Berufung zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO) – Vorliegen einer 'gesicherten Erkrankung'
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Der Senat bestätigte, dass eine ärztlich belegte, psychische Erkrankung als "gesicherte Erkrankung" von einigem Gewicht anzusehen ist. Die Kostenentscheidung wurde nach § 97 ZPO getroffen.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten (§ 97 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.
Eine "gesicherte Erkrankung" liegt vor, wenn konkrete ärztliche Feststellungen und eine Krankschreibung die tatsächliche Erkrankung belegen; ein bloßer Krankheitsverdacht reicht nicht aus.
Bei der Einordnung einer Erkrankung als "von einigem Gewicht" kommt es nicht darauf an, ob die weitere, spätere Entwicklung der Erkrankung zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhersehbar war.
Die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Vorschriften; bei Unterliegen ist die unterlegene Partei zur Kostentragung verpflichtet (§ 97 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 666/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.1.2007 – 26 O 666/05 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 29.5.2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die hiergegen weiter erhobenen Einwände der Klägerin hat der Senat geprüft. Sie geben keinen Anlass zu einer Änderung der in der Hinweisverfügung mitgeteilten Auffassung des Senats.
Dass die weitere Entwicklung ihrer Erkrankung ungewiss war, wovon der Senat in
Übereinstimmung mit der Klägerin ausgeht, ändert nichts daran, dass es sich gleichwohl um eine "gesicherte Erkrankung" von einigem Gewicht handelt. Mit dieser Formulierung hat der Bundesgerichtshof (BGH VersR 1994, 799) die tatsächliche Erkrankung des Versicherten gegenüber dem bloßem Krankheitsverdacht abgrenzen wollen, der in der Tat nicht mitteilungspflichtig ist. Hier aber kann von einem bloßem Verdacht keine Rede sein. Die Klägerin war vielmehr ganz real (psychisch) krank, und zwar so sehr, dass eine Krankschreibung von (zunächst) drei Wochen erfolgte – und dies mit ungewissem Ausgang. Jedenfalls diese Erkrankung war gesichert und auch diese Erkrankung war bereits eine solche von "einigem Gewicht". Auf die Frage, ob und inwieweit die folgende schwere Entwicklung zu jenem Zeitpunkt auch nur ungefähr absehbar gewesen sein mag oder nicht, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert: 23.373,33 Euro (9 Monate Rentenzahlung bis Anhängigkeit, danach 42 Monate im Hinblick auf § 9 ZPO).