Arzthaftung: Keine Risikogeburt – keine Pflicht zur postnatalen Intensivüberwachung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen schwerer Behinderung und rügte in der Berufung nur noch unterlassene Diagnostik/Überwachung nach der Geburt bis zur Verlegung. Streitpunkt war, ob eine Risikogeburt bzw. ein pathologischer Zustand (u.a. Blutungen, grünes Fruchtwasser, anhaltende Zyanose) vorlag und daraus engmaschige Kontrollen/Frühverlegung geboten waren. Das OLG verneinte dies: Die behaupteten Risikoanzeichen seien nicht bewiesen und stünden teils im Widerspruch zur Dokumentation (klares Fruchtwasser, Apgar 10 nach 10 Minuten; Zyanose nur beim Schreien). Daher liege kein postnataler Behandlungsfehler vor; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels nachgewiesenen postnatalen Behandlungsfehlers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und die ihn begründenden tatsächlichen Umstände.
Eine Verpflichtung zu erweiterter postnataler Diagnostik und maschineller Überwachung besteht nur, wenn nach objektiven Befunden eine Risikogeburt oder ein pathologischer Zustand des Neugeborenen Anlass hierzu gibt.
Stehen behauptete Risikoanzeichen in deutlichem Widerspruch zu zeitnahen Behandlungsunterlagen und objektiven Parametern (etwa Apgar-Verlauf), kann das Gericht die behaupteten Tatsachen als nicht bewiesen ansehen.
Erreicht ein Neugeborenes nach kurzzeitiger Unterstützung rasch einen optimalen Apgar-Wert, spricht dies gegen eine gravierende oder anhaltende Sauerstoffunterversorgung.
Eine erneute Zeugenvernehmung ist entbehrlich, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage nicht anders würdigt und keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 93/97
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Januar 1999 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 93/97 - wird zurückge-wie-sen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfah-rens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe je von 34.000,- DM abwen-den, wenn die Beklagten nicht vor der Voll-streckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Dem Beklagten zu 1. wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 26. Juli 1982 um 1.40 Uhr in dem von der Beklagten zu 2) betriebenen J.krankenhaus in R. als zweites Kind seiner damals 21 Jahre alten Mutter, der Zeugin D'A., geboren. Errechneter Geburtstermin war der 8. August 1982. Die von dem niedergelassenen Frauenarzt Dr. B. betreute Schwangerschaft war unauffällig verlaufen.
Am 23. Juli 1982 stellte sich die Zeugin D'A. gegen 2.30 Uhr in der geburtshilflichen Belegarztabteilung des J.krankenhauses vor, weil sie Wehen zu spüren glaubte. Die diensthabende Hebamme untersuchte die Zeugin vaginal, leitete ein CTG ab und verabreichte ihr auf telefonische Anweisung des Beklagten zu 1., des damaligen Leiters der Belegarztabteilung, ein Buscopan-Zäpfchen. Daraufhin verließ die Zeugin D'A. das Krankenhaus. Am 25. Juli 1992 stellte sie sich erneut beim Beklagten zu 1. vor, der sie mit Ultraschall untersuchte und nochmals ein CTG ableitete. Eine Wehentätigkeit wurde nicht festgestellt. Am 26. Juli 1982 stellte sich die Zeugin D'A. kurz nach Mitternacht wiederum in der geburtshilflichen Abteilung vor. Nachdem Wehen festgestellt worden waren, wurde der Beklagte zu 1. telefonisch verständigt. Er leitete in der Folgezeit die Geburt des Klägers. In den Behandlungsunterlagen finden sich zum Geburtsverlauf folgende Eintragungen:
0.20 Uhr Aufnahme II. Para mit guten Wehen. MM für 5 cm offen, Blase prall, Kopf im BE, CTG angelegt. HT + Dr. C. verständigt, Inf. 500 ml L 5 (Braunüle)
0.50 Uhr Blasensprung, klares Fruchtwasser.
1.20 Uhr MM fast vollständig, Kopf in BE-Mitte. Pat. läßt sich nicht leiten.
1.30 Uhr MM noch vorne tastbar, Kopf fest BE-Mitte. Blase gesprungen, Pat. unruhig, Pudend.-Anästesie.
1.40 Uhr Entbindung, Entwickl. eines rel. lebensfrischen Knaben.
Die Apgar-Werte des Klägers wurden mit 6/8/10 notiert. Im Geburtsformular (Bl. 62 AH) sind unter der Rubrik "Reanimation" die Positionen "Sauerstoff" und "Maskenbeatmung" angekreuzt. Im Geburtsprotokoll (Bl. 58, 58 R AH) ist u.a. vermerkt:
Reifezeichen z.T. vorhanden, unreif (rel.)
