Berufung zu Krankentagegeld: Keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach 05.09.1995
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht Anspruch auf vertragliches Krankentagegeld geltend und wendet sich gegen die Leistungsablehnung der Beklagten. Streitgegenstand war, ob sie über den 05.09.1995 hinaus in ihrem Beruf als Gastwirtin zu 100 % arbeitsunfähig war. Das OLG Köln folgt dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten und verneint eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit. Deshalb wurde die Berufung abgewiesen und die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen fehlender 100%iger Arbeitsunfähigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Anspruch auf Krankentagegeld nach den Versicherungsbedingungen ist eine vollständige (100 %) Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Berufstätigkeit nach medizinischem Befund erforderlich; bloße Behandlungsbedürftigkeit oder teilweise Arbeitsfähigkeit genügt nicht.
Der Anspruchsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fortbestehen der erforderlichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum hinaus, für den bereits Leistungen erbracht wurden.
Äußerungen oder Stellungnahmen von Ärzten müssen substantiiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf nachweisen; allgemeine oder unpräzise Hinweise auf Behandlungsbedarf rechtfertigen keinen Leistungsanspruch.
Vorbestehende Erkrankungen und vertraglich vereinbarte Leistungsausschlüsse sind hinsichtlich der Haftung zu prüfen; unabhängig hiervon muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und der weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 360/96
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.11.1998 - 23 O 360/96 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen hat.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin sind lediglich die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen angezeigt:
Nicht durchgreifend ist die Ansicht der Klägerin, die Beklagte habe angekündigt, sich einer qualifizierten ärztlichen Stellungnahme zu einer fortdauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit über den 05.09.1995 hinaus nicht widersetzen zu wollen. Es erscheint bereits fraglich und eher zu verneinen, ob hierin ein Vergleichsangebot oder ein Schuldanerkenntnis seitens der Beklagten liegen könnte; jedenfalls ergibt sich aus den Akten, daß die Klägerin tatsächlich bis zum Zeitpunkt der definitiven Leistungsablehnung seitens der Beklagten vom 07.03.1996 keine entsprechende ärztliche Stellungnahme beigebracht hat. Wie die Klägerin selbst einräumt, ergibt sich aus der Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 20.10.1995 nichts für eine über den 05.09.1995 hinaus andauernde 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Diese ergibt sich auch nicht aus der ersten Stellungnahme von Prof. R. vom 07.02.1996, welche an den behandelnden Arzt Dr. F. gerichtet war. In dieser Stellungnahme vom 07.02.1996 heißt es zwar am Ende: "Bis zum Abklingen der Beschwerden in etwa 1 bis 2 Monaten halten wir die Patientin in ihrem Beruf als Gastwirtin noch nicht wieder für arbeitsfähig." Hieraus kann jedoch nicht auf eine vollständige, d. h. 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie für die Geltendmachung des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes erforderlich wäre, geschlossen werden.
Die nachfolgende Stellungnahme von Prof. R. datiert erst vom 06.05.1996, ist also erst nach der definitiven Leistungsablehnung mit Fristhinweis seitens der Beklagten erfolgt. Außerdem wird in dieser Stellungnahme auf eine 100 %ige fortdauernde Erwerbsminderung abgestellt, nicht aber auf die nach den Versicherungsbedingungen erforderliche vollständige Arbeitsunfähigkeit in dem Beruf als Gastwirtin.
Unzutreffend ist auch das Argument der Klägerin, sie sei auch über den 31.12.1995 hinaus noch behandlungsbedürftig gewesen. Hierauf kommt es nicht an. Nach § 1 Abs. 3 MBKT liegt nämlich Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen nur vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Liegt keine solche umfassende Arbeitsunfähigkeit mehr vor, besteht auch kein Anspruch auf Krankentagegeld mehr.
§ 1 Abs. 2 definiert lediglich den Begriff des Versicherungsfalles und dessen Anfang und Ende, bedeutet aber nicht, daß aus einer fortdauernden Behandlungsbedürftigkeit, welcher keine umfassende Arbeitsunfähigkeit gegenübersteht, auch ein fortdauernder Leistungsanspruch auf Krankentagegeld resultierte. Es ist geradezu die Regel, daß auch in dem Zeitraum einer nur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit besteht; dies führt jedoch nicht zur Fortdauer des Anspruches auf Krankentagegeld.
Entscheidend ist vielmehr lediglich, ob die Klägerin jedenfalls bis zum 31.12.1995 in ihrem Beruf als Gastwirtin zu 100 % arbeitsunfähig war und hierin auch keinerlei Tätigkeit ausgeübt hat.
Das Landgericht hat dies vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. zutreffend verneint, denn Prof. Dr. Sch. ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin, für welche diese im übrigen darlegungs- und beweispflichtig ist, über den 05.09.1995 gerade nicht bestanden hat.
