BUZ-Anerkenntnis trotz Rücktritt: Kenntnisirrtum über Ursache rechtfertigt keine Einstellung
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung weitere Rentenleistungen, nachdem der Versicherer nach zunächst erklärtem Rücktritt Leistungen nur „vorerst“ anerkannt und später eingestellt hatte. Streitpunkt war, ob das Schreiben ein wirksames (ggf. beschränktes) Anerkenntnis darstellt und ob die spätere Erkenntnis, die angenommene Zahnmetallintoxikation habe nicht vorgelegen, eine Leistungseinstellung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ erlaubt. Das OLG bejahte ein bindendes Anerkenntnis; eine in § 5 BB-BUZ nicht vorgesehene Befristung ist unwirksam. Weder fehlte es an formgerechter Einstellungsmitteilung noch genügt ein bloßer Kenntniswandel über die Krankheitsursache für eine Leistungseinstellung oder -herabsetzung. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Versicherers gegen die Stattgabe der BUZ-Leistungen wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Leistungsanerkenntnis nach § 5 BB-BUZ kann auch dann wirksam abgegeben werden, wenn der Versicherer zuvor wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung zurückgetreten ist und seine Leistungspflicht allein auf § 21 VVG stützt.
Ist der Versicherer wegen § 21 VVG zur Leistung verpflichtet, darf er das nach §§ 5, 7 BB-BUZ abzugebende Anerkenntnis wirksam auf den fehlenden Ursachenzusammenhang zwischen verschwiegenen Gefahrumständen und dem Versicherungsfall beschränken; ein Anspruch auf ein uneingeschränktes Anerkenntnis besteht insoweit nicht.
Eine Befristung des Leistungsanerkenntnisses ist unwirksam, wenn die maßgeblichen BUZ-Bedingungen (§ 5 BB-BUZ) eine Befristung nicht vorsehen.
Eine Leistungseinstellung oder -herabsetzung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ setzt eine formgerechte Mitteilung voraus, die den früheren und den aktuellen Gesundheitszustand vergleichend darstellt und eine relevante Verbesserung nachvollziehbar macht.
Die nachträgliche Erkenntnis, dass die dem Anerkenntnis zugrunde gelegte Ursache der Berufsunfähigkeit tatsächlich nicht vorlag, stellt keine tatsächliche Veränderung dar und berechtigt für sich genommen nicht zur Leistungseinstellung oder -herabsetzung nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 303/97
Leitsatz
Ist der Versicherer trotz wirksamen Rücktritts gemäß § 21 VVG verpflichtet, Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen, kann er das gemäß §§ 5, 7 BB-BUZ abzugebende Anerkenntnis wirksam entsprechend beschränken. Erfährt der Versicherer später, daß die dem Anerkenntnis zugrundeliegende, angeblich die Berufsunfähigkeit auslösende Erkrankung (hier: Zahnmetallintoxikation) in Wahrheit nicht vorgelegen hat (sondern eine andere Erkrankung), so berechtigt dies allein nicht zur Leistungseinstellung oder -herabsetzung gemäß § 7 Nr. 4 BB-BUZ.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.02.1999 - 23 O 303/97 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 64.800,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, eine Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger unterhält seit 1991 bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für seine Tochter, Frau B. H. als versicherte Person. Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung werden bei einer mindestens 50prozentigen Berufsunfähigkeit geschuldet und zwar in Form einer Jahresrente in Höhe von insgesamt 18.000,00 DM nebst Beitragsbefreiung.
In dem Antragsformular, welches dem Vertragsschluss zugrundelag, wurden alle Gesundheitsfragen verneint; die Tochter des Klägers war jedoch im Jahr 1990 wegen einer vegetativen Dystonie mit Atem- und Miktionsbeschwerden sowie Lumbago in Behandlung bei ihrem Hausarzt.
Die Tochter des Klägers als versicherte Person war seit Beginn der Versicherung als angestellte Diplomkauffrau in der Marktforschung tätig. Seit März 1993 war sie wegen ständiger Kopfschmerzen, Konzentrations- und Denkstörungen, allgemeinem Schwächegefühl, Übernervosität und Muskelschmerzen in ärztlicher Behandlung. Seit Anfang 1994 sahen die behandelnden Ärzte die Ursache dieser Symptomatik in einer Amalgam- und Palladiumunverträglichkeit sowie einer Zahnmetallvergiftung. Die Tochter des Klägers wurde arbeitsunfähig geschrieben und erhielt bis zum 14.11.1994 Krankentagegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Unter dem 12.09.1994 meldete der Kläger den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente wegen Zahnmetallvergiftung bei der Beklagten an. Diese erklärte mit Schreiben vom 24.02.1995 unter Bezugnahme auf die ihr am 06.02.1995 zur Kenntnis gelangten, nicht angegebenen Behandlungen aus dem Jahr 1990 zunächst den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.
Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vor, wonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Vorerkrankungen und der Zahnmetallvergiftung mit Sicherheit nicht bestehe. Hierauf teilte die Beklagte unter dem 29.03.1995 mit, dass der Versicherungsfall eingetreten sei und die Versicherungsleistung vorerst vom 01.09. bis 30.11.1995 erbracht werde. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch eine erneute Prüfung erforderlich. Der Kläger und seine Tochter erklärten sich hiermit einverstanden und unterschrieben eine dem Schreiben der Beklagten beigefügte Erklärung über ihr Einverständnis.
Wegen des genauen Inhalts wird auf das Schreiben vom 29.03.1995 nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Nachprüfung legte der Kläger zwei Atteste vor, in denen eine weiterhin bestehende Zahnmetallintoxikation bestätigt wurde. Demgegenüber gelangte der im Auftrag der Beklagten tätig gewordene Gutachter Prof. H. in einem toxikologischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Zahnmetallvergiftung bei der Tochter des Klägers nicht vorliege; auch seien die Beschwerden der Tochter des Klägers nicht typisch für eine Metallvergiftung. Im Hinblick auf dieses Gutachten teilte die Beklagte dem Kläger am 06.02.1997 mit Schreiben vom 05.02.1997 mit, dass sie weitere Leistungen ablehne.
Mit der am 29.07.1997 eingereichten und am 04.09.1997 der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger die für den Versicherungsfall vereinbarten tariflichen Leistungen für die Zeit vom 01.12.1995 bis zum 31.07.1997 in Höhe von 30.000,00 DM geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch für die Zeit danach verpflichtet sei, die tariflichen Leistungen zu erbringen.
Der Kläger hat behauptet, seine Tochter sei nach wie vor zu mindestens 50 % berufsunfähig. Selbst dann, wenn jedoch bei seiner Tochter eine Metallvergiftung nicht mehr bestehe, so sei sie gleichwohl aufgrund von Folgeerkrankungen oder anderen pathologischen Zuständen noch immer berufsunfähig. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 29.03.1995 gebunden sei und ihre Leistungspflicht nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens gem. § 7 der besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgehoben worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, vierteljährlich im voraus, beginnend mit dem 01.08.1997, 4.500,00 DM an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, eine Zahnmetallintoxikation liege jedenfalls nach Entfernung der Zahnfüllungen nicht mehr vor. Ihr Schreiben vom 29.03.1995 beinhalte kein Anerkenntnis, so dass der Kläger das Fortbestehen der Voraussetzungen für den Versicherungsfall zu beweisen habe.
Ferner hat sie die Ansicht vertreten, im Hinblick auf ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag ausschließlich für eine Berufsunfähigkeit in Folge einer Zahnmetallintoxikation einzustehen zu haben, nicht aber auch für andere mögliche Krankheitsursachen.
Nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht durch Urteil vom 24.02.1999, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nach wie vor leistungspflichtig, da sie den Eintritt des Versicherungsfalles mit Schreiben vom 29.03.1995 festgestellt habe und die Voraussetzungen für einen Wegfall der Leistungsverpflichtung nach § 7 der Bedingungen für die BUZ nicht dargetan seien.
Gegen dieses am 26.02.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.1999 Berufung eingelegt und diese am 25.05.1999 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.1999 - begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Sie habe im Hinblick auf die Ursachen des Versicherungsfalles differenziert und Leistungen nur für den Fall angekündigt, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschwiegenen Gefahrumständen und der Erkrankung, die zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt habe, bestehe. Tatsächlich beruhe auch die gesundheitliche Situation der Tochter des Klägers nicht etwa auf einer Metallintoxikation, sondern auf Vorerkrankungen, die im Rahmen des Versicherungsantrages nicht angegeben worden seien. Insoweit habe sich eine Veränderung des Kenntnisstandes hinsichtlich der Ursache der Berufsunfähigkeit ergeben mit der Folge, dass sie ihre Leistungen für die Zukunft einstellen dürfe. Demzufolge müsse nunmehr der Kläger vortragen und beweisen, dass gleichwohl eine Berufsunfähigkeit aufgrund von Erkrankungen beruhe, die nicht mit den verschwiegenen Vorerkrankungen im Zusammenhang stünden. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ergebe sich aus den Gutachten erster Instanz nicht mit der Folge, dass die Tochter des Klägers jedenfalls derzeit nicht mehr berufsunfähig sei.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und bezieht sich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte ein uneingeschränktes Anerkenntnis abgegeben, von welchem sie nur nach Maßgabe des § 7 BB BUZ abrücken könne. Tatsächlich liege auch bei seiner Tochter nach wie vor eine mindestens 50prozentige Berufsunfähigkeit vor.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozessordnungsgemäß begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit insgesamt zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Die Beklagte ist über den 30. November 1995 hinaus verpflichtet, die bedingungsgemäßen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu erbringen. Die Verpflichtung folgt aus §§ 5, 7 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde gelegten Bedingungen (künftig: BB-BUZ). Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 29.03.1995 wirksam anerkannt. An dieses Anerkenntnis ist sie weiterhin gebunden. Sie hat sich davon weder nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ noch anderweitig, etwa durch Arglistanfechtung, gelöst.
