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Oberlandesgericht Köln·5 U 32/18·07.11.2018

Berufung: Keine Aufklärungspflicht über Angio‑Seal vs. Druckverband nach Herzkatheter

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Arzthaftungsklage nach einer Herzkatheteruntersuchung. Streitpunkt war, ob über den Verschluss der Punktionsstelle mittels Angio‑Seal gegenüber manueller Kompression/Druckverband als Behandlungsalternative aufzuklären sei. Das OLG Köln verneint eine solche Aufklärungspflicht, stützt sich auf Sachverständigengutachten und hält die Reaktionen der Beklagten (Kompression, Druckverband, Diagnostik) für medizinisch angemessen.

Ausgang: Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen (Hinweis des Senats auf beabsichtigte Zurückweisung).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verschluss der Punktionsstelle durch Kompression und Druckverband stellt gegenüber einem Angio‑Seal‑System keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative dar, sofern beide Methoden medizinisch gleichartig indiziert sind und keine wesentlich unterschiedlichen Risiken oder Belastungen bestehen.

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Eine umfassende Aufklärungspflicht über verschiedene Behandlungsmethoden besteht nur, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Verfahren zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Erfolgsaussichten führen.

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Bei Versagen eines implantierbaren Verschlusssystems ist die sofortige Kompression und Anlage eines Druckverbands sowie gezielte diagnostische Abklärung eine zulässige und ausreichend begründete Reaktion; eine operative Entfernung ist nur bei Gefäßverschluss oder konservativ nicht stillbarer Blutung indiziert.

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Der Einwand der hypothetischen Einwilligung kann die Haftung des Arztes entkräften, wenn der Patient nicht schlüssig darlegt, dass er sich bei Kenntnis der Umstände entgegen der ärztlichen Empfehlung entschieden hätte.

Relevante Normen
§ 280, 630a, 630e, 823 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 282/15

Leitsatz

Über die Frage, ob der Verschluss der Punktionsstelle nach einer Herzkatheteruntersuchung durch herkömmlichen Druckverband oder durch ein (von innen das Gefäß verschließendes) Angio-Seal-System erfolgen soll, muss der Patient jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Behandlungsalternative aufgeklärt werden.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 282/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von den Beklagten wegen der Behandlung ab dem 28.11.2014 gemäß §§ 280 Abs. 1, 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz verlangen.

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1. Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach Einholung eines kardiologischen Gutachtens von Prof. Dr. A und eines gefäßchirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. Dr. B zutreffend nicht festgestellt.

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a) Prof. Dr. A hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Anwendung des Angio-Seal-Systems regelgerecht erfolgt ist. Wie beide Sachverständige erläutert haben, führt das Angio-Seal-System verglichen mit einem konventionellen Druckverband bei nicht erhöhter oder sogar verringerter Komplikationsrate zu einer verminderten Blutungszeit in das Weichteilgewebe und zu einer früheren Mobilisation des Patienten. Ein zu großes Punktionsloch, in dem Prof. Dr. Dr. B aus der Rückschau mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Ursache für die Undichtigkeit des Angio-Seal-Systems gesehen hat und auf das der Kläger in der Berufungsbegründung hinweist, haben weder Prof. Dr. A noch Prof. Dr. Dr. B als einen der Anwendung des Angio-Seal-Systems entgegenstehenden Grund angenommen. Dies ist schon deshalb schlüssig, weil der Grund für das Versagen des Angio-Seal-Systems nicht feststeht und ein für eine Abdichtung durch das Angio-Seal-System zu großes Punktionsloch nicht erwiesen ist. Es handelt sich lediglich um eine mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einhergehende Vermutung von Prof. Dr. Dr. B. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen nichts dafür, dass eine entsprechende Größenbeurteilung vor der Einbringung des Angio-Seal-Systems von außen möglich ist. Dies deckt sich damit, dass sie in ihren Gutachten bestimmte Kontraindikationen anführen (Fehlpunktionen, Hämatomentstehung während der Prozedur, schwere periphere arterielle Verschlusskrankheit), zu denen der hier in Rede stehende Fall nicht zählt.

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b) Beide Gutachter haben es als regelrechte Reaktion bewertet, dass die Beklagten, nachdem das Angio-Seal-System die Punktionsstelle nicht abgedichtet hatte, eine Kompression der Punktionsstelle vornahmen und nach Stillung der Blutung einen Druckverband anlegten. Soweit der Kläger demgegenüber in der Berufungsbegründung geltend macht, dass eine Kompression nach Auftreten einer Blutung wegen der Gefahr einer Dislokation des Angio-Seal-Systems kontraindiziert sei, setzt er lediglich seine Auffassung gegen die der Sachverständigen, was keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gibt. Dass eine Kompression und die Anlage eines Druckverbands vorgenommen werden mussten, überzeugt, weil in jedem Fall eine Stillung der Blutung herbeigeführt werden musste und nach dem Versagen des Angio-Seal-System keine andere Vorgehensweise zur Verfügung stand.

