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Oberlandesgericht Köln·5 U 51/93·15.09.1993

Berufung: Kaskoversicherung – grobe Fahrlässigkeit bei BAK 1,09 o/oo

ZivilrechtVersicherungsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Kaskoversicherungsklage nach einem Unfall mit erhöhter Blutalkoholkonzentration (Messwert 1,09 o/oo). Zentral ist, ob bei BAK unter 1,1 o/oo grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das OLG bestätigt die Abweisung: Neben der Blutalkoholmessung liegen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Protokoll und ein typischer Fahrfehler vor, so dass grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Kaskoversicherungsklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 o/oo (relative Fahruntüchtigkeit) begründet die Messung allein nur dann grobe Fahrlässigkeit, wenn zusätzliche Anzeichen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit festgestellt sind.

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Die Gewichtung der zusätzlichen Beweisanzeichen muss umso höher sein, je weiter die gemessene Blutalkoholkonzentration unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo liegt.

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Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z. B. Nystagmus, verwaschene Sprache, unsichere Motorik) oder charakteristische grobe Fahrfehler können als solche zusätzlichen Anzeichen gelten.

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Der Anscheinsbeweis eignet sich nicht zur konkludenten Feststellung der Fahruntüchtigkeit selbst, wohl aber zur Begründung der ursächlichen Bedeutung der Fahruntüchtigkeit für den Unfall.

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Relevante Normen
§ VERSICHERUNG§ VERSICHERUNGSFALL§ GROBE FAHRLÄSSIGKEIT§ FAHRUNTÜCHTIGKEIT§ ALKOHOL§ NACHWEIS

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 566/92

Leitsatz

1. Ist durch eine Blutentnahme zunächst nur relative Fahruntüchtigkeit belegt (Alkoholkonzentration unter 1,1 o/oo), so ist - in der Kaskoversicherung - der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn die Fahruntüchtigkeit zusätzlich durch typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen ist. 2. Diese zusätzlichen Beweisanzeichen müssen umso gewichtiger sein, je weiter die gemessene Blutalkoholkonzentration unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo liegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 566/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen. Dem Kläger stehen aus der abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des Schadenfalles vom 17.09.1991 Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, § 61 VVG.

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1. In seiner Hauptbegründung ist das Landgericht von absoluter Fahruntüchtigkeit des Klägers aus-gegangen. Nachdem die dem Kläger um 2.50 Uhr ent-nommene Blutprobe einen Mittelwert von 1,09 o/oo ergeben hatte, hat das Landgericht für die Unfall-zeit um 1.30 Uhr durch Rückrechnung eine Blutalko-holkonzentration von über 1,1 o/oo ermittelt. Aus-gehend von den zunächst gemachten Angaben des Klä-gers über das Trinkende um 20.00 Uhr ist dagegen nichts einzuwenden, ebensowenig gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß in der Regel grob fahr-lässig handelt, wer sich in absolut fahruntüch-tigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt (vgl. BGH VersR 89, 469, 470; Senat r+s 88, 258; VersR 89, 139; Prölls-Martin VVG 25. Aufl. Anm. 11 b; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversiche-rung, 15. Aufl., Rdnr. 99, jeweils zu § 12 AKB).

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2. Die Berufungsbegründung stellt nunmehr einen geänderten Sachvortrag in den Vordergrund, wo-nach der Kläger nicht schon am frühen Abend des 16.09.1991, sondern erstmals gegen Ende einer Übungsleiterbesprechung am 17.09.1991 kurz vor 1.30 Uhr Alkohol zu sich genommen hat.

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Die vom Kläger hierzu benannten Zeugen H. und D. brauchen indes nicht vernommen zu werden. Selbst wenn man aufgrund des neuen Vorbringens des Klä-gers einmal unterstellt, daß er weder am frühen Abend bis zum Training der Judo-Abteilung noch am späten Abend nach Ende des Trainings auf dem Sportplatzgelände Alkohol zu sich genommen hat, sondern erstmals gegen 1.30 Uhr in der Gaststätte in E., und bis dahin völlig nüchtern war, kommt man an der Tatsache nicht vorbei, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt infolge des ganz kurz zuvor genossenen Alkohols eine Alkoholmenge im Körper hatte, die bei der späteren Blutentnahme zu ei-ner Blutalkoholkonzentration von 1,09 o/oo geführt hat.

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Im Bereich der sogenannten relativen Fahruntüch-tigkeit ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn über die getrunkene Alkoholmenge hinaus äußere Anzeichen für alkohol-bedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen. Solche äu-ßeren Anzeichen können sich aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ergeben, die zum Beispiel im Blutentnahmeprotokoll festgehalten sind, und den Schluß zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzei-chen für seine Fahruntüchtigkeit mißachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern erge-ben, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückzu-führen sind (OLG Hamm r+s 93, 172; Senat r+s 85, 160 = VersR 86, 229 und ständig, zuletzt r+s 92, 114). Dabei darf auf die Fahruntüchtigkeit nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. Dieser kann erst für die Ursächlichkeit der Fah-runtüchtigkeit für den Unfall herangezogen werden (vgl. BGH r+s 88, 150).

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Die Voraussetzungen für die Annahme grober Fahr-lässigkeit liegen im Streitfall vor. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beweisanzeichen für die Annahme einer alkoholbedingten Fahruntüchtig-keit um so gewichtiger sein müssen, je weiter die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen von dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit ent-fernt ist, die Anforderungen hingegen geringer zu veranschlagen sind, wenn der Fahrer den Wert von 1,1 o/oo nur knapp verfehlt hat. Dies ist bei der beim Kläger vorgefundenen Blutalkoholkonzentration von 1,09 o/oo in kaum zu überbietender Weise der Fall.

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Anläßlich der Blutentnahme ist im Blutentnahmepro-tokoll für den Kläger unter anderem festgestellt worden: Plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen: sicher bis unsicher; Drehnystagmus 8 Sekun-den; Finger- Finger-Probe: sicher bis unsicher; Sprache: deutlich bis verwaschen. Insgesamt hat der blutentnehmende Arzt beim Kläger eine leichte alkoholische Beeinflussung festgestellt.

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Abgesehen von den Feststellungen im Blutentnahme-protokoll, die bereits als ernsthafte Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers gewertet werden können, hat der Kläger im übrigen einen groben Fahrfehler begangen, indem er sein Fahrzeug nicht an dem am rechten Straßenrand geparkten Lkw vorbeigelenkt hat, sondern hinten seitlich auf diesen aufgefahren ist. Der ortskun-dige Kläger, der seit über 20 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis ist und als erfahrener Kraftfahrer bezeichnet werden kann, hat hier eine vergleichs-weise einfache Verkehrssituation nicht gemeistert.

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Nach Auffassung des Senats war es im vorliegenden Fall nicht nur objektiv grob fahrlässig, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände auch subjek-tiv unentschuldbar, daß sich der Kläger trotz des ganz kurz vor dem Unfall (in erheblichem Maße) ge-nossenen Alkohols an das Steuer seines Pkw gesetzt hat.

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Nach Anscheinsbeweisgrundsätzen spricht alles da-für, daß der genossene Alkohol die Ursache für das Übersehen des Lkw und den Zusammenstoß mit diesem gewesen ist. Daß es auch schon einmal einem nüchternen Fahrer passieren kann, in einer solchen Situation zu versagen, spricht nicht gegen die Annahme des Anscheinsbeweises, wie das Landgericht zu Recht bemerkt hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer des Klägers: 7.889,54 DM.