Berufung wegen Honorar für prothetische Versorgung – Unterkiefer ja, Oberkiefer nein
KI-Zusammenfassung
Der Zahnarzt klagt auf Honorar für prothetische Versorgungen von Ober- und Unterkiefer; das Landgericht sprach nur das Unterkieferhonorar und das Honorar für ein Oberkieferprovisorium zu. Streitgegenstand ist die Mangelhaftigkeit des dauerhaften Oberkieferzahnersatzes. Der Senat bestätigt, dass technische Fehler und unterlassene Erhaltungstherapie den endgültigen Oberkieferzahnersatz unbrauchbar machen und daher kein Honoraranspruch besteht; das Provisorium ist hingegen brauchbar.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen; Unterkieferhonorar zugesprochen, Honorar für dauerhaften Oberkieferzahnersatz verneint, Honorar für Oberkieferprovisorium zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Honoraranspruch für zahnärztliche Werkleistungen entfällt, wenn der hergestellte Zahnersatz infolge technischer Mängel und unterlassener erforderlicher Erhaltungstherapie unbrauchbar ist und eine zumutbare Nachbesserung ausgeschlossen ist.
Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ist als Grundlage für die Feststellung von Mängeln geeignet, wenn es auf eigenen Befunden und umfassendem Unterlagenmaterial beruht und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar darlegt.
Ein Anspruch auf Teilvergütung für verwertbare Vorarbeiten setzt voraus, dass diese Arbeiten vom Anspruchsteller konkretisiert und beziffert werden.
Die fortgesetzte Nutzung eines provisorischen Zahnersatzes über mehrere Monate kann als Indiz für dessen Brauchbarkeit und damit für einen eigenständigen Honoraranspruch dienen, sofern keine durchgreifenden Mängel festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 287/00
Tenor
Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16.01.2002 - 11 O 287/00 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 14/15 und der Kläger 1/15.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Berufung und - unselbständige - Anschlussberufung sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch beide ohne Erfolg.
Das landgerichtliche Urteil erweist sich auch vor dem Hintergrund des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien als zutreffend. Zurecht hat das Landgericht dem Kläger den Honoraranspruch hinsichtlich der bei der Beklagten durchgeführten prothetischen Versorgung des Unterkiefers zugesprochen, was im Rahmen des Berufungsverfahrens von den Parteien auch nicht angegriffen wird.
Ebenfalls zurecht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers hinsichtlich der prothetischen Versorgung des Oberkiefers - bis auf das Honorar für das Oberkieferprovisorium - verneint. Dabei hat das Landgericht auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zurecht darauf abgestellt, dass ein Honoraranspruch hinsichtlich der prothetischen Behandlung des Oberkiefers deshalb ausscheidet, weil nach den Feststellungen insbesondere des Sachverständigen Dr. M. die technische Gestaltung des Oberkieferzahnersatzes misslungen war und außerdem eine Erhaltungstherapie im Zusammenhang mit der Parodontalbehandlung unterlassen worden ist, was insgesamt zu einer Unbrauchbarkeit des dauerhaften Oberkieferzahnersatzes geführt hat. Der Senat schließt sich den dahingehenden Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Zu Unrecht vertritt der Kläger die Ansicht, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. zur Mangelhaftigkeit der Oberkieferversorgung könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser Sachverständige hierzu überhaupt keine eigenen Feststellungen habe treffen können, sondern im wesentlichen auf die vorprozessual getroffenen Feststellungen des Gutachters Dr. O. abgestellt habe. Dieser Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der eingehenden Darlegungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 10.04.2001 lagen diesem neben eigenen Befundunterlagen aus der Untersuchung der Beklagten die gesamten Röntgenunterlagen des Klägers aus der Behandlung der Beklagten vor, ferner die Zahnfilmaufnahmen des nachbehandelnden Arztes sowie Untersuchungsunterlagen/Aufnahmen des Vorgutachters Dr. O.. Wenn der Sacherständige auf der Grundlage dieser gesamten Unterlagen zu dem im einzelnen dargelegten Ergebnis gelangt ist, dass die Feststellungen des Vorgutachters Dr. O. zur Unbrauchbarkeit der Oberkieferversorgung nachvollziehbar und überzeugend sind, so überzeugt diese Feststellung auch den Senat und gibt keine ernstliche Veranlassung, die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Ob die Beklagte im übrigen mit der Prothetik auch aus ästhetischen Gründen unzufrieden war, kann danach offen bleiben.
Soweit der Sachverständige die unterbliebene Erhaltungstherapie hinsichtlich der Parodontalbehandlung beanstandet hat, beruht dies auf eigenen Feststellungen des Sachverständigen und überzeugt auch insoweit, wobei dieser Behandlungsfehler zwar nicht mehr nennenswert zur Passungsgenauigkeit der Oberkieferprothetik geführt hat, sich jedoch gleichwohl als weiterer Behandlungsfehler darstellt. Entscheidend für die Verneinung eines Honoraranspruches des Klägers hinsichtlich der Oberkieferprothetik sind im Ergebnis die Feststellungen des Sachverständigen, dass wegen der vorhandenen Mängel der Oberkieferzahnersatz vollständig erneuert werden musste und unbrauchbar war und sich auch einer zumutbaren Nachbesserung entzog. Der Sachverständige hat insbesondere auch bei seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer noch einmal darauf hingewiesen, dass man mit einer einfachen Nachbesserung keinen guten Erfolg hätte erzielen können; es habe im Falle der Beklagten mehrere Teleskopkronen gegeben, die bei einer einfachen Nachbesserung hätten aufgenommen werden müssen, um das Spannungsgefühl zu beseitigen und eine genauere Passform zu erreichen. Dies sei aber sehr schwierig und gelinge nicht immer, weshalb auch er zu einer kompletten Oberkieferprothetikneuversorgung neige. Nach allem ist aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen ein Honoraranspruch des Klägers hinsichtlich des Oberkieferzahnersatzes zu verneinen. Die Berufung des Klägers hat demzufolge insoweit keinen Erfolg. Ob der Kläger "brauchbare" Vorarbeiten geleistet hat, auf die der Nachbehandler "aufbauen" konnte, ist unerheblich. Dem Kläger könnte unter diesem Gesichtspunkt nur dann ein Teilvergütungsanspruch zustehen, wenn er die verwendbaren Arbeiten genau konkretisiert und beziffert hätte. Daran fehlt es.
Unbegründet ist allerdings auch die Anschlussberufung der Beklagten. Das Landgericht hat nämlich zurecht einen Anspruch des Klägers auf Begleichung des Honorars für den provisorischen Oberkieferzahnersatz bejaht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind insoweit keine durchgreifenden Mängel zu erkennen; für die Brauchbarkeit dieses Provisoriums spricht im übrigen der Umstand, dass die Beklagte es unstreitig über mehrere Monate hinweg getragen hat, was nicht erklärlich wäre, wenn es für sie entweder in der Funktion oder aber im Hinblick auf hierdurch ausgelöste massive Schmerzen unzumutbar und unbrauchbar gewesen wäre. Auch insoweit kann im übrigen auf die in allen Punkten zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Streitwert der Berufung: 14.974,51 DM = 7.656,86 EUR
Wert der unselbständigen Anschlussberufung: 1.076,83 DM = 550,57 EUR