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Oberlandesgericht Köln·5 U 39/91·13.11.1991

VVG § 12 Abs. 3: Klagefrist nach Leistungsablehnung trotz erneuter Sachprüfung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Leistungen aus einer Lebensversicherung mit BUZ; der Versicherer lehnte ab und trat wegen Anzeigepflichtverletzung zurück. Streitpunkt war, ob die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG durch spätere Korrespondenz bzw. erneute Anspruchsprüfung gehemmt oder neu in Gang gesetzt wurde und ob § 242 BGB die Berufung auf Fristablauf sperrt. Das OLG bejaht eine wirksame Fristbelehrung im Ablehnungsschreiben 1988 und verneint eine Hemmung als Ausschlussfrist. Selbst bei angenommener Fristverlängerung wegen erneuter Sachprüfung war die erst 1990 erhobene Klage verspätet; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist eine Ausschlussfrist; Vorschriften über Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung (§§ 202 ff. BGB a.F.) sind nicht entsprechend anwendbar.

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Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG beginnt mit Zugang einer schriftlichen Leistungsablehnung, die den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolge der Fristversäumung ordnungsgemäß belehrt.

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Eine erneute Sachprüfung oder fortgesetzte Korrespondenz nach Leistungsablehnung begründet für sich genommen weder einen konkludenten Verzicht des Versicherers auf die Einrede des Fristablaufs noch setzt sie die Klagefrist erneut in Gang.

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Wird nach erneuter Sachprüfung erneut abgelehnt, kann der Versicherungsnehmer allenfalls bis zum Zugang der erneuten Ablehnung zuzüglich einer kurzen angemessenen Überlegungsfrist mit einer Verzögerung der Klagefrist rechnen.

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§ 242 BGB versagt dem Versicherer die Berufung auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG nur in extremen Ausnahmefällen; bloße Verzögerungen der erneuten Stellungnahme rechtfertigen dies regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 202 f. BGB§ 242 BGB§ 97 ZPO§ 708 Ziffer 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 168/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.01.1991 - 25 O 168/90 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9. 400,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin, Jahrgang 1943, hat unter dem 04.08.1987 bei dem Beklagten den Abschluß einer Lebensversicherung mit Wirkung ab 01.10.1987 bean-tragt. Die Versicherungssumme belief sich auf 25.000,00 DM. Gemäß zusätzlich abgeschlossener Be-rufunfähigkeitszusatzversicherung war bei Berufs-unfähigkeit eine jährliche Rente von 6.000,00 DM vorgesehen. Der Antrag wurde seitens des Beklagten durch am 17.09.1987 erfolgte Absendung des Versi-cherungsscheins vom 14.09.1987 angenommen. Unter dem 05.04.1988 hat die Klägerin unter Berufung auf stark schmerzhafte Bewegungs- und Funktionsbeein-trächtigung beider Arme Berufsunfähigkeit in dem Beruf Kellnerin/Serviererin geltend gemacht. Unter dem 12.08.1988 hat der Beklagte wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung erklärt, die Kläge-rin habe bei der Antragstellung eine Kur aus dem Jahr 1986 nicht angegeben. Zugleich hat der Be-klagte unter Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG eine Leistung abgelehnt.

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Hierauf wandte sich die Klägerin zunächst persön-lich mit Schreiben vom 07.11.1988 an den Beklag-ten, der daraufhin mit Schreiben vom 28.08.1989 mitteilte, es bleibe bei seiner Entscheidung gemäß Schreiben vom 12.08.1988, da nach zwischenzeitlich gewonnenen weiteren Erkenntnissen bei Antragstel-lung bereits Arbeitsunfähigkeit - wegen einer Epi-condylitis lateralis links - vorgelegen habe. Dar-aufhin schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, und dieser wandte sich mit Schreiben vom 19.09. und 27.10.1989 an den Beklagten, der unter dem 14.11.1989 die im Schreiben vom 28.08.1989 ge-gebene Begründung im wesentlichen wiederholte und im übrigen auf seinen Hausanwalt verwies. Dieser teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin auf des-sen Schreiben vom 12.2.1990 unter dem 23.03.1990 mit, daß es bei der Leistungsablehnung verbleibe und eine eventuelle Klage ihm zugestellt werden könne. Mit der am 15.05.1990 bei Gericht eingegan-genen Klage beruft sich die Klägerin weiterhin auf Berufsunfähigkeit und hat insoweit vorgetragen, sie habe zwar schon seit dem 02.08.1987 Beschwer-den im linken Arm gehabt und sich deshalb in ärzt-liche Behandlung begeben; die Beschwerden seien zunächst jedoch nur auf eine beruflich bedingte Überanstrengung des Arms zurückgeführt worden; ei-ne konkrete Diagnose sei erst Wochen später ge-stellt worden. Im übrigen macht die Klägerin gel-tend, die 6-Monats-Frist nach § 12 Abs. 3 VVG sei unterbrochen worden, weil der Beklagte auf ihr Schreiben vom 07.11.1988 hin in eine erneute Sach-prüfung eingetreten sei und sodann die Leistungs-ablehnung auf andere Gründe als in seinem ersten Schreiben gestützt habe. In diesem neuen Schreiben habe sich aber keine Fristbelehrung mehr befunden.

