Berufung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Versäumnisurteilskombination
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts ein, in dem sein Schmerzensgeldanspruch teilweise durch ein unechtes Versäumnisurteil abgewiesen worden war, während gegen den Beklagten ein echtes Versäumnisurteil bestand. Das OLG hebt das Urteil im angefochtenen Umfang auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidend ist ein Verstoß gegen § 301 ZPO, weil ein einheitlicher Streitgegenstand nicht gespalten in verschiedenen Instanzen entschieden werden darf. Die Kostenentscheidung bleibt der Vorinstanz vorbehalten.
Ausgang: Berufung des Klägers im angefochtenen Umfang erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf bei einem einheitlichen, nach Grund und Höhe streitigen Anspruch nicht einen Teil durch echtes Versäumnisurteil und den übrigen Teil durch unechtes Versäumnisurteil entscheiden, bevor das echte Versäumnisurteil in Rechtskraft erwachsen ist; dies verletzt § 301 ZPO.
Bei einheitlichen Ansprüchen (z. B. Schmerzensgeld) ist die Bemessung einheitlich von derselben Instanz unter Abwägung aller Umstände vorzunehmen; isolierte Einzelentscheidungen ohne Vorentscheidung der erstinstanzlichen Instanz sind unzulässig.
Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel und beruht das dem Kläger nachteilige Urteil hierauf, hat das Berufungsgericht nach § 539 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ist der Vorinstanz vorzubehalten, wenn nicht feststeht, in welchem Umfang die Parteien obsiegen; gerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens können vorläufig nicht erhoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9 0 424/94
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 0 424/94 - im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Für das Berufungsverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
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Die unbedenklich zulässige Berufung führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts im an-gefochtenen Umfang und Zurückverweisung zur erneu-ten Verhandlung und Entscheidung (§ 539 ZPO), weil das erstinstanzliche Verfahren unter einem wesent-lichen Mangel leidet und das Urteil, soweit es dem Kläger nachteilig ist, hierauf beruht.
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Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 301 ZPO die Klage durch unechtes Versäumnisurteil teilweise abgewiesen, bevor das gegen den Beklagten ergangene echte Versäumnisurteil in Rechtskraft erwachsen ist. Das ist verfahrensfehlerhaft. Macht der Kläger einen einheitlichen, aber nach Grund und Höhe streitigen prozessualen Anspruch geltend, darf das Gericht der Klage nicht zugleich durch echtes Ver-säumnisurteil teilweise stattgeben und sie im übri-gen durch unechtes Versäumnisurteil abweisen, bevor das echte Versäumnisurteil in Rechtskraft erwachsen ist, wenn die Entscheidung über den abgewiesenen Teil letztlich vom Schicksal des gegen den Beklag-ten ergangenen Versäumnisurteils abhängt, weil dann ein an sich einheitlicher Streitgegenstand unter Umständen gleichzeitig in zwei verschiedenen Instanzen rechtshängig ist. Das ist hier der Fall. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch bildet einen einheitlichen Streitgegenstand, dessen Höhe von verschiedenen Bemessungsfaktoren abhängt, zu denen insbesondere der Umfang der Fehlbehandlung gehört. Zwar können und müssen die einzelnen Fakto-ren erforderlichenfalls auch durch unterschiedliche Beweiserhebungen gesondert festgestellt werden; die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt dann aber immer einheitlich unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles durch dieselbe Instanz. Das Landge-richt könnte ohne die Feststellung, ob auch die Im-plantate ausgewechselt werden müssen, letztlich ein zuzuerkennendes Schmerzensgeld nicht sachgerecht ermitteln, wie andererseits auch dem Senat eine isolierte Entscheidung ohne eine Vorentscheidung des Landgerichts nicht möglich ist. Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht gemäß § 148 ZPO bis zur instanzabschließenden Entscheidung des Landgerichts über den dort noch rechthängigen Teil kommt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraus-setzungen nicht in Betracht.
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Ob die gleichen Erwägungen auch bezüglich des weiteren in die Berufungsinstanz gelangten Fest-stellungsanspruchs gelten, kann offen bleiben. Gründe der Zweckmäßigkeit und Prozeßökonomie gebie-ten es, die Sache auch insoweit zurückzuverweisen, weil der Feststellungsanspruch ebenfalls teilweise noch beim Landgericht anhängig ist.
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Die Kostenentscheidung muß dem Landgericht vor-behalten bleiben, soweit die Gerichtskosten nicht gemäß § 8 GKG niederzuschlagen sind, weil nicht feststeht, zu welchem Anteile die Parteien unter-liegen bzw. obsiegen werden.
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Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreck-barkeit bedarf es nicht, weil das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
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Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.