BUZ: Selbständiger Metzgermeister trotz Kniearthrose nicht zu 50% berufsunfähig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Leistungen ab 01.01.1994 wegen Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden. Streitig war, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorliegt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Summe unter 50% bleiben und wesentliche Tätigkeiten (u.a. Verkauf, Verwursten, kaufmännische Arbeiten) weiterhin möglich sind. Erforderliche Arbeitserleichterungen (Lastenaufteilung, Pausen, Bandage/Sitz-Steh-Hilfe) seien zumutbar; Unterstützung sei nur bei schweren Schlacht- und Hebetätigkeiten nötig.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil ohne Erfolg; keine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung setzen nach den Versicherungsbedingungen voraus, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf in einem Grad von mindestens 50% voraussichtlich dauernd nicht mehr ausüben kann.
Ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den konkreten prägenden Tätigkeiten des ausgeübten Berufsbildes und danach, in welchem Umfang diese Tätigkeiten noch verrichtet werden können.
Mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen begründen eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nur, wenn die Gesamtbeeinträchtigung in ihrer Summe die maßgebliche Schwelle erreicht; einzelne Beschwerden ohne relevante Funktionseinbußen reichen nicht aus.
Dem Versicherten können bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit zumutbare Arbeitserleichterungen und eine vernünftige Arbeitsorganisation (z.B. Lastenfraktionierung, Pausen, Hilfsmittel) entgegengehalten werden, soweit dadurch die Berufsausübung ohne Gesundheitsgefährdung möglich bleibt.
Weicht ein Privatgutachten in der Schweregradeinschätzung von objektivierbaren Befunden ab, kann das Gericht auf Grundlage eines überzeugenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu einer niedrigeren Einschränkungsbewertung gelangen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 180/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 9 O 180/95- wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 5. August 1951 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1985 eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer anfänglichen Versicherungssumme von 120.000,- DM und einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung mit einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 9% der Versicherungssumme. Durch verschiedene Anpassungen erhöhte sich die Versicherungssumme bis zum 1. Februar 1993 auf 154.816,- DM, die Berufsunfähigkeitsrente entsprechend auf 13.933,- DM jährlich. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung" -im folgenden: BB- BUZ (Anlage B3 im Anlagenheft)- zugrunde.
Der Kläger ist von Beruf selbständiger Fleischermeister. Bei der von ihm geführten Metzgerei handelt es sich um einen Familienbetrieb mit eigener Schlachterei und Verkaufsgeschäft; angeschlossen ist ein Partyservice.
Im August 1989 verletzte sich der Kläger bei der Arbeit am linken Zeigefinger. Als Folge der Schnittverletzung ist eine endgradige Endgliedstreckhemmung des linken Zeigefingers bei reizloser Narbe verblieben.
Am 8. Juni 1993 rutschte der Kläger bei der Arbeit aus und schlug mit dem rechten Knie gegen ein Tischbein. Nach einer Erstbehandlung im St. A.- Krankenhaus in D. am 12. Juni 1993, bei der ein deutlicher Druckschmerz im Bereich des medialen Kniegelenkcompartiments und eine schmerzhaft einschränkte Beugung sowie ein positiver Patellaverschiebeschmerz und eine Prellmarke in Patellahöhe medial festgestellt wurden, erfolgten dort wegen anhaltender Beschwerden vom 15. Juni 1993 bis zum 6. Juli 1993 sowie vom 13. bis 30. September 1993 stationäre Behandlungen, bei denen unter anderem wiederholt Kniegelenkspiegelungen, Punktierungen des rechten Kniegelenks und zweimal eine sog. Arthroplastik durchgeführt wurden. Anschließend erfolgten weitere ambulante Vorstellungen bei fortdauernd von dem Kläger geklagten Beschwerdebild. Bei einer am 13. April 1995 durchgeführten Kernspintomographie zeigte sich ein Bandscheibenprolaps im Bereich C5/6 ohne sicher nachweisbare Kompressionszeichen sowie eine Protrusion der Bandscheibe C6/7.
