Unfallversicherung: Kein Invaliditätsanspruch bei vorsätzlicher Selbstverstümmelung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistung nach Abtrennung des linken Zeigefingers durch eine Handkreissäge am 30.04.1993. Streitentscheidend war, ob ein versichertes Unfallereignis vorlag oder der Kläger die Verletzung freiwillig herbeigeführt hatte. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Freiwilligkeit i.S.d. §§ 1, 2 AVB 61 bewiesen habe. Zwar sei der vom Kläger geschilderte Ablauf grundsätzlich möglich, die Vielzahl unplausibler Begleitumstände widerlege jedoch seine Unfallversion.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da der Versicherer die vorsätzliche Herbeiführung der Verletzung bewiesen hat.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen aus der privaten Unfallversicherung sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Gesundheitsschädigung freiwillig bzw. vorsätzlich herbeiführt (§§ 1, 2 AVB 61).
Die Beweislast für die freiwillige Herbeiführung des versicherten Ereignisses trägt der Versicherer; gelingt ihm der Nachweis aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ist der Anspruch zu verneinen (§ 180a VVG).
Dass ein vom Versicherungsnehmer geschilderter Unfallmechanismus medizinisch-technisch grundsätzlich möglich ist, schließt eine Überzeugungsbildung von der vorsätzlichen Herbeiführung nicht aus, wenn die Gesamtumstände die Unfallversion widerlegen.
Unstimmigkeiten und nachträgliche Änderungen in der Unfallschilderung sowie unplausible Begleitumstände können in ihrer Häufung ein gewichtiges Indiz für eine freiwillige Herbeiführung des Geschehens darstellen.
Die Überzeugung von der freiwilligen Herbeiführung kann auch auf Indiztatsachen gestützt werden; maßgeblich ist die Würdigung der gesamten Beweisaufnahme und der Lebenswahrscheinlichkeit des behaupteten Ablaufs.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 502/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.1996 - 23 O 502/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger - von Beruf Gynäkologe - hat bei der Beklagten seit dem 01.05.1986 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 200.000,00 DM unterhalten. Diesem Vertrag lagen die besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe zugrunde. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag fristgerecht zum 1. Mai 1993.
Im vorliegenden Verfahren macht er Ansprüche auf Versicherungsleistung aufgrund eines behaupteten Unfalls vom 30.04.1993 geltend. Bei diesem Unfallgeschehen hat er sich mit einer Handkreissäge den Zeigefinger der linken Hand abgetrennt.
Der Kläger hat das Unfallgeschehen - mit in Einzelheiten wechselndem Vortrag - im wesentlichen dahingehend geschildert, seine Kinder hätten anlässlich eines Urlaubes in H. am Strand ein Holzbrettchen gefunden und mit nach Hause genommen. Er habe den Kindern versprochen, aus diesem Holzbrett ein Spielzeugschiffchen zu basteln. Zu diesem Zweck habe er das Brett mit der Kreissäge dergestalt bearbeiten wollen, dass das Brett die Form eines Schiffbugs bzw. -hecks annahm. In die Mitte habe dann ein Loch gebohrt werden sollen, in welches man einen kleinen Mast habe einfügen wollen. An dem fraglichen Tag habe er nach seinem Dienst im Krankenhaus das Brett im Bastelkeller bearbeiten wollen. Zu diesem Zweck habe er das Brett mit der linken Hand und die Kreissäge mit der rechten Hand gehalten. Der Daumen habe unter dem Brett gelegen und der dritte bis fünfte Finger das Brett umfasst, während der linke Zeigefinger ausgestreckt auf dem Brett gelegen habe. Er habe die Kreissäge bereits im Eingang zum Kellerraum bzw. noch in einem Nebenraum eingeschaltet, um zu überprüfen, ob die elektrische Sicherung, die häufig bei Betätigung der Kreissäge herausgesprungen sei, ordnungsgemäß funktioniere. Sodann sei er mit der laufenden Kreissäge auf ein Podest zugegangen, welches er sich aus einem alten Küchenmöbelstück errichtet habe und als Werkbank habe benutzen wollen. Im Gehen sei er über eine am Boden liegende Platte gestolpert. Im Rahmen des Stolpervorgangs habe er nach einem Halt gesucht, habe sich mit dem Holzstück in der linken Hand auf das Podest zubewegt und habe dann mit der Kreissäge den linken Finger entweder noch in der Luft oder aber schon nach Auftreffen auf das Podest getroffen, wobei das Sägeblatt den Zeigefinger auf dem Brett abgetrennt habe. Er habe sich dann die Hand mit einem im Keller liegenden Handtuch umwickelt und sich von seiner Frau unter Mitnahme des abgetrennten Fingers sofort in das J.