Arzthaftung: Zu große Hüftschaftprothese als Behandlungsfehler; Schmerzensgeld 10.000 DM
KI-Zusammenfassung
Die Patientin verlangte nach Hüft-TEP-Operation Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Das OLG bejahte einen Behandlungsfehler, weil ohne nachvollziehbaren Grund eine zu große Schaftprothese implantiert und damit unnötig Knochensubstanz entfernt wurde. Hierdurch sei es zum Abbruch des Trochanter minor/Femursplitterung und zur Cerclagenversorgung mit späterer Revisionsoperation gekommen; zugesprochen wurden 10.000 DM Schmerzensgeld und eine eingeschränkte Feststellung künftiger materieller Schäden. Weitere Behandlungsfehler sowie eine unzureichende Risikoaufklärung wurden verneint; Assistenz- und Stationsärzte hafteten nicht.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld und eingeschränkte Feststellung gegen Krankenhaus und Operateur; im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Implantation einer Hüftschaftprothese verstößt es gegen den fachärztlichen Standard, ohne nachvollziehbaren Grund eine größere Prothesengröße zu wählen und dadurch vermeidbar Knochensubstanz zu entfernen.
Die Wahl der Prothesengröße ist präoperativ anhand geeigneter Planung (insbesondere Schablonierung auf Röntgenaufnahmen) am Grundsatz der größtmöglichen Knochensubstanzerhaltung auszurichten; eine Abweichung bedarf plausibler, dokumentierter Gründe.
Für den haftungsrechtlichen Kausalitätsnachweis im Arzthaftungsprozess genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit; eine absolute, jeden Zweifel ausschließende Gewissheit ist nicht erforderlich.
Ein Schmerzensgeldanspruch kann bereits durch die Notwendigkeit einer Cerclagenversorgung und einer späteren Revisionsoperation sowie durch die psychische Belastung aufgrund nicht auszuschließender Spätkomplikationen begründet sein, auch wenn aktuell kein materieller Schaden feststellbar ist.
Assistenzärzte haften für eine vom verantwortlichen Operateur getroffene medizinische Grundentscheidung grundsätzlich nicht, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die konkrete Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen und ein Einschreiten gebieten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 268/90
Leitsatz
Es ist ein Behandlungsfehler, ohne nachvollziehbaren Grund eine größere Prothese beim Einsatz eines Hüftgelenksersatzes zu verwenden und damit dem Grundsatz zuwider zu handeln, möglichst viel Knochensubstanz zu erhalten. Schmerzensgeld 10.000,00 DM für bei Operation 37jähriger an Coxarthrose leidenden Patientin.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Okto-ber 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 268/90 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert: Die Beklagten zu 1) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1988 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 5) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr anläßlich der Operation vom 6. August 1987 infolge der Implantation einer Schaftprothese Größe 10 entstehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 1) und 5) zu 2/5 als Gesamtschuldner. Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1) und 5) zu 1/3 als Gesamtschuldner. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) in vollem Umfange sowie diejenigen der Beklagten zu 1) und 5) zu je 1/5. Die Beklagten zu 1) und 5) tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/5 als Gesamtschuld-ner. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst, mit Ausnahme der Beklag-ten zu 2), über deren Kosten durch Beschluß vom 25. Februar 1992 entschieden worden ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1950 geborene Klägerin wurde am 3. August 1987 zur stationären Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen. Sie litt unter anlagebedingter Veränderung beider Hüftgelenke. Am 6. August 1987 wurde ihre linke Hüfte mit einem künstlichen Gelenk versorgt, nachdem eine "Coxarthrose linke Hüfte mit Pfannendysplasie bei kindlicher Hüftluxation beidseits sowie dysplasischem Becken- und Oberschenkelknochen" diagnostiziert worden war. Die Operation führte der Beklagte zu 5) unter Assistenz der Beklagten zu 3) und 4) durch. Für die Anästhesie war die Beklagte zu 2) verantwortlich. Intraoperativ kam es im Zuge der Probereposition zum Ausbruch des Trochanter minor mit einem langen Keil ohne wesentliche Dislokation. Die Knochenabsprengung wurde mit vier Drahtcerclagen fixiert. Am 28.08.1987 wurde die Klägerin aus stationärer Behandlung entlassen.
In der Folgezeit litt sie unter einer intraoperativ erfolgten Schädigung des Nervus femoralis links, einer Verlängerung sowie unzureichender Beuge - und Rotationsfähigkeit des linken Beines. Außerdem beklagte sie ständige Schmerzen im linken Hüftgelenk.
