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Oberlandesgericht Köln·5 U 44/14·24.11.2014

Berufung zurückgewiesen: 'Keine Garantie' als Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Bonn ein; das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück. Das Gericht hielt die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ für einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Die Formulierung „Tachostand abgelesen 102.200" stellte keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vertragsklausel ‚Keine Garantie‘ ist bei verständiger Würdigung als Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung zu verstehen.

2

Die Klausel ‚gekauft wie besichtigt und probegefahren‘ begrenzt in der Regel die Haftung auf bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel, schließt einen ausdrücklichen vollständigen Gewährleistungsausschluss jedoch nicht aus.

3

Die Angabe ‚Tachostand abgelesen …‘ stellt nur eine Feststellung des abgelesenen Kilometerstands dar und begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung über die Laufleistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 171/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.02.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 171/13 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 09.09.2014 (Bl. 193 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 18.11.2014 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass durch die Vertragsklausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ die Sachmängelhaftung umfassend ausgeschlossen wurde. Die Formulierung „Keine Garantie“ ist bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Der Begriff „Garantie“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch von juristischen Laien nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht (BGH, Urteil vm 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12, Tz. 16). Dass die Parteien zusätzlich die Formulierung „gekauft wie besichtigt und probegefahren“ gewählt haben, durch die in der Regel die Haftung nur für solche Mängel abbedungen wird, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung nur unschwer erkennbar sind, steht der Annahme eines vollständigen Haftungsausschlusses nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 136/04, Tz. 28; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Rz. 4014; Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.0214, § 444, Rz. 5). Der Senat hält ferner an seiner Auffassung fest, dass die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „Tachostand abgelesen 102.200“ keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Der Zusatz „abgelesen“ kann nicht anders verstanden werden, als dass hier lediglich der Tachometerstand festgehalten und nicht eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeuges vereinbart  werden sollte.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5

Streitwert:              11.100,- EUR