-E.-Krankenhaus in N. fahren lassen, in welchem er damals selbst beschäftigt gewesen sei. Von dort aus sei er in das Städtische Krankenhaus K. gebracht worden. Dort habe man zunächst versucht, den abgetrennten Zeigefinger zu replantieren, was aber im Ergebnis misslungen sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Unfallschilderung des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. B. vom Institut für Rechtsmedizin an der Universität D. vom 14.03.1994 habe ergeben, dass die Schnittverletzung in der vom Kläger geschilderten Weise nicht entstanden sein könne. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger den Finger willentlich amputiert habe, um die Auszahlung des Versicherungsbetrages herbeizuführen. Hierfür spreche auch, dass der Unfall just am letzten Tag des Bestehens der Versicherung geschehen sei. Der Kläger habe erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gehabt, die er mit der Versicherungsleistung habe abdecken wollen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er noch eine weitere Versicherung unterhalte. Insoweit hat der Kläger Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag gegen die V. Ve. in D. anhängig gemacht.
Das Landgericht K. hat durch Urteil vom 10.01.1996, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der vom Kläger behauptete und bei seiner Anhörung vor dem Landgericht geschilderte Unfallhergang sei nicht nachvollziehbar. Zudem ergebe sich aus dem Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass eine vorsätzliche Selbstverstümmelung vorliege, womit die Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis erbracht habe. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Unfallschilderung geändert habe. So habe er in der Klageschrift erklärt, mit der Kreissäge die linke Hand mit dem Holzbrett noch in der Luft getroffen zu haben oder aber als er bereits auf dem Podest aufgekommen sei. Demgegenüber habe er dem Privatgutachter B. gegenüber geschildert, er sei zuerst mit der linken Hand und dem Holzstück auf dem Podest aufgekommen und dann mit der Säge gegen die Hand geraten. Auch weitere Details der Unfallschilderung, insbesondere auch was die Verwendung der Kreissäge anbetrifft, seien unlogisch und nicht nachvollziehbar.
Das Gutachten B. überzeuge und könne auch verwertet werden, obwohl es sich um ein Privatgutachten handele.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 15.01.1996 zugestellt worden ist, hat dieser am 16.02.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.04.1996 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, das Landgericht habe zum einen einen unrichtigen Sachverhalt unterstellt, so zum Beispiel was den Umstand anbetreffe, dass es von einer für Linkshänder konstruierten Säge ausgegangen sei. Ferner habe es zu Unrecht seine Entscheidung auf die Ausführungen eines Privatgutachtens gestützt. Der Kläger hält an seinem Vorbringen fest, es habe sich um einen echten Unfall gehandelt, wofür er weiteren Beweis durch Sachverständigengutachten antritt. Zusätzlich macht der Kläger geltend, er habe sich in geordneten finanziellen Verhältnissen befunden. Die von ihm zu erfüllenden Darlehensverbindlichkeiten seien angesichts seiner Nettoeinkünfte als damaliger Assistenzarzt ohne weiteres zu bedienen gewesen. Auch ansonsten seien seine wirtschaftlichen und privaten Verhältnisse geordnet und hätten ihm keine Veranlassung geben können, über eine Selbstverstümmelung in den Genuss einer größeren Versicherungszahlung zu kommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte gemäß den zuletzt von ihm in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen,
hilfsweise
ihm für den Fall der möglichen Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, die Unfallschilderung seitens des Klägers sei nach wie vor nicht plausibel, und auch die gesamten Umstände des Falles sprächen für eine vorsätzliche Herbeiführung der Fingeramputation.
