Berufung in Arzthaftungssache mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung in einem Arzthaftungsprozess ein; das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Senat sieht keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache; mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Ein einzelner abweichender Röntgenbefund genügt nicht, um die fachärztliche Indikations- und Fehlerbewertung zu erschüttern; neue Einwendungen zur Aufklärung bleiben ohne durchgreifende Substanz.
Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich chancenlos zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.
Bei der Beurteilung der Operationsindikation in medizinischen Haftungsfällen sind neben bildgebenden Befunden insbesondere Anamnese und klinische Befunde maßgeblich; ein isoliert abweichender radiologischer Befund reicht nicht aus, die fachärztliche Indikationsstellung zu erschüttern.
Zur Begründung eines Behandlungsfehlers sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass vom Facharztstandard abgewichen wurde; bloße Widersprüche zwischen Gutachten begründen keinen hinreichenden Aufklärungsbedarf.
Wiederholte oder ergänzende Einwendungen gegen eine frühere richterliche Bewertung rechtfertigen nur dann eine andere Entscheidung, wenn sie erhebliche neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Argumente vortragen.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 387/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.12.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 387/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.5.2012 (Bl. 253 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die Einwände der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 9.6.2012 zu den Hinweisen des Senats im Beschluss vom 16.5.2012 führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung.
Soweit die Klägerin, gestützt auf den Befundbericht und Angaben des Radiologen Dr. B., weiterhin die Indikation für die Operation auch der Nasenscheidewand in Zweifel zieht, verkennt sie, dass für die Indikation nicht allein der bildgebende Befund entscheidend ist, sondern, wie es insbesondere der Sachverständige Dr. V. ausgeführt hat, daneben die Anamnese und sonstige klinische Befunde. Keiner der mit der Sache befassten Fachärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, wie insbesondere auch der Sachverständige Dr. V. und der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. M., haben die Indikation infrage gestellt. Die allein aufgrund einer Röntgenaufnahme gebildete anders lautenden Auffassung des Radiologen Dr. B. vermag diese Einschätzung der Fachärzte für das hier maßgebliche Gebiet nicht in Zweifel zu ziehen und sie bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass - gemessen am Facharztstandard eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde - ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen vorgelegen haben könnte, das weiter sachverständig aufgeklärt werden müsste.
Auch hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen und ausreichenden Aufklärung verbleibt es bei den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16.5.2012, wogegen die Klägerin erhebliches Neues nicht vorbringt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 7.000,00 €