Eingliederungshilfe-Regress: Kein Abzug ersparter Lebenshaltungskosten bei Erwerbsschaden
KI-Zusammenfassung
Der überörtliche Sozialhilfeträger verlangte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) Erstattung von Eingliederungshilfe nach einem Behandlungsfehler mit Dauerschaden. Streitig war, ob bei der Heimunterbringung ersparte Wohn- und Lebenshaltungskosten (600 €/Monat) vom Erstattungsbetrag abzuziehen sind. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und verneint im Ergebnis einen solchen Abzug, weil ein korrespondierender Verdienstausfallschaden die Ersparnis kompensiert. Zudem wird klargestellt, dass die 50%-Regulierung ohne Abzug für Wohn- und allgemeinen Lebenshaltungsaufwand zu erfolgen hat.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Erstattung (ohne Abzug ersparter Lebenshaltungskosten) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Schadensersatz wegen Körperverletzung ist der ersatzfähige Bedarf grundsätzlich auf den schädigungsbedingten Mehrbedarf begrenzt; ersparte Eigenaufwendungen sind daher zunächst in Abzug zu bringen.
Ob durch Heimunterbringung ersparte Wohn- und Lebenshaltungskosten anzurechnen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob der Geschädigte wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, diese Kosten ohne das Schadensereignis selbst zu tragen.
Bei jungen Geschädigten ist prognostisch regelmäßig davon auszugehen, dass sie dauerhaft eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten und deshalb gehalten gewesen wären, allgemeine Lebenshaltungskosten aus eigenen Einkünften zu bestreiten.
Ersparte Eigenaufwendungen können im Rahmen der Schadensberechnung durch einen gleichzeitig zu berücksichtigenden Verdienstausfallschaden kompensiert werden, sodass sich im Ergebnis kein Kürzungsbetrag ergibt.
Eingliederungshilfe kann mit einem Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden sachlich kongruent sein, weil sie auch der Kompensation behinderungsbedingter Einschränkungen der Teilhabe am Erwerbsleben dient.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 500/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.2.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 500/09 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche auf den Kläger gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche bezüglich des Schadensfalles der Frau M zu 50 % auszugleichen ohne Abzug für Wohn- und allgemeinen Lebenshaltungsaufwand.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe und macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin einer Johanniter-Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und für Altenpflege im S-Kreis GmbH aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Erstattung von Eingliederungshilfe geltend, die er für die am 9.2.1990 geborene M leistet.
M war vom 25.8. bis zum 22.9.1992 in einem Krankenhaus der Rechtsvorgängerin der Beklagten in ärztlicher Behandlung, bei der sie einen irreparablen Hirnschaden erlitt und seit dem sie dauerhaft pflege- und hilfsbedürftig ist. Ein Arzthaftungsprozess zwischen der Patientin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde durch einen Vergleich vom 30.10.1996 beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich die damalige Beklagte ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000,00 DM nebst Zinsen und die Patientin verzichtete unter anderem auf die Geltendmachung aller materiellen Schadensersatzansprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen waren. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Mit Schreiben vom 7.10.1999 machte der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstmals Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend auf Erstattung von Eingliederungshilfen. Im Zuge der Abwicklung der Ansprüche einigten sich der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten darauf, eine Quote in Höhe von 50 % bei der Regulierung der seinerzeit angemeldeten wie auch der zukünftigen Ansprüche zugrundezulegen. Auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 16.3.2001 (Anlage K4 zur Klageschrift) sowie das Schreiben des Klägers vom 21.3.2001 (Blatt 35 GA) wird insoweit Bezug genommen. Dementsprechend erstattete die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin in den folgenden Jahren die vom Kläger geltend gemachten Eingliederungshilfen zu 50 %.
