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Oberlandesgericht Köln·5 U 37/13·09.06.2013

Berufung gegen Arzthaftungsanspruch nach Fußoperation als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat teilt mit, er beabsichtige, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet zurückzuweisen und gibt den Parteien drei Wochen zur Stellungnahme. Die Kammer hatte die Klage bereits mangels Schadens- und Kausalitätsnachweises abgewiesen. Ein gerichtliches Gutachten ergab keine operationsbedingten Schäden oder zukünftige Gefährdung; auch Aufklärungs- und Einwilligungsfragen wurden als ausreichend dokumentiert angesehen.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen (keine Aussicht auf Erfolg).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen einen Behandler setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler ursächlich einen eingetretenen oder hinreichend wahrscheinlichen zukünftigen Schaden verursacht hat.

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Ein gerichtliches Sachverständigengutachten, das das Fehlen eines kausalen Schadens oder einer zukünftigen Gefährdung feststellt, schließt einen Arzthaftungsanspruch aus, sofern die Klägerseite dieses Gutachten nicht substantiiert widerlegt.

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Die ausreichende ärztliche Aufklärung kann durch die glaubhafte Aussage des aufklärenden Arztes zusammen mit einer entsprechenden Dokumentation (Aufklärungs- und Einwilligungsbogen) gemäß § 286 ZPO belegt werden; rückschauende Behauptungen des Patienten über sein hypothetisches Entscheidungsverhalten genügen zur Widerlegung einer Einwilligung nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO§ 286 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 447/10

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 6.2.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 447/10 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen der Klägerin keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus der Fußoperation von Oktober 2007 gegen die Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).

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1.

3

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender und erschöpfender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer ein schadensursächliches behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten verneint. Es steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K zur sicheren Überzeugung auch des Senates fest, dass der Klägerin aus der Fehlpositionierung der beiden Schrauben in den Spalt des Kalkaneo-Cuboidalgelenks kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Hinblick auf einen etwaigen verstärkten Gelenkverschleiß in der Zukunft. Der Sachverständige hat nach Auswertung der bildgebenden Befunde eine völlige und rückstandslose Verheilung der unmittelbaren Operationsfolgen, insbesondere eine völlige Durchbauung des Knochens und eine Verheilung des sehr geringfügigen Knorpelschadens feststellen können. Er hat ferner positiv feststellen können, dass es für eine Verschleißsituation – auch im Sinne einer Gefahrenlage für die Zukunft – keine Anhaltspunkte gebe. Er hat dies in einer ohne weiteres verständlichen und nachvollziehbaren Weise damit begründet, dass der Fuß der Klägerin in der Zeit nach der Operation nicht sehr stark belastet worden sei, dass er vielmehr ruhig gestellt worden sei und die Klägerin längere Zeit im Rollstuhl mobilisiert worden sei. Eine Lockerung der Schrauben oder gar ein Bruch, die bei Belastung zu erwarten gewesen wären, habe nicht stattgefunden. Er habe sich – so auf ausdrückliche Nachfrage des Bevollmächtigten der Klägerin – die MRT-Bilder vom 25.8.2010 (also rund drei Jahre nach der Operation) gerade unter dem Aspekt angesehen, ob ein Verschleiß eingetreten sei. Es seien aber keine Schäden erkennbar gewesen. Es sei daher ausgeschlossen, dass jetzt noch ein (durch die Schraubenfehllage verursachter) erhöhter Verschleiß des Gelenkes auftrete.

