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Oberlandesgericht Köln·5 U 37/13·25.08.2013

Berufungszurückweisung in Arzthaftung: Schraubenfehllage reicht nicht für Dauerschmerz

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt Behandlungsfehler nach Kalkaneus‑Verlängerungsosteotomie und verlangt Schadensersatz für Dauerschmerzen. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos und weist sie zurück: einzige bestätigte Fehlerquelle war eine vorübergehende Schraubenfehllage, die keinen gesicherten kausalen Zusammenhang zu den behaupteten Dauerschmerzen begründet. Widersprüchliche Gutachten und fehlende MRI-Befunde entkräften den Kausalitätsnachweis.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung von Schmerzensgeld wegen dauerhafter Schmerzen ist ein substantiiert nachgewiesener ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem Dauerzustand erforderlich.

2

Vorübergehende postoperativ mögliche Entzündungen infolge einer Schraubenfehllage begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Schmerzensgeld für behauptete Dauerschmerzen, wenn diese Entzündungszeichen ausgeheilt sind.

3

Widersprüchliche oder nicht nachvollziehbar begründete ärztliche Stellungnahmen sind nicht geeignet, eine erstinstanzliche Beweiswürdigung nachhaltig zu erschüttern.

4

Eine Beweislastumkehr kommt für die Ursache eines behaupteten Sekundärschadens nur ausnahmsweise in Betracht; grundsätzlich obliegt der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs dem Anspruchsteller.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 447/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Februar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (11 O 447/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Berufung ist nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und auch die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.6.2013 verwiesen (§ 522 Abs.2 Satz 3 ZPO), der die Auffassung des Senats auch in der vorliegenden Besetzung wiedergibt.

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Die hiergegen weiter vorgebrachten Einwände, insbesondere durch die weitere ärztliche Stellungnahme des Dr. C vom 25.7.2013 geben auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlass zu einer Änderung der Auffassung des Senates, sondern nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

4

Die Klägerin hat sowohl mit der vorliegenden Klage als auch im Rahmen des vorangehenden Verfahrens vor der Gutachterkommission geltend gemacht, sie habe durch eine fehlerhaft durchgeführte Kalkaneus-Verlängerungsosteotomie als auch eine fehlerhafte Behandlung eines Hallux-rigidus dauerhafte Beschwerden erlitten, insbesondere einen ausgeprägten Druckschmerz im Bereich des Kalkaneus-Cuboidalgelenks. Nachdem sich sowohl durch die Gutachterkommission als auch durch den erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Behandlungsfehler nur insofern bestätigt haben, als eine über mehr als 16 Wochen lang nicht korrigierte Schraubenfehllage vorlag, die bis in das CC-Gelenk hineinragte, stützt sie ihre Beschwerden auf diesen Fehler. Das vermag indes nicht zu überzeugen, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. C. Seine Ausführungen sind in den maßgeblichen Punkten in sich zu widersprüchlich, als dass sie das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nachhaltig zu erschüttern vermögen. So führt Dr. C aus, die Schraubenfehllage könne sehr wohl Entzündungen ausgelöst und damit Schmerzen verursacht haben, was die von der Klägerin beklagten Schmerzen erklären könne. Er führt andererseits jedoch aus, dass auch ohne die Schraubenfehllage vermehrte Schmerzen im betroffenen CC-Gelenk „mit großer Wahrscheinlichkeit“ aufgetreten seien, was in Einklang damit stehe, dass bei der Klägerin auch an dem nicht operierten Fuß vermehrt Schmerzen aufträten und dass die Verlängerungsosteotomie eine vermehrte Belastung des betroffenen Gelenks mit sich bringe. Außerdem weist Dr. C im Einklang mit Prof. Dr. K darauf hin, dass sich in den kernspintomografischen Aufnahmen kein Hinweis ergebe auf eine Entzündungsreaktion. Warum er – wie er anschließend ausführt - dennoch davon überzeugt sei, dass die bis heute bestehenden Schmerzen im CC-Gelenk bei der Klägerin auf die Schraubenfehllage zurückzuführen seien, erschließt sich schon rein logisch nicht, wird auch medizinisch nicht weiter begründet.

5

Der Senat kann zugunsten der Klägerin die Ausführungen von Dr. C nur dahin deuten, dass er – insoweit über das Gutachten Prof. Dr. K hinausgehend – es für ohne weiteres möglich hält, dass die Schraubenfehllage temporäre Schmerzen verursacht habe, weil es (möglicherweise) zu Entzündungsprozessen gekommen sei. Dabei handelt es sich aber nicht um die seitens der Klägerin geklagten Beschwerden. Die Schraubenfehllage als Anlass für etwaige Entzündungsprozesse ist nach rund vier Monaten beendet worden, der Knorpelschaden ist, wie sich aus dem Gutachten Prof. Dr. K zweifelsfrei ergibt und auch von Dr. C nicht in Frage gestellt wird, vollständig ausgeheilt und dies in einer Weise, dass selbst Arthroserisiken deswegen nicht mehr anzunehmen sind. Es kann sich bei den von Dr. C angenommenen Entzündungsschmerzen nur um Beschwerden handeln, die sich  - sollten sie überhaupt aufgetreten sein - zeitweise mit den nach Darstellung der Klägerin bis heute (rund sechs Jahre nach der Operation) bestehenden Beschwerden überlagert haben. Gemessen an den Beschwerden, für die die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt, könnte solchen temporären Schmerzen aber nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zukommen, die schon die Frage aufwirft, ob sie so erheblich sind, dass sie für sich genommen überhaupt die Zuerkennung von Schmerzensgeld rechtfertigen. Auf keinen Fall aber sind sie von den Beschwerden in irgendeiner Weise abgrenzbar, die die Klägerin als Dauerschmerzen geltend macht, und für die andere Ursachen verantwortlich sind, nämlich die Grunderkrankung und die Überlastung des Gelenks. Die Klägerin hat sich auch weder vorprozessual noch im Klageverfahren jemals darauf berufen, dass es im Verlauf der Zeit, in der die Schraubenfehllage bestand, zu vermehrten Schmerzen gekommen sei verglichen mit dem Zustand danach. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass die Schmerzen nach der Operation intensiver seien als vor der Operation. Auf die Frage, ob es hinsichtlich der Ursache eines etwaigen temporären Schmerzes zu einer Umkehr der Beweislast kommen könne, kommt es danach nicht an. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zu dem von ihr beklagten Dauerzustand käme eine Beweislastumkehr ohnehin nicht in Frage, da es sich insoweit um einen Sekundärschaden handeln würde.

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Die Nebenentscheidungen folgt aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000.- €.