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Oberlandesgericht Köln·5 U 32/98·19.05.1998

Berufung: Rückzahlungsanspruch wegen nach rechtskräftigem Urteil geleisteter Zahlung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung ein; das Oberlandesgericht Köln wies die Klage auf Rückzahlung von 16.409,07 DM ab. Die Zahlung erfolgte aufgrund eines zuvor ergangenen, zwischenzeitlich rechtskräftigen Senatsurteils und war daher nicht ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs.1 BGB). Eine Leistungskondiktion kommt nicht in Betracht; auch ein § 826 BGB-Anspruch scheidet aus. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen nach rechtskräftigem Urteil geleisteter Zahlung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine aufgrund des Tenors eines rechtskräftigen Urteils geleistete Zahlung begründet einen rechtlichen Grund und schließt eine Rückforderungsbefugnis nach § 812 Abs. 1 BGB aus.

2

Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung beendet den bestehenden Zahlungsverzug; insoweit ist auch dann kein Verzugsstatus mehr gegeben, wenn die Erfüllungswirkung rechtlich umstritten ist.

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen eines materiell unrichtigen, aber nicht rechtsmissbräuchlich erschlichenen Urteils ist ausgeschlossen; nachlässige Prozessführung des Klägers schließt einen solchen Anspruch aus.

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Die Rechtskraft eines Urteils begründet für alle aufgrund seines Tenors geleisteten Zahlungen einen Rechtsgrund, auch wenn das Urteil materiell falsch ist und der richtige Sachverhalt dem Entscheidenden nicht bekannt war.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 767 Abs. 2 ZPO§ 826 BGB§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 0 349/96

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.10.1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 349/96 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur umfassenden Klageabweisung. Der Klägerin steht der - zuletzt geltendgemachte - Zahlungsanspruch auf Rückzahlung des am 02.10.1996 entrichteten Betrages (in Höhe von 16.409,07 DM) auch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe nicht zu.

3

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die vorgenannte Zahlung nicht "ohne Rechtsgrund" erfolgt ist.

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Der rechtliche Grund für diese Zahlung liegt vielmehr in dem Senatsurteil vom 20.07.1996 (5 O 149/94), welches seit September 1996 rechtskräftig ist.

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Daß ein rechtskräftiges Urteil den rechtlichen Grund für eine gemäß seinem Urteilstenor geleistete Zahlung beinhaltet, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.

6

Dem steht nicht entgegen, daß das Urteil, was den Tenor zur Zinszahlungspflicht der Klägerin (dortige Beklagte) anbetrifft, unrichtig ist; unstreitig hatte nämlich die Klägerin (dortige Beklagte) den geforderten und zuerkannten Schmerzensgeldbetrag bereits am 11.11.1993 bezahlt mit der Folge, daß ab diesem Zeitpunkt kein Zahlungsverzug mehr vorlag.

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Daß eine Leistung - auch eine solche zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - zwar noch keine endgültige Erfüllungswirkung hat, jedoch einen bestehenden Zahlungsverzug beendet, entspricht seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 81/2244 der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat anschließt (siehe auch Oberlandesgericht Köln, Versicherungsrecht 92/708, Oberlandesgericht Karlsruhe Versicherungsrecht 92/370, BGH NJW 90/2756, NJW 93/3318, Krüger in NJW 90/1208).

8

Daß die Hauptsumme bereits im November 1993 bezahlt worden war, war dem erkennenden Senat bei Erlaß des Berufungsurteils in dem Vorverfahren jedoch nicht bekannt, da die Klägerin (dortige Beklagte) den Zahlungseinwand in dem Vorprozeß bis zum Erlaß des oberlandesgerichtlichen Urteils nicht erhoben hatte. Das Berufungsurteil war demzufolge zwar materiell unrichtig, ist jedoch mangels Rechtsmitteleinlegung rechtskräftig geworden und stellt mithin den rechtlichen Grund für alle weiteren Zahlungen gemäß dem Urteils-/Zinstenor dar, unbeschadet der Tatsache, daß dieser materiellrechtlich falsch ist.

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Auf die von den Parteien breit erörterte Frage des § 767 Abs. 2 ZPO sowie die Frage, wann Erfüllungswirkung eintritt, kommt es hierbei im Ergebnis für die Entscheidung nicht an. Wie bereits erwähnt, war der Verzug schon durch die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im November 1993 entfallen beziehungsweise konnte nicht mehr eintreten, und zwar unabhängig von der Frage der Erfüllungswirkung. Dieser Problemkreis würde nur dann eine Rolle spielen, wenn die Beklagte wegen der - ebenfalls - titulierten Hauptforderung vollstrecken würde. Dann könnte die Klägerin gemäß § 767 ZPO einwenden, daß bereits erfüllt sei, wobei § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegenstehen würde, weil die Erfüllung in der Tat aus Rechtsgründen erst mit Rechtskraft des Urteils, also nach Schluß der mündlichen Verhandlungen im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO eingetreten wäre.

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Daß das Senatsurteil vom 10.07.1996 falsch ist, was den streitigen Teil der Verzugszinsen anbetrifft, hat im Ergebnis nicht der Senat, sondern allein die Klägerin selbst zu vertreten. Sie hätte vortragen müssen, daß die Hauptsumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bereits gezahlt worden war. Dann hätte der Senat richtigerweise keine Verzugszinsen insoweit mehr zuerkannt. Die Zahlung war dem Senat, wie bereits erwähnt, jedoch bei Erlaß des Urteils nicht bekannt, so daß die gemäß dem Urteilstenor des oberlandesgerichtlichen Urteils geleisteten Zahlungen, auch die vom 02.10.1996, mit Rechtsgrund erfolgt sind und deshalb kein Raum ist für eine Leistungskondiktion von Seiten der Klägerin.

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Die Klage kann auch nicht als Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB Erfolg haben. Ein solcher Anspruch wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn das Urteil rechtsmißbräuchlich erschlichen worden wäre oder wenn die Vollstreckung hieraus sich als rechtsmißbräuchliche Verhaltensweise darstellen würde (vgl. Palandt/Thomas BGB 56. Auflage, Randziffer 46 - 50 zu § 823 BGB).

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Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Ein derartiger Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, daß die Unrichtigkeit des oberlandesgerichtlichen Urteils nicht auf dem Verhalten der Beklagten, sondern allein auf nachlässiger Prozeßführung seitens der Klägerin beruht (siehe hierzu BGH NJW RR 88, 957). Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die übrigen Voraussetzungen (Ausnutzung eines zumindest nachträglich als unrichtig erkannten Urteils, sofern dies in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist) vorliegen, weil das Zustandekommen des unrichtigen Berufungsurteils im Vorprozeß ausschließlich auf nachlässiger Prozeßführung der Klägerin (dortige Beklagte) beruht. Im übrigen wären auch die vorgenannten Voraussetzungen der Ausnutzung eines zumindest nachträglich als unrichtig erkannten Urteils nicht zu bejahen. Immerhin wird nämlich die bereits vorerwähnte Frage, ob eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den Verzug beendet, ferner ob sie Erfüllungswirkungen hat beziehungsweise wann diese eintritt, nach wie vor kontrovers erörtert, so daß es der Beklagten nicht zu verdenken war, wenn sie sich auf den Standpunkt stellte, daß der Verzug durch die Zahlung der Hauptsumme noch nicht beendet sei und deshalb auch nach wie vor Verzugszinsen entsprechend dem Tenor des oberlandesgerichtlichen Urteils im Vorprozeß fortzuentrichten seien.

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Im Ergebnis war deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 14.989,06 DM.