Der Senat hat den Kläger erneut zum Unfallhergang angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll vom 03.03.1997 Bezug genommen.
Der Senat hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.08.1996 und 15.12.1997.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 11.03.1997 und das Protokoll der mündlichen Anhörung dieses Sachverständigen vom 27.08.1997 Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf das seitens des Senats zusätzlich eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Br. vom 14.01.1999 sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung dieses Sachverständigen vom 17.05.1999. Grundlage der Entscheidungsfindung des Senats waren ferner die im Auftrag der Beklagten erstellten Privatgutachten von Prof. Dr. B., das im Parallelprozess in D. eingeholte Gutachten von Prof. Dr. St., das im Auftrag des Klägers eingeholte Privatgutachten von Prof. Dr. Be. und die jeweiligen Stellungnahmen der Privatgutachter zu den Ausführungen der im Auftrag des Gerichts tätig gewordenen Sachverständigen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Ein Anspruch wegen des Geschehens vom 30.04.1993 aus der bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung ist zu verneinen, weil der Kläger das Unfallgeschehen im Sinne von §§ 1, 2 AVB 61 freiwillig herbeigeführt hat. Nach dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme hat die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der Freiwilligkeit des Unfallgeschehens - § 180 a VVG - zur Überzeugung des Senats erbracht.
Nicht für durchgreifend erachtet der Senat zwar das auf die Ausführungen der Privatgutachter Prof. Dr. B. und Prof. Dr. St. gestützte Argument der Beklagten, eine isolierte Amputation des linken Zeigefingers ohne Verletzung der Nachbarfinger sei praktisch auszuschließen.
Der Gerichtssachverständige Prof. Dr. Br. hat nämlich sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat detail- und kenntnisreich dargelegt, dass eine isolierte Verletzung des Zeigefingers der linken Hand unter den vom Kläger angegebenen Bedingungen grundsätzlich möglich ist. Zwar habe der linke Zeigefinger des Klägers nach seiner Unfalldarstellung schon vor dem Stolpervorgang in einer besonders gefährdenden Position gelegen, man könne dies aber nicht unbedingt als unnatürliche Handhaltung bezeichnen, und die vorgewiesene Verletzung könne durch den angegebenen Unfallmechanismus erklärt werden. Diese Ausführungen hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat noch mittels einer Sägeblattschablone erläutert und bei dieser Gelegenheit demonstriert, dass sich nicht zwingend ein Kontakt des Sägeblattes zu dem Mittelfinger ergeben muss, so zum Beispiel dann nicht, wenn das Sägeblatt sowohl in der vertikalen als auch in der horizontalen Bewegung gestoppt werde. Auch anhand weiterer denkbarer Stolper- und Hand- bzw. Fingerhaltungsmuster hat der Sachverständige dargelegt, dass mehrere Fingerpositionen denkbar sind, bei denen eine Verletzung der Nachbarfinger nach Amputation des Zeigefingers vermieden werde. Mit diesen Feststellungen befindet der Sachverständige sich in Einklang mit den Ausführungen des Privatgutachters des Klägers, Prof. Dr. Be., der ebenfalls eine isolierte Amputation des linken Zeigefingers ohne Verletzung von Nachbarstrukturen für möglich erachtet hat. Auch die von dem Privatgutachter Prof. Dr. St. sowie dem Privatgutachter Prof. Dr. B. wiederholt erwähnte "Exeku-tionshaltung" des linken Zeigefingers hat der Sachverständigen Prof. Dr. Br. als nicht signifikant für ein willkürliches Unfallgeschehen erachtet. In diesem Zusammenhang hat er nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger möglicherweise das Brett schon so umfasst habe, wie er es nachher habe bearbeiten wollen. Hierbei hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Handhaltung mit ausgestrecktem Zeigefinger auf dem Brett und Verschränken der weiteren Finger seitlich bzw. unter dem Brett nicht schlechterdings als derart unkomfortabel bezeichnet werden kann, als dass man sie als gänzlich unwahrscheinlich ausschließen könnte.
