Arzthaftung: Unterlassene Aufklärung über Radiojodtherapie bei Schilddrüsenoperation
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt, vor einer Schilddrüsenoperation nicht über die alternativ mögliche Radiojodtherapie aufgeklärt worden zu sein. Das OLG Köln prüft, ob dadurch die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig wurde. Der Senat erkennt die unterlassene Aufklärung als haftungsbegründend an und spricht dem Kläger (Beklagten im Hauptsacheverfahren) 5.000 DM Schmerzensgeld zu.
Ausgang: Widerklage des Beklagten auf Schmerzensgeld teilweise stattgegeben; Zahlung von 5.000,00 DM zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Einwilligung in eine medizinische Behandlung setzt eine umfassende Aufklärung über Indikation, Risiken und sachdienliche Alternativen voraus.
Kommt neben dem operativen Vorgehen eine sachgerechte, therapiegeeignete Alternativbehandlung in Betracht, ist der Arzt verpflichtet, hierüber zu informieren; unterlassene Aufklärung macht die Einwilligung unwirksam und den Eingriff rechtswidrig.
Für die Kausalität zwischen Aufklärungsmangel und Schadensersatz genügt, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung ernsthafte Überlegungen zugunsten der Alternative angestellt hätte; berufsbedingte Besonderheiten (z.B. Sprechberuf) sind bei der Würdigung maßgeblich.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere und Dauer der Beeinträchtigung, Aussicht auf Heilung sowie Belastungen durch Folgebehandlungen und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 473/91
Leitsatz
Vor der Operation einer Schilddrüsenerkrankung, bei der weder sog. kalte Knoten festgestellt worden, noch Verdacht besteht, daß sich hinter diagnostizierten heißen Knoten solche verbergen, ist der Patient auf die Möglichkeit der Radiojodbehandlung als Alternative hinzuweisen. Es ist plausibel, daß ein als Strafverteidiger tätiger Rechtsanwalt die Radiojodbehandlung vorgezogen hätte, um das Risiko einer Stimmbandlähmung zu vermeiden. 5.000,00 DM Schmerzensgeld für weitgehend vorübergehende Stimmkraftminderung für 13 Monate.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Janu-ar 1996 - 25 0 473/91 - abgeändert. Die Widerklage des Beklagten ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 15. Juni 1991 zu zahlen. Die weitergehende Widerklageforderung wird, soweit sie das Schmerzensgeldbegehren anbetrifft, abgewiesen. Die Entscheidung im übrigen und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache jedenfalls zum Teil Erfolg, wobei hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung im Rahmen der Widerklage bereits jetzt Entscheidungsreife besteht.
Das Landgericht hat das Widerklagebegehren des Beklagten aufgrund der operativen Behandlung durch den Kläger zu Unrecht für unbegründet erachtet.
Die Strumaoperation beim Beklagten war nämlich ein rechtswidriger, zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in die körperliche Integrität des Beklagten, weil dieser hierzu keine rechtlich wirksame Einwilligung erklärt hatte. Eine solche rechtswirksame Einwilligung in eine medizinische Behandlung liegt nämlich nach gefestigter Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Patient vor der Behandlung über deren Indikation, evtl. alternative Behandlungsmöglichkeiten und insbesondere auch über deren Risiken, Gefahren pp. informiert worden ist, denn nur der vollinformierte Patient weiß, wozu er seine Einwilligung erteilt mit der Folge, daß eine wirksame Einwilligung nur dann vorliegt, wenn der Patient sie in voller Kenntnis aller Risiken, Behandlungsalternativen pp. erklärt (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen: Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht 6. Aufl., Seite 123 ff.).