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c) Weitere diagnostische Maßnahmen zur Abklärung der Ursache oder des Verbleibs des Angio-Seal-Systems waren nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht erforderlich. Eine Entfernung des Angio-Seal-Systems durch einen gefäßchirurgischen Eingriff wäre lediglich bei einem Gefäßverschluss oder einer konservativ nicht zu stillenden Blutung indiziert gewesen. Dass im Übrigen ein Belassen des sich grundsätzlich innerhalb von 60 bis 90 Tagen selbst auflösenden Angio-Seal-Systems weniger belastend und risikoreich war als ein Eingriff, leuchtet ein. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung gegen die Feststellung von Prof. Dr. Dr. B, dass das Angio-Seal-System nicht disloziert gewesen sei, wendet und geltend macht, dass die Lage des Verschlusssystem nach Eintritt der Blutung nicht untersucht worden sei, übersieht er, dass die Beklagten am 1.12.2014 eine duplexsonografische Untersuchung durchgeführt haben, die keinen Gefäßverschluss und keine Gefäßverengung im Bereich der Punktionsstelle, das heißt der Arteria femoralis, zeigte. Aus diesem Grund bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass das System frei flottierte, wie es nach der stationären Aufnahme am 9.12.2014 festgestellt worden ist. Weitere Untersuchungen mit einem gleichfalls unauffälligen Befund im Bereich der Punktionsstelle erfolgten an den beiden folgenden Tagen in Gestalt einer weiteren duplexsonografischen Untersuchung und einer MR-Angiografie der Aorten-, Becken- und Beinstrombahn.

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d) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine operative Entfernung des Angio-Seal-Systems nach Eintritt der Blutung und während des ersten stationären Aufenthalts nicht indiziert war.

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2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagten dem Kläger nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung haften.

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a) Der Verschluss der Punktionsstelle durch Kompression und Anlage eines Druckverbands stellt im Verhältnis zur Verwendung des Angio-Seal-Systems keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative dar. Es begründet daher keinen Aufklärungsmangel, dass die Beklagten den Kläger nicht über die verschiedenen Möglichkeiten unterrichtet haben.

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Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss der Arzt hierüber vollständig aufklären und dem Patienten die Wahl überlassen, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.3.2005 – VI ZR 313/03, iuris Rdn. 10 m.w.Nachw., abgedruckt in VersR 2005, 836 ff.). So liegt es hier nicht. Insbesondere sind mit einer manuellen Kompression und Druckverband keine wesentlich unterschiedlichen Risiken verbunden. Nach den Erläuterungen von Prof. Dr. A und Prof. Dr. Dr. B führt das Angio-Seal-System verglichen mit einem konventionellen Druckverband bei insgesamt nicht erhöhter oder sogar verringerter Komplikationsrate zu einer verminderten Blutungszeit in das Weichteilgewebe und zu einer früheren Mobilisation des Patienten. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, dass die durch das Angio-Seal-System verursachten Komplikationen zumeist komplexere gefäßchirurgische Korrekturen erforderten, also schwerwiegender seien, übersieht er die Darlegungen von Prof. Dr. Dr. B im schriftlichen Ergänzungsgutachten. Danach können auch nach manueller Kompression operationsbedürftige Gefäßkomplikationen auftreten, wobei die Verwendung des Angio-Seal gegenüber der manuellen Kompression nach dem Ergebnis einer von zwei zusammenfassenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen sogar eine signifikante Reduktion der Gefäßkomplikationen bewirkt. Zur Begründung hat Prof. Dr. A schlüssig darauf hingewiesen, dass die Risiken wie Blutung, Gefäßverletzung, Gefäßverschluss und gegebenenfalls notwendige Operation in erster Linie nicht Folge der Verwendung des Verschlusssystems seien, sondern durch die Punktion der Arterie und den arteriellen Zugangsweg als solches begründet würden.

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b) Im Übrigen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung darauf abgestellt, dass der Kläger den von der Beklagten erhobenen Einwand einer hypothetischen Einwilligung nicht entkräftet und bei seiner Anhörung einen Entscheidungskonflikt nicht schlüssig dargestellt hat. Er hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er einer ärztlichen Empfehlung, die der späteren Art und Weise der Behandlung entsprochen hätte, vertraut hätte. Dies gilt auch, soweit es um die unterschiedlichen Verschlussmöglichkeiten der Punktionsstelle geht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Landgerichts erhoben.

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II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.