Berufung abgewiesen: Ausschlussfrist §4 Abs.4 ARB bei Rechtsschutzversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Kostenerstattung aus ihrer Rechtsschutzversicherung für Prozesse aus den Jahren 1985/87; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Streitentscheidend war, ob die Zweijahres-Ausschlussfrist des §4 Abs.4 ARB greift und ob die Klägerin deren Versäumnis entschuldigen kann. Das Gericht bestätigt die Ausschlusswirkung unabhängig von Kenntnis und verneint den Entschuldigungsbeweis aufgrund bereits erkennbarem Konfliktrisiko. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wurde zwar gewährt, führte aber nicht zum Erfolg.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
§ 4 Abs. 4 ARB ist eine Ausschlussfrist, die Versicherungsschutz für Versicherungsfälle ausschließt, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags gemeldet werden; für die Wirksamkeit der Ausschlussfrist kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers an.
Erlangt der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall, ist ihm grundsätzlich ein Entschuldigungsbeweis eröffnet; die Darlegungs- und Beweislast für eine entschuldigende Unkenntnis liegt jedoch beim Versicherungsnehmer.
Auch wenn § 4 Abs. 4 ARB keine Obliegenheit normiert, können aus objektiv erkennbaren Umständen, die die Notwendigkeit rechtlicher Interessenwahrung nahelegen, Rückschlüsse gezogen werden, die eine verspätete Meldung als verschuldet erscheinen lassen.
Wird eine Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233, 234, 236 ZPO zu gewähren; die Gewährung der Wiedereinsetzung berührt nicht die materielle Erfolgsaussicht der Berufung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 230/88
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.12.1988 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 230/88 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des. Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, §§ 233, 234, 236 ZPO. Die im übrigen in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist jedoch in der Sache selbst nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin stehen aus der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung wegen der in den Verfahren 15 0. 690/85 LG Köln und 1 U 60/87 OLG Köln entstandenen Kosten Erstattungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
1.
Zwar unterliegt es keinem Zweifel, daß der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraumes (18.9.1977 bis 11.4.1983) eingetreten ist und eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht aus diesem Gesichtspunkt verneint werden kann.
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
In übereinstimmung mit den Erklärungen der Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat ist der für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche Rechtsverstoß in dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten der Eheleute T, Ende des Jahres 1982, Anfang 1983 in der Wegerechtsangelegenheit zu sehen. Wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 27.1.1983 an ihren damaligen Anwalt selbst ausgeführt hat, ist diese Angelegenheit zu trennen von dem einstweiligen Verfügungsverfahren 118 C 18/83 AG Köln, das sich außer gegen die Eheleute T., auch gegen den Bauunternehmer I. gerichtet hat.
Das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Eheleute T. in der Wegerechtsangelegenheit war konfliktauslösend und hat schließlich zu dem Rechtsstreit 15 0 690/85 LG Köln geführt.
2.
Zutreffend verneint das Landgericht jedoch eine Eintrittspflicht der Beklagten wegen der Regelung des § 4 Abs. 4 ARB.
Danach besteht für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis gemeldet werden, kein Versicherungsschutz.
Die Klägerin hat die in § 4 Abs. 4 ARB festgelegte Zweijahresfrist versäumt. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag endete am 11.4.1983. Der vorliegende Versicherungsfall ist der Beklagten am 14.1.1986, nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jedenfalls erst nach Zustellung der Klageschrift der Eheleute T. vom 5.11.1985 gemeldet worden.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie habe frühestens mit der Zustellung der Klage Kenntnis vom Versicherungsfall erhalten und die Zweijahresfrist deshalb ohne ihr Verschulden versäumt.
§ 4 Abs. 4 ARB enthält keine Obliegenheit, sondern eine Ausschlußfrist. Auf eine Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall kommt es demgemäß nicht an (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl., Rdnr. 217 zu § 4). Das entspricht dem Zweck der Bestimmung, verspätet gemeldete Versicherungsfälle von der Risikogemeinschaft fern zu halten. Die Zweijahresfrist begrenzt die an sich gegebene Eintrittspflicht des Versicherers für Versicherungsfälle innerhalb des versicherten Zeitraums nach Ablauf dieser Frist und soll die nach Fristablauf schwerer aufklärbaren und übersehbaren Schadensfälle im Interesse einer Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes von der Deckung ausnehmen. Die Regelung wirkt sich in erster Linie in Fällen wie dem vorliegenden aus, die aufgrund eines verstoßabhängigen Versicherungsfalles im Sinne des § 14 Abs. 3 ARB erst längere Zeit nach dem Verstoß zu einer konkreten Auseinandersetzung führen oder gemeldet werden und die bei zeitlich unbegrenzter Eintrittspflicht den Versicherer zur Bildung erheblicher Spätschadenreserven zwingen würden (Harbauer a.a.O. Rdnr. 216 zu § 4).
