Berufung wegen Produktfehler-Pflegebett: Kein Kausalzusammenhang zum Brand festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Erbin) fordert Schadensersatz wegen eines angeblichen Produktfehlers eines Pflegebetts, der am 18.12.2001 einen Hausbrand verursacht haben soll. Landgericht und Oberlandesgericht konnten keinen kausalen Zusammenhang feststellen. Der Senat verwarf die Berufung als offensichtlich erfolglos, lehnte Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr ab und sah keinen Bedarf für ein weiteres Gutachten.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlenden Kausalnachweises als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt, vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten kommt nur für die Feststellung an sich eines Produktfehlers im Verantwortungsbereich des Herstellers in Betracht; sie entbindet nicht von der Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden.
Ein Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Produktfehler und Brand ist ausgeschlossen, wenn bei typisierender Betrachtung der Situation mehrere andere ernsthaft in Betracht kommende Brandursachen typisch sind.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Vollbeweis des Kausalzusammenhangs; das bloße Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Ursache reicht nicht aus, wenn tragfähige Indizien für die behauptete Ursache fehlen und vernünftige Zweifel verbleiben.
Die Zulassung nachträglicher Beweisanträge (z.B. Zeugen) nach § 531 Abs. 2 ZPO setzt eine ausreichend entschuldigte Verspätung voraus; die Annahme, frühere Gutachten hätten eine bestimmte Schlussfolgerung zwingend nahegelegt, begründet regelmäßig keinen Entschuldigungsgrund.
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 599/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 599/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ererbtem Recht ihrer Mutter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Sie macht geltend, dass ein Produktfehler eines von der Beklagten hergestellten Pflegebetts am 18.12.2001 einen Brand im Haus ihrer Mutter in C./H. verursacht habe. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der genauen Fassung der gestellten Anträge und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem Produktfehler des Pflegebetts und dem Brand hat es nicht festzustellen vermocht. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie beruft sich auf eine Beweislastumkehr und einen Anscheinsbeweis und meint, den Vollbeweis für einen Kausalzusammenhang geführt zu haben. Jedenfalls sei ein weiteres (Ober-)Gutachten einzuholen.
II.
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 4.10.2011 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 18.11.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Dies gilt zunächst insoweit, als der Senat im Beschluss vom 4.10.2011 eine Beweislastumkehr verneint und ausgeführt hat, dass der Klägerin ein Anscheinsbeweis nicht zu Gute kommt.
a) Nach dem in der Stellungnahme der Klägerin erneut angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.6.1988 – VI ZR 97/87 (BGHZ 104, 87 ff.), dem sog. „Limonadenflaschenfall“, kommt eine Beweislastumkehr allein dafür in Betracht, dass ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist. Im Streitfall ist dagegen die hiervon zu trennende Frage maßgeblich, ob der erwiesenermaßen aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten herrührende Produktfehler des Pflegebetts den Schaden der Klägerin, das heißt den Brand des Hauses, verursacht hat.
b) In Bezug auf das Eingreifen eines Anscheinsbeweises hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass der Produktfehler bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in Fällen der durch das Schadensereignis angesprochenen Gruppe nicht mit großer Wahrscheinlichkeit Ursache eines entstandenen Brandes ist. Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind daher nicht anwendbar.
Kommt es in einem Wohnraum, in dem sich ein mit einer erhöhten Brandgefahr behaftetes elektrisches Produkt, etwa ein Pflegebett, befindet, zu einem Brand, kommen für die Entstehung des Brandes typischerweise mehrere andere Ursachen ernsthaft in Betracht, vor allem andere regelmäßig in einem Wohnraum befindliche Elektrogeräte wie beispielsweise ein Fernseher, eine Unachtsamkeit des Bewohners oder eine Einwirkung von außen. Dass generell andere Brandursachen als das mit einer erhöhten Brandgefahr behaftete Produkt ernsthaft möglich sind, stellt die Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2011 auch nicht in Abrede. Sie versucht lediglich aufzuzeigen, dass im vorliegenden Einzelfall ein anderes Elektrogerät wie ein Fernseher, eine Unachtsamkeit oder eine Fremdbrandstiftung als Brandursache auszuschließen seien (vgl. S. 6 der Stellungnahme, Bl. 846 d.A.). Dies ist indessen für die Frage des Eingreifens eines Anscheinsbeweises, die die sich nach der Typizität der Situation, nicht aber nach den Details des Einzelfalls beurteilt, unerheblich.
2. Weder ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 18.11.2011 der Vollbeweis (§ 286 ZPO) geführt, dass der der Produktfehler des Pflegebetts den Brand verursacht hat, noch wird durch die Stellungnahme der Klägerin weiterer Aufklärungsbedarf begründet. Insbesondere ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich.
