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Oberlandesgericht Köln·5 U 42/11·18.09.2011

Berufung zurückgewiesen: Schweigepflicht, Anonymisierung und Beweisvortrag

ZivilrechtArzthaftungsrechtÄrztliche Schweigepflicht / DatenschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Kernfrage war, ob ärztliche Schweigepflicht die substantiierten Verteidigungsvorträge oder die Vorlage von Behandlungsunterlagen verhindert. Der Senat stellte fest, dass anonymisierte bzw. geschwärzte Unterlagen und sachbezogene Vorträge ohne Nennung von Patientennamen ausreichend sind; Zahnlabore gehören nicht zum Kreis der nach §203 StGB Verpflichteten. Die Berufung habe keine Erfolgsaussicht.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Angelegenheit bedarf keiner Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung, wenn sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit nicht berührt ist.

3

Die ärztliche Schweigepflicht hindert den Beklagten nicht daran, sich substantiiert zu verteidigen; es genügt, ohne Nennung von Patientennamen in der Sache vorzutragen oder Behandlungsunterlagen durch Schwärzungen zu anonymisieren.

4

Zahnlabore und deren Inhaber gehören nach dem Wortlaut des § 203 StGB nicht zum Kreis der zur Wahrung von Privatgeheimnissen Verpflichteten; dies stellt keine "horizontale Beschränkung" der ärztlichen Schweigepflicht dar.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 203 StGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 248/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Januar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 248/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 18.7.2011 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Stellungnahme der Beklagten vom 14.9.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

4

Dass die Beklagte nicht in strafbarer Weise gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen muss, um sich substantiiert gegen die vorliegende Klage zu verteidigen, hat der Senat bereits im Beschluss vom 18.7.2011 dargelegt: Nichts hindert die Beklagte daran, ohne Nennung der Patientennamen aber in der Sache, insbesondere in Bezug auf die behaupteten Mängel, konkret vorzutragen und, soweit sie Behandlungsunterlagen einreicht, diese etwa durch Schwärzungen zu anonymisieren.

5

Von einer „horizontalen Beschränkung“ der ärztlichen Schweigepflicht ist der Senat im Beschluss vom 18.7.2011 keineswegs ausgegangen. Der Umstand, dass prothetische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise betreffen, begrenzt nicht etwa die Schweigepflicht des Zahnarztes, sondern erklärt und rechtfertigt die im Wortlauft des § 203 StGB zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, Zahnlabore und ihre Inhaber nicht in den Kreis der zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen einzubeziehen.

6

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Berufungsstreitwert: 15.606,99 €