Berufung in Arzthaftung: Verwerfung wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil wegen eines Bandscheibenprothesen-Eingriffs ein. Der Senat beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung die für die Klageabweisung tragenden Gründe nicht angreift. Selbst bei Zulässigkeit hätte die Berufung keine Erfolgsaussicht, da Kausalität und Behandlungsfehler nicht festgestellt sind.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen unzureichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; in der Sache außerdem keine Erfolgsaussicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung muss allejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe substantiiert angreifen, die die Abweisung der Klage tragen; bloße pauschale Rügen genügen nicht (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Für die Haftung des Arztes wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung ist die Ursächlichkeit der ärztlichen Behandlung für den geltend gemachten Schaden Anspruchsvoraussetzung.
Die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil sei „fälschlicherweise“ ergangen oder werde „in vollem Umfang“ zur Prüfung gestellt, erfüllt nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare Berufungsbegründung.
Zur Feststellung der kausalen Verursachung von Gesundheitsschäden durch einen Eingriff bedarf es der mit § 286 ZPO geforderten Gewissheit; liegt diese nach sachverständiger Würdigung nicht vor, scheidet Haftung aus.
Tenor
I.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 537/09 – als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung ist nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise begründet worden. Die klagende Partei muss als Berufungsführer alle Gründe angreifen, die die Abweisung der Klage für sich tragen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 520 Rdn . 37a m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat einen Behandlungsfehler verneint (S. 6 Absatz 5 bis 8 Absatz 1 der Leseabschrift des Urteils) und die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung dahinstehen lassen, weil sich eine unzureichende Aufklärung nicht kausal ausgewirkt habe. Die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden seien nicht Folge der streitgegenständlichen Operation (S. 8 Absatz 3 der Leseabschrift des Urteils). Hierin liegt die Verneinung der Ursächlichkeit der ärztlichen Behandlung für einen Schaden der Klägerin.
Dies stellt eine die Klageabweisung tragende Begründung dar. Soweit es um die Haftung des Arztes wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung geht, ist die Ursächlichkeit der ärztlichen Behandlung für einen Schaden Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGHZ 176, 342 m.w.N.).
Gleichwohl setzt sich die Berufungsbegründung, die sich auf den Gesichtspunkt einer fehlerhaften Behandlung ausdrücklich ebenfalls nicht mehr stützt, mit der Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Schaden die Implantation der Bandscheibenprothese geführt hat, nicht auseinander. Die Klägerin hat sich in der Berufungsbegründung ausschließlich darauf beschränkt, aufzuzeigen, warum die Aufklärung vor dem Eingriff vom 16.4.2002 aus ihrer Sicht mangelhaft war. Zur fehlenden Ursächlichkeit heißt es lediglich, dass das Landgericht fälschlicherweise der Auffassung gewesen sei, dass sich ein mögliches Aufklärungsversäumnis bei der Klägerin nicht kausal ausgewirkt habe. Die Verwendung des Begriffs „fälschlicherweise“ reicht nicht aus, um erkennen zu lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei, ebenso wenig wie die Floskel ausreicht, das Urteil werde in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats gestellt.
II.
Darüber hinaus hätte aber auch eine zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO), so dass die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht Behandlungsfehler verneint, was die Klägerin, wie bereits erwähnt, mit der Berufung auch nicht mehr angreift.
Und die Aufklärungsrüge greift, wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt, schon deshalb nicht durch, weil sich ein auf der Implantation der Bandscheibenprothese beruhender Schaden nicht feststellen lässt (vgl. BGH a.a.O.).
Dass der Eingriff in Bezug auf die Rückenbeschwerden nicht erfolgreich gewesen wäre und zu einer Verschlimmerung des Leidens geführt hätte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Von einer operationsbedingte Nervenverletzung kann nicht ausgegangen werden. Die von der Klägerin geschilderte Vorwölbung im Unterbauch lässt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X den von dem Chirurgen Dr. X2 im Arztbrief vom 25.4.2005 (Bl. 24 d.A.) gezogenen Schluss auf eine Nervenverletzung in Gestalt einer Funktionseinschränkung des M. rectus abdominis schon nicht zu. Für die Richtigkeit der Beurteilung des Sachverständigen spricht maßgeblich, dass eine Nervenverletzung in den umfangreichen beigezogenen Behandlungsunterlagen sonst nirgends beschrieben und diagnostiziert wird.
Es lässt sich schließlich nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die ab dem Jahr 2003 in den Unterlagen der Hausärztin Dr. N dokumentierten Bauchwandbeschwerden der Klägerin einschließlich der im Oktober 2004 operierten Narbenhernie und der im August 2006 entfernten Neurome durch den streitgegenständlichen Eingriff verursacht worden sind. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat dargelegt, dass die Klägerin eine konstitutionelle Schwäche im Bereich der Bauchwand gehabt habe (Bl. 275 d.A). Im August 1999 sei bei ihr eine Nabelhernie operativ versorgt worden. Es sei davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Eingriff durch die bereits vorhandene Narbe erfolgt sei (Bl. 274 d.A.). Die lange Zeit nach der Operation vom 16.4.2002 aufgetretenen Beschwerden könnten bei vorbekannter und 1999 operativ versorgter Nabelhernie nicht mit letzter Sicherheit mit dem streitgegenständlichen Eingriff in Zusammenhang gebracht werden (Bl. 238 d.A.). Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen. Auch wenn der zweite Eingriff das Risiko von Bauchwandbeschwerden erhöht haben mag, leuchtet die Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. X ein, dass sich das Auftreten entsprechender Beschwerden allein aufgrund des ersten Eingriffs bei entsprechender Disposition nicht hinreichend sicher ausschließen lässt.
Schließlich lässt sich unter dem Gesichtspunkt einer beschränkten Haltbarkeitsdauer des Implantats kein Schaden der Klägerin herleiten. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat dazu dargelegt, dass von einer sehr langen Haltbarkeitsdauer auszugehen sei. Bei der Klägerin ist das Implantat mittlerweile mehr als zehn Jahre eingesetzt, ohne dass sich aus den beigezogenen und eingereichten Behandlungsunterlagen eine Revisionsnotwendigkeit ergibt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern im Fall der Zulässigkeit der Berufung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten wäre (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).
III.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.