Auch ein Auftreffen des rotierenden Sägeblattes auf den Zeigefinger mit dem von diesem überdeckten Brett im Rahmen eines Stolpervorganges hat der Gerichtssachverständige Prof. Dr. Br. nicht für gänzlich unwahrscheinlich und jedenfalls als eine denkbare Alternative erachtet und dies mit plausiblen und nachvollziehbaren Gründen belegt. Insoweit ist nach Ansicht des Senats dem Kläger auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anzulasten, dass er das unmittelbare Sturzgeschehen nicht gleichbleibend identisch geschildert hat. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass Verhaltensweisen, Reflexe und Reaktionen im Rahmen eines Stolper- und Sturzvorganges, der nur Bruchteile von Sekunden in Anspruch nimmt, nicht mit letzter Präzision registriert und in Erinnerung behalten werden. Vielmehr scheint es ohne weiteres plausibel, dass die konkreten Details des eigentlichen Stolpervorganges im Nachhinein zu rekonstruieren versucht werden und hierbei die Detailgenauigkeit zu wünschen übrig lässt.
Wenn gleichwohl der Senat von der Freiwilligkeit des Unfallgeschehens überzeugt ist, so beruht dies vielmehr auf den gesamten individuellen einzelnen Umständen des Falles, die jedenfalls in ihrer Häufung ein unfreiwilliges Unfallgeschehen ausgeschlossen erscheinen lassen.
Bereits der Sachverständige Prof. Dr. Br. hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass eine unfallbedingte Entstehung der Verletzung des Klägers das Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Momente erfordere, so dass Zweifel an seiner Unfallversion nicht unberechtigt erscheinen. Auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er eine "Summierung von Umständen, die nachdenklich machen", erwähnt und dies damit begründet, es sei schon ungewöhnlich, dass jemand mit einer gefährlichen Säge in der einen und einem Brett in der anderen Hand eine immerhin nicht unbeträchtliche Wegstrecke zurücklege; ferner mute es eigenartig an, dass man mit einer solch gefährlichen Säge überhaupt stolpere, und ferner sei zu beachten, dass gerade in dem Moment, wo eine Abstützbewegung erfolgt sei, die Säge auf den Finger geführt worden sei. Dies alles seien schon Umstände, die eigenartig seien.
Die vorgenannten vom Sachverständigen erwähnten Umstände sind jedoch nicht die einzigen, die - isoliert und auch in ihrer Gesamtheit - zumindest Bedenken gegen die Sachverhaltsversion des Klägers begründen; eine Vielzahl weiterer Umstände kommt hinzu, die jede für sich allein genommen möglicherweise nicht von sonderlich großem Gewicht sein mögen, die in ihrer Gesamtheit jedoch derart gravierende Bedenken gegen die Schilderung des Klägers begründen, dass alles gegen deren Richtigkeit spricht und nach Ansicht des Senats keine auch nur einigermaßen vernünftigen Zweifel daran bestehen lassen, dass der Kläger das Unfallgeschehen bewusst und absichtlich herbeigeführt hat.