1.
Das vorbezeichnete Schreiben stellt ungeachtet des am 24.02.1995 erfolgten Rücktritts der Beklagten und des Hinweises, eine Prognose, ob eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd bestehe, könne zur Zeit nicht getroffen werden, ein Leistungsanerkenntnis dar. Der Rücktritt spielt nur insofern eine Rolle, als die Beklagte zum Ausdruck bringen wollte und dies auch in dem Anerkenntnisschreiben getan hat, dass ihre Verpflichtung auf § 21 VVG beruhe, wonach die Verpflichtung zur Leistung bestehen bleibt, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Hiervon sind die Parteien damals ersichtlich übereinstimmend ausgegangen. Der Kläger hat ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach die zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankungen Folge einer Quecksilber- und Palladium-Intoxikation (wegen der Amalgamfüllungen) gewesen sein sollen, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit verschwiegenden Vorerkrankungen stünden (Attest vom 28.03.1995, Bl. 21 d.A.); die Beklagte hat ihrerseits im Anerkenntnisschreiben ausdrücklich hierauf hingewiesen. Diese Einschränkung berührt die Wirksamkeit des Anerkenntnisses indessen nicht. Dem Versicherer kann im Falle des 21 VVG wegen möglicher Auswirkungen auf das Nachprüfungsverfahren gem. § 7 BB-BUZ nicht angesonnen werden, ein uneingeschränktes Anerkenntnis abzugeben. Umgekehrt hat der Versicherungsnehmer gerade wegen § 21 VVG keinen Anspruch hierauf. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung, die gerade Gegenstand der Erklärung nach § 5 BG-BUZ ist, wird davon freilich nicht betroffen, was sich schon aus dem Wortlaut des § 21 VVG ergibt.
Dass die Beklagte keine Feststellungen zur Dauer des Außerstandeseins, den Beruf auszuüben, getroffen hat, ist ebenfalls unerheblich. § 5 BB-BUZ gilt auch im Falle fingierter Berufsunfähigkeit nach § 2 Nr. 3 BB-BUZ (vgl. Prölss-Martin/Voit, 26. Auflage, § 5 BUTZ Rdnr. 8). Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht.
2.
Das Anerkenntnis ist nicht ab 1. Dezember 1995 entfallen. Die in dem Anerkenntnisschreiben enthaltene Befristung ist unzulässig und damit unwirksam, weil eine solche Befristung in § 5 BB-BUZ nicht vorgesehen ist (vgl. dazu BGH VersR 1998, 173). Da die Beklagte dies im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage stellt, kann sich der Senat eine weitere Begründung ersparen. An diesem Ergebnis ändert auch die Erklärung des Klägers vom 18. Mai 1995 nichts (Bl. 22 d.A.). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Parteien zunächst eine befristete "Kulanzregelung" getroffen hätten. Davon kann aber sich ersichtlich keine Rede sein.
3.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 7 Nr. 4 BB-BUZ berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder herabzusetzen.