Geburtsablauf normal
Geburtskomplikationen keine
Placenta vollständig, infarziert, klein
Am Abend des 26. Juli 1982 wurde der Kläger in die Kinderklinik der Städtischen Krankenanstalten R. verlegt. Als Gründe hierfür sind im Geburtsprotokoll "wegen Cyanose beim Schreien" und im Verlegungsbericht "rel. Unreife, Dyspnoe (beim Schreien), Chromosomen Anomalie" angegeben.
Der Kläger befand sich bis zum 16. August 1982 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurden Hyperbilirubinämie, Cyanosezustände bei starkem Schreien und eine auffällige Stigmatisierung. In einem Arztbericht des Krankenhauses vom 18. August 1982 an Dr. B. ist u.a. vermerkt:
"Bereits bei der Aufnahmeuntersuchung war das Kind vom äußeren Aspekt her sehr auffällig, es hatte große Hände und Füße, war mikrocephal, hatte eine Mikrognathie, einen kurzen gedrungenen Hals und große Ohrmuscheln. ... Nachdem während der ersten 5 Tage eine teilweise Sonderernährung erforderlich wurde, nahm das Kind anschließend gut die ihm angebotene Flasche. Nach einer physiologischen Gewichtsstagnation nahm es ebenfalls kontinuierlich und altersentsprechend zu. ... Auch bei uns wurde das Kind bei starkem Schreien cyanotisch, diese Cyanosezustände wurden jedoch nicht bei Belastung, wie z.B. beim Trinken beobachtet. Ebenfalls ließ sich kein Geräusch feststellen und der Rö.- Thoraxbefund war unauffällig."
Der Kläger ist körperlich und geistig schwer behindert; er leidet insbesondere unter einem Mikrocephalus.
Der Kläger hat behauptet, seine Mutter habe sich schon am 22. Juli 1982 beim Beklagten zu 1. wegen Wehentätigkeit vorgestellt; er habe sie jedoch, ohne sie zu untersuchen, wieder nach Hause geschickt. Ferner habe sie sich am 23. Juli 1992 und zweimal am 25. Juli 1982 in der geburtshilflichen Abteilung des von der Beklagten zu 2. betriebenen J.krankenhauses vorgestellt; am 24. Juli 1982 habe sie zudem dort angerufen. Ihr seien lediglich Buscopan-Zäpfchen verordnet worden. Am Mittag des 25. Juli 1982 sei sie, obwohl sie unter Blutungen gelitten habe, nicht untersucht worden.
Weiter hat der Kläger behauptet, das unter seiner Geburt abgegangene Fruchtwasser sei grünlich gewesen. Seine Haut habe nach seiner Geburt eine bläuliche Farbe gehabt. Dieser Zustand habe auch den Tag über kontinuierlich angehalten, ohne daß sich trotz mehrmaliger Hinweise seiner Mutter darum jemand gekümmert habe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Geburt habe schon am 22. Juli 1982 eingeleitet werden müssen. Er hat behauptet, er habe in den letzten 4 Tagen vor der Geburt und auch noch nach der Geburt unter anhaltendem Sauerstoffmangel gelitten. Dadurch sei sein Gehirn geschädigt worden. Zumindest habe sich eine schon angelegte Hirnschädigung verstärkt.
Der Kläger macht Ersatz seines materiellen, auf 313.900,- DM bezifferten Schadens geltend und beansprucht ein Schmerzensgeld, das er mit mindestens 300.000,- DM für angemessen hält.
