Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·5 U 37/01·19.11.2002

Berufung auf Schmerzensgeld wegen verspäteter Nierendiagnose abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schmerzensgeld wegen einer angeblich verspätet diagnostizierten Nierenschädigung. Das OLG Köln sieht keinen feststehenden Behandlungsfehler: Die Symptome waren unspezifisch, zunächst war eine Darmerkrankung naheliegend und eine Ultraschalluntersuchung nicht erforderlich. Eine mögliche Unterlassung der Urinuntersuchung hätte keinen sicheren ursächlichen Zusammenhang zur verzögerten Diagnose ergeben. Die Berufung wurde abgewiesen; die Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Schmerzensgeld wegen verspäteter Diagnose der Nierenerkrankung abgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor, wenn das gewählte diagnostische Vorgehen angesichts unspezifischer Symptome fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist.

2

Überweist ein Arzt einen Patienten an einen fachlich geeigneteren Kollegen, darf er im Regelfall darauf vertrauen, dass dieser die gebotenen Untersuchungen vornimmt.

3

Für die Haftung wegen unterlassener Befunderhebung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast; ungewisse Kausalität geht zu Lasten des Klägers und rechtfertigt keine Beweislastumkehr ohne groben Behandlungsfehler.

4

Die Pflicht, eine Ultraschalluntersuchung anzuordnen, besteht nur bei einem objektiv begründeten Verdacht; eine objektiv nicht begründete Verdachtsdiagnose verpflichtet nicht zur Durchführung weitergehender Maßnahmen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO a.F.§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 322/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.1.2001 (11 O 322/98) wird, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht gerechtfertigt. Nach zwischenzeitlicher weitgehender Rücknahme der Berufung beansprucht der Kläger von den Beklagten nur noch ein angemessenes Schmerzensgeld wegen unnötiger Leiden durch eine verspätet diagnostizierte Nierenschädigung. Auch einen solchen Anspruch kann er aber nicht mit Erfolg geltend machen.

3

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) steht bereits ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht fest. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat ausgeführt, dass die bei dem Kläger aufgetretenen Symptome unspezifisch gewesen seien und in erster Linie auf eine Erkrankung des Darmes, hingegen nur sehr entfernt auf eine Anomalie von Niere und Harnleiter hingewiesen hätten. Es sei medizinisch folgerichtig und fachgerecht gewesen, zunächst Darmerkrankungen nachzugehen und etwa den Stuhl zu untersuchen. Zu einer Ultraschalluntersuchung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur richtigen Diagnose geführt hätte, habe angesichts der unklaren Symptome anlässlich der drei Untersuchungstermine kein Anlass bestanden. Wohl hätte die Beklagte anlässlich des letzten Termins am 7.6.1994 Anlass gehabt, den Urin zu untersuchen, wobei es allerdings ungewiss sei, ob sich insoweit ein Befund ergeben hätte, der seinerseits Hinweise auf eine Nieren- oder Harnleitererkrankung gegeben und weitere Untersuchungen (namentlich durch Ultraschall) erfordert hätte. Der Senat folgt diesen klaren, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen, die auf einer umfassenden Auswertung der Behandlungsunterlagen beruhen und weder Widersprüche noch Lücken erkennen lassen, uneingeschränkt. Sie stehen in Einklang mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Gutachters Prof. Dr. H. und sie überzeugen weit mehr als die (teilweise von unrichtiger tatsächlicher Grundlage ausgehenden) Ausführungen des für die Gutachterkommission tätigen Prof. Dr. G.. Auch die Parteien haben keine sachlichen Einwände gegen das Gutachten erhoben.

4

Danach könnte der Beklagten zu 1) also allenfalls vorgeworfen werden, anlässlich der dritten Untersuchung des Klägers am 7.6.1994 keine gezielte Urinuntersuchung vorgenommen zu haben. Ob sie, wie sie behauptet, bereits anlässlich der zweiten Untersuchung am 18.5.1994 eine solche Harnuntersuchung "eingeleitet" hat, indem sie den Eltern Urinbeutel mitgab, ist hier ohne Bedeutung. Für sich betrachtet wäre dies wohl nicht als ärztlich einwandfreies Verhalten zu qualifizieren, denn irgendwelche gezielte Aufforderungen an die Eltern, die Urinbeutel zurückzugeben und Erklärungen zur Bedeutung der Untersuchung, trägt sie selbst nicht vor. Das bloße Mitgeben von Urinbeuteln genügt ärztlicher Sorgfaltspflicht aber nicht. Allerdings wäre auch das völlige Unterlassen einer Urinuntersuchung, wie es der Kläger behauptet, hier deshalb nicht behandlungsfehlerhaft, weil die Beklagte zu 1) am 7.6.1994 unstreitig den Kläger an den Beklagten zu 2) überwies, weil sie eine besonders schwerwiegende Erkrankung (Neuroblastom) ausschließen wollte. Überweist aber ein Arzt einen Patienten an einen Kollegen mit höherer bzw. speziellerer Qualifikation oder besserer apparativer Ausstattung, so darf er sich normalerweise darauf verlassen, dass dieser die gebotenen Untersuchungen selbst vornimmt. Aus Sicht der Beklagten zu 1) war es daher plausibel und folgerichtig, im Hinblick auf den Verdacht einer sehr schweren Erkrankung - mag dieser Verdacht medizinisch auch ohne hinreichende Grundlage gewesen sein - ohne weiteren Aufschub den Kläger weiterzuverweisen.