Der Sachverständige ist bei seinen gutachterlichen Feststellungen unwidersprochen davon ausgegangen, daß bei der Klägerin ein Anpralltrauma gegen die Kniescheibe stattgefunden hat und hierdurch eine Kniescheibenprellung verursacht worden ist, die zu einem Reizzustand des Gelenks mit Schwellung, Überwärmung, Gelenkerguß, Bewegungs- und Ruheschmerz geführt hat. In diesem Zusammenhang hat er aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Klägerin die Kniescheibenrückfläche im Sinne einer Chondropathia patellae bereits vorgeschädigt war und durch das Anpralltrauma eine Aktivierung der vorbestehenden Chondropathia patellae, eventuell auch der beginnenden innenseitig betonten Arthrose des Kniegelenkes postuliert werden müsse. Insoweit ist zu berücksichtigen, worauf auch das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, daß im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verhältnisses ein Leistungsausschluß für vorbestehende Knieerkrankungen vereinbart war;
letztlich kann die Relevanz dieses Leistungsausschlusses jedoch dahinstehen, denn auch nach den unfallbedingten gesundheitlichen Schädigungen seitens der Klägerin ist jedenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit über den 05.09.1995 hinaus nicht bewiesen. Nach den sachlich qualifizierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat die Klägerin zwar in der Folgezeit nach dem Unfall und auch heute noch unter einer Kniegelenksarthrose gelitten, die Folgen des Anpralltraumas haben jedenfalls ab September 1995 aber keine Rolle mehr hinsichtlich einer Kniegelenksbeeinträchtigung seitens der Klägerin und einer hieraus resultierenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit gespielt, worauf der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen hat. Behandelt worden ist lediglich die durch das Anpralltrauma erlittene Distorsion. Ob insoweit eine Teilbelastung nach September 1995 möglich war, läßt sich retrospektiv nur aus allgemeiner orthopädischer Erfahrung beurteilen, über welche der Sachverständige als langjährig tätiger Kliniker in hohem Maße verfügt. Dieser hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß über den 06.09.1995 hinaus aufgrund der geklagten Beschwerdesymptomatik eine teilweise Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Gastwirtin bestanden haben mag, daß spätestens nach 3 Monaten postoperativ jedoch keine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was sich nach seinen Darlegungen auch daraus ergibt, daß die Klägerin nach ihren eigenen Angaben dem Sachverständigen gegenüber während der gesamten Zeit den Betrieb als Chefin geleitet hat, ohne sich zu belasten, spätestens seit dem 20.07.1995 Büroarbeiten des Betriebes erledigt und den Betrieb geleitet hat. Vor diesem Hintergrund ist es in jeder Hinsicht nachvollziehbar, wenn der Sachverständige von einer seit dem 20.07.1995 höchstens noch in Höhe von 80 % bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige mit näheren Darlegungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beurteilung der vollständigen 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in den ersten drei postoperativen Monaten, für welche die Beklagte die vertraglichen Leistungen erbracht hat, bereits als höchst wohlwollend zu bezeichnen ist, daß jedenfalls ab dem 06.09.1995 jedoch keine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit mehr angenommen werden kann, weil nach einem Zeitraum von 3 Monaten die Folgen des nicht sonderlich gravierenden Anpralltraumas jedenfalls weitestgehend behoben zu sein pflegen. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern der Sachverständige ihre eigenen Angaben ihm gegenüber zu ihrer beruflichen Tätigkeit falsch wiedergegeben haben sollte. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Sachverständige insoweit einem Irrtum unterlegen sein sollte. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargetan, daß und inwiefern der Sachverständige ihre Angaben mißverstanden haben sollte. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht vielmehr auch der Krankenbesuchsbericht der Beklagten vom 21.07.1995. Hiernach wurde nämlich zu diesem Zeitpunkt die Klägerin in der von ihr betriebenen Gaststätte nicht angetroffen, wobei ihr Ehemann bei dieser Gelegenheit äußerte, seine Frau sei zum Einkaufen oder zur Therapie. Sie laufe mittlerweile ohne Krücken, habe aber immer noch Probleme mit dem Knie, weshalb der Arzt ihr Thermalbäder angeraten habe. Dies spricht dafür, daß die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt wieder weitgehend bewegungsfähig war und deshalb jedenfalls einen Teil der Tätigkeit in der Gaststätte, wie z. B. Bürotätigkeit oder leitende Tätigkeit durchaus ausüben konnte und ersichtlich auch entsprechend den eigenen Angaben der Klägerin ausgeübt hat. Von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit über den 05.09.1995 hinaus kann also keine Rede sein.
Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 17.700,00 DM