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Oberlandesgericht Köln·5 U 36/14·10.08.2014

Berufung wegen Hebammen- und Arzthaftung: Zurückweisung als unbegründet

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen ein Urteil des LG Köln über Schadensersatzansprüche wegen Neugeborenengelbsucht nach Hausgeburt. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Er bestätigt die tatrichterliche Würdigung, wonach die Hebamme überwiegend kausal und verschuldet handelte, die Beklagte jedoch nur geringfügig mitverantwortlich war. Eine anderslautende Entscheidung ergibt sich nicht aus den zugrunde liegenden Tatsachen.

Ausgang: Berufung der Klägerin soll als unbegründet zurückgewiesen werden; Senat bestätigt tatrichterliche Feststellungen zur überwiegenden Haftung der Hebamme

Abstrakte Rechtssätze

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Bei mehreren Ersatzpflichtigen richtet sich die Haftungsverteilung nach § 254 BGB; maßgeblich sind das Maß der Verursachung und das Verschulden der Beteiligten.

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Das Unterlassen gebotener therapeutischer Maßnahmen bei bereits beginnender Krankheit wiegt bei der Bestimmung des Verursachungs- und Verschuldensbeitrags schwerer als das Unterlassen einer vorbeugenden Empfehlung.

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Ein in der Patientenakte (Mutterpass) dokumentierter Antikörperbefund zählt zum mindesten Qualitätsstandard geburtshilflicher Betreuung; Hebammen haben solche Risiken zu erfassen und zu bewerten.

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Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung nach §§ 67 VVG a.F., 426 BGB sind ausgeschlossen, wenn der in Anspruch genommene Dritte im Innenverhältnis gegenüber einem anderen Ersatzpflichtigen im Verursachungs- und Verschuldensbeitrag zurücktritt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 67 VVG a.F.§ 426 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 542/09

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Februar 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des  Landgerichts Köln – 25 O 542/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 67 VVG a.F., 426 BGB nicht die Zahlung von 476.666,67 € und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 7.154,28 € verlangen.

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Selbst wenn beide Parteien als Gesamtschuldner für die Schädigung des Kindes X eintrittspflichtig sein sollten, würde der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, vollständig gegenüber dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der bei der Klägerin berufshaftpflichtversicherten Hebamme G zurücktreten. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung, daneben das Verschulden.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts, gegen die sich die Klägerin nicht wendet, hat es die Beklagte angesichts des bekannten und im Mutterpass dokumentierten Antiköperstatuts der Mutter (Anti-c) mit der Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit, Hämolyse und postpartalen Hyperbilirubinämie grob fehlerhaft unterlassen, in dem Gespräch vom 3.12.2002 klar und deutlich von einer Hausgeburt abzuraten, während es der Hebamme G in schadensursächlicher Weise grob fehlerhaft zur Last fällt, einerseits am 30.12.2002 nach ihrem Eintreffen nicht schon vor oder jedenfalls nach der Hausgeburt einen Wechsel in ein Perinatalzentrum oder ein entsprechendes Krankenhaus veranlasst zu haben und andererseits am 31.12.2002 gegen 10.00 Uhr nach dem frühen Auftreten einer Gelbverfärbung als wichtigem Hinweis auf eine pathologische Neugeborenengelbsucht nicht sofort durch eine Krankenhauseinweisung reagiert zu haben.

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Dass der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Hebamme G im Innenverhältnis der Parteien als der bei wertender Betrachtung allein entscheidende anzusehen ist, beruht indessen weniger, worauf der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U und ihm folgend das Landgericht abgestellt haben, auf der zeitlichen Reihenfolge und darauf, dass die Hebamme G zuletzt gehandelt und die Geburt durchgeführt hat.

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Vielmehr hat die Beklagte lediglich – wie zunächst auch die Hebamme G am 30.12.2002 vor und unmittelbar nach der Hausgeburt – eine in Bezug auf die postpartale Hyperbilirubinämie vorbeugende Empfehlung oder Maßnahme unterlassen, die sicher stellen sollte, dass eine pathologische Neugeborenengelbsucht, die bei Anti-c Antikörpern im mütterlichen Blut in besonderer Weise drohte, in einem Perinatalzentrum oder einem entsprechenden Krankenhaus umgehend erkannt und therapiert werden konnte. Die Hebamme G hat demgegenüber, nachdem sich ein Gelbfärbung des Neugeborenen am 31.12.2002 gegen 10.00 Uhr gezeigt hatte und sich nunmehr die vor der Geburt nur drohende Gefahr zu verwirklichen begann, die gebotene Einleitung therapeutischer Maßnahmen in einer Kinderklink nicht veranlasst. Als therapeutische Maßnahmen wären eine Phototherapie und Bluttransfusionen bis hin zum Blutaustausch in Betracht gekommen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U dargelegt hat, ist ein rasche Gelbfärbung des Neugeborenen innerhalb der ersten 24 Stunden ein wichtiger und richtungsweisender Hinweis für eine pathologische Neugeborenengelbsucht, dem vorliegend umso höhere Bedeutung zukam, als aufgrund des Anitkörpers Anti-c im Blut der Mutter ein erhöhtes Risiko einer Hyperbilirubinämie und eines pathologischen Verlaufs bestand. Ausweislich des anwaltlichen Schreibens des Geschädigten vom 18.2.2005 und der darin wiedergegebenen Angaben der Mutter X2 war die Hebamme G am Morgen des 31.12.2002 im Übrigen selbst über die frühe Gelbverfärbung erstaunt und hat erklärt, eine solche so noch nie erlebt zu haben.