Er hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner 313.900,- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner 313.900,- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;
- die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm sämtliche aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung resultierenden, zukünftigen nicht voraussehbaren immateriellen Schäden und sämtliche in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm sämtliche aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung resultierenden, zukünftigen nicht voraussehbaren immateriellen Schäden und sämtliche in Zukunft entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Sie haben insbesondere behauptet, vor dem 26. Juli 1982 habe es keine auf eine Geburt hindeutenden Anzeichen gegeben. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung sämtlicher erhobener Ansprüche berufen.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Behandlungsfehler in der vorgeburtlichen Phase hätte nicht vorgelegen. Die krampfartigen Schmerzen der Mutter in den Tagen vor der Geburt des Klägers seien sachgerecht mit krampflösenden und schmerzdämpfenden Buscopan-Zäpfchen behandelt worden. Daß die Mutter des Klägers am 25. Juli 1982 unter Blutungen gelitten habe, sei nicht bewiesen. Auch stehe nicht fest, daß es unter der Geburt zu einer belangvollen Sauerstoffunterversorgung gekommen sei. Der Kläger habe nicht beweisen können, daß das Fruchtwasser eine grünliche Farbe gehabt habe und daß seine Haut blau verfärbt gewesen sei. An der Richtigkeit der diese Behauptungen bestätigenden Aussage der Zeugin D'A. bestünden Zweifel; ihr habe bei ihrer Vernehmung eine kritisch-abwägende Distanz zu ihren eigenen Angaben gefehlt. Ihre Angaben stünden in deutlichem Gegensatz zu dem in den Behandlungsunterlagen dokumentierten Geburtsablauf, wonach die CTG-Aufzeichnungen unauffällig sowie das Fruchtwasser klar gewesen seien und der Kläger sich ausweislich der Apgar-Bewertung nach 10 Minuten vollständig erholt habe. Auch soweit die Zeugin D'A. abweichend von der dokumentierten Cyanose lediglich beim Schreien des Klägers am Abend des 26. Juli 1982 von einer über Stunden andauernden Blauverfärbung der Haut des Klägers berichtet habe, bestünden Bedenken an der Glaubhaftigkeit dieser Bekundung. Die Zeugin V. habe deren Aussage zwar insoweit bestätigt, nicht jedoch deren Angaben über vorangegangene Blutungen. Es sei überdies nahezu unvorstellbar, daß das Krankenhauspersonal auf eine etwaige Verfärbung der Haut des Klägers über Stunden hinweg nicht reagiert hätte.
Gegen dieses ihm am 5. Februar 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. März 1999 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 6. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Der Kläger wendet sich "im Hinblick auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme" nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, Behandlungsfehler vor oder unmittelbar unter der Geburt seien nicht bewiesen. Er wirft den Beklagten jetzt nur noch vor, nach der Geburt in der Zeit bis zu seiner Verlegung am Abend des 26. Juli 1982 in das Kinderkrankenhaus in R. keine diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ergriffen zu haben, obgleich dies wegen seines äußerlich erkennbaren kritischen Zustandes erforderlich gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, bei seiner Geburt habe es sich um eine Risikogeburt gehandelt. Hierzu weist er auf die Dokumentation im Geburtsprotokoll hin, wonach Reifezeichen nur zum Teil vorhanden seien. Er sei als relativ unreif und nur relativ lebensfrisch eingestuft worden; die Placenta sei klein und infarciert gewesen. Er wiederholt seine Behauptung, bei seiner Mutter seien am Tag vor der Geburt Blutungen aufgetreten. Seine Haut sei nach der Geburt bläulich, besser violett gefärbt gewesen. Dieser Zustand habe unter Berücksichtigung der niedrigen Apgar-Werte und der schwachen und unregelmäßigen Atmung zu einer sorgfältigen und engmaschigen Untersuchung und Überwachung führen müssen; erforderlich gewesen seien die Kontrolle der vitalen laborchemischen Parameter Blutgase, ph-Wert, Glukose, harnpflichtige Substanzen und Elektrolyte sowie die engmaschige Überwachung mit Hilfe eines Herzfrequenz- und Apnoemonitors. Das Unterlassen solcher Maßnahmen sei - so meint der Kläger - grob fehlerhaft. Wenn sich die Beklagte zu 2. zu seiner Weiterbehandlung nicht hinreichend kompetent gefühlt habe, habe sie die Verlegung in das Kinderkrankenhaus in R. früher veranlassen müssen. Wären die Befunde rechtzeitig erhoben worden, sei seine Sauerstoffunterversorgung eher festgestellt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 313.900,- DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 313.900,- DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen Schäden aus der Behandlung vom 26. Juli 1982 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen Schäden aus der Behandlung vom 26. Juli 1982 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie treten insbesondere der Ansicht des Klägers, es habe sich um eine Risikogeburt gehandelt, entgegen, und behaupten, die Haut des Klägers habe sich erst am Abend des 26. Juli 1982 beim Schreien blau verfärbt. Blutungen der Mutter des Klägers sowie grünes Fruchtwasser habe es nicht gegeben. Sie verweisen darauf, daß der Apgar-Wert des Klägers nach 10 Minuten den optimalen Wert von 10 erreicht habe. Für eine maschinelle Überwachung des Klägers habe es daher keine Veranlassung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatz nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Weder der Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. sind dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zur Leistung von Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers am 26. Juli 1982 nach seiner Geburt verpflichtet. Hierauf alleine stützt der Kläger seine Berufung, während er pränatale Behandlungsfehler und ärztliche Fehler unmittelbar bei der Geburt, die das Landgericht mit zutreffender Begründung als nicht erwiesen angesehen hat, nicht weiter behauptet.
Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Beklagten nicht gehalten, ihn nach der Geburt eingehend zu untersuchen, zu überwachen und ihn gegebenenfalls früher in die Kinderklinik nach R. zu verlegen. Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Ausführungen von Prof. Dr. S. in seinem Referat über "Prä- vs. intra- vs. postnatale Hirnschädigung auch unter forensischen Gesichtspunkten" aus dem Jahr 1990, in dem dieser eine Kontrolle der vitalen laborchemischen Parameter Blutgase, pH, Glucose, harnpflichtige Substanzen und Elektrolyte sowie eine maschinelle Überwachung des Neugeborenen mit Hilfe eines Herzfrequenz- und Apnoemonitors als Maßnahmen zu einer vollständigen postnatalen Untersuchung und Überwachung von Risikoneugeborenen beschreibt. Die Geburt des Klägers war jedoch keine Risikogeburt. Die Schwangerschaft der Zeugin D'A. verlief unauffällig, die Geburt des Klägers war zügig und komplikationslos und es bestand auch kein pathologischer postnataler Zustand.
Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers sind nicht bewiesen. Insbesondere steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Mutter des Klägers am 25. Juli 1982 unter Blutungen gelitten hat, daß das Fruchtwasser grünlich gefärbt und die Haut des Klägers über den gesamten Tag der Geburt am 26. Juli 1982 hinweg bis zu seiner Verlegung bläulich verfärbt waren. Von diesen Anzeichen, die nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Bo. entscheidend für die Annahme möglicher Geburtsrisiken sind, hat die Zeugin D'A. zwar bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht berichtet. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat jedoch Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß zwischen ihrer erstmaligen Zeugenvernehmung und der Geburt des Klägers ein Zeitraum von über 16 Jahren verstrichen ist. Obwohl die Geburt für die Zeugin D'A. ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein wird, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Ereignisse, die sie auch heute noch psychisch stark belasten, nach einem derart langen Zeitraum nur noch schemenhaft in Erinnerung hat und ihr Erinnerungsvermögen durch die mit der schweren Behinderung des Klägers verbundenen Belastungen, für die sie subjektiv die Verantwortung bei den Beklagten sucht, beeinflußt sein kann. Das jedenfalls legen die sonstigen Umstände nahe.
Gegen ihre Bekundung, bei ihr hätten am Mittag des 25. Juli 1982 sehr starke Blutungen eingesetzt, die sie dazu veranlaßt hätten, das J.krankenhaus aufzusuchen, spricht nicht nur, daß es insoweit an jeglicher Dokumentation fehlt, sondern insbesondere auch, daß die Zeugin D'A. davon ihrer Schwester, der Zeugin V., nichts erzählt hat, obwohl die Zeugin D'A. sich noch mit der Hebamme des J.krankenhauses gestritten haben will, als diese es abgelehnt habe, sie näher zu untersuchen. Stattdessen wußte die Zeugin V. nur zu berichten, die Zeugin D'A. habe ihr am Nachmittag des 25. Juli 1982 gesagt, sie fühle sich unwohl, weil sie das Kind nicht mehr spüre.
Daß bei der Geburt des Klägers das Fruchtwasser grünlich gefärbt war, wie es die Zeugin D'A. bekundet und wie es auch der Vater des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Senat am 4. Oktober 1999 erklärt hat, steht in deutlichem Gegensatz zu der Dokumentation des Geburtsverlaufs, in der von klarem Fruchtwasser die Rede ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Dokumentation nicht hinreichend sorgfältig vorgenommen wurde, sind nicht erkennbar. Im übrigen ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bo. grünes Fruchtwasser alleine noch kein Alarmsignal, wenn es dem Kind sonst gut geht.
