Erstattung von Zahnarztkosten: Bindung des Heil- und Kostenplans an 2,3‑fachen Satz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung für zahnärztliche Leistungen; der Beklagte berief sich auf zu hohe Gebühren und Laborkosten gegenüber dem Heil- und Kostenplan. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und kürzte die Rechnung auf Grundlage des im Plan einheitlich angegebenen 2,3‑fachen Satzes sowie der geschätzten Laborkosten. Begründung: Vorhersehbare Erschwernisse und ungenügend konkrete Hinweise rechtfertigen keine späteren höheren Sätze.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Kläger wird ein Restbetrag von 2.041,64 DM zugesprochen, die weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Heil- und Kostenplan durchgängig angegebener Steigerungssatz bindet den Zahnarzt gegenüber dem Patienten, soweit nicht konkret und verständlich auf zu erwartende höhere Sätze hingewiesen wird.
Ein pauschaler Hinweis im Befund- und Behandlungsplan, dass abweichende Steigerungssätze in der Liquidation ausgewiesen werden, genügt nicht, um den Patienten auf das Ausmaß möglicher Mehrkosten vorzubereiten.
Erschwerende Umstände, die dem Zahnarzt bereits vor Erstellung des Heil- und Kostenplans bekannt sind, müssen im Plan berücksichtigt werden; ihre spätere Geltendmachung als Rechtfertigung höherer Steigerungssätze ist ausgeschlossen.
Bei Angabe einer Laborkostenschätzung im Heil- und Kostenplan sind gegenüber dem Patienten nur solche späteren Laborkosten durchsetzbar, die der Zahnarzt als unvorhersehbar darlegt; insbesondere ist bei vorhandenem Eigenlabor eine annähernd genaue Kostenvorhersage zu erwarten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 144/93
Leitsatz
Wird ein Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung nur mit Steigerungen von 2, 3 der Einzelbeträge aufgestellt und eine Kostenschätzung der Laborkosten des Eigenlabors des Zahnarztes angegeben, so ist weder eine durchgängige Steigerung auf 3, 5 fachen Satz noch eine Laborkostenerhöhung um rd. 30 % gegenüber dem Patienten durchzusetzen, wenn nicht der Zahnarzt darlegen kann, daß diese Erhöhungen nicht vorhersehbar gewesen sind.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 07.11.1996 - 1 O 144/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.041,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1992 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 6/11, der Beklagte 5/11. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht aus der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten lediglich noch der aus dem Tenor ersichtliche Restbetrag zu.
Weitergehende Ansprüche kommen hingegen nicht in Betracht.
Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage zu befassen gehabt, inwieweit die Kostenansätze im Rahmen eines zahnärztlichen Heil- und Kostenplans den Zahnarzt "binden" (siehe hierzu die Entscheidungen 5 U 52/96 - Urteil vom 23.10.95 und 5 U 196/95 - Urteil vom 21.08.1996). Der Senat hat sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, an dem er auch nach erneuter Beratung festhält, daß der Honorar-Regelsatz von 2,3 gemäß GOZ bereits einem erhöhten Schwierigkeitsgrad Rechnung trägt und der Patient normalerweise, wenn er in dem Heil- und Kostenplan nicht konkret auf zu erwartende höhere Sätze hingewiesen wird, davon ausgehen kann und wird, daß der Zahnarzt mit dem im Heil- und Kostenplan angegebenen Gebührenansatz von 2,3 angesichts eines durchschnittlich erhöhten Schwierigkeitsgrades auskommen wird.
Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger im Heil- und Kostenplan bei allen Positionen ausschließlich den oberen Regelsatz von 2,3 angegeben. Zwar beinhaltet der "Befund und Behandlungsplan" auch den pauschalen Hinweis, daß bei Leistungen, die den 2,3-fachen Satz überschreiten, entsprechende medizinische Begründungen in der Liquidation ausgewiesen werden. Im Ergebnis erscheint dieser Hinweis jedoch als eine aussagelose Leerfloskel, der insbesondere der Patient nicht entnehmen kann, auf welche Steigerungssätze er sich gegebenenfalls einrichten muß; für ihn ist nämlich nach dem vorgenannten Hinweis in keiner Weise ersichtlich, daß und in welchem Umfang und aufgrund welcher Erschwernisumstände ein höherer Satz anfallen kann bzw. anfallen wird.
Dementsprechend hat nachfolgend auch der Kläger in seiner Rechnung vom 14.08.1992 durchweg nur recht pauschale Gründe für die - zu vielen Positionen angesetzten - erhöhten Gebührensätze angegeben. Besonders häufig findet sich insoweit die Begründung: Erhöhter Zeitaufwand beim Exkavieren und Versorgen der Kavität". Ersichtlich nimmt diese Begründung auf die vom Kläger behauptete übermäßige Ängstlichkeit des Beklagten Bezug. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, daß dem Kläger dieser Umstand aus der Vorbehandlung des Beklagten bereits bekannt war und deshalb von ihm bei Erstellung des Heil- und Kostenplanes hätte berücksichtigt werden können und müssen, soweit es eine eventuelle Erhöhung des Steigerungssatzes anbetrifft. Daß der Kläger die übermäßige Ängstlichkeit des Beklagten als Patienten bekannt war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 23.11.1992, in welchem der Kläger u.a. ausführt: "Daraufhin wurde die eigentliche prothetische Versorgung durchgeführt, welche wie die Vorbehandlung höchste Anforderungen an den Behandler stellte (erschwerte Mundöffnung, erhöhter Speichelfluß und gesteigerte Behandlungsphobie). Daß unter diesen Umständen der Schwellenwert überschritten wurde, sollte auch von ihnen akzeptiert werden."