Von den vom Kläger geltend gemachten Kosten für geleistete Eingliederungshilfen für die Unterbringung von M in einem Wohnheim für behinderte Menschen in W ab dem 8.3.2008 hält die Beklagte zum einen den Abzug von Pflegegeldleistungen und des weiteren einen Abzug für ersparte Wohn- und allgemeine Lebenshaltungskosten in Höhe von 600 € pro Monat für gerechtfertigt. Sie erstattete in der Folgezeit die vereinbarte Quote von 50 % unter Anrechnung der Pflegegeldleistungen und abzüglich weiterer 600 € pro Monat für ersparte Aufwendungen.
Die Parteien streiten allein um die Abzugsfähigkeit von Wohn- und allgemeinen Lebenshaltungskosten und die dementsprechenden Einbehalte der Beklagten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.200,00 € seit dem 4.3.2009, aus 3.600,00 € seit dem 15.6.2009 und aus 18.000,00 € seit dem 28.9.2011 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche auf ihn gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche bezüglich des Schadensfalles der Frau M zu 50 % auszugleichen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ersparte Aufwendungen in der von ihr geschätzten Höhe grundsätzlich abzuziehen seien. Auf einen, im übrigen nicht übergangsfähigen, Verdienstausfallschaden könne sich der Kläger nicht berufen, da die Prognose, dass die Geschädigte ohne das Schadensereignis Einkünfte erzielt hätte, nicht gestellt werden könne. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass der Kläger im Falle eines ebenfalls behinderten 14-jährigen Kindes, für das der Kläger bei ihr, der Beklagten, Eingliederungshilfe regressiere, kalendertäglich 10,00 € für häusliche Ersparnisse in Abzug bringen.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der sonstigen Feststellungen des Landgerichts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil eine Vorteilsausgleichung durch Abzug ersparter Wohn- und allgemeiner Lebenshaltungskosten zu Gunsten der Beklagten nicht gerechtfertigt sei. Zum einen könne die zur hälftigen Zahlung verpflichtete Beklagte auch nur hälftig Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung vornehmen, da ihr eine Vorteilsausgleichung nur im Rahmen ihrer Haftung zugute kommen könne. Beschränke sich die Ersatzpflicht auf eine Quote oder bestehe eine summenmäßige Haftungsbeschränkung, so sei der Vorteil quotenmäßig zu berücksichtigen. Darüber hinaus gehe die Kammer davon aus, dass die Patientin bzw. aus übergegangenem Recht der Kläger seit März 2008 keine Aufwendungen erspart habe und erspare, die anzurechnen wären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Patientin bei unbeeinträchtigtem Verlauf für ihre elementaren Lebensvollzüge (im Sinne von "Sowieso-Lebenshaltungskosten") in Gestalt von Aufwendungen für Wohnkosten und sonstige Lebenshaltungskosten hätte selbst sorgen können und auch gesorgt hätte, dazu aber aufgrund der Hirnschädigung seit zumindest März 2008 nicht in der Lage sei. Aufgrund ihrer Familienverhältnisse sei nämlich prognostisch davon auszugehen, dass die Patientin mit dem Realschulabschluss der 10. Klasse im Jahr 2006 die Schule abgeschlossen und danach zum 1.9.2006 eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen hätte. Im März 2008 wäre sie damit in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres gewesen, hätte (zumindest mit Zusatzverdiensten) für ihren Unterhalt selbst aufkommen können und hätte dies auch getan, ohne Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern zu haben. Diese Situation hätte sich nach der Berufsausbildung dann dergestalt fortgesetzt, dass die Patientin auch weiterhin selbst für ihren Unterhalt hätte sorgen können und tatsächlich auch gesorgt hätte. Etwaige Unsicherheiten an dieser Prognose, auch in Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Patientin in jungen Jahren verdienstausfallrelevant Mutter geworden wäre, gingen zulasten der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags rügt die Beklagte die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler, wie unvollständige