Bis April 1993 hatte der Kläger die bei der Schlachtung und Verarbeitung anfallenden Tätigkeiten im wesentlichen allein mit Unterstützung eines Auszubildenden durchgeführt. Nach dem am 8. Juni 1993 erlittenen Unfall wurde der Betrieb unter Aufsicht des Klägers mit einem Gesellen, dem Zeugen E., weitergeführt, der, wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist, von dem Kläger nach Abschluß seiner Lehre am 1. April 1993 übernommen wurde. Seit Anfang 1997 beschäftigt der Kläger Aushilfskräfte.
Wegen zunehmender Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit seines rechten Knies beantragte der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Auftrag der Beklagten erstellte daraufhin der Leitende Arzt der Chirurgischen Klinik des St. A.- Krankenhauses, Dr. S., unter dem 14.Juni 1994 ein fach-
chirurgisches Gutachten, in welchem er die Diagnose einer "schwersten innenseitig betonten Gonarthrose rechts mit erheblich schmerzhafter Belastungsfähigkeit des rechten Kniegelenks" stellte. Den hierdurch bedingten Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers schätzte Dr. S. auf 60% und wies am Ende seines Gutachtens darauf hin, daß durch eine deutliche Gewichtsreduktion bei dem Kläger eventuell eine Linderung seiner Beschwerden erzielt werden könne. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 15- 25 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte gab ein weiteres Gutachten bei Dr. M.- A., dem Leiter des privatrechtlichen Instituts für medizinische Begutachtung in K, in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten vom 21. Oktober 1994 zu dem Schluß, daß bei dem Kläger Verschleißerscheinungen am rechten Kniegelenk ohne Funktionsausfall und ohne faßbare Zeichen einer wesentlichen Minderbelastbarkeit des rechten Beines, gering über der Altersnorm liegende Verschleißerscheinungen der Hals- und Rumpfwirbelsäule, jedoch ohne faßbare Funktionseinschränkungen, eine Bewegungseinschränkung des linken Zeigefingers ohne Zeichen einer wesentlichen Gebrauchsminderung der linken Hand sowie eine massive Übergewichtigkeit vorlägen. Den durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingten Grad der Berufsunfähigkeit schätzte Dr. M.- A. abschließend auf 30%. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 28- 53 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat- gestützt auf das Gutachten des Dr. med. S.- behauptet, er sei zu mehr als 50% berufsunfähig. Die Abholung des Schlachtviehs von den Bauern, das Schlachten der bis zu ca. 1000 kg schweren Tiere und deren Zerlegung erforderten großen körperlichen Einsatz bei stehender und zum Teil auch gebückter Haltung. Hierzu sei er, der Kläger, wegen seiner fortschreitenden Kniegelenksarthrose und der Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr in der Lage. Gleiches gelte im Hinblick auf die Verwurstungstätigkeit, die mit stundenlangem Stehen verbunden sei und bei der Kübel mit einem Gewicht von 60 bis 90 kg geschleppt werden müßten. Auch im Verkauf sei er, so hat der Kläger weiter behauptet, nicht vollschichtig einsetzbar, da auch diese Tätigkeit mit ständigem Stehen, Gehen und Herbeiholen von Ware verbunden sei. Das Gutachten von Dr. M.- A. hat der Kläger als unzutreffend kritisiert. Er sei, so hat der Kläger dazu vorgetragen, entgegen der von Dr. M.- A. geäußerten Auffassung nicht in der Lage, 2-3 km zu laufen, vier Stunden zu stehen und Lasten von 50- 70 kg zu tragen, weshalb er seinen Beruf als selbständiger Metzgermeister nicht mehr ausüben könne. Eine Umstrukturierung seines Betriebes dergestalt, daß er selbst keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten mehr ausführen müsse, sei ihm nicht möglich. Der Geselle sei nicht in der Lage und auch nicht befugt, sämtliche Tätigkeiten selbständig durchzuführen. Anderenfalls würde die Tätigkeit des Gesellen einen 8- Stunden Tag und eine 5- Tage- Woche sprengen. Auch müsse er, der Kläger, sich zum Beispiel das Herstellen der Gewürzmischungen selbst vorbehalten, da er anderenfalls Geschäftsgeheimnisse preisgeben müsse. Durch die Einstellung des Gesellen, die mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand erfolgt sei, seien die Personalkosten seines Betriebes in die Höhe geschnellt, was zur Folge gehabt habe, daß sich der Jahresüberschuß bereits um nahezu die Hälfte reduziert habe. Für das Jahr 1995 sei ein negativer Überschuß zu erwarten. Hinsichtlich seines Übergewichtes hat der Kläger vorgetragen, daß dieses durch eine familiäre Veranlagung bedingt sei. Ohne medikamentöse Behandlung - die der Kläger für unzumutbar gehalten hat- sei es nicht zu reduzieren.
Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab 1.1.1994 die vertragsgemäßen Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zu gewähren,
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die vertragsgemäßen Versicherungsleistungen ab dem 14.6.1994 zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat, gestützt auf das Gutachten von Dr. M.- A., behauptet, daß der Kläger in der Lage sei, vier Stunden täglich zu schlachten bzw. acht Stunden täglich zu wursten oder eine Verkaufstätigkeit auszuüben. Auch sei dem Kläger eine Umstrukturierung seines Betriebes möglich und zumutbar. Schließlich könne der Kläger, so hat die Beklagte weiter geltend gemacht, durch eine von ihm bedingungsgemäß zu verlangende Gewichtsreduktion um mindestens 25 kg eine Linderung seiner Beschwerden erreichen. Schließlich hat die Beklagte den Kläger auf anderweitige berufliche Tätigkeiten verwiesen, die er nach seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könne, wie etwa die Tätigkeit als Gebietsleiter bzw. Filialrevisor für Fleischwaren, als Ausbildungsmeister in der Fleischwirtschaft sowie als Abteilungsleiter in der Wurst- und Fleischwirtschaft.
Mit seinem am 12. Januar 1996 verkündeten Urteil hat das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung habe, weil er nicht substantiiert dargetan habe, daß ihm eine Umstrukturierung seines Betriebes in einer Weise unmöglich sei, bei der dem Kläger mehr als 50% seiner zu seinem Berufsbild gehörenden Tätigkeitsbereiche verblieben. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 161- 172 d.A. verwiesen.
Gegen dieses ihm am 31. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Februar 1996 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 20. Mai 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seine rechtzeitigen Anträge bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Der Kläger behauptet, daß der Grad seiner Berufsunfähigkeit mindestens 50% betrage und sich in der Zwischenzeit wegen der weiter fortschreitenden Verschleißerscheinungen noch weiter erhöht haben dürfte. Insbesondere habe sich die Arthrose in seinem rechten Kniegelenk, die ihm, wie der Kläger nun vorträgt, bereits vor dem am 8. Juni 1993 erlittenen Unfall Beschwerden bereitet habe, verschlimmert. Er sei, so behauptet der Kläger, deshalb nicht mehr in der Lage, Arbeiten, die mit nennenswerter körperlicher Belastung verbunden seien, auszuüben. Seine tägliche Arbeitszeit betrage allenfalls ein bis zwei Stunden, wobei es konkret zu erledigende Aufgaben in dieser Zeit nicht einmal gebe. Er helfe ab und zu in dem Ladengeschäft mit aus, stelle die Gewürzmischungen zusammen und wiege diese ab; außerdem erledige er kaufmännische Dinge. Sämtliche anderen Tätigkeiten, die typischerweise zum Beruf eines selbständigen Metzgermeisters gehörten, könne er nicht mehr ausführen, weshalb diese von dem Gesellen übernommen worden seien. Auf diese Weise verbleibe ihm kein Tätigkeitsfeld, welches eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde, da kaufmännische Arbeiten in dem Betrieb- welche unter Mithilfe seiner Ehefrau erledigt würden- allenfalls ein bis zwei Stunden wöchentlich ausmachten und aufsichtführende Tätigkeiten in seinem Betrieb so gut wie gar nicht anfielen. Das Betriebsergebnis für das Jahr 1994 habe sich gegenüber dem des Jahres 1993 noch weiter verschlechtert, wofür in erster Linie die durch die Beschäftigung des Gesellen entstandenen erhöhten Lohnkosten verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