So erscheint es bereits überaus unplausibel, dass der Kläger ein derart kleines Brettchen wie von ihm geschildert mit einer derart großen und schweren Handkreissäge bearbeiten wollte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass an die Handhabung von Gerätschaften seitens eines Hobbyhandwerkers nicht so strenge Maßstäbe angelegt werden können wie bei einem berufsmäßigen Handwerker. Gleichwohl kann man auch von einem Hobbyhandwerker im Prinzip ein einigermaßen vernünftiges Verhalten und das Vermeiden einer unangemessen großen Selbstgefährdung erwarten. Dies gilt erst recht bei einem Menschen, der vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit auch auf gesunde und funktionsfähige Extremitäten angewiesen ist, wie es bei dem Kläger als Gynäkologen mit damals auch operativer Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Nach den vom Kläger angegebenen Maßen des Brettes war die Handkreissäge als Werkzeug eindeutig überdimensioniert und sachlich eigentlich völlig ungeeignet zur Bearbeitung des Brettchens vor dem Hintergrund der ursprünglich vom Kläger geschilderten Intention, dieses zu einem Schiffchen umzuarbeiten.
Was die Bearbeitung des angeblich in H. gefundenen Brettchens anbetrifft, hat der Kläger im übrigen erst gegen Ende des vorliegenden Rechtsstreits, nämlich erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, seine ursprüngliche Version fallenlassen, wonach er das Brett zu einem Spielzeugschiffchen habe umgestalten wollen. Vom Senat daraufhin angesprochen, dass das flache Holzbrettchen im Ergebnis schwerlich bzw. überhaupt nicht zu einem Schiffchen hätte umgearbeitet werden können, welches in dieser Funktion als Spielzeug hätte dienen können, hat der Kläger auf einmal eine gänzlich geänderte Version vorgetragen und dargelegt, er habe aus dem Brettchen eine Art Garderobenbrett in Form eines Schiffchens, also nicht etwa ein Spielzeugschiffchen, fertigen wollen, wobei er in die Schmalseite einen kleinen Mast habe einfügen und die Kleiderhaken in Form von Bullaugen auf die Breitseite habe setzen wollen. Nach seiner früheren Version im Verlauf des vorprozessualen Verfahrens und auch im Verlaufe des Rechtsstreits bis zur letzten mündlichen Verhandlung hat er stets geschildert, er habe in die Mitte des Holzbrettchens einen Mast setzen wollen und derart habe das Brettchen als Spielzeugschiffchen dienen sollen. Diese Änderung seines Vortrages kann eigentlich nur damit erklärt werden, dass ihm aufgrund der Nachfrage des Senats bewusst geworden ist, dass seine ursprüngliche Erklärung für die Bearbeitung des Brettchens, also die Herstellung eines Spielzeugschiffchens, gänzlich unplausibel und nicht nachvollziehbar war.
Unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar erscheint auch die vom Kläger geschilderte zumindest ungewöhnliche Handhaltung, bei der er den linken Zeigefinger auf die Breitseite des Brettchens gelegt haben will. Zwar geht der Senat davon aus, dass eine solche Handhaltung nicht grundsätzlich derart unkomfortabel sein muss, dass man sie schlechterdings im praktischen Leben ausschließen könnte. Gleichwohl ist sie - und dies hat auch der Sachverständige Prof. Dr. Br. so gesehen - zumindest ungewöhnlich, nicht sonderlich bequem und im vorliegenden Fall nach den Umständen der konkreten Situation auch keineswegs zwingend oder auch nur naheliegend angezeigt. Selbst wenn der Kläger zu erläutern versucht hat, er habe mit dem Zeigefinger bereits in etwa die Stelle markieren wollen, wo er mit der Säge habe ansetzen müssen, um die Endkanten des Brettchens abzuschrägen, so ist gleichwohl nicht zu verkennen, dass er nichtsdestotrotz den Zeigefinger im Rahmen des konkreten Bearbeitungsvorganges mit der Säge hätte zurücknehmen müssen, da dieser anderenfalls bei der Arbeit mit der laufenden Säge an dem nicht sonderlich großen Holtbrettchen über Gebühr gefährdet gewesen wäre. Außerdem hätte er das Brett bei dem Bearbeitungsvorgang mit der Säge kaum nur mit einem linken Zeigefinger arretieren bzw. auf der Werkbank fixieren können; näherliegend war es vielmehr, diese Arretierung zusätzlich mit dem Restballen der Hand vorzunehmen, mit welchem der Kläger aller Erfahrung nach das Brettchen auf die Werkbank hätte niederdrücken müssen, wobei er zuvor die auf der Unterseite des Brettchens fixierten weiteren Finger hätte seitlich wegnehmen müssen, um sie nicht zwischen Holzbrett und Werkbank einzuklemmen. Eine plausible Erklärung für die gänzlich ungewöhnliche Haltung des linken Fingers ist demzufolge ebenfalls nicht ersichtlich.
