftung durch unterlassene Kofferdam-Appliakation sowie fehlende medikamentöse Ausleitung und/oder Verursachung einer Platin-Vergiftung durch ungeprüfte Verwendung der falschen Zahnersatzlegierung) und dem geltend gemachten Schaden.
Die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen lassen die Annahme eines entsprechenden Nachweises durch den Kläger, der -da kein grober Behandlungsfehler ersichtlich ist- erforderlich wäre, nicht zu. Auch insoweit kann auf die Begründung des Landgerichts in vollem Umfang Bezug genommen werden.
Der Sachverständige Dr. H. hat überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass die vom Kläger angegebenen Beschwerden keinesfalls sichere und typische Zeichen seien, die im Sinne einer eindeutigen Ursache-Wirkungsbeziehung auf Intoxikation durch zahnärztliche Werkstoffe hindeuten.
Dagegen sprechen indiziell insbesondere auch der Umstand, dass der Kläger vor der Behandlung trotz des vorhandenen Amalgams keine Beschwerden hatte, sowie, dass er seit der vollständigen Entfernung aller Zähne zwei Jahre vor der Begutachtung durch den Sachverständigen offenbar weitere wenn auch gebesserte Beschwerden hat.
Alle im Anschluss an die Behandlung durch den Beklagten erhobenen ärztlichen Befunde sind zunächst in Bezug auf die angebliche Vergiftung völlig unauffällig.
So wurde seitens der Fachklinik R./R. am 11.4.1995 der "Verdacht auf eine Angstneurose bzw. psychosomatische Erkrankung" geäußert. Dr. W. diagnostizierte am 26.9.1995 "Depression mit multiplen somatisierten Beschwerden". Erstmals 1998 äußerte sodann Dr. Re. -allerdings ohne Angabe irgend eines fassbaren medizinischen Hintergrundes- den Verdacht einer "durch Zahngifte verursachten Polyneuropathie".
Das alles reicht für die erforderliche sichere Überzeugungsbildung des Gerichts im Hinblick auf die Annahme einer Schadensverursachung durch die Behandlung des Beklagten nicht aus; vielmehr kommt durchaus auch die Annahme einer neurotischen Fehlverarbeitung durch den Kläger in Betracht.
Das Rechtsmittel kann deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.000,- DM
(Schmerzensgeldantrag: 20.000,- DM; Feststellungsantrag: 5.000,- DM)
Für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung begehrte Heraufsetzung des Streitwerts im Hinblick auf einen dort behaupteten inzwischen entstandenen materiellen Schaden von "mehr als 100.000,- DM" sieht der Senat keinen Anlass, da es hierfür an jedwedem schlüssigen, in nachvollziehbarer Weise spezifizierten Sachvortrag fehlt.