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in Abänderung des angefochtenen Urteils
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1. an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. rückständige Leistungen wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.4.1995 in Höhe von 18.577,60 DM (1.161,10 DM x 16 Monate) nebst 4% Zinsen ab dem 1.9.1994 (mittlerer Verzugsbeginn) zu zahlen;
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2. an den Kläger ab dem 1.5.1995 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von vierteljährlich 3.483,25 DM jeweils im voraus für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens bis zum 1.2.2012, nebst 4% Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen, und zwar zuzüglich der geschäftsplanmäßigen Überschußbeteiligung;
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3. an den Kläger die für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.4.1995 gezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt 8.494,40 DM (530,90 DM x 16 Monate) nebst 4% Zinsen ab dem 1.9.1995 (mittlerer Verzugsbeginn) zurückzuerstatten;
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4. den Kläger für die Zeit ab 1.5.1995 für die Dauer der Berufsunfähigkeit von der Beitragsleistung zu dem Versicherungsvertrag Nr. zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt den Berufungsangriffen des Klägers entgegen und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß vom 20. Januar 1997 (Bl. 281- 284 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 14. April 1997 (Bl. 286- 292 d.A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 5. Juni 1997 (Bl. 302- 325 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 1997 (Bl. 351- 357 d.A. ) Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise begründet worden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1- 3, § 2 Abs. 1 und 2 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen BB- BUZ der Beklagten ist Voraussetzung für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche, daß bei dem Kläger für den Leistungszeitraum eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit festzustellen ist. Dabei bedeutet vollständige Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 BB- BUZ, daß der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, welche ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt nach Abs. 2 dieser Bestimmung vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann es nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Kläger krankheits- bzw. verletzungsbedingt zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, seinem ausgeübten Beruf als selbständiger Metzgermeister nachzugehen. Der Senat folgt mit dieser Beurteilung dem überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. W., welches dieser in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1997 näher erläutert hat. Dr. W., der dem Senat als hervorragend qualifizierter arbeitsmedizinischer Sachverständiger bekannt und aus diesem Grunde bereits wiederholt in Prozessen, in denen es wie hier um die Feststellung einer Berufsunfähigkeit ging, herangezogen worden ist, hat zwar eine Reihe von verschiedenen Gesundheitsstörungen bei dem Kläger festgestellt. Er hat jedoch deutlich gemacht, daß die daraus resultierenden Beeinträchtigungen auch in ihrer Summe nicht geeignet sind, eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit des Klägers zu begründen.
