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Oberlandesgericht Köln·5 U 44/98·29.09.1998

Berufung zur Lebensversicherung: Kündigung zum Monatsende wirksam, Anspruch abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAllgemeines VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Kapitallebensversicherung; der Versicherungsnehmer hatte den Vertrag am 20.2.1997 "zum nächstmöglichen Termin" gekündigt. Das OLG Köln hält die Kündigung für wirksam zum 28.2.1997 (§ 165 VVG), so dass der Tod am 6.3.1997 keinen Versicherungsfall auslöste. Ein nicht realisierter Halteversuch und nachfolgende Beitragsabbuchungen ändern daran nichts; die Berufung ist unbegründet zurückzuweisen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen, die nach § 165 Abs. 1 VVG die jederzeitige Kündigung vorsehen, ist eine Kündigung zum Schluss der Versicherungsperiode (z. B. Monatsende) wirksam; eine zusätzlich vorsorglich genannte spätere Frist ändert den frühestmöglichen Wirksamkeitszeitpunkt nicht.

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§ 8 Abs. 2 Satz 2 VVG (Mindestkündigungsfrist) findet auf Lebensversicherungen mit der in § 165 VVG vorgesehenen jederzeitigen Kündigung keine Anwendung; daher kann zum letzten Tag der Versicherungsperiode gekündigt werden.

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Die nach Zugang einer wirksamen Kündigung erfolgte Beitragsabbuchung begründet nicht allein den Rückschluss, der Versicherer wolle am Vertrag festhalten; technische oder nachlaufende Abrechnungen sind unschädlich.

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Ein vom Versicherer unternommener, nicht zur Ausführung gekommener "Halteversuch" führt nicht zur Wiederbelebung des Vertrags; eine Fortsetzung des Vertrags setzt eine einvernehmliche Vereinbarung voraus.

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Klauseln, die eine Kündigung zum Monatsende vorsehen, verstoßen nicht ohne weiteres gegen die §§ 3, 9 AGBG; die bloße Verkürzung der Bedenkzeit rechtfertigt ohne weitere Umstände keine Unwirksamkeit.

Relevante Normen
§ 3 AGBG§ 9 AGBG§ 8 Abs. 2 Satz 2 VVG§ 165 Abs. 1 VVG§ 346 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 431/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Januar 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 431/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,- DM abwenden, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden kann, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung gegen den Beklagten als Versicherer die Versicherungssumme in Höhe von 130.000,- DM geltend.

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Im Dezember 1991 schloß der verstorbene Ehemann der Klägerin mit der Beklagten einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter der Versicherungs-Nr. ...... mit einer Versicherungssumme von 130.000,- DM ab. Dem Lebensversicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL) zugrunde. Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Bedingungen kann der Versicherungsnehmer die Versicherung jederzeit zum Schluß der Versicherungsperiode ganz oder teilweise kündigen. Gemäß § 2 Abs. 1 ist Versicherungsperiode ein Monat.

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Mit Schreiben vom 20.2.1997 wandten sich die Klägerin und ihr Ehemann als Versicherungsnehmer in einem gemeinsamen Schreiben an den Beklagten. Darin hieß es:

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"Hiermit kündigen wir die Lebensversicherungsverträge Nr. ..... und (.....) zum nächstmöglichen Termin, spätestens jedoch zum 1.4.1997 (.....)."

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Am 6.3.1997 verstarb der Versicherungsnehmer anläßlich eines Verkehrsunfalls.

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Die Versicherungsprämie für März 1997 wurde vom Beklagten noch zulasten des ihm bekannten Einzugskontos abgebucht.

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Am 17.3.1997 teilte ein Vertreter der Klägerin dem Beklagten den Tod des Versicherungsnehmers mit und verlangte für sie die Auszahlung der Todesfallsumme. Mit Schreiben vom 3.4.1997 verwies der Beklagte auf die Wirksamkeit der Kündigung der Lebensversicherung zum 28.2.1997. Er teilte im übrigen mit, daß die tatsächliche Absetzung des Vertrages nicht sofort erfolgt sei, weil zunächst noch ein sogenannter "Halteversuch" unternommen worden sei, der jedoch nicht zum Erfolg geführt habe. Nur aus technischen Gründen habe er den Beitragseinzug für den Monat März nicht mehr verhindern können. Er lehnte die Erbringung der Versicherungsleistung ab.

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Mit Schreiben vom 9.4.1997 bestätigte der Beklagte sodann ausdrücklich nochmals die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags und rechnete das Auszahlungsguthaben anhand des entsprechenden Rückkaufswerts ab.

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Auch im April 1997 buchte der Beklagte noch die Prämie für den Lebensversicherungsvertrag ab.

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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe im Gegensatz zur sonst üblichen Handhabung keinen Halteversuch unternommen; er habe vielmehr erst auf die Aufforderung zur Zahlung der Todesfallsumme reagiert. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Lebensversicherungsvertrag frühestens zum 1.4.1997 beendet worden sei. Aufgrund der Abbuchung der Prämien für März und April 1997 habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß er auch frühestens mit einer Kündigung zum 1.4.1997 einverstanden gewesen sei und das Fortbestehen des Vertrags für März 1997 unterstellt. Seine spätere Handhabung sei treuwidrig. Die bestehende kurzfristige Kündigungsberechtigung benachteilige im übrigen den Versicherungsnehmer unzumutbar und verstoße gegen §§ 3 und 9 AGBG.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 130.000,- DM nebst 4 % Zinsen

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seit dem 6.5.1997 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei wirksam zum 28.2.1997 erfolgt.

