Berufung wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch Nichtangabe von Therapiesitzungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Aussicht auf Erfolg bestand. Zentrales Problem war die Verletzung der Anzeigepflicht durch Unterlassen der Angabe von 99 vorvertraglichen Therapiestunden. Für die Feststellung der Pflichtverletzung war der gegenwärtige Gesundheitszustand unerheblich; es komme allein auf das Vorliegen von Gesundheitsstörungen vor Antragstellung an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Anzeigepflicht kann durch das Unterlassen der Angabe vorvertraglicher Behandlungen begründet werden; maßgeblich ist, dass vor Antragstellung Gesundheitsstörungen vorlagen.
Für die Frage einer Anzeigepflichtverletzung ist der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten unerheblich; entscheidend ist das Vorliegen von Beschwerden vor Vertragsabschluss.
Eine Leistungspflicht des Versicherers nach § 21 VVG besteht nicht mehr, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit vorvertraglichen Beschwerden nicht ausgeschlossen werden kann; die Kausalität muss nicht positiv festgestellt werden.
Widersprüchliche oder zuvor getroffene eigene Angaben des Versicherungsnehmers können eine nachträgliche Behauptung (z.B. Kenntnis Dritter) durch den Versicherungsnehmer entkräften und zu dessen Nachteil ausfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 404/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 404/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Juli 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 2. August 2007 gibt lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:
Der Kläger hat eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht vornehmlich dadurch begangen, dass er den Arzt Dr. J nicht im Antragsformular aufgeführt hat, sondern vor allem und in erster Linie dadurch, dass er die bis zur Antragstellung bei diesem Arzt durchgeführten 99 Therapiestunden nicht angegeben hat. Dass insoweit jedenfalls gesundheitliche Störungen vorlagen, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden; darauf, ob diese Krankheitswert hatten, kommt es nicht an. Soweit der Kläger die Behauptung aufstellt, der Zeuge C habe Kenntnis von diesen Therapiestunden gehabt, kann er damit nicht gehört werden, denn diese Darstellung steht in deutlichem und nicht erklärten Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht; dort hatte der Kläger ausgeführt (S. 6 des vom Kläger genehmigten Protokolls; Bl. 166 d.A.):
„Insbesondere ist nicht davon die Rede gewesen, dass ich bei dem Dr. J eine Therapie durchgeführt habe. Vor allen Dingen ist auch nicht davon die Rede gewesen, dass ich bereits 99 Therapiestunden bei dem Arzt in Anspruch genommen habe“.
Ob der heutige Gesundheitszustand des Klägers in Zusammenhang mit den vor der Zeit der Antragstellung aufgetretenen Symptomen steht, ist für die Frage der Anzeigepflichtverletzung ohne Belang, sondern kann lediglich für die Leistungspflicht des Versicherers nach § 21 VVG eine Rolle spielen. Eine Leistungspflicht nach dieser Bestimmung besteht allerdings schon dann nicht mehr, wenn ein Zusammenhang nicht auszuschließen ist; die Kausalität muss nicht positiv festgestellt sein. Die Atteste von Dr. J und das Gutachten von Prof. L belegen einen fehlenden Kausalzusammenhang nicht, sondern legen im Gegenteil eher einen solchen Zusammenhang nahe. Das geht zu Lasten des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 309.657,39