Aufgrund der aus Anlaß der Begutachtung vorgenommenen klinischen und radiologischen Untersuchungen des Klägers und der Auswertung früherer bildgebender Verfahren ist der Sachverständige Dr. W. zu der Feststellung gelangt, daß bei dem Kläger am rechten Kniegelenk mäßiggradige bis deutliche Verschleißerscheinungen mit mäßiggradiger Arthrose der Patella- Rückfläche und einer Meniskopathie mit Chondrocalcinosis des Außenmeniskus vorliegen und das linke Kniegelenk von gering- bis mäßiggradigen Verschleißerscheinungen, einer geringen Retropatellararthrose und geringgradigen medialen Meniskopathie betroffen ist. Ferner sind Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule -ohne Nervenwurzelreizsymptomatik- bei kernspintomographisch nachgewiesenem Bandscheibenprolaps in der Etage C5/C6 und Bandscheibenprotrusion bei C6/C7 vorhanden, ein Impingement - Syndrom des rechten Schultergelenks bei radiologisch allenfalls beginnenden Verschleißveränderungen der Rotatorensehnenmanschette sowie eine Fehlhaltung von Brust- und Lendenwirbelsäule bei mäßiggradiger Osteochondrose in der Etage L2/L3 und beginnender Ostechondrose L3/L4, beide verbunden mit einer Spondylosis deformans. An weiteren Gesundheitsstörungen hat der Sachverständige eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Zeigefingers, einen ausgeprägten Fußgewölbeschaden beidseits sowie ein erhebliches alimentäres Übergewicht (127,5 kg mit halber Kleidung bei 1,91 m Größe) sowie schließlich eine Fettstoffwechselstörung festgestellt.
Auch in ihrer Summe sind diese Beeinträchtigungen allerdings, wie Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung einleuchtend dargelegt hat, nicht so schwerwiegend, daß der Kläger durch sie in einem bedingungsgemäßen Umfang an seiner Berufsausübung gehindert wäre.
Das Überlastungssyndrom am rechten Schultergelenk , das zwar bei der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen anhand eines Bewegungsreibens im Gelenk objektivierbar war, hat keine berufsrelevanten Auswirkungen, weil - wie die klinische Untersuchung des Klägers ergeben hat- die Gelenkfunktionen noch voll vorhanden sind. Eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Zeigefingers nach der im August 1989 stattgehabten Schnittverletzung liegt zweifellos vor, wird aber nach der Auffassung von Dr. W. durch den zwischenzeitlichen Gewöhnungsprozeß kompensiert. Dem Senat erscheint dieser -bereits in dem Privatgutachten von Dr. M.- A. vertretene- Standpunkt ohne weiteres nachvollziehbar, nachdem der Kläger nach jenem Unfall jahrelang seinen gewohnten Tätigkeiten weiterhin offenbar ohne nachhaltige Einschränkungen nachgegangen ist. Die von dem Kläger geklagten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule hat der Sachverständige Dr. W. mit Rücksicht auf den kernspintomographischen Befund zwar als glaubhaft bezeichnet. Er hat jedoch plausibel gemacht, daß es sich hierbei nicht um Störungen gravierender Art handelt, weil nämlich Kompressionszeichen oder eine Einengung des Spinalkanals nicht erkennbar seien und eine Nervenwurzelreizsymptomatik ausgeschlossen werden könne. Hiermit stimmt die in dem Arztbrief des Radiologen Dr. Stephan vom 13. April 1995 (Bl. 117 d.A.) enthaltene Befundinterpretation überein. Die von dem Kläger geklagten Kreuz- und Rückenschmerzen führt Dr. W. auf ein statisches Muskelsyndrom zurück, wobei sich noch der von ihm festgestellte Fußgewölbeschaden fördernd auswirkt. Durch die dem Kläger bereits von Dr. S. und Dr. M.