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Oberlandesgericht Köln·5 U 36/16·22.11.2016

Berufung wegen angeblicher Valgusfehlstellung nach Kniegelenksprothese zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht nach Implantation einer Knieoberflächenprothese Valgusfehlstellung und unzureichende Bandspannung geltend und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG Köln weist die Berufung als offensichtlich erfolglos zurück. Es stützt sich auf das Sachverständigengutachten und die Ganzbeinstandaufnahme als maßgebliche Grundlage für Achsmessungen und verneint Behandlungs- und Aufklärungsfehler; weitere Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung wegen angeblicher Behandlungsfehler nach Knieprothese als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie nach einhelliger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

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Bei der Beurteilung von Achsverhältnissen nach Implantation einer Kniegelenksprothese sind bildgebende Ganzbeinstandaufnahmen maßgeblich; klinische Untersuchungen ersetzen nicht die radiologische Bestimmung der relevanten Winkel.

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Differenzen zwischen Gutachten begründen nicht ohne Weiteres weiteren Aufklärungsbedarf, sofern ein Gutachter auf vollständigeren und maßgeblichen Tatsachengrundlagen beruht.

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Der Arzt hat den Patienten im ‚Großen und Ganzen‘ über wesentliche Risiken des Eingriffs aufzuklären; er muss nicht über die Ursachen und Zusammenhänge informieren, die zur Verwirklichung der Risiken führen, soweit diese nicht entscheidungserheblich sind.

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Die Vernehmung weiterer sachverständiger Zeugen ist entbehrlich, wenn der Kläger nicht substantiiert darlegt, welche erheblichen Mängel in den Behandlungsunterlagen vorliegen, die eine abweichende fachliche Beurteilung erwarten ließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 246/14

Tenor

Die Berufung des Klägerin gegen das am 11. März 2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 246/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

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I.

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Die am xx.xx.1936 geborene Klägerin hat die Beklagte, in deren Krankenhaus ihr am 24.8.2009 eine Knieoberflächenersatzprothese links implantiert worden ist, mit der Begründung auf ein Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch genommen, dass das Implantat in einer zu starken Valgusstellung eingesetzt worden sei und dass die Seitenbänder mit unzureichender Spannung befestigt worden seien. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, der gestellten Anträge und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt und zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt. Hierzu wird auf S. 1 f. der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 332 f. d.A.). Sie rügt, dass die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. A die Verneinung eines Behandlungsfehlers nicht trügen und im Widerspruch zum Gutachten von Prof. Dr. B stünden. Ferner mach sei geltend, dass die Sachverständige sie verfahrensfehlerhaft nicht untersucht habe und dass die Vernehmung mehrerer sachverständiger Zeugen erforderlich gewesen sei.

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II.

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Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 26.8.2016 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 15.11.2016, mit der sie im Wesentlichen bereits vorgetragene Gesichtspunkte wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Soweit die Klägerin geltend macht, dass bei ihr eine nicht mehr tolerable und auf den vorliegenden Röntgenaufnahmen erkennbare Valgusfehlstellung im Kniegelenk bestehe, setzt sie allein ihre Auffassung gegen diejenige der Sachverständigen Prof. Dr. A und der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, was keine weitere Sachaufklärung erforderlich macht. Die von ihr dargelegten Gangunsicherheiten und der Sturz, der sich am 17.6.2016 ereignet hat, stellen die sachverständige Beurteilung nicht in Frage. Dem Senat, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass nach der Implantation von Kniegelenksprothesen auch bei fachgerechtem Vorgehen Beschwerden und Beeinträchtigungen verbleiben können. In dem der Stellungnahme der Klägerin beigefügten Arztbericht vom 21.6.2016 wird kein Zusammenhang zwischen dem Sturz und eine Fehlstellung hergestellt. Der nochmals angeführte Widerspruch zwischen den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. A und von Prof. Dr. B ist nicht entscheidend, weil Prof. Dr. B sich auf eine unvollständige Tatsachengrundlage gestützt hat und ihm die am 21.2.2012 gefertigte und für die Beurteilung der Achsverhältnisse maßgebliche Ganzbeinstandaufnahme nicht zur Verfügung stand. Deren ordnungsgemäße Erstellung bestreitet die Klägerin ohne Erfolg. Anhaltspunkte hierfür haben weder die Sachverständige Prof. Dr. A noch die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler gesehen. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, warum die Ganzbeinstandaufnahme fehlerhaft angefertigt worden sein soll. Soweit die Klägerin erneut eine klinische Untersuchung durch die Sachverständige oder einen weiteren Gutachter für erforderlich hält, bedarf es dieser aus den im Senatsbeschluss vom 26.8.2016 bereits dargelegten Gründen nicht. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. A sind die Achsverhältnisse und der Valguswinkel anhand einer Ganzbeinstandaufnahme und nicht durch klinische Untersuchung zu bestimmen. Es leuchtet auch ein, dass die maßgeblichen Winkel anhand einer bildgebenden Aufnahme besser und genauer gemessen und ermittelt werden können als durch eine Untersuchung des Patienten.

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Gegenüber den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. A und der Feststellung des Senats, dass sich eine ursprünglich unzureichende Spannung des Innen- und des Außenbandes angesichts des Operationsberichts und der Befunde der Aufnahme- und der Abschlussuntersuchung der Reha-Klinik, das heißt der Beschreibung eines stabilen Bandapparats, nicht feststellen läßt, erhebt die Klägerin in ihrer Stellungnahme keine konkreten Einwendungen. Soweit sie geltend macht, dass die Valgusfehlstellung im Kniegelenk zu einer Überlastung der Seitenbänder und damit zu einer Instabilität geführt habe, übersieht sie, dass von einer nicht mehr tolerablen und auf einer behandlungsfehlerhaften Vorgehensweise beruhenden Valgusfehlstellung nicht ausgegangen werden kann. Hierzu wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen. Eine auf einer Valgusstellung beruhende Lockerung der Seitenbänder würde daher nicht auf einem Behandlungsfehler beruhen.

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Die in der ergänzenden Stellungnahme erstmals erhobene Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung musste sie vor der Implantation der Kniegelenksprothese nicht darüber aufgeklärt werden, dass eine Adipositas zum Verbleib einer Muskelschwäche, zu einer Überbeanspruchung des Kunstgelenks und zu einer Instabilität führen kann. Der Arzt schuldet eine Aufklärung des Patienten im Großen und Ganzen. Dies erfordert eine Aufklärung über die Risiken und die möglichen Folgen des Eingriffs, die für die Entscheidung des Patienten von Bedeutung sein können, nicht aber über die Ursachen, Gründe und Zusammenhänge, die zur Verwirklichung der Risiken führen können.

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Einer Vernehmung der benannten sachverständigen Zeugen bedarf es nicht. Auch in ihrer Stellungnahme legt die Klägerin nicht dar, in welchen für die sachverständige oder rechtliche Beurteilung erheblichen Punkt deren Behandlungsunterlagen fehlerhaft oder unvollständig sein sollen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 40.000 €. Dabei ist der in der Berufungsbegründung gestellte Feststellungsantrag berücksichtigt. Ein in Bezug auf den Streitwert ins Gewicht fallendes Interesse an einer Feststellung hat die Klägerin nicht dargelegt und geltend gemacht.