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Die Klägerin hat nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

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1. an sie 11.500,00 DM zu zahlen.

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2. an sie für die Zeit vom 01.05.1990 bis 31.01.2003 (richtig: 1.10.2002) eine mo- natliche Rente von 500,00 DM nebst 4 % Zinsen aus den in der Zeit vom 01.05.1990 bis 01.10.1990 fällig gewordenen Beträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat sich auf den erklärten Rücktritt berufen und ferner auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG. Hierzu hat er die Ansicht vertre-ten, eine Unterbrechung der Frist sie durch seine weiteren Schreiben nicht eingetreten.

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Durch Urteil vom 15.01.1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landge-richt die Klage abgewiesen und zur Begründung aus-geführt, die Klage könne schon im Hinblick auf die - versäumte - Frist nach § 12 Abs. 3 VVG keinen Erfolg haben. Bereits unter dem 12.08.1988 habe der Beklagte eine mit ordnungsgemäßer Fristbeleh-rung versehene Leistungsablehnung erklärt. Eine Unterbrechung oder Hemmung der somit mit Zugang dieses Schreibens in Gang gesetzten Frist habe nicht stattgefunden. Selbst wenn man eine durch nachfolgende erneute Sachprüfung eintretende Ver-längerung der Frist nach § 12 Abs. 3 VVG annehmen wolle, sei diese jedenfalls nach Zugang des Schreibens des Beklagten vom 28.08.1989 zuzüglich angemessener Überlegungsfrist endgültig abgelau-fen, ohne daß es einer erneuten Fristbelehrung be-dürft hätte.

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Gegen dieses am 04.02.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.03.1991 Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 02.05.1991 - am 30.04.1991 begründet.

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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Bestimmung des § 12 Abs. 3 VVG komme vorlie-gend nicht zum Tragen. Ihr hätten keine sechs Mo-nate zur Prüfung zur Verfügung gestanden, denn der Beklagte habe sich auf ihre erste Intervention hin bis zum 28.08.1989 Zeit gelassen, der Klägerin ei-ne diesbezügliche Antwort zukommen zu lassen. Die-se zweite Ablehnung sei somit mehr als ein Jahr nach der ersten Ablehnung und 9 1/2 Monate nach der Intervention der Klägerin erfolgt. Der Beklag-te hätte rund 3 1/2 Monate Zeit gehabt, noch in-nerhalb der 6-Monats-Frist zu antworten. Wenn er sich gleichwohl bis zum 28.08.1989 Zeit gelassen habe, dann habe er den Fristablauf selbst provo-ziert, sodaß er sich hierauf nicht mehr berufen könne. Jegliche Berufung auf den Fristablauf würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, weil der Beklagte ihr, der Klägerin, durch die verzö-gerliche Bearbeitung den ihr gesetzlich eingeräum-ten Überlegungszeitraum von sechs Monaten genommen habe. Er könne sich deshalb nicht auf die Versäu-mung der durch das Schreiben vom 12.08.1988 in Gang gesetzten Frist berufen. Die zweite Ablehnung vom 28.08.1989 enthalte keinen Hinweis nach § 12 Abs. 3 VVG. Dieses Schreiben sei deshalb nicht geeignet gewesen, noch einmal eine Frist in Gang zu setzen.