Am 23. April 1990 wurde im E.-Krankenhaus in K. eine Revisionsoperation der linken Hüfte durchgeführt, bei der die Drahtcerclagen entfernt wurden. Außerdem wurden ein nahezu faustgroßer entzündeter Schleimbeutel im Bereich der Cerclagen und ausgetretener Knochenzement entfernt.
Am 24. April 1992 wurde der Klägerin im E.-Krankenhaus - Krankenhaus auch rechtseitig ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt.
Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, die Operation vom 6. August 1987 ungenügend vorbereitet und unsachgemäß durchgeführt zu haben. Ferner hat sie unzureichende Risikoaufklärung gerügt.
Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.09.1988 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind den Vorwürfen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage nach Parteivernehmung zur Aufklärungsrüge und Verwertung des Bescheids der Gutachterkommision für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom 19. April 1989 abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie behauptet, Femurschädigung und Knochenabsprengung seien auf fehlerhafte Operationstechnik und falsch dimensionierte Prothese zurückzuführen. Der Abstand zwischen Trochanter und Pfannendach sei zu gering. Aufgrund einer fehlerhaften Protheseneinbringung sei inzwischen eine Lockerung eingetreten. Der Trochanter stehe zu hoch. Schließlich sei sie entgegen der Annahme des Landgerichts nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Die Berufung bezüglich der Beklagten zu 2) hat sie zurückgenommen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, daß in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens 10.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 20.09.1988,
ferner festzustellen, daß die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden aus der Operation und Behandlung im Jahre 1987 im städtischen Krankenhaus L. zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. med. G. und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 24.08.1993 einschließlich der Ergänzung vom 22.08.1994 sowie die Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 1995 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich teilweise gerechtfertigt.
Die Beklagten zu 1) und 5) haften der Klägerin als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, weil der Beklagte zu 5) der Klägerin behandlungsfehlerhaft eine Schaftprothese der Größe 10 statt 8 (oder kleiner) in den Oberschenkelknochen implantiert hat. Die Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus schuldhafter Vertragsverletzung und unerlaubter Hanldung i.V.m. §§ 278, 831 BGB, diejenige des Beklagten zu 5) als leitenden und ausführenden verantwortlichen Operateurs aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847 BGB).
Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Anhörung dargelegt, daß bei der Vorbereitung des Prothesenbettes durch Aufbohren des Markraumes möglichst viel Knochensubstanz erhalten bleiben solle. Durch das Aufbohren des Oberschenkelröhrenknochens werde die Wandstärke des Knochens vermindert, was zu einer Schwächung des Knochens führe und die Gefahr eines Bruches erhöhe. Außerdem würden sich die Bedingungen für einen etwa später notwendig werdenden Prothesenwechsel in dem Maße verschlechtern wie Knochensubstanz fehle. Wieviel Knochensubstanz verloren gehe, hänge vom Durchmesser der einzubringenden Prothese ab. Deshalb sei darauf zu achten, eine Prothese mit möglichst geringem Durchmesser zu wählen. Welche Größe in Betracht komme, hänge von den Umständen ab und sei präoperativ anhand von Schablonen, die auf die Röntgenbilder des Oberschenkelknochens gelegt werden müßten, zu ermitteln. Ergäbe sich intraoperativ, daß eine größere Prothese als geplant erforderlich sei, könne der Operateur den Markraum entsprechend weiter aufbohren. Das leuchtet ein. Im Streitfall hat der Beklagte zu 5) von vornherein eine Prothese der Größe 10 eingeplant, die er dann auch eingesetzt hat. Dafür hat es nach den Feststellungen des Sachverständigen keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Nach seinen Feststellungen hätte eine Prothese höchstens der Größe 8 verwendet werden können. Das hat er überzeugend vor dem Senat demonstriert, indem er mitgebrachte Schablonen auf die präoperativ gefertigen Röntgenbildern gelegt und daran die Größenverhältnisse erläutert hat. Weder dem Operationsbericht noch dem prozessualen Vorbringen der Beklagten ist ein plausibler Grund für die Abweichung von dem Prinzip, möglichst viel Knochensubstanz zu erhalten, zu entnehmen, so daß nur der Schluß auf ein fehlerhaftes Vorgehen bleibt. Dafür spricht auch, daß bei der Hüftgelenksimplantation rechts bei vergleichbaren Verhältnissen eine Schaftprothese der Größe 7,5 mm verwendet wurde.
