Berufung gegen Urteil des LG Aachen zurückgewiesen und Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Das Oberlandesgericht Köln hält die Berufung für unbegründet, da das erstinstanzliche Urteil zutreffend und überzeugend begründet ist. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil (§543 Abs.1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist abzuweisen, wenn das angefochtene erstinstanzliche Urteil eine zutreffende und überzeugende Begründung enthält und das Berufungsvorbringen keine entscheidungserheblichen Einwendungen liefert.
Der Senat kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug nehmen (§543 Abs.1 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; die Nebenentscheidungen zur Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.
Fehlt es an ergänzenden oder neuen substantiierten Ausführungen im Berufungsvortrag, besteht kein Anlass für weitergehende ergänzende Erwägungen des Revisionsgerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 230/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.1.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 230/98- wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender und überzeugender, nicht änderungsbedürftiger Begründung abgewiesen.
Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsvorbringen gibt zu ergänzenden Ausführungen keinen Anlass.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 14.285,71 DM