Der Senat hält daran fest, dass der Umstand, dass es an konkreten Anhaltspunkten für eine andere Brandursache fehlt (denkbar und als Ursache nicht zweifelsfrei zu widerlegen sind immerhin ein Defekt der Elektrik des Hauses, das Hineinwerfen eines brennenden Gegenstands in den Wohnraum oder eine Brandentstehung an Fernseher oder Stehlampe), nicht genügt, um auf eine Brandverursachung durch einen Produktfehler des Pflegebetts zu schließen, weil es nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. T. gleichfalls an tragfähigen Indizien dafür fehlt, dass der Brand von einem Produktfehler des Pflegebetts ausgegangen ist. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Überspannung der Anforderungen an die Beweisführung. Vielmehr verbleiben Unsicherheiten und vernünftige Zweifel.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der vorgefundene Trafo als Folge eines brandursächlichen Isolationsfehlers Überhitzungsschäden aufweise, setzt sie allein und ohne nähere Begründung ihre Auffassung gegen die auf einer Untersuchung beruhende Beurteilung des Sachverständigen Dr. T., dass der Trafo und die drei Stellmotoren ohne einen Hinweis auf eine Brandursächlichkeit von außen brandgeschädigt sind (Bl. 584 f. d.A.), was keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung gibt. Das bei einer Schädigung der Geräteanschlussleitung des Pflegebetts zu erwartende Schadensmuster, das heißt eine starke Brandeinwirkung über eine längere Strecke von der Schadensstelle entlang des Kabels zur Steckdose hin (Bl. 578 f., 669 d.A.), liegt gerade nicht vor.
Die Auffassung der Klägerin, dass der Sachverständige Dr. T. in seinem schriftlichen Gutachten von einem Brandherd und einer Brandquelle im Bereich des Bettes ausgegangen und hiervon in der mündlichen Verhandlung abgewichen sei, ist nicht nachvollziehbar. Aus welchen Darlegungen des Sachverständigen sich dies ergeben soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Es heißt insoweit im Gutachten lediglich, dass nur das Bett bis auf die nicht brennbaren Anteile verbrannt sei, während die nächst liegenden Gegenstände wie Sessel und Couch nicht so stark verbrannt seien (Bl. 577 d.A.). Dass dieser Zustand der vergleichsweise stärksten Schädigung des Pflegebetts nicht genügte, um auf dessen Brandursächlichkeit zu schließen, ergab sich schon aus der Verneinung der auf einen Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Brand gerichteten Beweisfragen durch den Sachverständigen Dr. T. im Gutachten. Im Übrigen hat Dr. T. bereits im schriftlichen Gutachten zugrunde gelegt, dass die Einbrandspuren in den Holzdielen auf einer rundlich begrenzten Fläche, die der Sachverständige A. als Brandausbruchstelle ansehen hat, in der Bettverlängerung liegen (Bl. 576 d.A.) bzw. sich direkt neben dem Bett finden (Bl. 577 d.A.), was den späteren Erläuterungen des Sachverständigen vor dem Landgericht entspricht. Dort ist von „nicht unter, sondern vor bzw. neben dem Bett“ die Rede (Bl. 669R, 670R d.A.). Die beschriebene Lage der genannten Einbrandstelle ist anhand des Bildes 21 des polizeilichen Brandursachenermittlungsberichts (Bl. 29 der Akten Staatsanwaltschaft Leipzig 600 Js 36537/02) gut nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Sachverständige Dr. T. alsdann ergänzend erläutert, dass der Umstand, dass am Pflegebett die stärksten Brandeinwirkungen vorhanden seien, nicht bedeute, dass das Feuer dort ausgebrochen sein müsse. Dieser Umstand sei auch dadurch zu erklären, dass das anderswo entstandene Feuer übergegriffen habe, das Bettzeug sehr gut gebrannt habe und der Brand in diesem Bereich durch Zuluft gefördert worden sei (Bl. 670 d.A.).
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2011 ausgehend von den bisher erstatteten Gutachten und weiteren vor Ort gefertigten Fotos Brandspuren beschreibt – Durchbrand unter dem Bett auf einer Breite von 70 cm und einer Länge von fast 2 m (Bl. 844, 877 d.A), Durchbrand der Fußbodendielen mit einem Brandtrichter im Kopfbereich, Versinken des Bettfußes in einem Brandtrichter, Abplatzungen an der Wand und das Verbrennen der Wandleisten (Bl. 845 d.A.) – deckt sich dies mit den vom Sachverständigen Dr. T. festgestellten stärksten Brandbeschädigungen im Bereich des Bettes. Einen hinreichend sicheren Rückschluss auf die Brandausbruchstelle lassen diese Spuren aus den vorstehend bereits angeführten Gründen nicht zu.
Auf den von der Klägerin behaupteten, vom Landgericht aber zutreffend nicht als erwiesen angesehenen Nichtanschluss des Fernsehers und der Stehlampe an das Stromnetz kommt es aus den unter II 3 c des Senatsbeschluss vom 4.10.2011 dargelegten Gründen schon nicht entscheidungserheblich an. Der in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung erfolgte Beweisantritt durch Benennung des Zeugen N. O. wäre allerdings auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 18.11.2011 nicht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen. Die Verspätung ist nicht ausreichend entschuldigt. Dass der Sachverständige Dr. T. im schriftlichen Gutachten von einem Produktfehler des Pflegebetts als Brandursache ausging und es daher auf das Vorliegen oder Fehlen möglicher Alternativursachen für den Brand nicht mehr ankam, konnte die Klägerin bei verständiger Prozessführung nicht annehmen. Hierzu wird auf das oben Gesagte Bezug genommen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 50.000 €