Neuwertversicherung: Neuwertspanne nur für wiederbeschaffte Einzelstücke
KI-Zusammenfassung
Die Versicherungsnehmerin verlangte nach einem Brandschaden an einer Restauranteinrichtung Neuwertentschädigung über die bereits gezahlte Zeitwertleistung hinaus. Das OLG verneinte eine Leistungsfreiheit wegen behaupteter arglistiger Täuschung und bejahte grundsätzlich den Anspruch auf die Neuwertspanne nach den NwIG 80. Maßgeblich sei die Wiederbeschaffung/Wiederherstellung der einzelnen versicherten Sachen, nicht die neuwertige Wiederherstellung der Betriebseinrichtung als Ganzes. Die Neuwertspanne wurde nur für nachgewiesene, gleichartige und neuwertige Ersatzbeschaffungen bzw. Wiederherstellungen zugesprochen und wegen Unterversicherung gekürzt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weitere Neuwertentschädigung (gekürzt wegen Unterversicherung) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistungsfreiheit des Feuerversicherers wegen arglistiger Täuschung setzt den Nachweis einer objektiv unrichtigen bzw. irreführenden Schadensdarstellung und arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers voraus; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Versicherers.
Bei einer Neuwertversicherung für bewegliche Betriebseinrichtung ist für die Fälligkeit der Neuwertspanne auf die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der einzelnen versicherten Sachen abzustellen, nicht auf die vollständige neuwertige Wiederherstellung des Sachinbegriffs als Ganzes.
Die strengen Wiederherstellungsklauseln der Neuwertversicherung dienen dazu, die Durchbrechung des Bereicherungsverbots auf durch den Versicherungsfall aufgedrängte Neuanschaffungen bzw. Wiederherstellungen zu beschränken.
Der Anspruch auf die Neuwertspanne besteht für jede einzelne Sache, deren Wiederbeschaffung/Wiederherstellung sichergestellt ist, auch wenn nur ein Teil der betroffenen Sachen ersetzt oder instandgesetzt wird.
Für die Neuwertspanne ist bei nachgewiesener Wiederbeschaffung/Wiederherstellung der Neuwert maßgeblich; die Darlegung konkreter Zahlungsflüsse ist nicht erforderlich, und eine Unterversicherung führt zur verhältnismäßigen Kürzung der Entschädigung.
Leitsatz
1) Bei der Neuwertversicherung einer durch Brand zerstörten Betriebseinrichtung kommt es für die Neuwertentschädigung auf die Wiederbeschaffung der einzelnen Sachen an, nicht auf die neuwertige Wiederherstellung der Betriebseinrichtung als Ganzes.
2) Die Durchbrechung des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots ist auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgedrängten Neuanschaffungen beschränkt.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache selbst zum Teil begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin aus der für das in K. auf der R. Straße gelegene Restaurant R. abgeschlossenen Betriebs-VielschutzVersicherung, derzufolge die Betriebseinrichtung und die Vorräte gegen Feuerschäden versichert sind - wegen des Brandschadens vom 17. August 1988 über die bereits auf der Basis des Zeitwertes gezahlte Entschädigung hinaus eine weitere Zahlung in Höhe von 11.799,75 DM nebst Zinsen zu erbringen.
1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann sich die Beklagte nicht auf einen besonderen Verwirkungsgrund und damit auf eine Leistungsfreiheit im Sinne von § 16 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen berufen. Der Klägerin kann eine arglistige Täuschung im Rahmen der Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung nicht nachgewiesen werden.
Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit für die Geltendmachung eines schon objektiv überhöhten Wiederherstellungsaufwandes als für die Annahme, daß zumindest der Zeuge B. sich gegenüber der Klägerin möglicherweise unredlich verhalten haben könnte.
Der Auftrag zur Wiederherstellung der beschädigten Thekenanlage wurde von Seiten der Klägerin im Dezember 1988 der Firma B. ##blob##amp; Partner erteilt. Zum Zeitpunkt der Restaurierung der Thekenanlage existierte diese Firma aber nicht mehr. Der Zeuge B. hat gleichwohl den entsprechenden Auftrag - möglicherweise ohne die Klägerin hiervon in Kenntnis zu setzen - mit in die Firma seines neuen Arbeitgebers, der Firma B., übernommen.
Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die ursprünglich von der Firma B. ##blob##amp; Partner GmbH abgegebenen Angebote mit einem (von unbekannter Hand versehenen) Quittungsvermerk der Beklagten zum Nachweis der Neuanschaffung der Restauranteinrichtung vorgelegt hat, obwohl ihr in Wirklichkeit seitens der Firma B. ein wesentlich niedrigerer Betrag in Rechnung gestellt worden war, den sie zudem noch nicht vollständig bezahlt hatte. Das Landgericht hat dies u.a. damit begründet, daß dies offensichtlich vor dem Hintergrund geschehen sei, daß die Beklagte den Schaden bis dato lediglich auf Zeitwertbasis reguliert und die Auskehrung des Differenzbetrages zum Neuwert mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 von der Sicherstellung der zweckbestimmten Verwendung der Entschädigung abhängig gemacht habe. Es geht ferner ohne nähere Begründung in diesem Zusammenhang davon aus, daß für den Kostenaufwand zur Wiederherstellung der Thekenanlage allein von der Rechnung der Firma B. vom 1. Februar 1989 auszugehen sei. Diese Rechnung, die keinerlei Unterschriften trägt, nimmt jedoch auf ein "Angebot vom 16. Dezember 1988" Bezug. Ein Angebot unter diesem Datum ist aber von der Firma B. nicht abgegeben worden. Deren Angebot trägt vielmehr das Datum vom 18. Januar 1989. Im übrigen verwertet das Landgericht angebliche Bekundungen der Zeugen B. und B., die so jedenfalls anläßlich ihrer entsprechenden Vernehmungen nicht protokolliert worden sind.
Die Beweisaufnahme hat unter Berücksichtigung der insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen V., S., I., K., B. und B. vielmehr nur die Behauptungen der Klägerin zur teilweisen Wiederherstellung der Gaststätteneinrichtung und die vorübergehende Wiedereröffnung des Lokals bestätigt. Welchen Gesamtbetrag die Klägerin im übrigen aber an den Zeugen B. gezahlt hat, blieb im einzelnen offen. Der Zeuge gab lediglich an, daß er von der Klägerin "hin und wieder Geld" bekommen habe, das er dann an die Firma B. weitergeleitet haben will; ferner konnte er nicht angeben, ob er von der Klägerin "einmal einen Verrechnungsscheck erhalten habe". Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen B. im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil er selbst bei und von der Klägerin keine Geldleistungen entgegengenommen hat; dies hat allein der Zeuge B. getan. Ferner gab er weiter zu Protokoll an, daß "anfangs hat B. einmal oder zweimal Bargeld a konto gezahlt". Es blieb auch offen, warum er bislang nicht an die Klägerin herangetreten ist, wenn diese ihm noch etwa 1.500,- bis 2.000,- DM aus seiner Rechnung schuldig geblieben sein soll.
Sofern das Landgericht seine Überzeugung von einer arglistigen Täuschung auch auf seiner Meinung nach noch offene und ungeklärte Fragen zur Art und Weise der Bezahlung der Arbeiten stützt, ohne diese Unstimmigkeiten zuvor mit der Klägerin oder ihrem Ehemann erörtert und damit eine mögliche plausible Erklärung ermöglicht zu haben, so ist auch dies für sich genommen nicht ausreichend, den Tatbestand der arglistigen Täuschung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht indiziell als bewiesen anzusehen.
Demgegenüber sind die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung und in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Oktober 1993 substantiell nicht geeignet, insoweit ein anderes Ergebnis zu begründen.
Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die sich nicht konkret auf diese Fragen bezieht - kann deshalb allenfalls von einem non liquet ausgegangen werden, das zu Lasten der für den Tatbestand einer arglistigen Täuschung beweispflichtigen Beklagten geht.
Der Senat sah keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu wiederholen, zumal von der Beklagten substantiiert weder neue Tatsachen vorgetragen noch entsprechende Beweisangebote unterbreitet worden sind. Dessen ungeachtet hat das Landgericht seine Entscheidung auch nicht auf den persönlichen Eindruck der Zeugen gestützt.
2. Der Klägerin steht aufgrund der zum Vertragsbestandteil gewordenen Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe (NwIG 80) eine - der Höhe nach noch im einzelnen zu erörternde - Entschädigungsleistung auf Neuwertbasis hinsichtlich der Betriebseinrichtung zu, d.h. die Beklagte ist grundsätzlich noch zur Zahlung der Neuwertspanne verpflichtet.
Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rechtsauffassungen der Parteien ist insoweit zunächst von folgenden Rechtserwägungen auszugehen:
Da neben der Betriebs-Vielschutz-Versicherung der Klägerin noch eine gesonderte Gebäudeversicherung des Eigentümers bestanden hat, ist zunächst vom Versicherungswert beweglicher Sachen im Sinne von § 2 NwIG 80 auszugehen und nicht vom Versicherungswert von Gebäuden gemäß § 1 dieser Sonderbedingungen. Demgemäß kommt es nur darauf an, ob und inwieweit die Klägerin für die infolge des Brandes zerstörten Einrichtungsgegenstände Sachen in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederbeschafft (§ 7 Nr. 1 b NwIG 80) und inwieweit sie beschädigte Sachen wiederhergestellt hat (§ 7 Nr. 1 c NwIG 80). Es ist nicht entscheidend, ob die Betriebseinrichtung in ihrer Gesamtheit als sogenannten Sachinbegriff mehr oder weniger vollständig ersetzt worden ist oder nicht. Die Voraussetzungen der entsprechenden Wiederherstellungsklauseln sind nicht so zu verstehen, als könnten sie nur insgesamt erfüllt oder insgesamt nicht erfüllt werden. Wird demnach nur ein Teil der Sachen wiederbeschafft oder wiederhergestellt, so wird der entsprechende Teil der Neuwertspanne gleichwohl fällig (Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 97, Anm. 4 A e und 6 b). Es ist mithin auf die einzelnen Sachen abzustellen, die gemäß § 54 VVG als solche auch versichert sind. Sind durch denselben Versicherungsfall demnach mehrere Sachen betroffen, so genügt es für den Anspruch auf die Neuwertspanne für jede einzelne Sache, wenn deren Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung sichergestellt ist.
Der Auffassung der Klägerin, es müßte der Neuwert der kompletten Betriebseinrichtung entschädigt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in ihrer Gesamtheit vollständig wiederbeschafft und wiederhergestellt worden ist, weil es nur darauf ankomme, "daß der versicherte Inbegriff wieder funktionsfähig erstellt wird", kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Dies würde zu einem ungerechtfertigten Verstoß gegen das durch die sogenannten strengen Wiederherstellungsklauseln (siehe §§ 6, 7 NwIG 80) nur ausnahmsweise durchbrochene Bereicherungsverbot des § 55 VVG führen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 A d; Martin, a.a.O., R IV 62).
Das Motiv der Wiederherstellungsklauseln ist es jedoch, die Bereicherung durch Neuwertentschädigung auf den Bereich zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, nämlich auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben, die Bereicherung also nicht in Form von Bargeld, sondern möglichst nur in Sachwerten eintreten zu lassen, und so das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern (Martin, a.a.O., R IV 8; vgl. auch OLG Hamm VersR 1986, 331).
Die Neuwertspanne ist im übrigen nach richtiger Auffassung hinsichtlich der wiederbeschafften und wiederhergestellten Sachen auch dann zu zahlen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger waren als der Neuwert (ausführlich hierzu Martin, a.a.O., R IV 56 bis 61; ebenso im Ergebnis Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 A c). Infolgedessen sind dann bezüglich dieser Sachen nicht die tatsächlichen Aufwendungen, sondern die entsprechenden Neuwertbeträge für die einzelnen wiederbeschafften Sachen maßgebend.
a) Da es, bezogen auf die Höhe der Entschädigungsbeträge, wie dargestellt, nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen ankommt, muß die Klägerin auch nicht im einzelnen und spezifiziert nachweisen, welche konkreten Zahlungen sie wann, in welcher Weise und an wen erbracht hat. Es muß insoweit lediglich festgestellt werden, ob und welche Einrichtungsgegenstände sie wiederbeschafft bzw. wiederhergestellt hat und ob es sich insbesondere bei den wiederbeschafften Sachen um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand gemäß § 7 Nr. 1 b NwIG 80 handelt.
Soweit es die infolge des Brandes zerstörten Kaffeegeräte, die Tischdecken, die Holztische und Holzstühle sowie die Thekenanlage betrifft, hat die Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen zur Überzeugung des Senats ausreichend nachgewiesen.
Hinsichtlich eines Kaffee-Automaten und einer Kaffeemühle sowie der Tischdecken ergibt sich die jeweilige Wiederbeschaffung aus der Bekundung des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen V., in Verbindung mit den entsprechend vorgelegten Rechnungen. Diese Rechnungen sind zwar formell nicht völlig ausgefüllt, sie weisen aber den jeweiligen Kaufgegenstand und den Auftraggeber spezifiziert aus und tragen darüber hinaus den Stempel einschlägiger Fachfirmen.
Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 8. Dezember 1988 trägt die Neuwertspanne insoweit
- bezogen auf die Kaffeegeräte (Neuwert: 8.350,- DM - bereits gezahltem Zeitwert: 4.600,- DM) 3.750,-- DM
- bezogen auf die Tischdecken (Neuwert: 665,- DM - bereits gezahltem Zeitwert: 500,- DM) 165,-- DM.
Bezüglich der zerstörten acht Holztische und der 36 Holzstühle beruht die Tatsache der Wiederbeschaffung dieser Sachen durch die Klägerin auf den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen V., S., I., K., B. und B..
Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen K. beträgt die Neuwertspanne insoweit
- bezogen auf die Stühle (Neuwert: 4.320,- DM - bereits gezahltem Zeitwert: 2.592,-DM) 1.728,- DM
- bezogen auf die Tische (Neuwert: 2.000,- DM - bereits gezahltem Zeitwert: 1.200,- DM) 800,- DM.
Was die Thekenanlage - bestehend aus Schankbuffet, Buffetansatz und Rückbuffet - angeht, so haben die zuvor genannten Zeugen übereinstimmend ausgesagt, daß diese restauriert und wiederhergestellt worden ist.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen war insoweit die Neuwertspanne mit (Neuwert: 15.550,- DM - bereits gezahltem Zeitwert: 7.600,- DM) 7.950,- DM anzusetzen.
Somit ergibt sich eine der Klägerin formal noch zustehende Neuwertspanne in Höhe von 14.393,- DM.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestand jedoch eine Unterversicherung, die die Entschädigungsleistung unstreitig auf 81,982572 % vermindert; die Versicherungssumme war vertraglich auf 70.000,- DM vereinbart worden, der Ersatzwert - einschließlich Vorräte in Höhe von 750,- DM - belief sich ausweislich der Darlegungen des Sachverständigen aber auf 85.384,- DM.
Demgemäß steht der Klägerin abzüglich Unterversicherungsspanne eine Entschädigung von 11.799,75 DM zu.
b) Die weitergehenden Forderungen der Klägerin sind unbegründet. Was die Wiederbeschaffung der Garderobenwand und der zwei Wandleuchten angeht, für die sie ausweislich der Rechnungen des R. Möbelzentrums 72,- DM bzw. 108,- DM bezahlt hat, sind diese wiederbeschafften Gegenstände ersichtlich nicht von gleicher Güte im Sinne von § 7 Nr. 1 b NwG I 80, da ihre jeweiligen Anschaffungspreise noch unter den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwerten liegen (ca. 167,- DM einerseits und ca. 133,- DM andererseits).
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8. Mai 1990 die Wiederbeschaffung weiterer als zur damaligen Betriebseinrichtung gehörenden Gegenstände behauptet (wie u.a. ein Besteckrolladenschrank, eine Hängeleuchte, zwei Wandborde, eine Stereoanlage, einen Kugellautsprecher und Ziervorhänge) ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um daraus die erforderlichen Voraussetzungen einer Neuwertentschädigung gemäß § 7 Nr. 1 b und c NwIG 80 schlüssig herleiten zu können.
3. Der der Klägerin noch zustehende Entschädigungsbetrag ist in Höhe von 11.189,72 DM ab dem 14. September 1989 und in Höhe des Restbetrags von 610,03 DM ab dem 30. Mai 1990 zu verzinsen (§ 284, 288 BGB).
Die Höhe des jeweiligen Zinssatzes beträgt für den Zeitraum vom 14. September 1989 bis zum 6. August 1990 jeweils 4 %, ab dann jeweils 8,46 %.
Die von der Klägerin vorgelegte Zinsbescheinigung der Stadtsparkasse K. vom 6. Mai 1993 weist erst ab dem 7. August 1990 einen Zinssatz in Höhe von 8,46 % aus.
Eine höhere Verzinsung als 4 % bezüglich des Zeitraumes vom 14. September 1989 bis zum 6. August 1990 kommt im übrigen im Hinblick auf § 17 Nr. 1 S. 3 und 4 AFB nicht in Betracht.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.817,27 DM Wert der Beschwer für die Beklagte: 11.799,75 DM. Wert der Beschwer für die Klägerin: 6.017,52 DM.