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Dies alles ist eindeutig und überzeugend. Eine MRT-Befundung ist – wie der erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren weiß - ein zuverlässiges Mittel, um Knorpelveränderungen festzustellen. An der Qualifikation des überaus renommierten Sachverständigen zu zweifeln, wäre abwegig. Ebenso fern liegt die Annahme der Klägerin, der Sachverständige habe, da die MRT-Bilder nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten, nur unsichere Angaben über deren Inhalt machen können, da er sie nur aus der Erinnerung habe wiedergeben können. Kern der Aussage des Sachverständigen war gerade, dass er sie sich wegen der behaupteten Gefahr vorzeitigen Verschleißes besonders gründlich angeschaut habe. Eine solche Aussage kann ein Sachverständiger auch ohne das aktuelle Vorliegen der Bilder machen. Dass die Aussage schlicht ins Blaue hinein und wahrheitswidrig erfolgt sei, nimmt der Senat nicht an, behauptet auch die Klägerin nicht.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat insoweit auch die Gutachterkommission einen durch die Schraubenfehllage hervorgerufenen frühzeitigen oder verstärkten Verschleiß keineswegs angenommen, sondern lediglich nicht ausschließen mögen. Insoweit gibt es auch keinen wirklichen Widerspruch zwischen dem Gutachten K und dem Gutachten T. Der gerichtliche Sachverständige hat lediglich auf einer weitergehenden Basis, nämlich einem wesentlich später entstandenen MRT-Befund, der weitergehende Aussagen für die Zukunft ermöglichte, sicher feststellen können, dass es binnen dreier Jahre keine Veränderungen gegeben habe, und dass nunmehr auch die Gefahr für die Zukunft auszuschließen sei. In diesem Punkt ist dem Gutachten K der Vorzug zu geben. Die Aussage T ist überholt.

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Da die Schraubenfehllage – mangels Enervierung des Knorpels - ebenfalls keine temporären Schmerzen verursacht haben kann (insoweit greift die Klägerin auch die Ausführungen des Sachverständigen nicht an), ist ein schadensersatzrelevanter Schaden damit insgesamt auszuschließen.

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2.

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Zu Recht hat die Kammer auch Ansprüche aus Aufklärungsversäumnissen verneint. Die Kammer hat insbesondere ihre Überzeugung rechtsfehlerfrei auf die Aussage des Zeugen Dr. I stützen können. Es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, dass eine nach § 286 ZPO ausreichende Überzeugungsbildung auf die Aussage eines Arztes gestützt wird, der – wie zumeist bei einem Aufklärungsgespräch über eine vielfach durchgeführte Operation, das mehrere Jahre zurück liegt – keine konkreten Erinnerungen an das konkrete Gespräch mehr hat, sondern nur – aber immerhin – eine übliche Aufklärungspraxis schildern kann. Dies entspricht ständiger, höchstrichterlich gebilligter, Rechtsprechung der Instanzgerichte, auch derjenigen des erkennenden Senates (vgl. insoweit etwa OLG Köln, Urt. vom 27.5.2002 – 5 U 76/96 -, sowie die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3.Aufl., Rn. A 2300). Hier hat der aufklärende Arzt eine typischerweise erteilte Aufklärung bekundet. Diese war als solche ausreichend, erfasste insbesondere die Möglichkeit, dass ein Heilungserfolg nicht garantiert werden könne, was das Fortbestehen der Schmerzen notwendigerweise einschließt. Der Zeuge Dr. I hat auch klar bekundet, er würde einen Patienten mit deutlichem Übergewicht darauf hinweisen, dass der Erfolg im Sinne einer Schmerzreduktion möglicherweise nicht eintreten könne. Seine Aussage war insoweit eindeutig.

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Dabei wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussage gestützt durch die vorliegende Dokumentation (Aufklärungs- und Einwilligungsbogen), die die für eine erforderliche umfassende und mündliche Aufklärung typischen handschriftlichen Zeichnungen, Unterstreichungen, Anmerkungen und Ergänzungen enthält, und bei der ferner die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt hat, dass sie den schriftlichen Aufklärungsbogen (aus dem sich namentlich ein Scheitern der Operation als Möglichkeit ergeben hat) gelesen und verstanden habe. Der Einwand, der Bogen sei untauglich, verfängt nicht. Die hier in Rede stehenden und sich verwirklichenden Risiken beschreibt er in hinreichender Weise. Ob er im Hinblick auf die Details der hier geplanten Operation vielleicht zu allgemein gehalten war, ist damit nicht entscheidend.

