Heilpraktikerhonorar: Hinweispflicht bei Abrechnung deutlich über Gebührenverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung überhöhter Honorare aus einer langjährigen hypno- und gesprächstherapeutischen Behandlung; der Beklagte machte restliche Rechnungsbeträge widerklagend geltend. Streitpunkt war, ob trotz Honorarabreden ein Hinweis auf erhebliche Überschreitungen des Heilpraktiker-Gebührenverzeichnisses geschuldet war. Das OLG bejahte eine vertragliche Nebenpflichtverletzung wegen irreführender Bezugnahme auf Gebührenziffern ohne konkrete Aufklärung über das Ausmaß der Überschreitung. Der Kläger erhielt Rückzahlung der über den Höchstsätzen liegenden Beträge (unter Verrechnung/Aufrechnung), die Widerklage blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Rückzahlung von 13.360 DM zugesprochen und Widerklage abgewiesen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Auch wenn das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker unverbindlich ist, kann der Heilpraktiker verpflichtet sein, den Patienten konkret über Art und Umfang von Abweichungen nach oben aufzuklären.
Nimmt der Heilpraktiker in seinen Rechnungen auf Positionen eines Gebührenverzeichnisses Bezug, kann dies beim Patienten die berechtigte Erwartung begründen, die Abrechnung halte sich im Rahmen dieses Verzeichnisses, sofern keine gegenteilige Aufklärung erfolgt.
Eine nur pauschale Mitteilung, das Honorar liege „höher“ als die Sätze des Gebührenverzeichnisses, genügt nicht, wenn die berechneten Beträge erheblich (bis deutlich über 100 %) über den dortigen Höchstsätzen liegen.
Verletzt der Behandler eine solche Aufklärungspflicht, kann der Patient im Wege des Schadensersatzes Rückerstattung der über dem Gebührenrahmen liegenden Mehrbeträge verlangen, mit deren Einhaltung er nach Treu und Glauben rechnen durfte.
Bei der Schadensschätzung kann auf die nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Höchstsätze abgestellt werden, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung jedenfalls diese akzeptiert hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 333/92
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.1997 - 25 0 333/92 -abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 13.360,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1992 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je 1/2. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 11/24 und der Beklagte 13/24. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, Angestellter bei der Fa. S., befand sich wegen Sprach- und sonstiger Störungen ab Januar 1978 beim Beklagten, einem niedergelassenen Heilpraktiker mit den Zusatzbezeichnungen "Hypnosetherapie, Psychotherapie und Homöotherapie", in Behandlung. Der Beklagte führte beim Kläger eine Hypnosetherapie, kombiniert mit einer Gesprächstherapie durch, wobei der Beklagte dem Kläger unstreitig vor Beginn der Behandlung und auch in deren weiterem Verlauf konkrete Kostenbeträge hinsichtlich der einzelnen Behandlungsmaßnahmen benannte. Diese Beträge lagen stets um ein Beträchtliches über den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Unter den Parteien ist streitig, ob der Beklagte den Kläger auch auf diesen Umstand zu Beginn der Behandlung bzw. nachfolgend hingewiesen hat.
Es fanden sodann eine Vielzahl von Sitzungen bis in das Jahr 1991 statt, über die der Beklagte mit insgesamt 13 Rechnungen abrechnete. Wegen der Daten und Höhe dieser Rechnungen wird auf die entsprechende Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In den Rechnungen nahm der Beklagte jeweils auf - unterschiedliche - Positionen aus dem genannten Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker Bezug. Die Rechnungen bis zum 28.12.1989 hat der Kläger vollständig bezahlt. Aus der Rechnung vom 03.12.1990 in Höhe von insgesamt 13.600,00 DM blieb zunächst ein Restbetrag von 3.400,00 DM offen. Auf die Rechnung vom 29.10.1991 zahlte der Kläger zunächst nichts. Am 21.03.1992 zahlte der Kläger auf die vorgenannten noch offenen Rechnungsbeträge weitere 680,00 DM.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die lang-wierige Behandlung durch den Beklagte habe bei ihm nicht zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen und psychischen Probleme geführt. Die Behandlung durch den Beklagten sei angesichts ihres Fehlschlagens erkennbar falsch gewesen, was den Beklagten spätestens nach Ablauf des ersten Drittels der Behandlungen zu deren Abbruch hätte veranlassen müssen, weil weitere Behandlungen mangels ausreichender Erfolgsaussicht nicht mehr indiziert gewesen seien. Ferner hat der Kläger behauptet, die vom Beklagten liquidierten Stundensätze seien weitaus überhöht.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit seinem Zahlungsantrag Rückzahlung von zwei Dritteln des Gesamtbetrages der vorgenannten Rechnungen begehrt.