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Im übrigen habe sie auch im Antragsformular keine unwahren Angaben gemacht. Sie sei nämlich vor An-nahme ihres Antrages nur vor einer Überlastung des Arms ausgegangen und habe keine diesbezügliche konkrete Diagnose mitgeteilt bekommen. Auch die wegen der Beschwerden im Arm aufgesuchten Ärzte hätten zunächst keine Diagnose stellen können, sondern seien von Überanstrengung ausgegangen, so-daß auch keine gezielte Behandlung durchgeführt worden sei. Erst nach Erhalt des Versicherungs-scheins und darin liegender Annahme ihres Versi-cherungsantrages habe sie eine konkrete Diagnose der zu ihrer Berufsunfähigkeit führenden Armbe-schwerden mitgeteilt bekommen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

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1. DM 11.500,00 zu zahlen.

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2. für die Zeit vom 01.05.1990 bis 1.10.2002 eine monatliche Rente von 500,00 DM nebst 4 % Zinsen aus den in der Zeit vom 01.05.1990 bis 01.10.1990 fällig gewordenen Beträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen und ihn zu gestatten, eine eventuelle Sicherheit auch durch selbst- schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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Auch der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend gel-tend, da es sich bei der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht um eine Verjährungsfrist handele, sei eine Hemmung dieser Frist nicht mög-lich. Es bedürfe vielmehr einer ausdrücklichen Aussetzung oder Verlängerung der 6-Monats-Frist durch den Versicherer. Eine solche sei vorliegend nicht erfolgt. Die Klägerin habe nach dem konkre-ten Verhalten des Beklagten keine Veranlassung ge-habt davon auszugehen, der Beklagte wolle die durch seine Ablehnung ausgelösten Rechtsfolgen im Hinblick auf die Klagefrist aufheben. Es sei ihr auch unter keinem Gesichtspunkt verwehrt, sich auf die Frist zu berufen dies auch nicht deshalb, weil nach Fristsetzung noch mit der Klägerin korrespon-diert habe.

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Im übrigen habe die Klägerin bei Antragstellung falsche Angaben gemacht, wie bereits in erster In-stanz eingehend dargelegt worden sei.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa-che keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die in allen Punkten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, das sich allerdings im wesentlichen in einer Wie-derholung der schon in erster Instanz vorgebrach-ten Argumente erschöpft, ist folgendes auszufüh-ren: Die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt worden ist. Hiernach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht worden ist, wobei die Frist erst beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen An-spruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Die genannte Frist ist mit Zugang des Ablehnungs-schreibens des Beklagten vom 12.08.1988, welches eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folge der Fristversäumnis enthielt, also spätestens mit dem 15.08.1988 in Gang gesetzt worden. Sie ist auch nicht etwa durch das Schreiben der Klägerin vom 07.11.1988 oder durch die erneute Ablehnung der Beklagten vom 28.08.1989 unterbrochen oder gehemmt worden. Die Vorschriften der §§ 202 f. BGB finden, da es sich bei der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Aus-schlußfrist handelt, keine entsprechende Anwendung (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Auflage, § 12, Anm. 7).