- A. angeratene, nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. W. auch bei Vorliegen einer familiären Genbelastung mögliche Gewichtsreduzierung und durch das Tragen orthopädischer Schuhe zum Ausgleich des Fußgewölbeschadens würden sich, wie Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten verdeutlicht hat, die von dem Kläger geklagten Rücken- und Kreuzbeschwerden verringern lassen. Von einem dauernden nachteiligen Einfluß auf die Berufsausübung des Klägers - wie sie nach der oben zitierten Definition bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit erforderlich wäre- kann deshalb zumindest nicht im Hinblick auf das volle Beschwerdebild ausgegangen werden. Die gleiche Empfehlung gilt, wie Dr. W. ebenfalls in Übereinstimmung mit den Gutachten von Dr. S. und Dr. M.- A. dargelegt hat, mit Rücksicht auf die arthrotischen Veränderungen an nunmehr beiden Kniegelenken, wobei der Kläger eine gewisse Entlastung seines stärker geschädigten rechten Kniegelenks kurzfristig bereits dem Rat von Dr. W. entsprechend durch das Tragen einer stützenden Bandage erreichen könnte. Die Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenks wirken sich, wie Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten deutlich gemacht hat, ohne Zweifel nachteilig auf die Tätigkeit des Klägers als Metzger aus, welche auch unter Berücksichtigung neuzeitlicher Arbeitstechniken im Durchschnitt als mittelschwer mit kurzfristig schweren und längeren leichtgradigen Anteilen zu charakterisieren sei. Sie haben jedoch, und zwar auch in Verbindung mit den übrigen Beschwerden, nicht ein solches Gewicht, daß dem Kläger dadurch eine mehr als 50%ige Ausübung seiner angestammten Tätigkeitsbereiche nicht mehr möglich wäre. Dr. W. hat mit zwingenden Argumenten dargelegt, daß die Verschleißveränderungen im rechten Kniegelenk des Klägers lediglich als mäßiggradig bis deutlich anzusehen seien, und hat damit die von Dr. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Juni 1994 vertretene Auffassung widerlegt, es handele sich hierbei um eine schwerste Arthrose. So ließ zum einen der anläßlich der Begutachtung des Klägers erhobene röntgenologische Befund bei regelrechter Darstellung der Spongiosa- und Kompaktzeichnung, glatt begrenzten Gelenkflächen sowie einem freien oberen Gelenprocessus und Hoffa- Körpern von normaler Strahlentransparenz einen medial mäßiggradig, lateral geringgradig verschmälerten Kniegelenkspalt erkennen, ferner deutliche mediale Rauber- Konsolen , beginnend lateral, eine bandförmige zarte Verkalkung im lateralen Kniegelenkspalt , mäßiggradige Verplumpungen der Binnenhöcker sowie mäßiggradige spornartige Ausziehungen des oberen und unteren patellaren Gelenkflächenrandes mit geringer Verschmälerung des retropatellaren Gelenkspaltes. Hierbei handelt es sich, wie Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten erläutert hat, um Zeichen einer mäßiggradigen bis deutlichen Kniegelenksarthrose. Demgegenüber stellen die in ihrer Art und ihrem Ausmaß deutlich geringeren radiologisch nachweisbaren Verschleißerscheinungen am linken Kniegelenk Zeichen einer gering- bis mäßiggradigen Arthrose dar. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung des Klägers anläßlich seiner Begutachtung durch Dr. W. untermauern diese Interpretation der Röntgenbefunde: Es war ein Bewegungsreiben über beiden Kniegelenken- rechtsseitig stärker als linksseitig- wahrzunehmen, und das rechte Kniegelenk zeigte gegenüber dem linken eine Umfangsvermehrung von 2 cm. Die Beweglichkeit beider Kniegelenke war hingegen in keiner Weise eingeschränkt, ebensowenig hat der Sachverständige einen Kniegelenkserguß oder Muskelverschmächtigungen im Bereich der Ober- und Unterschenkel beidseits festgestellt. Wie dem Senat aus seiner vielfältigen Befassung mit medizinischen Sachfragen bekannt ist, handelt es sich bei dem Fehlen von Muskelverschmächtigungen um ein untrügliches Zeichen dafür, daß die betreffenden Gliedmaßen- also hier insbesondere auch das rechte Bein des Klägers- in einer