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Oberlandesgericht Köln·5 U 48/92·12.07.1992

Berufung: Kaskoversicherung – Kein Ersatz für Ausweichmanöver wegen Hasen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz für Schäden nach einem Ausweichmanöver wegen eines über die Fahrbahn laufenden Hasen/Kaninchens. Streitpunkt ist, ob ein Versicherungsfall und damit Erstattungsanspruch nach AKB bzw. wegen Erfüllung einer Rettungspflicht vorliegt. Das OLG bestätigt die Abweisung: Bei mäßiger Geschwindigkeit war ein Zusammenstoß mit dem Kleintier nicht geeignet, versicherten Schaden auszulösen, sodass ein gebotenes Rettungsmanöver bzw. Versicherungsschutz fehlt. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus der in den AKB geregelten Wildschadendeckung setzt in der Regel eine Berührung bzw. einen Zusammenstoß des versicherten Fahrzeugs mit dem Wild voraus.

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Ersatzansprüche aus der Erfüllung einer Rettungspflicht (vgl. §§ 62 Abs.1 S.1, 63 VVG) setzen voraus, dass die Rettungsmaßnahme beim Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt und nach den Umständen für den Versicherungsnehmer geboten war.

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Versicherungsfall ist der Beginn eines Ereignisses, das geeignet ist, einen versicherten Schaden am Fahrzeug auszulösen.

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Bei kleinen, leichten Tieren (z. B. Hasen/Kaninchen) und mäßiger Fahrgeschwindigkeit ist ein Zusammenstoß regelmäßig nicht geeignet, versicherten Schaden hervorzurufen; ein Ausweich- oder Bremsmanöver ist daher unter diesem Gesichtspunkt üblicherweise nicht geboten und fällt nicht unter den Versicherungsschutz.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 1 Satz 1 VVG; § 63 VVG§ 97 ZPO§ 708 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 47O/91

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen vom 25.11.1991 - 9 O 47O/91 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa-che keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat - mit im wesentlichen zutref-fender Begründung - die Klage zu Recht abgewiesen.

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Zutreffend hat es dabei darauf hingewiesen, daß ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Nr. I d. AKB schon deshalb ausscheidet, weil es vorliegend unstreitig nicht zu einer Berührung des versicherten Fahr-zeugs mit dem Hasen/Kaninchen gekommen ist.

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Zwar können dann, wenn es bei einem Unfall nicht zu einem Zusammenstoß mit Wild gekommen ist, Schäden am Fahrzeug unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung einer Rettungspflicht im Sinne von §§ 62 Abs. 1 S. 1, 63 VVG erstattungspflichtig sein (siehe u.a. BGH in r + s 91/116 f). Dies setzt allerdings nach Maßgabe der genannten Bestimmungen voraus, daß die Rettungsmaßnahme bei dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt und der Versiche-rungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte.

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Der Versicherungsfall liegt im Beginn des Ereig-nisses, das Ansprüche des Versicherungsnehmers auslösen kann, das also den versicherten Schaden, d.h. in der Kraftfahrt-Kaskoversicherung Schäden am versicherten Fahrzeug auszulösen geeignet ist.

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Schon diese Voraussetzung ist vorliegend zu ver-neinen; hier hat nämlich gar kein Versicherungs-fall im vorgenannten Sinne gedroht. Zum einen ist schon der klägerischen Darstellung und auch den erstinstanzlichen Zeugenaussagen nicht deutlich zu entnehmen, inwiefern überhaupt ein Zusammenstoß mit dem über die Straße laufenden Kaninchen/Hasen drohte. Außerdem ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenstoß mit diesem Tier einen Versicherungsfall, also einen Schadensfall in be-zug auf den BMW des Klägers ausgelöst hätte oder auszulösen geeignet war. Anders als etwa Rehe oder Hirsche sind Kaninchen leichte weiche Tiere, und deshalb hätte eine Kollision bei dem mäßigen Tempo von 6O-7O km/h überhaupt keinen Schaden an dem BMW des Klägers, nicht einmal am Spoiler zur Folge gehabt (so hat z.B. auch der BGH - r + s 92/82 - ausgesprochen, daß nach allgemeiner Lebenserfah-rung der von der Berührung mit einem Wildhasen ausgehende Stoß nicht ohne weiteres ausreicht, um die Fahrtrichtung eines Porsche bei 9O-1OO km/h auf regennasser Fahrbahn zu ändern und den PKW von der Fahrbahn abzubringen). Mit anderen Worten: von einem ggfls. drohenden Zusammenstoß mit dem Kanichen bzw. Hasen drohte vorliegend angesichts des sogar noch mäßigeren Tempos von nur 6O-7O km/h keinerlei Schaden am BMW des Klägers als der ver-sicherten Sache. Die Rettungsaktion galt deshalb - wie die Beklagte zu Recht anmerkt - entweder nur der Rettung des - nicht versicherten - Tieres oder aber war ganz einfach eine Schreckreaktion bzw. ein ungesteuerter Reflex, in welchem Fall man nicht mehr von einer vom Versicherungsschutz um-faßten Rettungsmaßnahme sprechen kann.

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Das war auch für die Fahrerin ohne weiteres erkennbar. Für den Fahrer eines schwereren Fahr-zeuges wie eines BMW ist es offenkundig, daß ein Zusammenstoß mit einem Tier der vorgenannten Art keine Gefahr für das Fahrzeug darstellt, so daß die Fahrerin ein plötzliches Abbremsen oder plötz-liches Ausweichen unter keinem denkbaren Gesichts-punkt für geboten halten durfte, dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie bei ihrem Handeln bzw. Reagieren unter Zeitdruck stand.

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Daß hier ein Zusammenstoß mit dem Tier ohne Gefahr für das versicherte Fahrzeug hingenommen werden konnte, lag auf der Hand. Bei einem drohenden Zusammenstoß mit Rehwild (siehe OLG Schleswig r + s 91/12) oder auch einem Fuchs (siehe LG Köln r + s 92/115) mag ein Ausweichen oder Bremsen als Ret-tungsmaßnahme noch geboten erscheinen. Bei einem Hasen oder Kaninchen ist es nach Ansicht des Se-nats nicht mehr der Fall.

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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlas-sung, da die Entscheidung sich an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientiert und nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 7O8 Ziff. 1O, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 6.O21,46 DM.