Sachaufklärung und übergegangene Beweisangebote ihrerseits. Dazu weist sie zunächst darauf hin, dass die vereinbarte 50 %ige Regulierungsbereitschaft ihrerseits als volle Beteiligung zu verstehen sei und nicht als 50 %-Quote ihrer uneingeschränkten Schadensersatzverpflichtung. Demzufolge seien entgegen der Meinung des Landgerichts die ersparten Aufwendungen – ebenso wie die Pflegegeldleistungen – in voller Höhe von dem von ihr zu erstattenden Betrag abzuziehen. Darüber hinaus gelte, dass der Geschädigte von vornherein nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB nur Anspruch auf Ersatz der durch die Gesundheitsverletzung vermehrten Bedürfnisse habe, also nur verletzungsbedingte Mehraufwendungen erfasst seien, die den Zweck hätten, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigungen zwingend entstünden. Demzufolge sei der Grundbedarf aus dem Gesamtbedarf nach der Verletzung herauszurechnen. Darüber hinaus bestünden höchste Zweifel an der Auffassung des Landgerichts, ob grundsätzlich von sachlicher und zeitlicher Kongruenz der erbrachten Leistungen des Klägers mit einem Anspruch der Geschädigten auf Ersatz eines Erwerbsschadens ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht fehlerhaft, weil allein durch Rückgriff auf Unterstellungen und entgegen den eigenen Darlegungen des Klägers, einen Erwerbsschaden der Geschädigten für den Zeitraum ab März 2008 bejaht. Über die zugrundegelegten Umstände hätte das Landgericht vielmehr Beweis erheben müssen. Außerdem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger selbst vorgetragen habe, dass die geschädigte M eine akademische Laufbahn eingeschlagen hätte, mithin also in dem streitgegenständlichen Zeitraum noch überhaupt keine eigenen Einkünfte erzielt hätte.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigte der Kläger das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten im Einzelnen entgegen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des in dem Verfahren 9 O 152/95 LG Bonn geschlossenen Vergleichs aus gemäß § 116 SGB X übergegangenem Recht der Geschädigten M nebst der geltend gemachten Zinsen einen Anspruch auf Erstattung von insgesamt 25.800,00 €, die die Beklagte in der Zeit von März 2008 bis September 2011 monatlich in Höhe von 600,00 € für vermeintlich ersparte Aufwendungen der Geschädigten einbehalten hatte. Derartige Abzüge waren und sind auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt, so dass auch der Feststellungsantrag begründet ist. Da jedoch die grundsätzliche Haftung der Beklagten in Höhe von 50 % zwischen den Parteien nicht streitig ist, sondern das Feststellungsbegehren sich lediglich auf die unberechtigten Einbehalte seitens der Beklagten bezieht, war im Rahmen des tenorierten Feststellungsausspruches klarzustellen, dass der Ausgleich ohne Abzüge für Wohn- und allgemeinen Lebenshaltungsaufwand vorzunehmen ist.
1.
Nach allgemeinem Schadensersatzrecht muss der Geschädigte sich grundsätzlich ersparte eigene Aufwendungen anrechnen lassen. Demzufolge hat der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch nur insoweit, als ihm durch seine Behinderung mehr Kosten entstehen, als für seine Lebensführung von Nöten in sind. D.h., der Schaden besteht von vornherein nur in dem schädigungsbedingten "Mehrbedarf" (vergleiche dazu auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Köln vom 27.5.2004 – 15 U 208/03 -).
Demzufolge wäre von der von dem Kläger für die Geschädigte geleistete Eingliederungshilfe (= Grundbedarf + Mehrbedarf) zunächst der Betrag in Höhe ersparter eigener Aufwendungen abzuziehen, weil nur der so ermittelte "Mehrbedarf" dem übergangsfähigen Schadensersatzanspruch entspricht, zu dessen Regulierung sich die Beklagte mit einer Quote von 50 % verpflichtet hatte. Dem entspricht auch die von den Parteien praktizierte Vorgehensweise beim Abzug der Pflegegeldleistungen, zu denen die Beklagte fälschlicherweise davon ausgeht, dass diese insgesamt von dem von ihr zu zahlenden hälftigen Betrag abgezogen würden.
2.