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Der Beklagte hat auch nicht etwa konkludent auf die ihr durch den Fristablauf zugekommene Position verzichtet, indem er über neun Monate auf die In-tervention der Klägerin hin bis zur erneuten Ab-lehnung verstreichen ließ, dies auch nicht unter Berücksichtigung der erst in der zweiten Instanz eingeführten Schreiben des Beklagten vom 24.11.1988 und 03.02.1989. Für die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts auf den Fristablauf reicht es nicht aus, daß der Versicherer sich in irgendeiner Weise bereit zeigt, seine Ablehnung noch einmal zu überprüfen (vgl. Prölss/Martin a.a.O., § 12 Anm. 8 a). Zwar wird die Ansicht ver-treten, daß von einer jedenfalls aus § 242 BGB folgenden Verlängerung der Frist bei erneuter Sachprüfung bis zu einer diesbezüglichen Entschei-dung auszugehen ist, weil der Versicherungsnehmer in diesen Fällen glauben darf, daß der Versicherer sich auf einen Fristablauf nicht berufen wird, so-lange er sich noch zu einer erneuten oder weiteren Sachprüfung bereit erklärt hat und dem Versiche-runsnehmer deshalb eine Klageerhebung noch nicht zuzumuten ist (vgl. Prölss/Martin a.a.O, LG Frank-furt, VersicherungsR 1983/845 f.). Nach Maßgabe dieser Ansicht dürfte die Klägerin mithin auch in dem zwischen dem Ablauf der 6-Monats-Frist (Febru-ar 1989) und Zugang der zweiten Ablehnung liegen-den Zeitraum darauf vertrauen, daß sich der Be-klagte nicht auf den Fristablauf berufen und sich damit unter Umständen dem Vorwurf treuwidrigen Verhalten aussetzen werde. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, konnte diese Situation die Klägerin jedoch nur solange vor der Berufung des Beklagten auf die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG schützen, bis sie unter normalen Umständen sich schlüssige werden könnte, um nach endgültiger Ab-lehnung der Leistung Klage zu erheben. Eine derar-tige, notwendigerweise nicht zu lange, Überle-gungsfrist ist mit maximal zwei Wochen anzusetzen. Die Klägerin mußte vernünftigerweise nunmehr, d. h. nach Zugang des Ablehnungsschreibens vom 28.08.1989 von einer endgültigen Ablehnung ausge-hen. Gründe, die sie an einer sofortigen Klageer-hebung gehindert hätten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit der von ihr beauftragte Rechtsanwalt keine Klage erhoben, sondern mit Schreiben vom 19.09.1989 die vorprozessuale Korre-spondenz mit dem Beklagten fortgesetzt hat, ist dies allein ihr zuzurechnen.

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Die Klägerin irrt in der Annahme, wegen des späten zweiten Ablehnungsschreibens des Beklagten vom 28.08.1989 sei diesem eine Berufung auf die Frist des § 12 Abs. 3 VVG schlechterdings und auf Dauer verwehrt. Für eine derart extensive Anwendung des § 242 BGB besteht keine zwingende Veranlassung. Den Interessen des Versicherungsnehmers ist hin-länglich Rechnung getragen, wenn man - bei erneu-ter Anspruchsprüfung durch den Versicherer - von einer Hinausschiebung des Fristendes bis zum Ein-gang der erneuten Ablehnung zuzüglich einer ange-messenen Überlegungsfrist ausgeht.

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Der Beklagte hat sich in dem erneuten Ablehnungs-scheiben vom 28.08.1989 ausdrücklich auf sein vor-aufgegangenes Ablehnungsschreiben vom 12.08.1988 und die dortige Ablehnung (wenn auch mit anderer Begründung) bezogen. Damit war auch für die Kläge-rin klar, daß die Ablehnung nunmehr definitiv war und sie angesichts der schon abgelaufenen 6-Mo-nats-Frist, auf deren Bedeutung sie in dem ersten Ablehnungsschreiben ausdrücklich hingewiesen wor-den war, umgehend im Sinne einer Klageerhebung tä-tig werden mußte. Wenn die Klägerin gleichwohl bis zur Klageeinreichung nochmasl ca. neun Monate ver-streichen ließ, besteht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keine Veranlassung, dem Beklagten die Berufung auf die Geltung der Ausschlußfrist zu versagen. Eine gänzliche Unwirksamkeit der Frist des § 12 Abs. 3 VVG unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB könnte allenfalls in extremen Ausnahme-fällen angenommen werden. Ein solcher Fall liegt aber vorliegend nicht vor.

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Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch bei Berück-sichtigung des weiteren Schreibens des Rechtsan-walts des Beklagten vom 23.03.1990. Dieses enthält keine Ausführungen aufgrund einer erneuten Sach-prüfung mehr, sondern lediglich eine Bestätigung der schon erfolgten Leistungsablehnung und einen Zustellungshinweis bezüglich einer eventuellen Klage. Soweit man im Hinblick auf dieses, dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klä-gerin am 26.03.1990 zugegangene Schreiben nochmmals eine angemessene Überlegungsfrist von 1 bis 2 Wochen zubilligt, war auch hiernach die erst am 15.05.1990 eingereichte Klage definitiv verspä-tet und der Beklagte deshalb schon wegen Fristab-laufes leistungsfrei.

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Die Berufung war deshalb zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die materiell-rechtli-chen Fragen bedürft hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klä-gerin: 86.000,00 DM.