Der Beklagte hat mit seiner Widerklage Verurteilung des Klägers zur Zahlung der noch offenen Restbeträge aus den beiden letztgenannten Rechnungen geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
##blob##nbsp;
1.
##blob##nbsp;
den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 32.326,66 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängig-keit zu zahlen;
##blob##nbsp;
2.
##blob##nbsp;
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, die künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung ab 1978 zu ersetzen, soweit materielle Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
##blob##nbsp;
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
##blob##nbsp;
den Kläger zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, 5.100,00 DM nebst 12 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage (09.01.1993) zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
##blob##nbsp;
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die durchgeführte Behandlung habe anerkannten Behandlungsgrundsätzen entsprochen. Der Kläger habe an einer schweren chronischen psycho-neurotischen und psychopathischen Kommunikationsstörung mit erheblichen Sprachstörungen sowie einer schweren entwick-lungsspychologisch bedingten Kernneurose gelitten. Die Krankheitsbilder seien zwischenzeitlich infolge seiner Behandlung zeitweise völlig verschwunden gewesen.
Ferner hat der Beklagte behauptet, die von ihm jeweils liquidierten Sätze pro Therapieeinheit seien jeweils mit dem Kläger vereinbart gewesen; auch Erhöhungen des Honorars seien jeweils vorab mit dem Kläger vereinbart worden, wobei diese Vereinbarungen unabhängig von den in den Rechnungen zitierten Ziffern aus dem Gebührenverzeich-nis für Heilpraktiker erfolgt seien.
Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigen-gutachten eingeholt und den Kläger als Partei vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Zinsteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rückzahlungsbegehren des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Die Behandlung sei sachgerecht erfolgt, und
die liquidierten Sätze je Therapieeinheit seien zwischen den Parteien vereinbart worden. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker sei nicht bindend. Es liege auch kein eklatantes Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Beklagten und den hierfür liquidierten Beträgen vor, selbst wenn diese über den - nicht bindenden - Sätzen des Gebühren-verzeichnisses lägen.
Gegen dieses am 04.02.1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.03.1997 eingegangene Berufung des Klägers, die dieser am 05.05.1997, einem Montag, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.05.1997, begründet hat.
Der Kläger hält den Vorwurf fehlerhafter Behandlung in der Berufungsinstanz nicht aufrecht und verfolgt seinen Zahlungsantrag nur noch in eingeschränktem Umfang. Bei dessen Berechnung legt er die jeweiligen Mittelsätze nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker zugrunde und errechnet hieraus einen zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 18.290,00 DM, auf dessen Berechnung in der Berufungs-begründung verwiesen wird.
Er vertritt die Ansicht, der Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, daß die liquidierten Sätze weit über denen des Gebührenverzeichnisses lägen.
Der Kläger beantragt,
##blob##nbsp;
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
##blob##nbsp;
1.
##blob##nbsp;
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.290,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.11.1992 zu zahlen.
##blob##nbsp;
2.
##blob##nbsp;
die Widerklage des Beklagten abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
##blob##nbsp;
die Berufung zurückzuweisen,
##blob##nbsp;
ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, verweist auf das landgerichtliche Urteil und vertritt die Ansicht, er sei nicht gehalten gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die vom Beklagten berechneten Sätze über denen des Gebührenverzeichnisses lägen, an welches er auch nicht gebunden gewesen sei. Er habe vielmehr die vereinbarten Sätze mit dem Kläger frei aushandeln dürfen, und der Kläger sei an seine diesbezüg-liche Zusage gebunden.
Der Senat hat die Parteien im Termin vom 10.09.1997 angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist ein teilweiser Rückzahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich der bezahlten Honorare des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu bejahen. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, und auch der Kläger hat insoweit keine Einwände vorgebracht, daß die in dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker angesetzten Stunden- bzw. Therapieeinheits-Betragssätze nicht bindend sind. Dies entspricht auch den ausdrücklichen Hinweisen in der Einleitung zu dem Gebührenverzeichnis, welches von den Heilpraktikerverbänden in der Bundesrepublik herausgegeben worden ist.