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Unterlässt ein Arzt oder eine Hebamme im Falle einer beginnenden Erkrankung die Durchführung oder Veranlassung der gebotenen Therapie so wiegt dies indessen nach Ursachenbeitrag und Verschulden wesentlich schwerer als das Unterlassen einer vorbeugenden Empfehlung oder Maßnahme, die eine adäquate Reaktion bei möglichem oder wahrscheinlichen Krankheitseintritt ermöglichen sollte.

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Die Klägerin beruft sich in der Berufungsbegründung ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte der Hebamme G den Weg einer Hausgeburt vorgegeben und so für das Kind X und die Hebamme G eine Gefahrenlage geschaffen habe. Diesem Gesichtspunkt kommt, auch was eine gewisse Mithaftung der Beklagten angeht, keine entscheidende Bedeutung zu. Die geburtshilfliche Ausgangslage und das Risiko einer postpartalen Hyperbilirubinämie waren der Hebamme G nach dem von einer Hebamme zu fordernden Wissensstand ohne weiteres erkennbar. Die Ergebnisse der Antikörpersuchtests vom 3.6.2002 und 24.9.2002 mit einem Antikörper Anti-c und einem Titer von 1 : 16 bzw. 1 : 64 waren im Mutterpass von X2 eingetragen. Das Studium des Mutterpasses und die Erfassung und Bewertung der darin enthaltenen Informationen bilden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U den mindesten Qualitätsstandard einer geburtshilflichen Betreuung. Das Gefahrenpotential eines positiven Antikörpersuchtests zählt dabei – so der Sachverständige weiter – zu den Basiskenntnissen einer Hebamme, die eigenständig Schwangerschaften und Geburten betreut. Von daher bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin keiner besonderen Sensibilisierung der Hebamme G durch die Beklagte. Dass die Beklagte der Hebamme G den Mutterpass überlassen hat, hat die Klägerin selbst vorgetragen.

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Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kommt hinzu, dass es zwei die Beklagte entlastende Gesichtspunkte gibt. Nach ihrer Dokumentation, deren Richtigkeit vermutet wird und deren Inhalt von der Klägerin mangels Beweisantritts nicht widerlegt werden kann, hat die Beklagte am 3.12.2002 mit X2 besprochen, dass die Gynäkologin Dr. X3 die Antikörperwerte überwache, dass nur bei normalen Befunden eine Hausgeburt möglich sei und dass bei frühem Gelbwerden des Kindes eine Klinikverlegung möglich und nötig sei.

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Zum einen hatte die Beklagte danach noch gar keine abschließende Prüfung und Beratung über die Möglichkeit einer Hausgeburt vorgenommen. Zwar mag dies entgegen der Auffassung, die die Beklagte insbesondere in der Berufungserwiderung unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen von Prof. Dr. Dr. U in der Anhörung (S. 4 des Protokolls, Bl. 314R d.A.) vertreten hat, nicht jeden Behandlungsfehlervorwurf entfallen lassen. Denn die Beklagte hätte X2 darüber aufklären können und unter Umständen aufklären müssen, dass nach dem gegenwärtigen Stand aufgrund des Antikörperstatus die Gefahr bestand, dass es nach der Geburt zu einer gefährlichen Neugeborenengelbsucht kommen könne sowie dass deshalb eine Hausgeburt derzeit nicht indiziert und eine Geburt in einem Perinatalzentrum oder einem entsprechenden Krankenhaus vorzugswürdig sei. Dass eine positive Veränderung des Antikörperstatus möglich oder gar zu erwarten war, ergibt sich weder aus dem eingeholten Sachverständigengutachten noch aus den medizinischen Ausführungen der Parteien. Auch wenn ihr Verhalten demnach nicht fehlerfrei gewesen sein mag, so verblieb für die Beklagte nach den getroffenen Absprachen aber doch die Möglichkeit, abhängig vom Ergebnis etwaiger weiterer gynäkologischer Untersuchungen noch von einer Hausgeburt abzuraten.

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Zum anderen hatte die Beklagte in der unter dem 3.12.2002 dokumentierten Absprache für den Fall eines frühen Gelbwerdens des Kindes gerade eine Verlegung in eine Klink vorgesehen, also die Einleitung therapeutischer Maßnahmen, die die Hebamme G unterlassen hat und die nach den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. U und dem eigenen Vortrag der Klägerin den Schaden abgewendet hätte. Auch dieser Gesichtspunkt mildert den der Beklagten anzulastenden Ursachen- und Verschuldensbeitrag in seinem Gewicht weiter ab.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.