Ungewöhnlich erscheint auch der weitere Umstand, dass die Säge just in dem Moment zum Stillstand kam, als sie auf den Finger und eventuell auf die darunter liegende Werkbank auftrat. Der Senat verkennt nicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Br. eine solche plötzliche Arretierung der Säge grundsätzlich denkbar ist, gleichwohl erscheint sie nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich, denn gerade im Rahmen eines Stolpervorganges werden, wie auch die Sachverständigen nahezu übereinstimmend bekundet haben, die willkürlichen Bewegungen eher unkontrolliert, so dass nicht angenommen werden kann, der Kläger habe nach Amputation des linken Zeigefingers die Säge ganz bewusst festgehalten, so dass das Sägeblatt nicht weiter rotieren konnte.
Befremdend erscheint dem Senat zusätzlich der Umstand, dass das fragliche Brettchen und auch die zu dessen Bearbeitung bestimmte Werkbank nach dem Unfall beseitigt worden sind. Dies wäre noch verständlich, wenn die Entsorgung dieser Gegenstände unmittelbar anlässlich der Aufregung über den Unfall erfolgt wäre. Tatsächlich hat der Kläger jedoch selbst erklärt, seine Frau habe den Keller, in dem der Unfall geschehen sei, danach wochenlang nicht mehr betreten und schließlich seinem Schwager gesagt, er möge die Werkbank und das Brett zum Sperrmüll geben, was dieser auch getan habe. Nach Ablauf einiger Wochen, nachdem auch die stationäre Behandlung des Klägers abgeschlossen war, konnte dieser ohne weiteres erkennen, dass im Rahmen eventueller Recherchen hinsichtlich des Unfallgeschehens ein Interesse an der Sicherstellung der Gegenstände bestand, die bei dem Unfallgeschehen mitgewirkt hatten, so dass es überaus nahegelegen hätte, die fraglichen Gegenstände aufzubewahren.
Was die näheren Umstände des geplanten Bearbeitungsvorganges und des Unfallgeschehens anbetrifft, so mutet es zumindest auch eigenartig an, dass der Kläger die Säge mit laufendem Sägeblatt in der rechten Hand beförderte. Nach seiner eigenen Einlassung ist er Linkshänder, so dass seine Tragehand an sich die linke ist. Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass er sich nach seiner Schilderung weitestgehend das Arbeiten mit der rechten Hand im Rahmen seines beruflichen Bereichs angewöhnt hatte.