Aus diesen Ausführungen des Klägers ergibt sich mit Deutlichkeit, daß ihm aufgrund der Vorbehandlung, die vor Erstellung des Befund und Behandlungsplanes stattfand, die Erschwernisumstände, auf die er im wesentlichen und in erster Linie die erhöhten Sätze stützt, bereits bekannt waren; anderenfalls hätte er kaum von "höchsten Anforderungen an den Behandler" sprechen können.
Dies rechtfertigt die Feststellung, daß es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Großteil der angeblichen Erschwernisumstände bereits bei Erstellung des Befund- und Behandlungsplanes zu berücksichtigen.
Auch die gesamten weiteren Erschwernisgründe, wie zum Beispiel "enger Wurzelkanal, gefährdete anatomische Nachbarstrukturen, wiederholte Stillung von Blutungen pp." waren für ihn bei Erstellung des Befund und Behandlungsplanes zumindest vorhersehbar und hätten deshalb ebenfalls schon berücksichtigt werden können. Entsprechende Erschwernisumstände ergeben sich nämlich bereits aus der die Vorbehandlung betreffenden Rechnung vom 14.08.1992. In dieser Rechnung werden sie nämlich auch schon hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen vom 10.01., 20.01, 22.01., 23.01. und 30.01.1992 aufgeführt (um das Honorar für diese Behandlungen geht es im vorliegenden Rechtsstreit jetzt nicht mehr). Sie waren demzufolge sämtlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Befund- und Behandlungsplans vom 17.02.1992 dem Kläger bereits bekannt.
Aus diesem Grunde erachtet es der Senat für angezeigt, die Rechnung des Klägers hinsichtlich aller Rechnungspositionen einheitlich auf einen Gebührensatz von 2,3 zurückzuführen. Unter Zugrundelegung eines einheitlichen Steigerungssatzes von 2,3 ergibt sich eine Kürzung der Rechnung des Klägers um einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.741,71 DM. Dieser Betrag war demzufolge vom Anspruch des Klägers abzusetzen.
Ein weiterer Abzug erhebt sich aus folgendem: Die Material- und Laborkosten hat der Kläger in dem Behandlungsplan als mit 9.000,-- DM geschätzt angegeben und auch in der Schlußbemerkung des Befund und Behandlungsplanes noch einmal darauf hingewiesen, daß Laborkosten nur geschätzt werden könnten. Dieser Hinweis ist hingegen nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein Zahnarzt, insbesondere ein solcher, der über ein eigenes Labor verfügt, nicht in der Lage sein sollte, die für die beim Beklagten geplante umfassende Sanierung des Gebisses zu erwartenden Laborkosten einigermaßen exakt im vorhinein zu bestimmen. Vorliegend haben sich die letztendlich berechneten Laborkosten auf einen Betrag von über 11.500,-- DM belaufen, was eine Steigerung um nahezu 30 % gegenüber dem Befund- und Behandlungsplan und dem dort genannten Betrag von 9.000,-- DM bedeutet. Der Kläger hat auch nicht etwa behauptet, daß zusätzlich zu den ursprünglich vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen erfolgt sind, aus denen der erhöte Laborkostenaufwand resultiert. Der Senat erachtet es deshalb für geboten, den berechtigten Ansprüchen des Klägers lediglich den im Heil- und Kostenplan geschätzten Betrag von 9.000,-- DM zugrundezulegen, was zu einem weiteren Abzug in Höhe von 2.522,79 DM führt.
Angesichts der vorstehend dargelegten Abzüge in Höhe von 2.522,79 DM (Mehrkosten Labor) sowie 3.741,71 DM (Kürzung aller Rechnungspositionen auf 2,3) verbleibt unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 2.041,64 DM. Weitergehende Abzüge kommen hingegen nicht in Betracht, insbesondere keine solchen hinsichtlich konservierender und chirurgischer Leistungen aus den Teilen C und D des Gebührenverzeichnisses Zahnärzte, die auch bereits im Heil- und Kostenplan enthalten sind. Soweit hierzu auch die Gebühren für Anästhesien gezählt worden sind, ist dies nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. T. nach der Systematik des Gebührenverzeichnisses zwar nicht sachgerecht, gleichwohl ist der insoweit vom Kläger in Ansatz gebrachte Gesamtbetrag von 845,64 DM zu Recht in Rechnung gestellt. Es liegt auf der Hand, daß Zahl und Umfang anästhetischer Maßnahmen im Rahmen einer größeren zahnärztlichen Behandlung nicht bereits im Rahmen eines Heil- und Kostenplans exakt prognostiziert werden können, so daß insoweit Abweichungen bzw. zusätzliche Kosten in einem angemessenen Rahmen tolerabel sind.
Im Ergebnis war also dem Kläger lediglich noch der tenorierte Betrag zuzusprechen, wohingegen die Berufung des Beklagten im übrigen Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert bis zum 14.05.1997: 8.206,14 DM
ab diesem Zeitpunkt: 6.200,-- DM
Wert der Beschwer des Klägers: 6.164,50 DM
Wert der Beschwer des Beklagten: 2.04164 DM