Daß der Kläger nach der Geburt eine bläuliche Hautfarbe hatte, widerspricht den Apgar-Bewertungen, mit denen die Hautfarbe des Klägers nach einer bzw. fünf Minuten mit "mittel" (Punktwert 1) und nach zehn Minuten mit "völlig rosig" (Punktwert 2) beschrieben worden ist. Zwar hat nicht nur die Zeugin D'A. bekundet, daß die Haut des Klägers nach der Geburt die ganze Zeit über bis zur Verlegung in die Kinderklinik blau gewesen sei; auch die Zeugin V. hat ausgesagt, der Kläger sei am Morgen des Geburtstages, als sie die Zeugin D'A. besucht und den Kläger auf den Arm genommen habe, blau gewesen. Diesen Aussagen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Es wäre ein vollkommen unverständliches und daher fernliegendes Vorgehen, wenn das Klinikpersonal eine Blaufärbung der Haut eines Neugeborenen über einen längeren Zeitraum nicht wahrnehmen und darauf nicht reagieren würde. Der Sachverständige Prof. Dr. Bo. hat dies sogar für ausgeschlossen gehalten. Überdies wäre, wenn die Bekundungen der Zeuginnen D'A. und V. zutreffen würden, nicht zu erklären, warum die angeblich seit Stunden anhaltende Blaufärbung der Haut des Klägers nicht auch nach seiner Verlegung in die Kinderklinik der Krankenanstalten in R. angedauert hat. Dort aber ist - wie insbesondere dem Arztbrief der Klinik vom 18. August 1982 entnommen werden kann - eine Cyanose nur bei starkem Schreien festgestellt worden. Das wiederum korrespondiert mit der Dokumentation in dem Protokoll der Geburt des Klägers und in dem Verlegungsbericht, in denen von einer Cyanose bzw. einer Dyspnoe beim Schreien die Rede ist. Mit einer langandauernden Sauerstoffunterversorgung, die die Schilderung des Zustandes des Klägers durch die Zeugin D'A. nahelegen würde, ist zudem nicht zu vereinbaren, daß der Kläger schon nach kurzer Zeit während seines stationären Aufenthaltes in der Kinderklinik keinerlei Auffälligkeiten mehr gezeigt hat, so daß die behandelnden Ärzte keinen Anlaß zu besonderen Behandlungsmaßnahmen wegen der gelegentlich aufgetretenen Cyanose gesehen haben. So hat es auch der Sachverständige Prof. Dr. Bo. gesehen, der den Aufnahmebefund der Kinderklinik in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juni 1998 als praktisch unauffällig bezeichnet hat.
Starke Blutungen der Mutter des Klägers, grünliches Fruchtwasser und eine lang anhaltende Blaufärbung der Haut des Klägers als Anzeichen für eine Risikogeburt, die eine besondere Untersuchung und Überwachung des Klägers indiziert hätten, sind nach allem nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Das geht zu Lasten des Klägers, der für einen Behandlungsfehler die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Zu der vom Kläger beantragten erneuten Vernehmung der Zeugin D'A. gemäß § 398 ZPO besteht keine Veranlassung, da der Senat ihre protokollierte Aussage nicht anders würdigt als das Landgericht; auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin kommt es nicht entscheidend an, da - wie im einzelnen dargelegt - schon nicht auszuräumende Bedenken an der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen bestehen.
Auch im übrigen deutete - entgegen der Annahme des Klägers - nichts auf eine Risikogeburt hin, die Anlaß hätte sein müssen, den Kläger nach der Geburt in besonderer Weise zu betreuen. Das hat der Sachverständige Prof. Dr. Bo. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juni 1998 als auch bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht der Sache nach überzeugend ausgeführt. Zwar ist nicht ganz auszuschließen, daß der Kläger kurzzeitig nach der Geburt unter einer Sauerstoffmangelsituation gelitten hat, da in den ersten fünf Minuten nach der Geburt die Apgar-Werte zur Hautfarbe und zur Atmung nur im mittleren Bereich lagen. Eine solche Mangelsituation kann jedoch nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, dessen hohe fachliche Kompetenz dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt ist, nicht gravierend gewesen sein, da der Kläger sich dann nach einer kurzzeitigen Sauerstoffbeatmung nicht so schnell hätte erholen können, wie es der optimale Apgar-Wert von 10 nach zehn Minuten ausweist. Auch Infarkte in der Placenta kommen, wie der Sachverständige ausgeführt hat, nicht selten vor und sind nicht ohne weiteres besorgniserregend. Der Sachverständige ist nach allem unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu dem eindeutigen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ergebnis gelangt, daß die Versorgung und Beobachtung des Klägers in den ersten Stunden nach der Geburt bis zur Verlegung in die Kinderklinik nicht zu beanstanden ist. Dem folgt der Senat auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers, das hinreichenden Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung nicht bietet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert
und Wert der Beschwer des Klägers: 663.900,- DM