Berufung zurückgewiesen — fehlende Passivlegitimation des Bekl. 1; keine Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin bekämpft ein Urteil des Landgerichts Köln mit Berufung; das OLG Köln weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert ist, weil der Streitverkündete im kassenärztlichen Notdienst nicht als Verrichtungsgehilfe handelte. Wegen fehlender Passivlegitimation ist ein weiteres Gutachten entbehrlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Passivlegitimation setzt ein dem Geschäftsherrn zurechenbares Eingliederungs‑ und Weisungsverhältnis voraus; eine Tätigkeit im kassenärztlichen Notdienst ohne Bezug zur Praxis des Beklagten begründet keine Verrichtungsgehilfenschaft.
Fehlt es an der Passivlegitimation des beklagten Arztes, bedarf es eines Sachverständigengutachtens zu einem vermeintlichen Behandlungsfehler dieses Dritten nicht, da die Verantwortlichkeit nicht zuzurechnen wäre.
Die bloße Gegenauffassung der Klägerin gegenüber den Ausführungen eines fachkundigen Sachverständigen rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für ein gesteigertes Risiko keine weitergehende Sachaufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 395/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 395/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 19.8.2015 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16.11.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Beklagte zu 1) ist aus den vom Senat im Beschluss vom 19.8.2015 unter I 1 dargelegten Gründen nicht passiv legitimiert. Insbesondere handelte der Streitverkündete am 9.12.2007 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1). Da die ärztliche Tätigkeit des Streitverkündeten im Rahmen des kassenärztlichen Notdienstes in den Räumen des L-krankenhauses H keinen Bezug zur Praxis des Beklagten zu 1) aufwies und der Streitverkündete nach der gemeinsamen Notdienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein als angestellter Arzt selbst zum ärztlichen Notdienst verpflichtet war, war der Streitverkündete bei dieser Tätigkeit Weisungen des Beklagten zu 1) nicht unterworfen und nicht dessen Verrichtungsgehilfe.
Mangels Passivlegitimation des Beklagten zu 1) wäre ihm ein etwaiger Behandlungsfehler des Streitverkündeten nicht zuzurechnen. Eines Gutachtens eines Sachverständigen, der dem gleichen Fachgebiet angehört wie der Streitverkündete, bedarf es aus diesem Grund nicht. Auch kommt es nicht darauf an, dass über die Behandlung des Streitverkündeten vom 9.12.2007 kein kassenärztlicher Notfallschein, sondern nur eine EDV-gestützte Dokumentation vorliegt (vgl. den Ausdruck Bl. 103 d.A.).
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme weiter geltend macht, dass der Beklagte zu 2) vor der am 25.10.2007 verordneten Umstellung der Hormonersatztherapie von Femoston auf KliogestN eine Untersuchung des Gerinnungsstatus habe vornehmen müssen, setzt sie allein ihre Auffassung gegen diejenige von Prof. Dr. Q, was keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung gibt. Prof. Dr. Q hat anamnestische und klinische Hinweise auf eine Gefährdung der Patientin angegeben, die eine entsprechende Diagnostik erfordern, etwa eine vorbestehende Thrombose, starke Varikosen oder eine starke familiäre Belastung (Bl. 138R f. d.A.). Dafür ist im Streitfall nichts dargetan oder erkennbar. Die Behauptung starker Krampfadern wird, wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.8.2015 dargelegt hat, durch die beigezogenen Behandlungsunterlagen nicht belegt. Einen vergrößerten Uterus, den die Klägerin in ihrer Stellungnahme noch anführt, hat Prof. Dr. Q nicht als maßgeblichen Hinweis beschrieben und bewertet. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass eine Untersuchung des Gerinnungsstatus keinen reaktionspflichtigen Befund ergeben und keine Folgen gehabt hätte. Nach den Blutwerten, die nach der stationären Aufnahme vom 11.12.2007 erhoben worden sind, begründete der Gerinnungsstatus des Blutes der Klägerin kein erhöhtes Thromboserisiko. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen von Prof. Dr. Q in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 138 d.A.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 6.000 €