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Oberlandesgericht Köln·5 U 33/95·26.07.1995

Berufung wegen Unfallversicherung: Abweisung mangels Nachweis eines Unfalls

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung nach den AVB 88; das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das OLG Köln bestätigt, dass der Versicherungsfall nicht substantiiert dargetan wurde und kein kausaler Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhebetrauma und den Beschwerden besteht. Zudem kann die Vertragsumstellung auf die AVB 88 aus dem unterschriebenen Antrag geschlossen werden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen Nichtnachweises eines Unfalls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus der Unfallversicherung setzt voraus, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen substantiiert dargetan und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden nachgewiesen wird.

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Die einvernehmliche Umstellung eines Versicherungsvertrags auf neue allgemeine Versicherungsbedingungen ist anzunehmen, wenn der Versicherte einen entsprechenden unterschriebenen Umstellungsantrag mit eindeutiger Wahloption vorlegt.

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Bei gesteuerter Eigenbewegung ohne von außen plötzlich wirkende Einwirkung (z. B. Heben eines Gegenstands ohne Eigendynamik) liegt in der Regel kein Unfallbegriff der AVB vor.

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Für den Nachweis eines Unfalls sind ein schlüssiger Vortrag und ein geeigneter Beweisantritt erforderlich; verzögerte Anzeige, fehlende Zeugen und fehlende zeitnahe ärztliche Dokumentation können zum Scheitern des Nachweises führen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 O 131/94

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.10.1994 - 23 O 131/94 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat mit in allen Punkten zutreffender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch aus der Unfallversicherung besteht nicht, weil der Kläger bereits einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht substantiiert dargetan hat.

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Zusätzlich zu den Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat sich in allen Punkten anschließt, ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen folgendes auszuführen:

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Landgericht zu Recht von der Geltung der AVB 88 ausgegangen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz den vom Kläger selbst unterschriebenen Umstellungsantrag vom 03.07.1989 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, daß der Kläger um Umstellung des Vertrages auf die neuen Unfallversicherungsbedingungen (AVB 88) und entsprechende Anpassung seines Versicherungsschutzes gebeten hat nach Maßgabe des in dem Antragsformular vorgesehenen Vorschlags B, der unstreitig als die gewählte Alternative angekreuzt ist. Im Hinblick auf die in dem Antragsformular dargelegten Verbesserungen nach Maßgabe der neuen Bedingungen, welche in dem Antragsformular zutreffend aufgeführt sind, kann auch davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Hinblick auf diese Verbesserungen in der Tat die Umstellung des Vertrages gewünscht hat.

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Ein Unfall nach Maßgabe von § 1 AVB 88 (und übrigens auch nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der AVB 61) ist jedoch nicht dargetan, dies auch nicht bei Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung.

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So fehlt es zunächst bereits an einem schlüssigen Vortrag und einem geeigneten Beweisantritt für das angeschuldigte Ereignis/Verhebetrauma. Der Unfallschilderung im erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 07.10.1994 (Bl. 92 d. GA) ist bereits keine Kraftanstrengung gesteigerter Art zu entnehmen. Außerdem hat der Kläger, der den Unfall immerhin erst 2 1/2 Jahre später unter Anspruchsanmeldung nach Maßgabe seiner Unfallversicherung angezeigt hat, hierzu auch keine Zeugen benannt und dieses angebliche Verhebetrauma auch nicht zeitnah den behandelnden Ärzten mitgeteilt. Seine erstinstanzliche und auch seine zweitinstanzliche Unfallschilderung lassen nicht mehr als eine durchgängig selbst gesteuerte Eigenbewegung mit - nach der konkreten Situation - erforderlichem Kraftaufwand erkennen, die nicht dem Unfallbegriff unterfällt, da der vom Kläger gehobene Gegenstand - die Walze - keine Eigendynamik entwickelt hat und demzufolge den Kläger auch nicht zu spontanen extremen Bewegungen veranlaßt hat. Im Ergebnis beruht der Gesundheitsschaden des Klägers offenkundig auf einem inneren Körpervorgang, ähnlich einem Spontanbruch. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen (vgl. z.B. Knappmann in Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl. § 1 AVB 88 Anm. 1 a).