Unstreitig haben auch die Parteien nach entsprechendem vorherigem Hinweis durch den Beklagten die von diesem in seinen Rechnungen angesetzten absoluten Beträge vereinbart; gleichwohl ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung gegenüber dem Beklagten aus folgenden Erwägungen:
Durch die Bezugnahme auf die einzelnen Positionen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in seinen Rechnungen hat der Beklagte beim Kläger ersichtlich - und aus dessen subjektiver Sicht ohne weiteres nachvollziehbar - den Eindruck erweckt, daß er - Beklagter - grundsätzlich nach diesem Gebührenverzeichnis abrechne. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger unstreitig vor Beginn der Behandlung und in späteren weiteren Behand-lungsabschnitten jeweils konkrete Beträge genannt hat, die er für seine Leistungen berechne. Vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf das Gebührenverzeichnis und dortige Leistungspositionen konnte der Kläger auch bei Benennung konkreter Beträge nicht erkennen, daß der Beklagte grundsätzlich von den Sätzen des Gebührenverzeichnisses abweichen werde. Vielmehr konnte er bei vernünftiger Betrachtungsweise ohne weiteres davon ausgehen, daß die ihm vom Beklagten genannten Betragssätze denen des Gebührenverzeichnisses entsprachen bzw. sich jedenfalls in deren Rahmen hielten.
Diese Vorstellung lag umso näher, weil die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte, mit denen Patienten regelmäßig im Gesundheitswesen zu tun haben, einen festen Gebührenrahmen vorgeben. Auch ein Patient eines Heilpraktikers wird deshalb, wenn er nicht ausdrücklich auf die Unterschiede zwischen den ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen einerseits und dem Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker andererseits aufgeklärt wird, davon ausgehen, daß letzteres ebenfalls einen verbindlichen Rahmen vorgibt oder daß dieser jedenfalls von dem Heilpraktiker, der ihm Gebührenziffern für seine Leistungen angibt, eingehalten wird.
Zwar hat der Beklagte anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat - erstmals - behauptet, er habe dem Kläger einmal zu Beginn der Behandlung gesagt, daß seine Sätze höher lägen als die des Gebührenverzeichnisses. Diese Angabe des Beklagten, die im übrigen nach Zeit, Ort und Umständen nicht näher substantiiert ist, wird jedoch durch die gegenteilige Schilderung des Klägers in Frage gestellt, bei der der Senat nicht den Eindruck hatte, daß der Kläger die Unwahrheit sagt. Im übrigen erscheint auch durchaus fraglich, ob ein solcher pauschaler einmaliger Hinweis zu Beginn der Behandlung ausgereicht hätte. Selbst wenn der Beklagte dem Kläger erklärt haben sollte, seine Sätze lägen höher als die des Gebühren-verzeichnisses, so hätte hiermit der Kläger als Patient noch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, in welchem über die Sätze des Gebührenverzeichnisses hinausgehenden Rahmen sich die ihm genannten Beträge hielten. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die vom Beklagten in Rechnung gestellten Beträge zum Teil über 100 % über den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses lagen. Zu einem Rückschluß auf eine solche Diskrepanz hätte der Kläger auch nach dem vorgenannten pauschalen Hinweis des Beklagten keine Veranlassung gehabt.
Auch wenn die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker grundsätzlich unverbindlich sind, so ist gleichwohl der Heilpraktiker gerade auch im Hinblick auf diese Unverbindlichkeit gehalten, seinen Patienten ganz konkret darauf hinzuweisen, daß und in welchem Umfang er Beträge in Rechnung zu stellen pflegt, die über die Sätze des Gebührenverzeichnisses hinausgehen. Eine solche Hinweispflicht für den Heilpraktiker ergibt sich einerseits aus der von der GOÄ und der GOZ geprägten Vorstellung von der Verbindlichkeit solcher Gebührenordnungen, wie auch aus der besonderen Natur des Behandlungsvertrages, die der Behandlung des Patienten durch einen Heilpraktiker - jedenfalls einen solchen mit psychotherapeutischem Tätigkeitsbereich - zugrunde liegt. Bei diesen Patienten wird es sich - wie auch im Falle des Klägers ganz besonders deutlich - um psychisch labile oder gestörte Patienten handeln, die häufig auch in den wirtschaftlichen und