5

Es kommt hinzu, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen von einer Urinuntersuchung keineswegs sicher ein Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, dass weitere zielgerichtete Untersuchungen im Hinblick auf Harnleiter und Niere erfordert hätte. Selbst wenn also das Unterlassen der eigenen Urinuntersuchung als fehlerhaft anzusehen wäre, stünde nicht fest, dass dieses Verhalten ursächlich für die unterbliebene Diagnose des Harnleiterklappenfehlers und der Hydronephrose gewesen wäre. Diese Ungewissheit geht aber zu Lasten des beweispflichtigen Klägers. Eine Umkehr der Beweislast, sei es nach den Grundsätzen über die Verletzung von Befunderhebungspflichten, sei es wegen Annahme eines groben Behandlungsfehlers, kommt nicht in Betracht.

6

Ob dem Beklagten zu 2) ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Auch bei ihm bestand letztlich kein Anlass, eine Ultraschalluntersuchung vorzunehmen. Eine Verdachtsdiagnose hinsichtlich der vorliegenden Harnleiter- und Nierenerkrankungen bestand nicht. Die erkennbaren Symptome waren unspezifisch und nicht zwingend mit Ultraschall abzuklären. Allerdings hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. (ebenso wie nach Auffassung von Prof. Dr. H.) die Verdachtsdiagnose "Neuroblastom" - von der der Beklagte zu 2) bestreitet, dass sie ihm überhaupt mitgeteilt wurde - eine Ultraschalluntersuchung erfordert. Dennoch war es nicht fehlerhaft, hier von einer derartigen Untersuchung abzusehen. Die Verdachtsdiagnose Neuroblastom war medizinisch nicht begründet. Keines der Symptome gab hinreichenden Anlass, hieran zu denken. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. ebenso eindeutig wie aus dem des erstinstanzlich eingeschalteten Gutachters Prof. Dr. H. und selbst aus dem Gutachten Prof. Dr. G., und es wird auch von den Parteien insgesamt nicht angezweifelt. Eine Pflicht, einer objektiv unsinnigen Verdachtsdiagnose nachzugehen, gibt es aber nicht. Wohl wäre der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen abzuklären, was es mit der Überweisung des Klägers durch die Beklagte zu 1) tatsächlich auf sich hatte, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Verdachtsdiagnose der Beklagten zu 1) mitgeteilt worden war oder nicht. Dazu wäre entweder eine Rückfrage bei der Beklagten zu 1) veranlasst gewesen oder eine eigene gründliche Untersuchung des Klägers. Dass erstere nicht stattgefunden hat, ist unstreitig. Ob eine gründliche Untersuchung des Klägers stattgefunden hat, erscheint zwar als sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen. Weder eine Rückfrage bei der Beklagten zu 1) noch eine eigene gründliche Untersuchung des Klägers hätte jedenfalls hinreichenden Anlass gegeben, nunmehr eine Ultraschalluntersuchung vorzunehmen. Wohl wäre nach dem oben Gesagten eine Urinuntersuchung erforderlich gewesen, die ebenfalls unstreitig unterblieben ist. Hier gilt allerdings wiederum, dass diese nicht mit hinreichender Sicherheit Anhaltspunkte für eine Nieren- und Harnleitererkrankung des Klägers erbracht hätte. Das bedeutet, dass auch ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 2) für die verspätete Diagnose nicht ursächlich gewesen wäre.

7

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 515 Abs.3, 708 Nr. 10, 713 ZPO a.F.

8

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs.2 n.F.).

9

Berufungsstreitwert:

10

bis 30.10.2002: Schmerzensgeld 25.564,46 Euro, Feststellung 10.000.- Euro, gesamt: 35.564,46 Euro. Ab 30.10.2002: 3.500.- Euro.

  • bis 30.10.2002: Schmerzensgeld 25.564,46 Euro, Feststellung 10.000.- Euro, gesamt: 35.564,46 Euro.
  • Ab 30.10.2002: 3.500.- Euro.