An einer solchen umfassenden Aufklärung und demzufolge auch an einer wirksamen Einwilligung in die operative Behandlung fehlte es im Falle des Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den Beklagten vor der Operation hinreichend präzise und umfassend über die mit dem operativen Eingriff u. a. auch verbundene Gefahr einer Recurrensparese, also einer Stimmbandlähmung bzw. -schädigung informiert hat; ein Aufklärungsmangel liegt nämlich auch deshalb vor, weil der Kläger den Beklagten unstreitig jedenfalls nicht über die alternativ indizierte Behandlung vermittels einer Radio-Jod-Therapie unterrichtet hat. Der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr. M.-G. hat insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß im Falle des Beklagten neben einer operativen Beseitigung der vorgefundenen heißen Knoten auch die Anwendung einer Radio-Jod-Therapie in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Hierzu hat er ausgeführt, daß man zwar die operative Methode immer dann vorzieht, wenn ein begründeter Verdacht besteht, daß kalte Knoten ein Malignitätsrisiko tragen. Im Falle des Beklagten sei kein so deutlicher Krebsverdacht vorhanden gewesen, daß man die Radio-Jod-Methode in seinem Falle nicht hätte in Betracht ziehen können. So habe keine familiäre karzinogene Vorbelastung vorgelegen, und auch nach Befall und Größe der diagnostizierten Knoten sei kein akuter Krebsverdacht anzunehmen gewesen. In erster Linie seien heiße Knoten festgestellt worden, und es habe lediglich theoretisch die Möglichkeit bestanden, daß sich dahinter auch kalte Knoten verstecken könnten, welche eher ein Krebsrisiko beinhalteten und die gegen eine Jod-Therapie resistent seien. Insgesamt habe hierfür aber kein begründeter Anhaltspunkt vorgelegen, so daß man die Durchführung einer Radio-Jod-Therapie durchaus habe in Betracht ziehen können. Zwischen den Kreislaufbeschwerden, insbesondere dem erhöhten Blutdruck, und der Schilddrüsenüberfunktion sei allenfalls ein sehr entfernter Zusammenhang anzunehmen, der für sich alleine keine zwingende Veranlassung zu einem operativen Eingriff gegeben habe.
Damit steht fest, daß im Falle des Beklagten neben der operativen Methode auch die Radio-Jod-Methode als sachgerechte und therapiegeeignete Maßnahme in Betracht zu ziehen war mit der Folge, daß der Kläger den Beklagten hierüber hätte aufklären müssen, um ihm so eine eigenverantwortliche Entscheidung über die akut durchzuführende Therapie zu ermöglichen.
Unstreitig ist eine dahingehende Unterrichtung des Beklagten nicht erfolgt.
Der Beklagte hat anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auch nachvollziehbar dargelegt, daß er im Falle einer ordnungsgemäßen umfassenden Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden durchaus in einen Interessenkonflikt geraten wäre und sich jedenfalls nicht ohne weiteres Bedenken zu dem operativen Eingriff bereitgefunden hätte. Nach seiner anschaulichen und von der Gegenseite nicht angegriffenen Schilderung wurde der Begriff der Radio-Jod-Therapie nur kurz erwähnt mit dem sofortigen Zusatz, in seinem Falle komme nur die Operation in Betracht. Das Krebsrisiko habe er für nicht bedeutsam erachtet, weil sein langjähriger Hausarzt ihm erklärt habe, daß durch die Szintigraphie der Krebsverdacht so gut wie ausgeräumt sei. Er habe vor der Operation auch Angst gehabt und hätte deshalb alternative Behandlungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht gezogen. Auch wenn entsprechend der Schilderung des Sachverständigen die Durchführung der Radio-Jod-Therapie sich über einen längeren Zeitraum, also über mehrere Monate in Einzelabschnitten erstreckt hätte, würde ihn dies nicht von einer solcher Behandlung abgehalten haben, weil er sich als Rechtsanwalt Arbeit mit in's Krankenhaus hätte nehmen können. Seine Arbeit stelle sich im wesentlichen als Schreibtischarbeit dar, da er als vorwiegend in der Strafverteidigung tätiger Rechtsanwalt nur etwa 10 Hauptverhandlungstermine im Jahr wahrzunehmen habe. Hierbei werde auch auf seine sonstige Belastung Rücksicht genommen, so daß er die Behandlung, die einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte, durchaus zeitlich entsprechend hätte einrichten können.
Nach dieser Schilderung ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger eine ordnungsgemäße umfassende Aufklärung jedenfalls mit Sicherheit zum Anlaß genommen hätte, eingehende Überlegungen, ggfls. mit weiterer ärztlicher Beratung, dazu anzustellen, ob er sich zu dem operativen Eingriff oder eher zu der Radio-Jod-Therapie entschließen wolle.
Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Beklagte sich in jedem Fall zu der operativen Behandlung entschieden hätte, zumal die berufliche Tätigkeit als Strafverteidiger ein erhöhtes Interesse an der Vermeidung einer Stimmschädigung erkennen ließ.
Es bleibt deshalb bei der Feststellung, daß der beim Beklagten durchgeführte operative Strumaeingriff mangels rechtlich wirksamer Einwilligung ein rechtswidriger, zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff im Sinne von §§ 823, 847 BGB war.
Bei der Bemessung des demzufolge dem Beklagten gem. § 847 BGB zuzuerkennenden Schmerzensgeldes war zum einen zu berücksichtigen, daß der Beklagte einer jedenfalls nicht zwingend gebotenen Operation unterzogen wurde, bei der es zudem auch noch zu einer weiteren Schädigung, nämlich des nervus recurrens mit nachfolgender, länger dauernder Stimmbandbeeinträchtigung gekommen ist. Hierdurch war der Beklagte sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich angesichts eines eingeschränkten Sprechvermögens in nennenswertem Maße beeinträchtigt, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß er über einen längeren Zeitraum mit der Befürchtung leben mußte, daß möglicherweise seine Stimmbandfunktion überhaupt nicht mehr ordnungsgemäß wieder hergestellt werden könne. Gerade diese Befürchtung ist bei einem im mittleren Lebensalter voll im Berufsleben stehenden Menschen bereits eine beträchtliche Beeinträchtigung seiner privaten und beruflichen Lebensqualität. Außerdem war der Beklagte zusätzlich damit belastet, sich über einen mehrmonatigen Zeitraum einer logopädischen Behandlung unterziehen und die Funktion seiner Stimmbänder immer wieder ärztlich überprüfen lassen zu müssen.
Andererseits war zu erwägen, daß der Beklagte sein Sprechvermögen jedenfalls nicht gänzlich eingebüßt hat und im Rahmen der logopädischen Behandlung auch bereits nach einem adäquaten Zeitraum eine Besserung der Stimmbandfunktion zu konstatieren war.
Unter Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte sich im Falle der Durchführung der Radio-Jod-Therapie mehrfach über einen längeren Zeitraum in die stationäre Krankenhausbehandlung hätte begeben müssen und auch von daher in seiner Lebensführung jedenfalls teilweise beeinträchtigt gewesen wäre, erachtet der Senat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.000,00 DM für sachlich angemessen, um den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Ein höherer Betrag erscheint angesichts des Umstandes, daß jedenfalls nach einem Zeitraum von rund einem Jahr die Stimmbandfunktion des Beklagten voll wieder hergestellt war, nicht adäquat.
Im Sinne der Zuerkennung des vorgenannten Schmerzensgeldbetrages von insgesamt 5.000,00 DM konnte deshalb bereits abschließend entschieden werden.
Was den geltend gemachten Verdienstausfall sowie das Feststellungsbegehren des Beklagten anbetrifft, wird jedoch nach Maßgabe des mit gleichem Datum erlassenen Hinweis- und Auflagenbeschlusses weiterer Vortrag erforderlich sein.
Bis zu dessen Erledigung und einer Entscheidung hierüber bleibt auch die Entscheidung über den vom Landgericht teilweise zuerkannten Honoraranspruch des Klägers, den der Beklagte mit seiner Berufung ebenfalls angreift, vorbehalten. Dessen Geltendmachung steht nämlich möglicherweise auf Seiten des Beklagten eine "dolo-petit"-Einrede entgegen. Der - nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckte -operative Eingriff hat zwar den erstrebten Behandlungserfolg, die Beseitigung der Schilddrüsenknoten, erzielt, andererseits jedoch eine - vorübergehende - Beeinträchtigung der Stimmbandfunktionen ausgelöst, aus welcher der Beklagte - im einzelnen noch abzuklärende - materielle Schäden in Form von Einkommenseinbußen herleitet (zur dolo-petit-Einrede s. RGRK Komm. z. BGB herausgegeben von Mitgliedern des BGH, 12. Aufl., 1994, Randz. 280 zu § 611 BGB).
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 36.774,18 DM
(1.774,18 DM + 20.000,00 DM + 10.000,00 DM + 5.000,00 DM Feststellungsbegehren).
Wert der Beschwer des Klägers: 5.000,00 DM.
Wert der Beschwer des Beklagten: 15.000,00 DM.