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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß kein Versicherungsfall eingetreten sei, weil das Versicherungsvertragsverhältnis vom Versicherungsnehmer wirksam zum 28.2.1997 gekündigt worden sei. Dies ergebe sich aus den wirksamen Versicherungsbedingungen des Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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Gegen dieses der Klägerin am 16.1.1998 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16.2.1998 eingelegte und -nach entsprechender Fristverlängerung- am 30.4.1998 begründete Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aufrechterhält. Sie vertritt die Rechtsansicht, die vertraglich vorgegebene Kündigungsfrist sei für den Versicherungsnehmer zu kurz, lasse nicht genügend Bedenkzeit zu und verstoße gegen das AGBG.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem

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erstinstanzlichen Schlußantrag zu entscheiden;

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ferner ihr nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbst-

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schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse

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zu stellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf die nach Auffassung des Senats zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

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Der Versicherungsfall ist durch den Tod des Versicherungsnehmers am 6.3.1997 nicht eingetreten, weil das Versicherungsvertragsverhältnis wirksam zum 28.2.1997 beendet worden war. Die seitens des Versicherungsnehmers erklärte Kündigung des Vertrags ist durch die dem Beklagten unstreitig am 20.2.1997 zugegangene schriftlich erklärte Kündigung ausgesprochen worden. Diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wurde ausdrücklich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, also zum 28.2.1997 erklärt. Die daneben gewählte Formulierung "spätestens zum 1.4.1997" zeigt ebenso eindeutig, daß der Versicherungsnehmer diesen Zeitpunkt nur vorsorglich für den Fall nannte, daß die früher gewünschte Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht möglich sein sollte.

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Dies war aber der Fall, denn § 4 (1) der ABL des Beklagten sah eine jederzeitige Kündigung zum Schluß der Versicherungsperiode ( = monatlich ) vor.

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§ 8 Abs. 2 S. 2 VVG steht dieser Annahme entgegen der Ansicht der Berufungsführerin nicht entgegen. Die dort ausgesprochene Regelung, wonach die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat betragen darf, gilt nämlich nicht für die Lebensversicherung, bei der § 165 Abs. 1 VVG die "jederzeitige" Kündigung ermöglicht; es kann daher an jedem Tag der Versicherungsperiode auf den letzten Tag gekündigt werden (vgl. Prölss/Martin-Prölss, VVG, 26. Auflage, Rdnr. 4a zu § 8 und Rdnr. 7 zu § 165).

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Einen Verstoß dieser Regelung gegen §§ 3,9 AGBG vermag der Senat ebenso wie das Landgericht nicht zu erkennen. Dem Versicherungsnehmer wird lediglich der rasche Zugriff auf die aufgelaufenen Rückkaufswerte ermöglicht. Eine längerfristige "Besinnung" des Versicherungsnehmers auf Folgen der Kündigung, wie sie die Berufungsbegründung fordert, wird durch eine verlängerte Kündigungsfrist im übrigen auch gar nicht ermöglicht, weil auch eine frühzeitiger als lediglich ein paar Tage vor dem erstrebten Vertragsende zu erklärende Kündigung endgültigen Charakter hat und nicht mehr "rückgängig" gemacht werden kann. Die Kündigung als einseitig auszuübendes Gestaltungsrecht ist nämlich auch innerhalb einer langen Kündigungsfrist nicht mehr änderbar. Eine Rücknahme ist etwa nach Zugang der Kündigungserklärung nur durch Vertrag mit dem Kündigungsempfänger möglich (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage, Rdnr. 8 vor § 346).

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Der von dem Beklagten möglicherweise geplante, aber nicht zur Ausführung gelangte "Halteversuch" ändert an der Wirksamkeit der Kündigung nichts. Insbesondere aus dem jetzigen Vortrag des Beklagten, dem die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist, wonach ein solcher "Halteversuch" wegen der vom Versicherungsnehmer schon anläßlich der Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten erklärten Endgültigkeit seiner Vertragsbeendigungsabsicht für zwecklos erachtet worden sein soll, ergibt sich für die Klägerin nichts günstiges; einen Anspruch auf einen solchen Versuch (insbesondere in einem Zeitpunkt, in dem dem Versicherer möglicherweise bereits bekannt geworden ist, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für sie nicht ratsam ist oder auch wegen des Todes des Versicherten schlicht gar nicht mehr durchgeführt werden kann) hat sie jedenfalls nicht. Selbst soweit die Klägerin jetzt behauptet, ein solcher sei seitens des Beklagten veranlaßt worden, trägt sie weder vor, daß der Versicherungsnehmer von einem solchen überhaupt Kenntnis erlangt habe, noch wie er gfls. darauf reagiert haben soll. Nur eine einvernehmliche Fortsetzung des Vertrags hätte aber ein Wiederaufleben des Bezugsrechts der Klägerin überhaupt zur Folge haben können.

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Daß die tatsächlich noch erfolgte Abbuchung der Versicherungsprämien in März und April 1997 nicht als Festhaltenwollen des Beklagten am Vertrag gewertet werden kann, hat der Senat bereits in gleichgelagerten Fällen entschieden (vgl. OLG Köln in VersR 1983, 527 f und in VersR 1998, 85 f). Bei der erstinstanzlich von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des OLG Brandenburg (abgedruckt in NJW-RR 1997, 1050 f), deren rechtliche Wertung dem Senat ohnehin zweifelhaft erscheint, kamen im übrigen mehrere Komponenten zusammen, die ein Festhaltenwollen des Versicherers am Vertrag als Sicht des Versicherten denkbar erscheinen ließen. Solche Umstände lagen hier ersichtlich nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 130.000,- DM