Obwohl es sich bei der Frist in § 4 Abs. 4 ARB um eine Ausschlußfrist handelt, auf die die Verjährungsvorschriften nicht anwendbar sind, läßt die Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Versicherunesnehmer erst nach Ablauf der Zweijahresfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, ebenso wie bei einer Fristversäumnis nach § 12 Abs. 3 VVG einen Entschuldigungsbeweis durch den Versicherungsnehmer zu (Harbauer a.a.O., Rdnr. 217 zu § 4; Prölss-Martin VVG, 24. Aufl., Anm. 8 b zu § 12; BGH VersR 1982, 567).
Die Klägerin ist im Streitfall wegen der Fristversäumnis jedoch nicht entschuldigt.
Ohne Erfolg macht sie geltend, die Regelung des § 4 Abs. 4 ARB könne nicht so weit zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgedehnt werden, daß dieser verpflichtet wäre, sämtliche Streitigkeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise einmal in ein gerichtliches Verfahren einmünden könnten, präventiv bei seinem Rechtsschutzversicherer anzumelden. Eine solche Verhaltensweise gegenüber dem Rechtsschutzversicherer wird dem Versicherungsnehmer aber weder allgemein noch im besonderen durch § 4 Abs. 4 ARB auferlegt. Die Klägerin geht von dem -falschen- Ansatzpunkt aus, sie sei durch die Klageerhebung im Jahre 1985 überrascht und völlig unerwartet getroffen worden.
Dieses Vorbringen der Klägerin wird bereits widerlegt durch ihre eigene und die in der Wegerechtsangelegenheit seit dem Jahre 1983 von den Anwälten geführte Korrespondenz.
Die Klägerin hatte die Brisanz der Angelegenheit bereits Anfang des Jahres 1983 erkannt, wie sich aus dem bereits zitierten Schreiben vom 27.1.1983 an ihren Anwalt ergibt. Diesem hat sie unter anderem mitgeteilt: "... daß die B. nur dann die Angelegenheit Wegerechtsangelegenheit übernahm, wenn davon getrennt das "Einstweilige Verfügungsverfahren" behandelt werden würde, für das die B. keine Haftung übernehmen braucht.
Daraus wird deutlich, daß die Klägerin die Wegerechtsangelegenheit bereits im damaligen Zeitpunkt als Rechtsschutzsache angesehen und versucht hat, bei einem (anderen) Rechtsschutzversicherer für diese Angelegenheit Rechtsschutz zu erlangen. Schon Anfang 1983 zeichnete sich für sie die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung in dieser Angelegenheit so konkret ab, daß sie mit der Entstehung von Rechtskosten rechnete.
Wie aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 13.9.1983 - 11 S 90/83 - in der einstweiligen Verfügungssache hervorgeht, waren die Klinkersteine am Mittelstreifen des streitigen Weges ausgebrochen worden und lagen als Bauschutt herum. Dieser Zustand konnte nicht von Dauer sein und mußte geändert werden. Bereits mit Schreiben vom 15.4.1983 haben die Anwälte der Eheleute T. den Anwalt der Klägerin darauf hingewiesen, ... "daß wir jedwede Verzögerung ihrer Partei zum Anlaß nehmen werden, die nun in vielfältiger Weise gerichtlich festgestellten Rechte unserer Mandanten streitig durchzusetzen."
Auch dies war ein nicht zu übersehender Hinweis, daß eine weitere rechtliche Auseinandersetzung drohte.
Unter den gegebenen Umständen kann die verspätete Meldung des Versicherungsfalles Anfang 1986 oder Ende 1985 jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden. Spätestens nach Erhalt des vorbezeichneten Schreibens vom 15.4.1983 hätte die Klägerin eine Meldung an die Beklagte erstatten müssen. Die Wegerechtsangelegenheit war entgegen der im Schreiben der Beklagten vom 18.3.1983 geäußerten Auffassung nicht erledigt. Da diese Umstände nur der Klägerin, nicht aber der Beklagten bekannt waren, bestand umsomehr Anlaß, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß eine Einigung noch nicht erfolgt war, sondern unter Einschaltung von Anwälten in der Wegerechtsangelegenheit Verhandlungen gepflogen wurden. Offensichtlich hat die Beklagte auch von dem Berufungsverfahren in der einstweiligen Verfügungssache keine Kenntnis gehabt.
Im übrigen wären auch bei einer außergerichtlichen Einigung der Wegerechtsangelegenheit Rechtskosten entstanden, so daß auch von daher eine fristgerechte Meldung des Versicherungsfalles an die Beklagte geboten war (vgl. dazu Senat VersR 1986, 805; anders bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung LG Augsburg r + s 88, 301).
Schließlich hat die Klägerin auch noch nach Scheitern der Verhandlung vom 24.4.1985 im Büro ihres Anwalts -schuldhaft- keinen Anlaß gesehen, den Versicherungsfall der Beklagten zu melden. Der Umstand, daß auch bei dieser Besprechung keine Einigung mit der Gegenseite erzielt werden konnte, widerlegt andererseits das Vorbringen der Klägerin, sie sei von der Klageerhebung durch die Eheleute Schneider überrascht worden. Die Klage vom 5.11.1985 war im Gegenteil die zu erwartende Folge der sich über 2 Jahre hinziehenden, erfolglosen Verhandlungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 8.911,16 DM.