geschäftlichen Erfordernissen und Gegebenheiten des Alltags Schwierigkeiten haben und die deshalb insbesondere von seiten des Behandlers einer Wahrung ihrer Interessen bedürfen. Gerade in einem Falle wie dem des Klägers, der ersichtlich sowohl in sprachlicher als auch in seelischer Hinsicht Schwierigkeiten hatte, wovon auch der Senat sich bei der mündlichen Anhörung des Klägers hat überzeugen können, lag es - insbesondere auch aus der Sicht das sachkundigen Beklagten als Behandlers - nahe, daß der Kläger sich mit einiger Wahrscheinlichkeit über die tatsächlichen Sätze des Gebührenverzeichnisses und deren Relevanz im Rahmen der Behandlung überhaupt keine Vorstellungen machte. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte gehalten, im Interesse seines Patienten, der zudem auch erkennbar als Angestellter bei der Fa. S. in nicht übermäßig guten finanziellen Verhältnissen lebte, diesen darauf hinzuweisen, daß die von ihm in Rechnung zu stellenden Beträge weit über denen des Gebühren-verzeichnisses lagen und damit beträchtliche finanzielle Belastungen durch eine langwierige Behandlung auf den Kläger zukommen würden. Dies gilt um so mehr angesichts der Tatsache, daß er durch die Benennung einzelner Positionen des Gebührenverzeichnisses im Patienten den naheliegenden, aber falschen Eindruck erwecken mußte, daß seine betragsmäßig genannten Sätze denen des Gebührenverzeichnisses ent-sprachen. Der Kläger als Patient war deshalb auch nicht gehalten, von sich aus nachzuprüfen, ob die vom Beklagten in Rechnung gestellten Beträge identisch waren mit denen der entsprechenden Positionen des Gebührenverzeichnisses. Vielmehr gebot es die dem Beklagten als Behandler obliegende Treuepflicht, von sich aus den Kläger auf seine weitaus höher angesetzten Therapiesätze hinzuweisen.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß zum Beispiel Zahnärzte, die ohnehin nur nach dem bindenden Gebühren-verzeichnis für Zahnärzte abrechnen können, bei Erstellung eines Heil- und Kostenplans gehalten sind, darauf hinzu-weisen, daß für den Patienten je nach individuellem Schwierigkeitsgrad der Behandlung auch höhere als die im Gebührenverzeichnis angesetzten Mittelsätze anfallen können. Es erscheint deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung nicht angängig, dem Heilpraktiker, der ohne die langjährige Ausbildung der Ärzte und Zahnärzte zur Ausübung der Heilkunde zugelassen wird, eine beliebige Rechnungsstellung unter Nennung von Gebührenpositionen zu gestatten, ohne diesem - wie einem Arzt - gleichzeitig die Pflicht aufzuerlegen, den Patienten auf die Unterschiede der Sätze im Gebührenverzeichnis und den in Rechnung gestellten Beträgen hinzuweisen.
Dem Kläger steht nach allem unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten dergestalt zu, daß dieser dem Kläger die Beträge zurückzuerstatten hat, die über die Sätze des Gebührenverzeichnisses, mit deren Einhaltung der Kläger berechtigterweise rechnen durfte, hinausgehen. Dabei geht der Senat von den nach dem Gebührenverzeichnis jeweils zulässigen Höchstsätzen aus. Hierbei hat er sich von der Überlegung leiten lassen, daß der Kläger angesichts der Dauer der Behandlung und auch nach dem persönlichen Eindruck bei seiner Anhörung ersichtlichen als schwierig einzuordnender Patientenfall war, der es dem Beklagten grundsätzlich erlaubt hätte, für diese langjährige Behandlung jeweils die Höchstsätze nach dem Gebührenverzeichnis in Rechnung zu stellen. Da der Kläger sogar die weit höheren Sätze des Beklagten, die dieser in Rechnung gestellt hat, kommentarlos akzeptiert und beglichen hat, spricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte alles dafür, daß der Kläger bei entsprechendem Hinweis sich auch mit dem Ansatz der - geringeren - Höchstsätze aus dem Gebührenverzeichnis einverstanden erklärt hätte.
Der Rückzahlungsanspruch des Klägers bemißt sich deshalb unter Zugrundelegung der einzelnen Rechnungen des Beklagten wie folgt:
a) Rechnung vom 03.09.1979:
Die Rechnungssumme beläuft sich auf 4.830,00 DM. Unter Zugrundelegung der jeweils geltenden Höchstsätze nach dem Gebührenverzeichnis ergibt sich folgende Berechnung:
22.5 90,00 DM x 1 = 90,00 DM
22.2 90,00 DM x 3 = 270,00 DM
22.1 50,00 DM x 73 = 3.650,00 DM,
zusammen 4.010,00 DM.