Die Frage, ob "eigene" Aufwendungen durch eine Heimunterbringung erspart werden, hängt indes in erster Linie davon ab, ob der Geschädigte wirtschaftlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Aufwendungen zu erbringen. Bei geschädigten jüngeren Menschen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie auf Dauer die ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine Gewinn bringende Erwerbstätigkeit genutzt hätten (vergleiche Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Auflage 2010, Rn. 53 a.E. m.w.N.) und mithin nicht nur in der Lage, sondern auch gehalten wären, ihre allgemeinen Lebenshaltungskosten selbst zu tragen.
Das gilt auch für die geschädigte M, ohne dass es darauf ankommt, wie sich konkret ihr beruflicher Werdegang dargestellt hätte. Prognostisch ist das Landgericht aufgrund der familiären Verhältnisse der Geschädigten davon ausgegangen, dass sie die Realschule abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung begonnen hätte und jedenfalls ab März 2008 in der Lage gewesen wäre, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. In Anbetracht der von dem Kläger dargelegten Vermögensverhältnisse der Eltern ergibt sich im Ergebnis aber nichts anderes, wenn M eine akademische Ausbildung ergriffen hätte. Denn dann hätte M – wie ihre Schwester – ihren Lebensunterhalt aus den ihr zustehenden BAföG-Leistungen, gegebenenfalls mit einem gewissen Zuverdienst, bestreiten können und müssen.
3.
Ausgehend davon, dass M jedenfalls ab ihrem 18. Lebensjahr durch die Unterbringung in dem Wohnheim für Behinderte eigene Aufwendungen erspart hat, steht dem freilich ein Verdienstausfallschaden gegenüber, der bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen ist. Und wegen der Differenz zwischen seiner Leistung und den um die ersparten Aufwendungen geminderten Schaden kann der Kläger auf den Anspruch der Geschädigten auf Ersatz ihres Erwerbsschadens zurückgreifen.
a) Aus den vom Landgericht genannten Gründen bestehen an der Übergangsfähigkeit eines solchen Erwerbsschadensersatzanspruchs in Hinblick auf den seinerzeit abgeschlossenen Vergleich keine Bedenken. Denn maßgeblich für den Übergang ist der Zeitpunkt, in dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte des Einzelfalles mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen war (vergleiche BGH RuS 2012, 414 ff.; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 714 m.w.N.). Das war hier der Fall, nachdem der Eintritt des schweren Hirnschadens bei M feststand.
b) Zwischen der Leistung des Klägers und dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens besteht die erforderliche sachliche Kongruenz. In Bezug auf Leistungen eines Sozialversicherungsträgers entspricht dies allgemeiner Meinung (vergleiche BGH NJW 1984, 2628 ff.; BGH VersR 1971, 127 ff.; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 602, 270 zu Fußnote 87, 242). Nichts anderes gilt in Hinblick auf die hier gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe seitens des Klägers. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII dient die Eingliederungshilfe dazu, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Bei der Eingliederungshilfe geht es somit auch darum, die Unfähigkeit des behinderten Menschen am Erwerbsleben teilzunehmen mit der Möglichkeit eigene Einkünfte zu erzielen zu kompensieren.
c) Wie oben dargelegt, hätte M ohne ihre Behinderung ab ihrem 18. Lebensjahr einen Verdienst erzielt, mit dem sie ihre Wohn- und Verpflegungskosten jedenfalls in der hier von der Beklagten geschätzten Höhe von 600,00 € hätte tragen können. Aus den vom Landgericht zu Ziffer 4. a.E. (Seite 10 LGU) genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird und die der Senat in vollem Umfang teilt, ist im übrigen prognostisch nicht davon auszugehen, dass M "nur" Hausfrau und Mutter geworden und zumindest vorübergehend keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre, wie die Beklagte einwendet.
d) Dieser Schadensersatzanspruch auf entgangenen Verdienst kompensiert den von der Beklagten – nach vorstehenden Ausführungen grundsätzlich zu Recht – geltend gemachten Abzug ersparter eigener Aufwendungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 61.800,00 €
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).