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Auch eine Zerreißung im Sinn des § 2 AVB 88 kann nicht angenommen werden, da ein Bandscheibenvorfall keine Zerreißung im Sinn dieser Bestimmung sein dürfte.

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Ebensowenig ist dem Vortrag des Klägers und den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu entnehmen, daß das angebliche Verhebetrauma beim Kläger einen Gesundheitsschaden ausgelöst hat, was Voraussetzung für die Bejahung eines Unfalles im Sinn der AVB 88 wäre. Der vorliegende Fall ist wie eine Vielzahl vergleichbarer Fälle (siehe z.B. OLG Schleswig r + s 95/119, OLG Hamm r + s 95/79, LG Münster r + s 94/359, LG Traunstein r + s 92/215, LG Fulda r + s 93/277, OLG Köln r + s 94/36) dadurch gekennzeichnet, daß bei gesteuerter Eigenbewegung ein normaler, wenn auch beträchtlicher Kraftaufwand eingesetzt worden ist. Diese Situation untersteht jedoch nicht dem Unfallbegriff.

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Auch ein kausal durch eine kraftaufwendige Bewegung ausgelöster Gesundheitsschaden ist vorliegend nicht dargetan. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Entlassungsbericht der LVA Rheinprovinz (Bl. 8 f d.A.). Das dort in der Epikrise erwähnte Wirbelgleiten/Spondylolisthese besteht - wie dem Senat in anderweitigen Verfahren sachverständigerseits geschildert worden ist - meist schon von Jugend an und wird nicht etwa durch bestimmte traumatische Ereignisse spontan ausgelöst.

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Für einen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Trauma und der Bandscheibenprotrusion gibt der vorgenannte Bericht nichts her, ebensowenig die ärztliche Bescheinigung Dr. Kutzner/Dr. Manz vom 13.09.1993 sowie 04.06.1992. In beiden Bescheinigungen wird lediglich ausgeführt, daß laut Angaben des Klägers er beim Einspannen einer Walze plötzlich Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt habe. Hieraus ergibt sich noch kein Unfall und kein dadurch ausgelöster Körperschaden im Sinn der Versicherungsbedingungen, und auch die bescheinigenden Ärzte haben das geschilderte Trauma nicht etwa als Unfall gewertet, wie sich eindeutig aus der ärztlichen Bescheinigung vom 13.09.1993 ergibt. Darüber hinaus wird auch in dem letztgenannten ärztlichen Bericht der vorgenannten Ärzte das Wirbelgleiten als unfallfremde Krankheit bezeichnet, so daß die Behauptung des Klägers, das Wirbelgleiten sei auf das behauptete Verhebetrauma zurückzuführen, nicht nachvollziehbar ist.

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Das Privatgutachten des Dr. G. vom 23.03.1993 schließt jeglichen Zusammenhang zwischen Trauma und Schäden, insbesondere Bandscheibenvorfall, aus und bestätigt im übrigen, daß das Wirbelgleiten ein angeborenes Leiden ist.

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Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Unterlagen und dem eigenen Vorbringen des Kläger sind zum einen die Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalles und zum zweiten auch die Voraussetzungen einer Ursächlichkeit des angeschuldigten Traumas für die beim Kläger festgestellten Beschwerden nicht zu erkennen.

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Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 26.000,00 DM.

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Ergänzender Beschluss zu o.g. Urteil:

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OBERLANDESGERICHT KÖLN

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B E S C H L U S S

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Das Senatsurteil vom 27.07.1995 wird - im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung - wegen offensichtlicher, versehentlicher Unrichtigkeit dahingehend abgeändert, daß es auf Seite 4, 1. Zeile heißen muß: "Auch eine Zerreißung im Sinn des § 1, Abs. IV, Ziff. 2 AVB 88 kann nicht angenommen werden...".