Angesichts des Rechnungsbetrages von
4.830,00 DM ergibt sich eine Überzahlung
von 820,00 DM.
b) Rechnung vom 03.12.1980:
Betrag 210,00 DM
Gebührenansatz 3 x 22.1 = 50,00 DM = 150,00 DM.
Es ergibt sich eine Zuvielzahlung von 60,00 DM.
c) Rechnung vom 22.12.1981:
Rechnungsbetrag 7.730,00 DM.
Anzusetzen sind 38 x 22.1 = 50,00 DM = 1.900,00 DM
39 x 22.2 à 90,00 DM = 3.510,00 DM,
insgesamt also 5.410,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 2.320,00 DM.
d) Rechnung vom 20.12.1992:
Rechnungsbetrag 8.360,00 DM.
Anzusetzen sind 25 x 22.1 à 50,00 DM = 1.250,00 DM
31 x 22.2 à 90,00 DM = 2.790,00 DM
12 x 22.1 50,00 DM = 600,00 DM
10 x 22.2 à 90,00 DM = 900,00 DM,
insgesamt 5.540,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 2.820,00 DM.
e) Rechnung vom 30.11.1983:
Rechnungssumme 1.650,00 DM.
Anzusetzen sind 11 x 22.2 à 90,00 DM = 990,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 660,00 DM.
f) Rechnung vom 20.12.1984:
Rechnungsbetrag 1.050,00 DM.
Anzusetzen sind 7 x 22.2 à 90,00 DM = 630,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 420,00 DM.
g) Rechnung vom 03.12.1985:
Rechnungsbetrag 1.320,00 DM.
Anzusetzen sind 3 x 22.1 à 50,00 DM = 150,00 DM
7 x 22.2 à 90,00 DM = 630,00 DM
zusammen 780,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 540,00 DM.
h) Rechnung vom 22.12.1986:
Rechnungsbetrag 1.530,00 DM.
Anzusetzen sind: 2 x 22.1 à 50,00 DM = 100,00 DM
9 x 22.2 à 90,00 DM = 810,00 DM,
zusammen 910,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 620,00 DM.
i) Rechnung vom 17.12.1987:
Rechnungsbetrag 900,00 DM.
Anzusetzen sind 6 x 19.2 à 90,00 DM = 540,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 360,00 DM.
j) Rechnung vom 12.12.1988:
Rechnungsbetrag 680,00 DM.
Anzusetzen sind 4 x 19.2 à 90,00 DM = 360,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 320,00 DM.
k) Rechnung vom 28.12.1989:
Rechnungsbetrag 4.250,00 DM.
Anzusetzen sind 25 x 19.2 à 90,00 DM = 2.250,00 DM.
Es ergibt sich eine Überzahlung von 2.000,00 DM.
l) Rechnung vom 03.12.1990:
Rechnungssumme 13.600,00 DM.
Anzusetzen sind 80 x 19.2 à 90,00 DM = 7.200,00 DM.
Es ergibt sich eine Zuvielforderung von 6.400,00 DM.
Einen Teilbetrag von 3.400,00 DM hat der Kläger auf diese Rechnung nicht geleistet, so daß insoweit nur ein Rück-forderungsanspruch von 3.000,00 DM
verbleibt.
m) Rechnung vom 29.10.1991:
Rechnungssumme 2.380,00 DM.
Anzusetzen sind 14 x 19.2 à 90,00 DM = 1.260,00 DM.
Nur in dieser Höhe ist die Rechnung des Beklagten, die mit der Widerklage geltend gemacht wird, gerechtfertigt. Hierauf hat der Kläger nachträglich noch 680,00 DM gezahlt, so daß insoweit ein Rest zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 580,00 DM verbliebe. Hiergegen kann der Kläger jedoch mit seiner vorstehend dargelegten Gegenforderung auf-rechnen, die sich insgesamt auf 13.940,00 DM beläuft, wovon nach Abzug der vorgenannten noch offenen Rechnungssumme von 580,00 DM ein Betrag von 13.360,00 DM verbleibt.
In dieser Höhe nebst Prozeßzinsen war der Klage statt-zugeben, wohingegen die Widerklage zurückzuweisen war.
Der Senat erachtete es für angezeigt, die Revision zuzulassen, da der Rechtsstreit grundlegende Fragen aufwirft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZP0.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 23.390,00 DM
Wert der Beschwer des Beklagten: 18.460,00 DM
Wert der Beschwer des Klägers: 4.930,00 DM