Die Einlassung des Klägers, dass und weshalb er auf dem Brettchen bereits in H. Linien eingezeichnet hatte, mutet zusätzlich zumindest merkwürdig an. Die Kennzeichnung der angeblich vorgesehenen Sägelinien bereits in H., zu welchem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, wann der Kläger die Bearbeitung des Brettchens würde durchführen können mit der Folge, dass die eingezeichneten Linien bis dahin bereits wieder verblichen sein konnten, erscheint nicht recht nachvollziehbar. Dies gilt auch zu der Erklärung des Klägers, dass und weshalb er mit laufendem Sägeblatt auf die Werkbank zugegangen ist. Selbst wenn er dies damit plausibel zu machen versucht hat, dass die Sicherung in seinem Haus bei Benutzung der elektrischen Säge häufig herauszuspringen pflegte, so überzeugt dies nicht recht angesichts des Umstandes, dass er bei einem Einschalten der Säge erst unmittelbar vor der Werkbank immerhin nur einige wenige Schritte zum Schalter bzw. zum Sicherungskasten hätte zurückgehen müssen, um die Sicherung wieder einzustellen. Und wenn sich, wie der Kläger einmal erwähnt hat, der Sicherungskasten ohnehin in einem anderen Stockwerk befand, so hätte er sich so oder so dorthin begeben müssen, egal ob die Sicherung bereits beim Einschalten der Säge am Schalter am Kellereingang bzw. davor heraussprang oder aber erst bei Einschalten der Säge unmittelbar vor Beginn der Arbeiten an der Werkbank. Angesichts der Gefahr, die von dem Transport einer Säge mit laufendem Sägeblatt über mehrere Schritte hinweg ausging, erscheint es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, nur um sich die Unannehmlichkeit eines Neueinschaltens der Sicherung zu ersparen, sich dieser Gefahr ausgesetzt haben sollte.
Der Senat verkennt nicht, dass auch einige Punkte für den Kläger sprechen. So war er zum Unfallzeitpunkt nicht etwa übermäßig verschuldet, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass er finanzielle Schulden bzw. Belastungen hatte, die auch höher waren, als der Kläger zunächst auf entsprechenden Vortrag der Gegenseite hin eingeräumt hat. Jedenalls waren seine finanziellen Verhältnisse nicht sonderlich positiv, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass er sich als Gynäkologe nach Abschluss seiner Facharztausbildung niederlassen wollte und deshalb für die Einrichtung bzw. Übernahme einer Praxis größere finanzielle Aufwendungen zu erwarten waren.
Für den Kläger spricht auch der Umstand, dass er das Amputat nach dem Unfall mitgenommen hat, so dass er immerhin grundsätzlich damit rechnen musste, dass eine Reimplantation des linken Zeigefingers würde erfolgen können, in welchem Fall kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung bestanden hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings als eher gegen den Kläger sprechend zu berücksichtigen, dass er mit dem Amputat in die Klinik fuhr, in der er als Gynäkologe tätig war und in der - wie dem Kläger bewusst sein musste - der Finger jedenfalls nicht wieder angenäht werden konnte.
Alles in allem sind jedoch die vorstehend aufgezeigten gegen den Kläger und die Richtigkeit seiner Darstellung sprechenden Umstände derart gravierend, dass sie die wenigen für den Kläger sprechenden Punkte eher belanglos erscheinen lassen. Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit eines Geschehensablaufs wie vom Kläger geschildert, wird dieser jedoch im vorliegenden Falle nach Überzeugung des Senats widerlegt durch die mannigfachen gegen die Richtigkeit der Version des Klägers sprechenden Momente, wobei in diesem Zusammenhang auch noch auf den Umstand hinzuweisen ist, dass der Unfall just einen Tag vor Ablauf der Versicherungsvertragslaufzeit geschah, was auch eher ungewöhnlich bzw. sonderbar erscheint. Wie bereits erwähnt, mögen die gesamten vorstehend genannten Umstände jeder für sich genommen nicht sonderlich gravierend erscheinen, in ihrer Kumulation ergeben sie jedoch derart gravierende Verdachtsmomente gegen die Richtigkeit der Schilderung des Klägers, dass alle vernünftigen Zweifel zu schweigen haben und der Senat davon überzeugt ist, dass der Kläger das Unfallgeschehen absichtlich herbeigeführt hat, um in den Genuss der nicht unbeträchtlichen Versicherungssumme zu gelangen. Seine Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben, so dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 120.000,00 DM