annähernd normalen Weise beansprucht zu werden pflegen, was bei einer als schwerste Schädigung einzustufenden Beeinträchtigung praktisch undenkbar wäre. Auch die Tatsache, daß der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. W. den Einbein-, Zehen- und Fersenstand voll zu leisten in der Lage war, untermauert die Einschätzung des Sachverständigen, daß die Verschleißerscheinungen des rechten Kniegelenks als lediglich mäßig bis deutlich zu charakterisieren seien. Von daher leuchtet auch das Argument des Sachverständigen ein, daß der Umstand, daß der Kläger den Fahrrad- Ergometer- Test über die Dauer von sechs Minuten bei ansteigender Belastung durchgehalten habe, darauf schließen lasse, daß die Kniegelenke des Klägers durchaus nicht schwer geschädigt seien. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, gegenüber der bei dem Fahrrad- Ergometer- Test anwesenden Mitarbeiterin des Sachverständigen angegeben hat, die Belastungen während des Tests in seinen Knien zu spüren. Jedenfalls behauptet der Kläger nicht, um eine vorzeitige Beendigung des Tests gebeten oder die Beschwerden als so stark geschildert zu haben, daß ein sofortiger Abbruch des Tests der Assistentin des Sachverständigen unumgänglich hätte erscheinen müssen. Die Belastung seiner Kniegelenke, die der Kläger auf diese Weise durch den sich über sechs Minuten erstreckenden, bei einer Belastung mit 150 Watt über zwei Minuten andauernden Test ausgehalten hat, deutet nach den Ausführungen Dr. W.s sogar auf einen guten Zustand seiner Kniefunktionen hin; mit schwer geschädigten Kniegelenken wäre dieser Test, bei dem die Kniegelenke insgesamt ungefähr 300 Mal gestreckt und gebeugt würden, nicht durchzustehen gewesen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Senat keinen Zweifel, da Dr. W., der sich bei seiner mündlichen Anhörung als Mitherausgeber eines medizinischen Standardwerks für das Gebiet der Ergometrie zu erkennen gegeben hat, ersichtlich über profunde Kenntnisse auf diesem Fachgebiet verfügt.
In Anbetracht aller dieser medizinischen Erkenntnisse läßt sich die von dem Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit des Klägers liege auf jeden Fall unter 50 Prozent, wobei er den Grad der durch die Schädigung des rechten Knies bedingten Berufsunfähigkeit mit 20 Prozent veranschlagt hat, gut nachvollziehen. Wie der Sachverständige dazu im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibungen des Klägers veranschaulicht hat, ist der Kläger körperlich weitgehend in der Lage, die ihm angestammten Tätigkeiten in seinem Betrieb zu verrichten: So kann der Kläger ohne Einschränkung sämtliche in dem Metzgereibetrieb anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten erledigen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Auslieferung von Ware im Rahmen des Partybetriebes , wobei der Sachverständige zutreffend davon ausgegangen ist, daß insoweit die üblichen Tätigkeiten wie Autofahren, Gehen, Heben und Tragen von bis zu mittelschweren Lasten anfallen, was dem Kläger auch in Anbetracht seiner Wirbelsäulenproblematik bedenkenfrei zuzumuten sei. Auch das Mitbedienen der Kundschaft in dem Verkaufsladen könnte, wie Dr. W. bei seiner mündlichen Anhörung verdeutlicht hat, von dem Kläger vollschichtig mit den arbeitsüblichen Pausen vorgenommen werden, wobei eine Bandagierung des rechten Knies zur Entlastung wünschenswert wäre. Gegenüber einem stundenweisen Einsatz des Klägers bei solcher Verkaufstätigkeit bestehen erst recht keine Bedenken. Dem Einsatz des Klägers bei der Verwurstungstätigkeit stehen - ebenso wie seiner Tätigkeit bei dem Auslösen von Knochen, Zurechtschneiden und Zerkleinern der geschlachteten Tiere- ebenfalls keine Hindernisse entgegen, wenn sich der Kläger die von