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Gestützt wird die Aussage des Zeugen schließlich auch dadurch, dass sich die Klägerin selbst anlässlich ihrer persönlichen Anhörung gegenüber ihrem schriftsätzlichen Vortrag deutlich relativierend geäußert hat. Schon nach dem für den Senat bindenden Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils war keine Rede von einem quasi garantierten Behandlungserfolg, vielmehr hat der Beklagte zu 2) danach sich seinerseits schon einschränkend geäußert ("….es sei denn, es käme etwas dazwischen"). Sie hat ferner bekundet, mit der Operation mehrere Monate gewartet zu haben, weil sie "halt immer Angst habe, dass etwas schief gehen" könne, was auch dafür spricht, dass die Möglichkeit eines Fehlschlages der Klägerin durchaus bewusst gewesen sein muss.

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Ferner kann auch von einem Ursachenzusammenhang zwischen einer - unterstellt – unzureichenden Aufklärung und den seitens der Klägerin geklagten Beschwerden nicht ausgegangen werden. Dass das Fortbestehen und die (nach ihrer Behauptung eingetretene) Verstärkung ihrer Schmerzen auf der Operation beruhen, hätte sie selbst zu beweisen, ohne jede Möglichkeit einer Beweiserleichterung. Das kann sie aber nicht. Vielmehr sind diese Schmerzen nach der Überzeugung des Sachverständigen nicht auf die Operation, sondern auf ihre Grunderkrankung zurück zu führen. Die Klägerin müsste nicht nur diese Meinung des Sachverständigen erschüttern, sondern den vollen Beweis erbringen, dass die Schmerzen nicht auf der bestehenden Grunderkrankung, nämlich dem schmerzhaften Knick-, Senk- und Spreizfuss mit Tibialis posterior-Sehnen-Syndrom Grad I-II bei gleichzeitiger Einsteifung des Großzehen-Grundgelenks beruhen können. Dass dies nach den Ausführungen des Sachverständigen aber schlechterdings nicht zu beweisen ist, erscheint dem Senat als unzweifelhaft. Soweit es um Beeinträchtigungen hinsichtlich der Fehllage der Schrauben geht, gilt das oben Gesagte entsprechend.

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Schließlich würde der Kausalzusammenhang auch unter dem Gesichtspunkt entfallen, dass von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen wäre. Die Klägerin hat nämlich in ihrer persönlichen Anhörung einen plausiblen Entscheidungskonflikt nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen. Sie hat zwar gesagt, dass sie in Kenntnis eines Fehlschlagrisikos die Operation nicht durchgeführt hätte. Plausibel ist dies aber nicht, denn es steht nicht in Einklang mit ihren sonstigen Erklärungen. Sie hat geschildert, dass sie vor der Operation Schmerzen gehabt habe und zwar "bei jedem Schritt". Der Entschluss zur Operation sei ihr schwer gefallen und sie habe ihn hinaus geschoben nur bis Oktober mit der sehr eindeutigen Begründung: "Aber dann ging es nicht mehr". Sie bekundet damit einen sehr starken Leidens- und Handlungsdruck. Zur unmittelbaren Begründung ihrer Behauptung, sie hätte die Operation gleichwohl nicht durchgeführt, wenn ihr nicht zugesagt worden wäre, dass es gut gehen würde, hat sie ausgeführt: "weil ich vor der Operation nämlich weniger Schmerzen und Probleme hatte als jetzt", sowie: "Wenn ich gewusst hätte, dass es so ausgeht, hätte ich lieber eine Versteifung in Kauf genommen". Das aber ist die typische Argumentation eines Patienten, der rückschauend aus dem negativen Ergebnis der Operation heraus argumentiert. Da ein Patient aber nicht wissen kann, dass es schlecht ausgeht (dann würde niemand in eine Operation einwilligen), sondern plausibel machen soll, wie er sich entschieden hätte, wenn ihm die bis dato nur theoretische Möglichkeit eines Risikos vor Augen gehalten worden wäre, ist ein nur rückschauend begründeter Entscheidungskonflikt eben nicht plausibel.

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III.

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Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch erfordern sonstige Gründe keine mündliche Verhandlung.