a)
Soweit es um Wegfall oder graduelle Verminderung der Berufsunfähigkeit geht, fehlt es bereits an der notwendigen formgerechten Mitteilung. Es fehlt an einer vergleichenden Darstellung des Gesundheitszustandes zur Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses und des Einstellungsbescheids, aus dem sich nachvollziehbar eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt. Das ist Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BGH VersR 1993, 470). Im Bescheid vom 05.02.1997 (Bl. 30 d.A.) fehlt es hierzu an jeglichen Darlegungen. Eine entsprechende Mitteilung hat die Beklagte auch nicht im Laufe des Verfahrens erster Instanz nachgeholt, so dass nicht entschieden zu werden braucht, ob dies Anlass gegeben hätte, in eine Sachprüfung einzusteigen. In der Klageerwiderung hat die Beklagte im wesentlichen ausgeführt, ihre Leistungspflicht entfalle, weil eine weiter bestehende Berufsunfähigkeit nicht auf einer Zahnmetallintoxikation beruhe. Inwieweit sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll, ist nicht dargetan, ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 18.09.1996, Bl. 26 ff. d.A.). Deshalb braucht nur am Rande darauf hingewiesen zu werden, dass die vom Landgericht veranlasste Sachverständigenbegutachtung nicht ergeben hat, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin derart verbessert hat, dass von einem Wegfall der Berufsunfähigkeit oder einer bedingungsgemäß relevanten Verminderung auszugehen ist (vgl. Gutachten Prof. Dr. P./Privatdozent Dr. Ha. vom 08.05. und 07.09.1998, Bl. 84 ff. bzw. 125, 126 d.A.). Das gereicht der Beklagten zum Nachteil (vgl. BGH VersR 87, 808).
Auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte die notwendige Mitteilung nicht nachgeholt. Im Bezug auf die Frage des Fortbestehens bedingungsgemäßer Berufungsunfähigkeit ist lediglich vorgetragen, dass diese spätestens seit dem 30.11.1995, jedenfalls heute nicht mehr gegeben sei. Das genügt ersichtlich nicht. Der Schriftsatz vom 14.10.1999 verhält sich hierzu nicht.
b)
Die Beklagte ist ferner nicht berechtigt, die Leistungen einzustellen, weil sich - wie sie meint - aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H. und der erstinstanzlich eingeholten Gutachten herausgestellt habe, dass die Erkrankungen, die zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit geführt hätten, nicht auf einer Zahnmetall (Amalgam) Intoxikation beruhten.
Es mag sein, dass die Beklagte zur Leistungseinstellung berechtigt wäre, wenn sich im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ herausgestellt hätte, dass infolge von später eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes die für die Anerkennung der Leistungspflicht maßgeblichen Erkrankungen weggefallen und an deren Stelle andere Erkrankungen getreten wären, die wegen des Rücktritts auch in Ansehung von § 21 VVG keine Leistungspflicht begründet hätten. Die gleiche Rechtsfolge mag gegeben sein, wenn die damals vorhandenen Erkrankungen bei gleichbleibenden Symptomen nunmehr auf eine andere Ursache zurückzuführen sein würden, was freilich medizinisch nur schwer vorstellbar ist. Dies würde durchaus mit Sinn und Zweck von § 21 VVG in Einklang zu bringen sein, jedenfalls dann, wenn, wie hier, das Anerkenntnis mit dieser Maßgabe erteilt ist. Einen derartigen Sachverhalt trägt die Beklagte indessen nicht vor. Nach ihrem Vortrag soll eine Zahnmetallintoxikation von Anfang an gar nicht ursächlich für die zur Berufsunfähigkeit führenden Erkrankungen gewesen sein, so dass sie sich gleichsam in Bezug auf § 21 VVG damals im Irrtum befunden habe. Hiervon habe sie erst später erfahren. Dieser Umstand berechtigt nicht zur Leistungseinstellung oder -herabsetzung, § 7 Nr. 4 BB-BUZ (vgl. BGH VersR 1986, 113; OLG Hamm VersR 88, 793; Prölss-Martin/Voit, a.a.O., § 7 BUZ Rdnr. 5, 12). Die Änderung des Kenntnisstandes ist keine tatsächliche Veränderung, die auf die Berufsunfähigkeit einzuwirken vermöchte. Nur solche berechtigen nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der Klausel, wie ihn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Bedingungen verstehen darf, zu einer Leistungseinstellung oder -herabsetzung.
c)
Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis schließlich auch nicht durch Anfechtung beseitigt. Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB scheidet wegen der Sonderregelung des § 7 BUZ aus (vgl. Prölss-Martin/Voit, a.a.O., § 5 BUZ Rdnr. 11). Für eine Arglistanfechtung ist nichts dargetan.
4.
Dass die Beklagte nicht gem. § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
5.
Die Beklagte rügt schließlich ohne Erfolg, im Feststellungsausspruch fehle die Nennung möglicher Leistungseinstellungsgründe gemäß §§ 1, 7 BB-BUZ. Aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des BGH (VersR 87, 808 f) ergibt sich gerade, daß der Tenor von solchen Vorbehalten freizuhalten ist (vgl. BGH a. a. O. S. 809).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert: 80.400,00 DM.