Dr. W. empfohlenen Erleichterungen zunutze macht: So lassen sich die nach Darstellung des Klägers beim Verwursten anfallenden Lasten von bis zu 90 kg ohne weiteres, wie er selbst eingeräumt hat, in kleinere Portionen von 30 kg- die er nach den Ausführungen des Sachverständigen mit Rücksicht auf seinen Rücken beim Heben und Tragen von Lasten bedenkenfrei tragen könnte- aufteilen. Mit seinem Einwand, daß dies nicht üblich sei, kann der Kläger nicht gehört werden. Wenn anders ohne Schaden für die Gesundheit nicht gearbeitet werden kann, wird jeder vernünftig Denkende schon von sich aus solche Erleichterungen für sich schaffen. Ähnliches gilt für die beim Verwursten anfallende stundenlange Arbeit an dem Multifunktionsgerät: Der Kläger kann diese Tätigkeit, wie Dr. W. veranschaulicht hat, im Grundsatz ganztägig ausüben, wenn er alle zwei bis drei Stunden eine mindestens zehnminütige Pause einlegt, um sich zu strecken und zu entspannen, und vor allem auch darauf achtet, bei der Arbeit eine wechselnde Körperhaltung einzunehmen: Dies ist den Beschreibungen des Klägers bezüglich dieser Tätigkeit zufolge nach der Einschätzung von Dr. W. unzweifelhaft möglich. Der Kläger kann sich zusätzliche Erleichterung verschaffen, wenn er zur Entlastung von Rücken und Kniegelenken entsprechend dem Rat des Sachverständigen einen heute in Großküchen als Sitz- Steh- Hilfe üblichen Stuhl benutzt.
Demgegenüber bedarf der Kläger einer Unterstützung nach den Darlegungen des Sachverständigen beim Schlachten und Zerlegen des Schlachtviehs, da es sich hierbei um eine schwere körperliche Tätigkeit handelt. Bei dem während dieser Arbeitsvorgänge anfallenden Halten der Tiere und beim Heben und Tragen solcher Lasten, die ein Gewicht von über 100 kg erreichen, muß ungeachtet des maschinellen Einsetzens eines Krans eine zweite Person helfen, was allerdings nach den von Dr. W. auf dem Schlachthof in A gemachten Beobachtungen im allgemeinen ohnehin der Fall ist. Mit seiner Behauptung, in seinem Betrieb würden diese Arbeiten von einer Person alleine erledigt, kann der Kläger ebensowenig Erfolg haben wie mit seinem Einwand, die Fraktionierung der in der Wurstküche zu bewerkstelligenden Lasten sei nicht üblich. Immerhin handelt es sich hierbei um unabweisbare Notwendigkeiten. Im übrigen sind auch Zweifel gegenüber dieser Behauptung des Klägers angebracht, da der Zeuge E. bei seiner Vernehmung bekundet hat, daß er - wie auch die zeitweilig beschäftigte Aushilfe- bei dem Kläger vor dessen Unfall in der Schlachtung (und beim Wursten) tätig gewesen sei. Das Abhäuten der Rinder schließlich, welches nach den Beschreibungen des Klägers in hockender bzw. kniender Haltung vorgenommen wird, hat der Sachverständige insoweit für zumutbar gehalten, als der Kläger zumindest auch angesichts der von ihm geklagten Beschwerden kurzfristig eine kniende Haltung einnehmen könne. Dies beruht ersichtlich auf der plausiblen Überlegung, daß bei einem verhältnismäßig häufigen Wechsel in der Körperhaltung auch körperlich anstrengendere Tätigkeiten toleriert werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß der Kläger jedenfalls bei vernünftiger Einteilung seiner Kräfte tatsächlich nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil an der weiteren Ausübung seines Berufes als selbständiger Metzgermeister in einem Familienbetrieb gehindert ist, so daß die Schlußfolgerung des Sachverständigen Dr. W., durch die Kniebeschwerden allein sei der Kläger nur zu 20 Prozent, unter Berücksichtigung aller Umstände jedenfalls aber unter 50 Prozent berufsunfähig, als zutreffend nachvollzogen werden kann. Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:
98.135,30 DM (davon entfallen 48.765,50 DM auf den Antrag zu 2) und 22.297,80 DM auf den Antrag zu 4)