Der unnötige Verlust von Knochensubstanz hat unmittelbar zu einem Schaden geführt. Die Schwächung der Wandstärke des Röhrenknochens hat zum Abbruch des Trochanter minor und Splitterung des Femurs geführt. Der Sachverständige hat dies daraus geschlossen, daß es bei der rechten Hüfte bei vergleichbaren Bedingungen nur zu einer ganz feinen Fissur gekommen sei. Dies und der Umstand, daß die Wahrscheinlichkeit eines Bruches mit abnehmender Wandstärke des Röhrenknochens steige sowie des wissenschaftlichen Erfahrungssatzes, daß es nur in 0,4 bis 3 % aller Hüftgelenksoperationen zu einem Oberschenkelbruch komme, rechtfertige den Schluß auf die Ursächlichkeit. Das ist überzeugungskräftig. Der Beweis ist nicht erst erbracht, wenn eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewißheit gewonnen worden ist; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 1989, 2948), wie er hier gegeben ist.
Allerdings hat der Sachverständige festgestellt, daß der Knochenbruch - soweit röntgenologisch verifizierbar - gut verheilt ist und auch sonst derzeit keine nachteiligen Folgen des unnötigen Knochensubstanzverlustes feststellbar sind. Der Sitz der Prothese sei korrekt, eine Lockerung nicht festzustellen. Ein materieller Schaden ist mithin derzeit nicht gegeben, freilich künftig auch nicht auszuschließen; denn ob die Bruchheilung etwa doch durch eingedrungenen Knochenzement gestört sei oder sich der Substanzverlust bei einem etwaigen späteren Prothesenwechsel nachteilig auswirke, erweise sich erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Senat ist dieser Sachlage durch den eingeschränkten Feststellungsausspruch - wie aus dem Tenor ersichtlich - gerecht geworden.
Die Beklagten zu 1) und 5) haben aber den entstandenen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB) abzugelten, der darin besteht, daß die Klägerin über einen Zeitraum von fast 3 Jahren die Drahtcerclagen erdulden und sich schließlich einer Revisionsoperation zur Entfernung der Cerclagen unterziehen mußte. Ferner ist die latent vorhandene psyschiche Beeinträchtigung zu berücksichtigen, die darin besteht, daß spätere Komplikationen nicht auszuschließen sind. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin und ihrer familiären Situation (verheiratet, zwei Kinder) in Anbetracht aller Umstände einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 DM, der aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen ist.
Die weiteren dem Beklagten zu 5) vorgeworfenen Behandlungsfehler sind nicht bewiesen. Der Sachverständige hat weder einen durch ein fehlerhaftes Vorgehen bedingten Trochanterhochstand noch ein relevantes Einsinken der Kopfprothese in den Schaft noch einen vorwerfbar fehlerhaft herbeigeführten zu geringen Abstand zwischen Pfannendach und Trochanter festzustellen vermocht. Das verwendete Implantat war und ist gebräuchlich und als solches auch konkret geeignet gewesen, den erstrebten Operationserfolg zu erreichen. Schließlich war die Beinverlängerung eine durchaus erwünschte Operationsfolge. Durch die später erfolgte rechtsseitige Hüftgelenksimplantation ist die Beinlängendifferenz im übrigen auch im wesentlichen beseitigt worden.
Der Senat sieht von einer eingehenden Begründung ab, weil die Klägerin die Feststellungen des Sachverständigen nach Einholung des Ergänzungsgutachtens in diesen Punkten nicht mehr angegriffen hat und hierauf auch bei der Anhörung des Sachverständigen nicht mehr zurückgekommen ist.
Die Rüge unzureichender Risikoaufklärung greift ebenfalls nicht durch. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO), um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt zu einer weiteren Begründung keinen Anlaß.
Die Beklagten zu 3) und 4), die als Assistenz- bzw. Stationsarzt dem Beklagten zu 5) assistiert haben, sind für die Entscheidung des ihnen hierarchisch übergeordneten, die Operation leitenden und ausführenden Oberarztes, einen Prothesenschaft der Größe 10 einzusetzen, haftungsrechtlich nicht verantwortlich. Es lagen für sie keine besonderen Umstände vor, die konkrete Zweifel an der Berechtigung dieses Entschlusses geboten hätten (vgl. dazu Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Auflage, Seite 83). Der Assistenzarzt darf grundsätzlich der größeren Erfahrung und Kompetenz des vorgesetzten Oberarztes vertrauen, wenngleich er Bedenken auch nicht unterdrücken darf, wenn er erkennt, daß jenem offenbar ein Irrtum unterlaufen ist oder dies nach Lage der Sache ernsthaft in Betracht kommt. Dafür bestehen aber im Streitfall keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert der Beschwer für sämtliche Parteien: unter 60.000,00 DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 DM, davon 5.000,00 DM für den Feststellungsanspruch.